BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 99/10 Verk374ndet am: 30. M344rz 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. M344rz 2010 wird zu-r374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschlie337-lich der Kosten des Streithelfers der Beklagten zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin schloss am 4./11. Dezember 2006 unter Vermittlung des Autohauses T. Autoex- und Import GmbH (im Folgenden Autohaus T. ) mit der Beklagten einen Leasingvertrag 374ber einen Pkw VW Touran 2.0 TDI mit einer Laufzeit von 54 Monaten. Die von der Kl344gerin monatlich zu erbringenden Leasingraten beliefen sich zun344chst auf 498 200 brutto (16 % Umsatzsteuer) und ab 1. Januar 2007 auf 510,88 200 (19 % Umsatzsteuer). 1 Am 9. Dezember 2006 traf die Kl344gerin zudem mit der H. , L. , (im Folgenden H. ) eine als "Werbevertrag" bezeichnete Vereinbarung. In 247 4 dieses Vertrags verpflichtete sich H. als Gegenleistung f374r die Empfehlung von mindestens drei neuen Kunden zur Zahlung eines mo-natlichen "Werbekostenzuschusses" an die Kl344gerin. Die n344heren Einzelheiten 2 - 3 - sind unter 247247 5, 6 der Vereinbarung wie folgt geregelt, wobei die Kl344gerin als Werbepartner bezeichnet wird: "247 5 H366he des Werbekostenzuschusses (1) Der Werbepartner hat eine monatliche Darlehens-/Leasingrate in H366he von 200 498,00 (i.W.: 200 vierhundertachtundneunzig) [zu zahlen]. (2) Der Werbepartner erh344lt eine monatliche Pauschale von 498,00 200. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Nettobetrag von 498,00 200, zuz374glich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 0 % 0,00 200. Die 1. Zahlung beginnt am: 01. M344rz 2007 (3) Angabe der Umsatzsteuernummer: (nur bei Gewerbe) 247 6 F344lligkeit des Werbekostenzuschusses (1) Der Werbekostenzuschuss ist jeweils zum Monatsende f344llig. (2) Die Zahlung erfolgt ab dem 25. des Folgemonats (der Betrag soll somit vor der Belastung der Darlehensrate auf dem Konto sein) auf folgendes Konto des Werbepartners: (205). (3) Bei der Variante "Empfehlung f374r mindestens 3 neue Kunden" tritt H. in Vor-leistung. Die Empfehlung soll in den n344chsten 24 Monaten zum Abschluss ge-bracht werden. Die Empfehlung gilt dann als erf374llt, wenn auf den jeweiligen neuen Kunden das Auto zugelassen ist." Vor Abschluss dieser Vertr344ge war die Kl344gerin von einem anderen Lea-singkunden 374ber ein Gesch344ftsmodell unterrichtet worden, bei dem 374ber das Autohaus T. Leasingfahrzeuge zu g374nstigen Konditionen bereitgestellt w374r-den und die Leasingraten teilweise durch einen mit einem Drittunternehmen abzuschlie337enden Vertrag refinanziert werden k366nnten. 3 - 4 - Die Kl344gerin f374hrte dem Autohaus T. drei neue Kunden zu, die eben-falls ein Fahrzeug leasten und "Werbevertr344ge" mit der H. abschlossen. Die H. erstattete der Kl344gerin im Zeitraum von M344rz bis einschlie337lich Oktober 2007 Monatsraten in H366he von jeweils 510,88 200. Danach stellte sie die Zahlun-gen ein. Mit Schreiben vom 24. Juni und vom 10. Juli 2008 erkl344rte die Kl344gerin die Anfechtung des Leasingvertrags wegen arglistiger T344uschung und hilfswei-se den R374cktritt vom Vertrag. 4 Die Kl344gerin macht die R374ckzahlung der erbrachten und bislang unter Vorbehalt weiter entrichteten Leasingraten sowie einer geleisteten Sonderzah-lung von 2.500 200 abz374glich gezogener Nutzungen geltend, wobei sie ihre R374ck-forderung unter Anrechnung gezogener Gebrauchsvorteile zuletzt auf 15.586,09 200 beziffert hat. Au337erdem begehrt sie die Feststellung, dass der Lea-singvertrag durch die erkl344rte Anfechtung wirksam beendet worden sei und dass sich die Beklagte mit der R374cknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kl344gerin ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Kla-gebegehren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 7 - 5 - Die Kl344gerin k366nne eine R374ckabwicklung des Leasingvertrags und die daneben beantragten Feststellungen unter keinem rechtlich denkbaren Ge-sichtspunkt verlangen. 