BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 99/10 Verkündet am: 20. Mai 2011 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 46 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1 a) Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG wird durch die Zustellung der Klage an den Verwalter der WEG gewahrt. Dass die Namen und die ladungsfähigen A n- schriften der zu verklagenden übrigen Wohnungseigentümer bis zum Schluss der münd lichen Verhandlung erster Instanz nicht nachgereicht werden, ändert daran nichts. b) Werden die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der übrigen Wohnungse i- gentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht nicht nachgereicht, ist d ie Klage als unzulässig abzuweisen. Der Zulässigkeit s- mangel kann im Berufungsrechtszug geheilt werden. BGH, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10 - LG Frankfurt (Oder) AG Bernau - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Ve r handlung vom 11. Februar 2011 durch den V orsitzende n Richter Prof. Dr. Krüger , die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterin nen Dr. Brückner und Wei n land für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. April 2010 unter Z u- rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beschluss zu TOP 2 (Wohngeldabrechnung 2008) der Eigentümerversammlung vom 27. Juni 2009 hins ichtlich der Einzelabrechnung für die Klägerin abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h- rens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie streiten, soweit hier noch von Interesse, über die Gültigkeit der B e- schlüsse, die die Wohnungseigentümer auf der Eigentümerversammlung am 27. Juni 2009 zu den T a ges ordnungspunkten (TOP) 2 - Wohngeldabrechnung 2008 und TOP 3 - Wohngelda b rechnung 2006 fassten. Zu TOP 2 billigten die 1 - 3 - anwesenden Eigentümer einstimmig die Wohngeldabrechnung für 2008. Zu TOP 3 beschlossen sie " zur Begleichung der in 2006 entstandenen Koste n " eine Sonderumlage von 10.000 i gentumsanteilen. Die Klägerin hat am 27. Juli 2009 bei dem Amtsgericht eine Beschlussanfec h- tungsklage ein gereicht , in welcher sie die gefassten Beschlüsse mit der B e- gründung angr eift , ihr Sondereigentum sei wegen erhe b licher Abweichungen der Bauau s führung von dem Aufteilungsplan nicht en t standen und auch nicht nutzbar. Deshalb sei sie an den Lasten der WEG nicht zu beteiligen. Die dem Verwalter zugestellte Klage ist gegen die übr i gen Wohnungseigentümer de r Anlage gerichtet, enth ä lt aber keine Eigentümerliste. Eine vor der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsg e richt vorgelegte Liste w eist zwar die Namen, aber nicht die ladungsfähigen Anschri f ten der übrigen Wohnungseigentümer aus. Diese sind erst im Berufung sve r fahren (von diesen selbst) mitgeteilt worden . Das Amtsgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen den B e- schluss zu TOP 3 insgesamt und den zu TOP 2 insoweit für ungültig erklärt, " als die Klägerin in der Einzelabrechnung mit Nachzahlungen belas tet wird " . Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt a b- gewiesen. Mit d er von dem Landgericht zugelassenen Revision möchte die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen. Die B e- klagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuwe i sen. