BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 99/10 vom 27. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Die-derichsen und den Richter St366hr beschlossen: Der Antrag des Kl344gers vom 19. August 2010, ihm f374r das Verfah-ren der Nichtzulassungsbeschwerde zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Notanwalt zu bestellen, wird zur374ckgewiesen. Zwar hat der Kl344ger glaubhaft gemacht, dass er, nachdem sein Prozessbevollm344chtigter das Mandat niedergelegt hat, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Die Rechtsverfolgung erscheint aber aussichtslos, weil nicht ersichtlich ist, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor- - 3 - dert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Bestellung eines Notanwalts hat deshalb zu unterbleiben (247 78b Abs. 1 ZPO). Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 04.02.2009 - 5 O 18/04 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 11.03.2010 - 15 U 39/09 -
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