8 9 Die von ihr ausgesprochene Anfechtung des Leasingvertrags wegen arg-listiger T344uschung sei unwirksam, weil keine der Beklagten zurechenbare arg-listige T344uschung der Kl344gerin vorliege. Dabei bed374rfe die Frage, ob die Kl344ge-rin vom Gesch344ftsf374hrer des Autohauses T. oder einem Mitarbeiter der H. 374ber das von vornherein absehbare Scheitern der Refinanzierung der Leasingraten als "Schneeballsystem" get344uscht worden sei, keiner abschlie-337enden Kl344rung. Denn diese Personen seien, soweit ihre Handlungen die Refi-nanzierung des Leasinggesch344fts durch den abgeschlossenen "Werbevertrag" betr344fen, nicht als Repr344sentanten oder Vertrauenspersonen der Beklagten, sondern als Dritte im Sinne von 247 123 Abs. 2 BGB t344tig geworden. Der Vertre-ter der H. habe weder im Auftrag der Beklagten gehandelt noch sei er mit dem Abschluss des Leasingvertrags befasst gewesen. Auch das Verhalten des Gesch344ftsf374hrers der Lieferantin m374sse sich die Beklagte nicht zurechnen las-sen. Denn Erkl344rungen eines Lieferanten, die - wie hier - den Abschluss atypi-scher Sondervereinbarungen mit dem Leasingnehmer betr344fen, seien dem Leasinggeber regelm344337ig nicht zuzurechnen, weil sie au337erhalb des dem Liefe-ranten 374bertragenen Pflichtenkreises abgegeben worden seien. Etwaige Pflichtverletzungen des Gesch344ftsf374hrers des Autohauses T. im Zusam-menhang mit der Refinanzierung k366nnten daher nicht der Beklagten angelastet werden. Dieser Beurteilung stehe auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2009 (VIII ZR 327/08) nicht entgegen. Denn der seinerzeit entschiedene Fall weise im Tats344chlichen entscheidende Unterschiede zum Streitfall auf. Da-von abgesehen, dass in dem bereits h366chstrichterlich entschiedenen Fall Per-sonenidentit344t zwischen Lieferantin und Sponsoringunternehmen bestanden habe, habe die Beklagte - anders als der Leasinggeber in dem fr374heren Fall - - 6 - bei Abschluss des Leasingvertrags keine Kenntnis davon besessen, dass der Leasingnehmer den Vertrag nur wegen der mit dem Zusatzvertrag angestrebten Kostenneutralit344t abgeschlossen habe. 10 Eine Unwirksamkeit des Leasingvertrags ergebe sich auch nicht aus ei-ner m366glichen Sittenwidrigkeit des "Werbevertrags". Denn der Beklagten sei eine sich etwa aus dem Gesamtcharakter des Gesch344fts folgende Sittenwidrig-keit nicht zurechenbar. Dies gelte ungeachtet dessen, ob beide Vertr344ge als einheitlicher Vertrag im Sinne des 247 139 BGB anzusehen seien. Denn eine Zu-rechnung einer Kenntnis der Sittenwidrigkeit des dem "Werbevertrag" zugrunde liegenden Finanzierungssystems k366nne nur nach 247 166 BGB erfolgen. Danach scheide eine Zurechnung von Kenntnissen der Verantwortlichen der H. von vornherein aus, da die Beklagte nicht mit einer Einschaltung der H. habe rechnen m374ssen. Auch eine Zurechnung des Wissens des Autohauses T. oder dessen Gesch344ftsf374hrers komme nicht in Betracht, weil es sich bei dem "Werbevertrag" um eine au337erhalb des 374bertragenen Pflichtenkreises liegende, atypische Sondervereinbarung handele. Anspr374che k366nne die Kl344gerin auch nicht aus 247247 358, 359 BGB herleiten. Dabei k366nne dahin stehen, ob diese Vorschriften gem344337 247 500 BGB [aF] auch auf Finanzierungsleasingvertr344ge anwendbar seien. Denn eine entsprechende Anwendung der Regelungen in 247247 358, 359 BGB komme schon