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsg ericht meint, das Amtsgericht habe die Klage als unz u- lässig abweisen müssen, weil die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die ladungsfähigen Anschriften der übrigen Wohn ungseigent ü mer 2 3 - 4 - nicht angegeben habe. Die Klage sei aber zulässig geworden, nachdem die Beklagte n ihre ladungsfähigen Anschriften im Berufungsverfahren selbst mitg e- teilt hätten. In der Sache habe sie keinen Erfolg. Der gegen die Wohngelda b- rechnung für 2008 erhobene Einwand der Klägerin, ihr Sondereigentum sei nicht entstanden, gehe fehl. Das der Klägerin zugewi e sene Sondereigentum sei trotz der Abweichungen der Bauausführung von der Teilungserklärung einde u- tig abgrenzbar. Der Beschluss zu TOP 3 über die So n d erumlage könne nicht mit der Berufung auf Fehler in der Einladung angegriffen werden. Auf di e sen Gesichtspunkt habe sich die Klägerin in nerhalb der Klagebegründungsfrist nicht g e stützt. II. Die Revision ist statthaft und auch sonst zulässig. Das Beru fungsgericht hat die Revision im Tenor seiner Entscheidung uneing e schränkt zugelassen. Eine Beschränkung ergibt sich auch nicht, was allerdings möglich wäre (BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f.) aus der Begründung, die das Berufungsgericht für die Zulassung des Rechtsmittels gegeben hat. Die Zulassung der Revis i on soll die Klärung der Frage ermöglichen, ob eine Beschlussanfechtungsklage zulässig ist, wenn der Kläger die vollständige und richtige Liste der übrigen Wohnung s- ei gentümer in erster Instanz nicht vorlegt und dieser Mangel erst im Berufung s- verfahren geheilt wird. Auf diese Frage kommt es nach dem Urteil des Ber u- fungsge richts nicht an, weil dieses die Klage im Ergebnis als zulässig anges e- hen und durch Sachurteil abgew iesen hat. Die Begrü n dung trägt daher zwar die Zulassung nicht, lässt aber eine Einschränkung der dennoch ausgesproch e nen uneingeschränkten Zulassung nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Kla r- 4 5 - 5 - heit erke n nen (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 45/ 04, NJW - RR 2005, 715 , 716 ). III. Die Revision ist teilweise begründet. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die z u- nächst unzulässige Klage im Berufungsverfahren zulässig geworden ist und nicht mehr als unzulässig abgewiesen werden durfte. a) Eine zulässige Klage erforderte allerdings nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO die Angabe nicht nur des Namens, sondern auch einer Anschrift des Beklagten (BGH, Urteil vom 9. D e zember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 333, 3 35), unter welcher er geladen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, BGHZ 145, 358, 364). Diese Angaben müssen zwar nach § 44 Abs. 1 WEG nicht schon in der Klageschrift enthalten sein. Sie können vielmehr bis zum Schluss der mün d lichen Verhandlung erster Instanz nachgeholt werden. Geschieht dies aber nicht oder - wie hier - nicht vollständig, ist die Klage als unzulässig abzuweisen ( B egrü n dung der WEG - Novelle 2007 in BT - Dr uck s. 16/887 S. 36). b) Die fehlende Angabe einer ladung sfähigen Anschrift de r beklagten Partei kann indessen im Berufungsrechtszug nachgeholt, der Mangel der Z u- lässigkeit der Klage geheilt werden (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 333, 336). Dazu reicht es aus, wenn die b eklagte Partei ihre ladungsfähige Anschrift im Beruf ung srechtszug selbst angibt. Es ist nicht erforderlich, dass diese Angabe von der klagenden Partei in das Verfa h- ren eing e führt wird oder sich diese die Angabe der beklagten Partei zueigen 6 7 8 9 - 6 - macht ( Senat, Urteil vom 4. Mär z 2011 - V ZR 190/10, WuM 2011, 317, 318 Rn. 12) . Es genügt, wenn die von der beklagten Partei gemachten Angaben unstre i tig werden. So liegt es hier. Die Beklagten haben ihre ladungsfähigen Anschri f ten mitgeteilt. Sie sind von der Klägerin nicht angezweife lt worden und damit u n streitig. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die Klage nicht schon nach § 46 Abs. 1 WEG deshalb unbegründet ist, weil die l a- dungsfähigen Anschriften der Beklagten erst in dem Berufungsverfahren ang e- geben w orden sind. a) Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG wird durch die Erhebung der Klage, also durch deren Zustellung gewahrt (§ 253 Abs. 1 ZPO; Senat, U r- teil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 235 Rn. 15). Dabei liegt eine wirksame Zust ellung auch dann vor, wenn die Klage nicht der bekla g- ten Partei selbst, sondern - wie hier - ihrem gesetzlichen Zustellungsvertreter (§ 45 Abs. 1 WEG) zugestellt wo r den ist. b) Dass ladungsfähige Anschriften der Beklagten erst im Berufung s- rechtszug bei gebracht worden sind, spielt für die Wahrung der materiellen Au s- schlussfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WEG (zum Rechtscharakter S e nat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 23 3 Rn. 8 ) keine Rolle. aa) Die nach § 253 Abs. 2 Nr . 1 und Abs. 4 i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO e r- forderliche Bezeichnung der Parteien und der Angabe ladungsfähiger Anschri f- ten ist Bestimmtheits - , nicht aber Zustellungserfordernis (Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 44 Rn. 10). Ihr kommt Bedeutung lediglich für die verfahren s- rechtliche Frage zu, ob die Klage durch Prozessurteil abzuweisen ist (oben 1.). Folgerichtig hat der Gesetzgeber die Folge eines Verstoßes gegen die Obli e- 10 11 12 13 - 7 - genheit zur Nachreichung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht in einer Abwe i- sung der Klage als unbegründet, sondern in einer A b weisung als unzulässig gesehen (BT - Drucks. 16/887 S. 36). Das gilt umso mehr, als sich der Geset z- geber bei der Ausgestaltung des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG an der materiellrech t- lichen Klagefrist nach § 246 AktG orientiert ha t (BT - Drucks. 16/887, S. 38). Für diese ist anerkannt (MünchKomm - AktG/Hüffer, 2. Aufl., § 246 Rn. 38; GK - AktG/Karsten Schmidt, 4. Aufl., § 246 Rn. 18), dass es für ihre Einhaltung a l lein auf die fristgerechte Einre i chung und die Zustellung der Klage ankomm t und deshalb sogar die Einreichung der Klage bei einem unzuständigen Gericht u n- schädlich ist. Dem ist der Senat für die Klagefrist nach § 23 Abs. 4 WEG aF gefolgt (Beschluss vom 17. September 1998 - V ZB 14/98, NJW 1998, 3648). Damit wäre es unvereinbar, entfiele die materiell - rechtliche Wirkung einer fris t- gerechten Klageerhebung auf Grund von späteren prozessualen Versäumni s- sen. bb) Teleologische Erwägungen untermauern das von dem Senat z u- grunde g e legte Normverständnis. Mit den Ausschlussfristen nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG soll erreicht werden, dass die Wohnungseigentümer und der mit der Ausführung von B e schlüssen betraute Verwalter alsbald Klarheit darüber gewinnen, welcher Beschluss aus welchen Gründen ang e fochten wird (Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 , 447 Rn. 16; vgl. auch Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 237 Rn. 20). Da der Verwalter gehalten ist, die Wohnungse i gentümer zu informieren (vgl. auch Senat, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132, 2133 Rn. 11 mwN), wird dieser Zweck auch dann erreicht, wenn die Klage fristwa h- rend dem Verwalter als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer zug e- stellt worden ist. Auf die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt die beklagten Wohnungseige n tümer in einer § 253 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO genügenden Weise bezeichnet wo r den sind, kommt es dann