deshalb nicht in Betracht, weil diese neben einem Finanzierungsvertrag einen Vertrag voraus-setzten, der die Lieferung einer Ware zum Gegenstand habe. Damit sei die vor-liegende Konstellation nicht vergleichbar. Au337erdem fehle es auch hier an den Voraussetzungen einer Wissenszurechnung analog 247 166 BGB. 11 Schlie337lich st374nden der Kl344gerin auch keine Schadensersatzanspr374che nach 247247 280, 278, 311 BGB wegen Verletzung eigener oder der Beklagten zu- 12 - 7 - zurechnender Aufkl344rungs- und Pr374fungspflichten zu, aus denen die Kl344gerin die R374ckabwicklung des Leasingvertrags herleiten k366nnte. Eine Zurechnung m366glichen Fehlverhaltens des Autohauses T. oder seines Gesch344ftsf374hrers nach 247 278 BGB scheide im Hinblick auf die Einordnung des Werbevertrags als atypische Sondervereinbarung aus. Auch eigene Pr374fungs- oder Hinweispflich-ten habe die Beklagte gegen374ber der Kl344gerin nicht verletzt. Soweit die Kl344gerin neben ihrer Leistungsklage die Feststellung der Un-wirksamkeit des Leasingvertrages und des Annahmeverzugs der Beklagten verlange, seien diese Antr344ge zwar zul344ssig, blieben in der Sache jedoch aus den bereits beim Zahlungsbegehren angef374hrten Gr374nden ohne Erfolg. 13 II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Die Revision ist daher zur374ckzuweisen. 14 Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Kl344gerin auf R374ckzahlung der geleisteten Leasingraten und der erbrachten Sonderzahlung aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB oder aus 247247 249, 241 Abs. 2, 247 311 Abs. 2, 247 280 Abs. 1, 247 278 BGB verneint. Rechtsfehlerfrei hat es auch das auf Fest-stellung der Unwirksamkeit des Leasingvertrags und des Annahmeverzugs der Beklagten gerichtete Begehren der Kl344gerin abgewiesen. Die Rechtswirksam-keit des Leasingvertrags vom 4./11. Dezember 2006 ist weder durch die ge-gen374ber der Beklagten erkl344rte Anfechtung wegen arglistiger T344uschung noch aus sonstigen Gr374nden entfallen. Auch kann die Kl344gerin nicht verlangen, ge-m344337 247 249 BGB so gestellt zu werden, als ob der Leasingvertrag nie zustande gekommen w344re. 15 - 8 - 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine Unwirksamkeit des Leasingvertrags nach 247247 142, 123 BGB verneint. Unstreitig hat die Beklagte die Kl344gerin nicht selbst zum Abschluss des "Werbevertrags" bewogen oder durch eigene Erkl344rungen bei der Kl344gerin eine unzutreffende Einsch344tzung 374ber die mit dem Abschluss des Leasingvertrags verbundenen wirtschaftlichen Belas-tungen hervorgerufen. Entgegen der Auffassung der Revision muss sich die Beklagte auch nicht ein m366gliches arglistiges Verhalten des Autohauses T. und dessen Gesch344ftsf374hrers oder der H. nach 247 123 BGB zurechnen las-sen. 16 a) Da die Beklagte nach den von der Revision nicht angegriffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts beim Abschluss des Leasingvertrags unstrei-tig vom Zustandekommen eines "Werbevertrags" und der in diesem Zusam-menhang m366glicherweise von der Lieferantin oder deren Gesch344ftsf374hrer ver-374bten arglistigen T344uschung der Kl344gerin keine Kenntnis besa337, kann ihr ein solches Verhalten nur dann entgegengehalten werden, wenn das Autohaus T. oder dessen Gesch344ftsf374hrer hierbei nicht als Dritte im Sinne von 247 123 Abs. 2 Satz 1 BGB gehandelt haben. Als Dritter gilt nicht, wer bei Abgabe der t344uschenden Erkl344rung mit Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners als dessen Vertrauensperson oder Repr344sentant auftritt (Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, NJW 1989, 287 unter II 4 a; vom 30. Ja-nuar 1995 - VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 unter 2 a). Diese Voraussetzungen entsprechen denjenigen, die f374r eine Erf374llungsgehilfenstellung nach 247 278 BGB gefordert werden (Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO unter II 4 c; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO). Ob sie vorliegen, kann nicht allgemein, sondern nur unter W374rdigung der jeweiligen Gesamtumst344nde und unter Abw344gung der betroffenen Interessen beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO unter II 4 a; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO). 17 - 9 - aa) Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat nicht in Zweifel gezogen, dass die Beklagte das Autohaus T. bei den Verhandlun-gen zum Abschluss des Leasingvertrags mit der Kl344gerin als Repr344sentanten eingesetzt hat. Jedoch hat es auf der Grundlage der von ihm getroffenen Fest-stellungen eine Repr344sentantenstellung des Lieferanten und dessen Gesch344fts-f374hrers im Zusammenhang mit dem von der Kl344gerin zu Refinanzierungszwe-cken abgeschlossenen "Werbevertrag" verneint. Dies l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt nicht jeder von einem Verhandlungsf374hrer arglistig hervorgerufene Motivirrtum eine Anfechtung des vorgenommenen Rechtsgesch344fts. Da sich die Zurechenbarkeit des Ver-haltens einer Hilfsperson nach denselben Ma337st344ben wie bei 247 278 BGB be-stimmt (Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO unter II 4 c; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO), ist entscheidend, ob eine von ihr vorgenommene Handlung zu dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbe-reichs geh366rt, zu dessen Wahrnehmung sie bestellt worden ist (vgl. BGH, Urtei-le vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; vom 14. Feb-ruar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 unter II 2 a dd; Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 unter II 2 d). Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein kausaler und zeitlicher Zusammenhang, nicht aber ein innerer, sachlicher Zu-sammenhang besteht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, aaO). 18 (1) So liegen die Dinge hier. Die Revision verweist zwar auf Vorbringen in den Tatsacheninstanzen, wonach die Beklagte dem Autohaus T. die Software f374r die Berechnung der jeweiligen Leasingraten und etwaiger Sonder-zahlungen einschlie337lich der Dateien mit den Antragsformularen 374berlassen, es mit der Aushandlung der Vertragsmodalit344ten betraut und es mit einer Inkasso-vollmacht f374r Sonderzahlungen ausgestattet hatte. Dem Autohaus war damit aber nur die Betreuung der notwendigen Vertragsvorbereitung (vgl. hierzu Se- 19 - 10 - natsurteile vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, NJW-RR 1988, 241 unter II 2 c aa; vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO), nicht dagegen die Auf-gabe 374bertragen worden, durch die Vermittlung von Gesch344ften mit Dritten An-reize f374r den Abschluss von Leasingvertr344gen zu schaffen. Wird einem Lea-singnehmer vom Lieferanten vorgespiegelt, die Belastungen aus dem Leasing-vertrag w374rden in wirtschaftlicher Hinsicht durch ein mit einem anderen Ver-tragspartner abzuschlie337endes Nebengesch344ft kompensiert, wird der Lieferant regelm344337ig nicht in Aus374bung, sondern nur bei Gelegenheit der ihm von der Leasinggeberin 374bertragenen Aufgaben t344tig (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO unter 3). (2) Daran 344ndert auch der von der Kl344gerin angef374hrte Umstand nichts, dass die ihr f374r den Fall des Abschlusses eines "Werbevertrags" in Aussicht gestellte Erstattung der Leasingraten durch die H. ausschlaggebend daf374r gewesen sei, sich f374r ein Leasingfahrzeug zu entscheiden. Denn auch aus Sicht eines Au337enstehenden war erkennbar, dass das vom Autohaus und der H. praktizierte Gesch344ftsmodell mit den leasingvertraglichen Rechten und Pflichten in keinem inhaltlichen Zusammenhang stand. 