nicht an. 14 - 8 - 3. Mit der gegebenen Begründung lässt sich die Abweisung der Klage gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 27. Juni 2009 über die Einzelabrechnung für die Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2008 nicht rechtfert i- gen. a) Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht der Revision nicht schon daraus, dass das der Klägerin zugewiesene Sondereigentum nicht en t- standen wäre . aa) Zweifelhaft ist schon, ob das Nichtentstehen des Sondereigentums der Klägerin etwas an ihrer Verpflichtung ändert e , sich an den Kosten des G e- meinschaftseigentums zu beteiligen. Der Senat hat entschieden, dass die Bes t- immungen des Wohnungseige ntumsgesetzes - ähnlich wie bei einer werde n- den oder faktischen Eigentümergemeinschaft - auch auf die Rechte und Pflic h- ten der Inhaber isolierter Miteigentumsanteile in einer WEG A n wendung finden (Urteil vom 5. Dezember 2003 - V ZR 447/01, NJW 2004, 1798 , 1800 ). Zu den danach anwendbaren Vorschriften des Wohnungse i gentumsgesetzes werden auch die Vorschriften über die Beteiligung an den Kosten der or d nungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gerec h net (OLG Hamm, ZMR 2007, 213, 214; Merle in Bärmann, a aO , § 16 Rn. 163). Dafür spricht auch, dass sich der Inhaber eines sondereigentumslosen Miteigentum s anteils nach §§ 745, 748 BGB als Mitglied einer einfachen Miteigentümerg e meinschaft an den Kosten des Gemeinschaftseige n tums beteiligen müsste . Das bedarf hier jedoch keiner abschließenden En t scheidung. bb) Das Sondereigentum der Klägerin ist, was das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, wirksam entstanden. (1) Die Entstehung von Sondereigentum scheitert nicht schon daran, dass die tatsächliche Aufteilung des errichteten Gebäudes von der nach dem 15 16 17 18 19 - 9 - Aufteilungsplan vorgesehenen abweicht. Zwar sind dort vorgesehene äußere Begrenzungen des Sondereigentums nicht ausgeführt worden. Ein in dem Au f- teilungsplan vorgesehenes Sondereigentum gelangt aber nur dann nicht wir k- sam zur Entstehung , wenn es gegen sonstiges Sondereigentum und gegen das Gemeinschaftseigentum nicht mehr eindeutig abgrenzbar ist (S e nat, Urteile vom 18. Juli 2008 - V ZR 97/07, BGHZ 177, 338, 341 f. und vom 5. Dezember 2003 - V ZR 447/01, NJW 2004, 1798, 1800). Die ausreichend eindeutige A b- grenzbarkeit kann auch gegeben sein, wenn eine vorgesehene Trennwand fehlt, sich ihre Lage nach dem Aufteilungsplan indes ei n deutig feststellen lässt (Senat, U r teil vom 18. Juli 2008 - V ZR 97/07, aaO S. 343 ). (2) So liegt es hier. (a) Nach der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan, die der Senat selbst auszulegen hat (Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 166), umfasste das Sondereigentum der Kläger zwei in dem Aufteilung s- pla n als Mehrzweckräume bezeichnete und mit der Nummer 25 versehene große Kellerräume an den Stirnseiten des Gebäudes nebst Sondernutzung s- rechten an abgesenkten Flächen, die de n Räume n außerhalb der Kellerwände vorgelagert sind. Die Räume sind zwar nicht so e rrichtet wo r den, wie das in der Teilungserklärung vorgesehen ist. Sie lassen sich aber nach den Feststellu n- gen des Berufungsgerichts dennoch mit der gebotenen Eindeutigkeit ausm a- chen . Diese tatrichterliche Würdigung unterliegt nur eingeschränkter revision s- rechtlicher Prüfung und ist in diese m Rahmen nicht zu beanstanden. (b) Der Keller des Gebäudes ist zwar mit den beiden der Klägerin zug e- ordneten Räumen zu einem einheitlichen Restaurant umgestaltet worden. Di e- se beiden Räume sind aber in der Darstellung der tatsächlichen Ausfü h rung ohne weiteres