20 Weder das Antragsformular noch die "Leasingbest344tigung" enthalten ei-nen Hinweis auf den Abschluss eines "Werbevertrags" mit H. . Die Revision will der Beklagten das Verhalten des Autohauses schon deswegen uneinge-schr344nkt zurechnen, weil dieses bei der Anbahnung des Leasingvertrags als Repr344sentant der Beklagten auftrat. Diese Sichtweise ber374cksichtigt jedoch nicht, dass eine Zurechnung des Verhaltens eines Repr344sentanten nur inner-halb des ihm vom Gesch344ftsherrn 374bertragenen Aufgabenbereichs erfolgen kann. Bei dem vom Autohaus T. praktizierten "Gesch344ftsmodell" handelt es sich aber nicht um eine in den Pflichtenkreis der Beklagten fallende Aufgabe. Die an dem "Werbevertrag" nicht als Vertragspartnerin beteiligte Beklagte muss 21 - 11 - sich daher das praktizierte "Gesch344ftsmodell" nicht im Hinblick auf eine Repr344-sentantenstellung des Autohauses T. zurechnen lassen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421 unter II 2 a; OLG D374sseldorf, OLGR 1992, 154 f.). 22 bb) Ein m366gliches arglistiges Verhalten des Gesch344ftsf374hrers des Auto-hauses ist der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines verbunde-nen Gesch344fts zuzurechnen. Zwar muss sich eine Bank, die ein Anlagenge-sch344ft eines Verbrauchers finanziert, nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs bei Vorliegen eines verbundenen Gesch344fts nach 247 9 VerbrKrG (heu-te 247 358 BGB) eine arglistige T344uschung des Vermittlers 374ber das Anlageobjekt zurechnen lassen mit der Folge, dass der Verbraucher in diesem Fall auch den Darlehensvertrag nach 247 123 BGB anfechten kann (BGH, Urteile vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 29; vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 24; vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08, NJW 2010, 602 Rn. 19; jeweils mwN). Leasingvertrag und "Werbevertrag" bilden je-doch - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat - kein verbundenes Gesch344ft im Sinne von 247 359 Abs. 1, 247 358 Abs. 3 BGB in Verbindung mit 247 500 BGB aF (mit Wirkung zum 11. Juni 2010 aufgehoben durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften 374ber das Widerrufs- und R374ckgaberecht, BGBl. I S. 2355). Die in 247 500 BGB aF an-geordnete entsprechende Anwendung der 247247 358, 359 BGB auf Finanzierungs-leasingvertr344ge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher setzt n344mlich voraus, dass ein Vertrag 374ber die Lieferung einer Ware oder Erbrin-gung einer anderen Leistung mit dem Leasingvertrag derart verkn374pft ist, dass das Leasing ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Vertr344ge eine wirtschaftliche Einheit bilden (Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, NJW 2009, 3295 Rn. 15). Vorliegend fehlt es schon am - 12 - Vorliegen der ersten Voraussetzung, da die vorgesehenen Leistungen der H. ("Werbekostenzusch374sse") nicht durch den Leasingvertrag finanziert, sondern von dieser gegen "Empfehlung" neuer Kunden erbracht werden sollten (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO). Der Umstand, dass durch die "Werbekostenzusch374sse" der H. die von der Kl344gerin zu zahlenden Leasingraten "refinanziert" werden sollten, f374hrt nicht zur Annahme verbunde-ner Vertr344ge im Sinne der 247247 358, 359 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO). cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte m374sse sich das Handeln des Gesch344ftsf374hrers des Autohauses T. jedenfalls insoweit zu-rechnen lassen, als dieser arglistig eine wirksame Einbeziehung des "Werbe-vertrags" in das Vertragsverh344ltnis mit der Beklagten vorget344uscht habe. Denn auch insoweit ist der Gesch344ftsf374hrer des Autohauses nicht als Repr344sentant oder Vertrauensperson der Beklagten aufgetreten. Das Anraten zum Abschluss eines "Werbevertrags" stand - wie bereits unter II 1 a aa ausgef374hrt - nicht in einem inneren, sondern allenfalls in einem kausalen Zusammenhang mit den dem Autohaus von der Beklagten 374bertragenen Aufgaben. F374r eine m366gliche Vort344uschung eines einheitlichen Vertragsverh344ltnisses gilt nichts anderes. Ins-besondere obliegt dem Leasinggeber - entgegen der Auffassung der Revision - nicht die Verpflichtung, bei der Vertragsanbahnung darauf hinzuweisen, dass im Falle einer ohne seine Kenntnis oder Beteiligung abgeschlossenen Subventi-onsvereinbarung mit einem anderen Vertragspartner die beiden Vereinbarun-gen nicht Teil eines einheitlichen Rechtsgesch344fts im Sinne von 247 139 BGB w374rden. Ein Leasinggeber muss nicht ohne weiteres damit rechnen, dass sein Lieferant dem Leasingnehmer den Abschluss von Sondervereinbarungen zur Subventionierung der Leasingraten antr344gt. 23 - 13 - b) Die Beklagte muss sich schlie337lich auch nicht ein etwaiges Fehlverhal-ten der H. oder deren Mitarbeiter anrechnen lassen. Dass diese als Repr344-sentanten oder Vertrauenspersonen der Beklagten in Erscheinung getreten w344-ren, macht auch die Revision nicht geltend. Sie will deren T344tigwerden der Be-klagten aber deswegen zurechnen, weil diese nach kaufm344nnischer Lebenser-fahrung habe damit rechnen m374ssen, dass das Autohaus T. "Untervermitt-ler" einschalten werde. Diese R374ge bleibt jedoch schon deswegen ohne Erfolg, weil sich die Beklagte - wie bereits ausgef374hrt - nicht des Autohauses als Re-pr344sentanten oder Erf374llungsgehilfen zur Anbahnung des "Werbevertrags" be-dient hat und die H. oder deren Mitarbeiter in die Anbahnung des Leasingver-trags nicht eingebunden waren. Die Frage der Erkennbarkeit des T344tigwerdens weiterer Personen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - VII ZR 181/02, NJW 2004, 2156 unter II 2 d (5) mwN) stellt sich damit nicht. 24 2. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, eine m366gliche Nichtigkeit des "Werbevertrags" wegen Sittenwidrigkeit (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. M344rz 2008 - III ZR 282/07, NJW 2008, 1942 Rn. 6 mwN) f374hre nicht gem344337 247 139 BGB zur Nichtigkeit des Leasinggesch344fts. 25 a) Zwar k366nnen auch selbst344ndige Vereinbarungen unter bestimmten Umst344nden ein einheitliches Rechtsgesch344ft darstellen mit der Folge, dass die Nichtigkeit eines der Vertr344ge gem344337 247 139 BGB zur Nichtigkeit der Gesamt-vereinbarung f374hrt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsgesch344fte in mehreren Urkunden niedergelegt sind, unterschiedlichen Gesch344ftstypen angeh366ren und an ihnen zum Teil verschiedene Personen beteiligt sind (vgl. BGH, Urteile vom 20. Mai 1966 - V ZR 214/64, WM 1966, 899 unter IV 2; vom 30. April 1976 - V ZR 143/74, NJW 1976, 1931 unter II 1; vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, NJW 1992, 3237 unter A I 1 b; jeweils mwN). Die Verkn374pfung mehrerer Ver-tr344ge zu einem einheitlichen Rechtsgesch344ft setzt aber voraus, dass sie nach 26 - 14 - dem Willen der Vertragsschlie337enden nicht f374r sich allein gelten, sondern mit-einander "stehen und fallen" sollen (so genannter "Einheitlichkeitswille"; vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 1968 - V ZR 188/64, BGHZ 50, 8, 13; vom 20. Mai 1966 - V ZR 214/64, aaO; vom 30. April 1976 - V ZR 