erkennbar und gegen das Gemeinschaftseigentum a b gren z bar . Der eine der beiden Räume ist danach nur mit einem zusätzlichen Türdurc h- 20 21 22 - 10 - bruch versehen worden. D ie teilweise En t fernung der Kelleraußenwände des anderen K eller r aums zu den in der Teilungserklärung vorgesehenen " So n- dernutzungsflächen " im Souterrain ändert nichts daran, dass sich das der Kl ä- gerin zugewiesene Sondereigentum nach den weiterhin erkennbaren äußeren Gre n zen des Baukörpers des Gebäudes hinreichend eindeutig feststellen lässt. Den mit dem Umbau verbundenen Verlust der Abgeschlossenheit hat das B e- rufungsgericht zu Recht als unerheblich angesehen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 97/07, BGHZ 177, 338, 342). Die Vergrößerung der So n- dernutzung sflächen ist für die Entsteh ung des So n dereigentums unerheblich. b) Ist das Sondereigentum der Klägerin entstanden, steht ihr schon de s- halb nicht das Recht zu, die Hausgeldzahlung im Hinblick auf einen Anspruch auf Herste l lung ihres Sondereigentums ode r auf eine entsprechende Änderung der Teilungserklärung zurückzuhalten. Schlüssigen Vortrag dazu, dass sie durch die Gemeinschaft gehindert worden sein könnte, ihr Sonde r eigentum zu nutzen , und deren Abrechnung deshalb treuwidrig wäre , hat die Klägerin nic ht gehalten. c) Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich aber nicht prüfen , ob die von der Eigentümerversammlung beschlossene Ei n- zelabrechnung für das Sondereigentum der Klägerin im Übrigen ordnungsg e- mäßer Verwaltung en t spric ht. aa) Unklar sind schon die Grundlagen der Abrechnung. Nach § 6 Nr. 1 der vo r gelegten Gemeinschaftsordnung (GO) sind die Betriebskosten für die Gemeinschaftseinrichtungen nach den Miteigentumsanteilen zu tragen. Ob di e- ser Verteilungsschlüssel für die Betriebskosten der " Zentralheizung und für sonstige etwa vorhandenen gemeinschaftliche Versorgungseinrichtungen " ge l- ten sollte, ist nicht eindeutig, weil § 6 Nr. 2 GO hierfür eine Beteiligung " durch Umlage " vorsieht. Auch unabhängig davon ist nicht klar, o b tatsächlich alle B e- 23 24 25 - 11 - triebskosten ganz oder teilweise nach Miteigentumsa n teilen umgelegt werden sollte n . Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsg e- richt übereinstimmend erklärt, dass die Gesamt - und die Einzelabrec h nungen für das Wirts chaftsjahr 2008 sowohl verbrauchsunabhängige als auch ve r- brauchsabhängige Positionen enthalten. Daraus hat das Amtsgericht den Schluss gezogen, dass jedenfalls ein Teil der Betrieb s kosten abweichen d von § 6 Nr. 1 GO nach Verbrauch und nicht nach Miteigentu msanteile n zu verteilen war. Ob das zutrifft, hat das Berufungsg e richt nicht festgestellt. bb) Die Abrechnung ist dessen ungeachtet hinsichtlich der nachfolge n- den Ei n zelposition en nicht nachzuvollziehen: Be - und Entwässerung, Heiz - und Warmwasse r kosten sowie Heizkosten Vorjahre. (1) Die beiden erstgenannten Kosten sind nicht nach Miteigentumsante i- len ve r teilt, sondern mit einem " Festbetrag " angesetzt worden. Das entspräche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Kosten nach Verbrauch umg e- legt werd en sollten. Bei einer Umlage nach Verbrauch kön n ten die Klägerin keine Kosten oder nicht Kosten in dem angesetzten Umfang treffen, weil sie ihr Sondereigentum im Wirtschaftsjahr 2008 unstreitig nicht genutzt hat. Eine Ve r- teilung dieser Kosten nach Miteigen tumsanteilen, wie sie i n § 6 Nr. 1 GO vo r- gesehen ist, sieht die Einzelabrechung insoweit nicht vor. Nicht festgestellt ist zudem, welche Warmwasserkosten im Wir t schaftsjahr 2008 noch umgelegt wer den konnten, nach dem die Wohnungseigentümer im Jahr 2007 besc hlo s- sen hatten, die zentrale Warmwasserversorgung aufzugeben und d ie War m- wasserversorgung jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu überla s sen. (2) Die Position " Heizkosten Vorjahre " ist, anders als die entsprechenden Kosten für das Wirtschaftsjahr 2008, n ach Miteigentumsanteilen umgelegt wo r- den. Die Anwendung dieses Verteilungsschlüssels mag in der Umstellung des Versorgungssystems seinen Grund haben. Auch dazu fehlen Festste l lun gen . 