143/74, aaO; vom 19. Februar 1998 - III ZR 169/97, BGHZ 138, 91, 98; vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, NJW-RR 2007, 395 Rn. 17; jeweils mwN). Auch wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitlichkeitswillen erkennen l344sst und der andere ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt, kann ein einheitlicher Vertrag vorliegen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78, BGHZ 76, 43, 49; vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, aaO; vgl. ferner Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO Rn. 17). Erforderlich ist aber ein Wille zu einer rechtlichen Verkn374pfung; ein rein wirtschaftlicher Zusammenhang gen374gt f374r sich allein nicht (BGH, Urteile vom 20. Mai 1966 - V ZR 214/64, aaO; vom 9. Februar 1990 - V ZR 274/88, NJW 1990, 1473 unter II 1 b, insoweit in BGHZ 110, 230 nicht abgedruckt; vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, aaO). Ob gemessen an diesen Grunds344tzen ein einheitliches Rechtsgesch344ft im Sinne des 247 139 BGB vorliegt, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen (BGH, Urteile vom 30. April 1976 - V ZR 143/74, aaO; vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78, aaO; vom 19. Februar 1998 - III ZR 169/97, aaO; vom 10. Oktober 2006 - XI ZR 265/05, NJW 2007, 1131 Rn. 24). Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass die Niederlegung mehrerer selb-st344ndiger Vertr344ge in verschiedenen Urkunden die widerlegliche Vermutung begr374ndet, dass die Vertr344ge nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen sollen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78, aaO; vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, aaO). b) Nach diesen Grunds344tzen ist entgegen der Auffassung der Revision nicht davon auszugehen, dass Leasing- und "Werbevertrag" jeweils Teil eines einheitlichen Rechtsgesch344fts w344ren mit der Folge, dass eine m366gliche Nichtig- 27 - 15 - keit des "Werbevertrags" (etwa wegen Sittenwidrigkeit) gem344337 247 139 BGB auch zur Nichtigkeit des Leasinggesch344fts f374hren w374rde. Zwar kann eine solche rechtliche Verkn374pfung auch in den F344llen angenommen werden, in denen der Vermittler eines Leasingvertrags dem Leasingnehmer unter besonderer Her-vorhebung der damit verbundenen Kostenneutralit344t des Gesamtgesch344fts den Abschluss eines Dienstleistungsvertrags mit Subventionscharakter antr344gt und dem Leasinggeber die entsprechende Bewerbung des Gesamtgesch344fts be-kannt ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO). Daher hat der Senat in einem solchen Fall unter gebotener Auslegung (247247 133, 157 BGB) der beiderseitigen Erkl344rungen angenommen, dass die wirtschaftliche Einheit der beiden Vereinbarungen Vertragsinhalt des Leasinggesch344ftes geworden ist (Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO). So liegen die Dinge im Streitfall jedoch nicht. Der Beklagten war nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bekannt, dass der Kl344gerin unter Hinweis auf die Kostenneutralit344t des Gesamtgesch344fts der Abschluss eines "Werbevertrags" mit der H. angetragen worden war. Ihr ist auch nicht das Wissen des Gesch344ftsf374hrers des Autohauses T. in ent-sprechender Anwendung des 247 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, denn dieser ist bei der Vermittlung des "Werbevertrags" nicht als deren Wissensvertreter t344tig geworden. Dies w374rde voraussetzen, dass der Gesch344ftsf374hrer auch insoweit eine ihm von der Beklagten 374bertragene Aufgabe wahrgenommen h344tte und hierbei als deren Repr344sentant t344tig geworden w344re (vgl. Senatsurteile vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, aaO; vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, aaO