26 27 28 - 12 - cc) Gegen die von dem Amtsgericht beanstandete Position " Kosten Sonder e i gentum " hat die Klägerin dagegen nur den unzutreffenden Einwand erhoben, ihr Sondereigentum sei nicht entstanden. Substantiierte r Vortrag d a- zu, weshalb der Ansatz dieser Kosten ordnungsgemäßer Verwaltung wide r- sprechen soll, fehlt . 4. Unbegründet ist d ie Revision hinsichtlich des zu TOP 3 gefassten B e- schlu s ses. a) Auch dieser Beschluss verstößt entgegen der Auffassung der Revis i- on nicht schon deshalb gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, weil das Sonde r eigentum der Klägerin nicht entstande n wäre (dazu oben 3. a) bb) . b) Ob er formell zu beanstanden und deshalb für ungültig zu erklären wäre, wie das Amtsgericht gemeint hat, ist schon von dem Amtsgericht nicht zu prüfen gewesen und ist auch hier nicht zu prüfen. Mit diesem Ei n wand ist die Klägerin nach § 46 Abs. 1 WEG ausgeschlossen, weil sie diesen Gesichtspunkt innerhalb der Klagebegründungsfrist weder in seinem wesentlichen tatsächl i- chen Kern vorgebracht (vgl. Senat, U r teil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 237) noch über haupt a n gedeutet hat. c) Der Beschluss zu TOP 3 ist auch nicht nichtig. Die Versäumung der Klage begründungs frist würde die Klägerin zwar nicht daran hindern, Nichti g- keitsgründe geltend zu machen (Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179 , 230, 236 Rn. 17). Solche liegen aber nicht vor. Das So n- dereigentum der Klägerin fehlt , wie ausgeführt (oben 3. a) bb)) nicht. Fehler in der Einladung zu einer Eigentümerversammlung sind Mängel, die nur zur A n- fech t barkeit, aber nicht zur Nichtigkeit der a ngefochtenen Beschlüsse führen könnten (für Verstoß g e gen § 21 Abs. 4 WEG: Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 29 30 31 32 33 - 13 - - V ZR 164/09, BGHZ 186, 51 = NJW 2010, 2513, 2515 Rn. 20; BayObLG, NJW - RR 1999, 520, 521; Merle in Bärmann, aaO, § 21 Rn. 54; für Verstoß g e- gen § 23 Abs. 2 WEG: KG, NZM 2004, 913, 914 ; Merle ibid. § 23 Rn. 86, Staudi n ger/Bub, BGB, Bearb . 2005 § 23 WEG Rn. 186). III. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Es wird zunächst festzustellen sein, nach welchem Verteilungsschl ü s- sel die Be - und Entwässerungskosten und die Heiz - und Warmwasserkosten im Wirtschaft s jahr 2008 umzulegen waren. 2. Falls sie ganz oder teilweise nach Verbrauch umzulegen waren, ist festz u stellen, ob der angesetzte Festbetrag de m trotz unterbliebener Nutzung des Sondere i gentums angefallen en Verbrauch der Klägerin oder de n von ihr unabhängig von einem V erbrauch zu tragenden Kosten en t spricht. 3. Schließlich wird festzustellen sein, ob in der Position " Heizkosten Vo r- jahre " (auch) nach V erbrauch abzurechnen de Kosten enthalten sind und , falls 34 35 36 37 - 14 - das zutrifft, ob den abgerechneten verbrauchsabhängigen Kosten auch ein en t- sprechende r Verbra u ch der Klägerin zugrunde lieg t . Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Berna u, Entscheidung vom 01.12.2009 - 34 C 20/09 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 30.04.2010 - 6a S 138/09 -
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