unter II 3). Das ist - wie bereits an anderer Stelle ausgef374hrt - nicht der Fall. Mangels Kenntnis der Beklagten von der Existenz eines "Werbevertrags" konn-te und musste sie das Angebot der Kl344gerin auf Abschluss eines Leasingver-trags nicht dahin verstehen, dass diese beide Vertr344ge zu einem einheitlichen Rechtsgesch344ft zusammengefasst wissen wollte. Das Berufungsgericht hat die- 28 - 16 - se Frage zwar offen gelassen. Der Senat kann jedoch die gebotene Auslegung des Vertragsangebots der Kl344gerin und der Annahmeerkl344rung der Beklagten selbst vornehmen, da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen getroffen hat und weitere tats344chliche Feststellungen nicht in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1975 - VII ZR 179/73, BGHZ 65, 107, 112). Folglich ist die wirtschaftliche Einheit des Gesamtgesch344fts nicht Inhalt des Leasingvertrags geworden. 3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Kl344gerin k366nne gem344337 247247 249, 241 Abs. 2, 247 311 Abs. 2, 247 280 Abs. 1, 247 278 BGB Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Leasingraten und R374ckzah-lung bereits geleisteter Raten verlangen. Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte, die keine Kenntnis von dem Abschluss des "Werbevertrags" hatte, nicht verpflichtet, die Kl344gerin bei den Vertragsverhandlungen vorsorglich dar374ber zu belehren oder durch Erf374llungsgehilfen belehren zu lassen, dass im Falle einer mit einem Dritten m366glicherweise gesondert zustande kommenden Subventionierungsvereinbarung die beiden Vertr344ge nicht zu einem einheitli-chen Gesamtgesch344ft verkn374pft w374rden. Denn es ist Sache des ein solches Nebengesch344ft abschlie337enden Leasingnehmers, dem Leasinggeber gegen-374ber deutlich zu machen, dass er den Leasingvertrag nur im Verbund mit dem Nebengesch344ft abschlie337en will. Die von der Revision verlangte Belehrung liegt damit au337erhalb des Pflichtenkreises der Beklagten. 29 4. Hat der Leasingvertrag somit Bestand, ist die auf R374ckzahlung er-brachter Leasingraten gerichtete Zahlungsklage unbegr374ndet. Gleiches gilt f374r das Feststellungsbegehren der Kl344gerin. Der Antrag der Kl344gerin, festzustellen, "dass der Leasingvertrag durch die Anfechtung wirksam beendet wurde", ist dahin zu verstehen, dass sich dieses Begehren nicht auf die Feststellung einer aus 247247 142, 123 BGB folgenden Unwirksamkeit des Rechtsgesch344fts be- 30 - 17 - schr344nkt, sondern die Kl344gerin letztlich best344tigt wissen will, dass sie keinen leasingvertraglichen Bindungen mehr unterliegt. Ein Rechtsschutzbegehren ist so auszulegen, wie dies nach den Ma337st344ben der Rechtsordnung vern374nftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der betroffenen Partei entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rn. 9 mwN). Von diesen Grunds344tzen ist auch das Berufungsgericht aus-gegangen, das zwar die Reichweite des Feststellungsantrags nicht er366rtert, wohl aber eine umfassende Pr374fung der Rechtslage vorgenommen hat. Dieses Begehren ist aber - ebenso wie der auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichtete Antrag - unbegr374ndet, weil der Leasingvertrag weder durch die Anfechtungserkl344rung der Kl344gerin noch aus sonstigen Gr374nden in seiner Wirksamkeit ber374hrt wurde und die Beklagte auch nicht unter schadens-ersatzrechtlichen Gesichtspunkten zur R374ckabwicklung des Vertrags verpflich-tet ist. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 23.06.2009 - 4 O 2732/08 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 23.03.2010 - 7 U 90/09 -
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