BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 99/10 Verkündet am: 15. November 2012 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 B, 157 D Zur ergänzenden Vertragsauslegung eines dreiseitigen Vertrages hinsichtlich e i- nes Leistungsverweigerungsrechts des zur direkten Zahlung an den Han d werker verpflichteten Darlehensgebers (Brauerei) wegen Mängeln der an den Darlehen s- nehmer erbrachten Leistu ng. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - VII ZR 99/10 - OLG Hamm LG Siegen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver - han d lung vom 4. Oktober 2012 durch den Richter Dr. Eick, die Richterin Sa fari Chabestari , den Richter Prof. Leupertz, den Richter Kosziol und den Richter Dr. Kartzke für Recht erkannt: Auf die Revision der Be klagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Obe r landesgerichts Hamm vom 26. März 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidun g, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwi e sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der Möbel herstellt, lieferte im Auftrag der Streithelferin Ei n- richtungsgegenstände für deren Bowling - Center und baute d iese ein. Die B e- klagte, die eine Brauerei betreibt, gewährte der Streithelferin ein Investitionsda r- lehen, welches die Gestellung einer Sicherungsübereignung durch die Streithe l- ferin vorsah. Durch Ver trag vom 21. September 2004, der ebenfalls mit " Sich e- rung sübereignung " übe r schrieben ist, vereinbarten der Kläger, die Beklagte und die Streithelferin, dass der Kläger das Eigentum an den von ihm gelieferten Ei n- richtungsgegenständen " direkt und ohne Zwischenerwerb " der Streithelferin auf d ie Beklagte überträgt ( § 1 Satz 1 des Vertr a ges). § 1 Satz 2 sieht vor: 1 - 3 - " Im Gegenzug wird die Brauerei [Beklagte] den Netto - Rechnungs - betrag zu Lasten des Darlehensvertrages an den Lieferanten [Kläger] unter folgenden Bedingungen ausza h len: - Der Darlehensvertrag zwischen Braue rei und Kunde [Streithelferin] wird wirksam und unwiderru f lich. - Der Lieferant hat die Gegenstände geliefert und ordnungsg e- mäß in das Objekt ei n gebaut. - Der Kunde hat die Ordnungsgemäßheit der Lieferung durch Gegenzeich nung der Rechnung bestätigt. " Am 10. Januar 2005 nahm der Kläger die Sicherungsübereignung an die Be klagte vor. Am 21. Januar 2005 übersandte er der Streithelferin die Rec h- nung über 82.251 Januar 2005 statt. Einige Zeit nach regelmäßiger Benutzung zeigten sich Mängel des Bezugsstoffes an Sit z- möbeln , die die Streithelferin beanstandete. Daraufhin leistete die Beklagte, die zuvor 50.000 ntrichtet hatte, keine weiteren Zahlu n gen mehr. Der Kläger hat eine Restve rgütung von 32.251 r- stattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Die Klage hatte in erster I n- stanz keinen Er folg. In Höhe von 7.776 die Klage als u n- schlüssig erachtet, weil der Kläger Zusatzkosten abgerechnet habe, die in se i- nem Angebot nicht entha l ten ge wesen seien. In Höhe von 24.475 Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Es hat anhand eines Sachverstä n- digengutachte ns festgestellt, dass die Sitzbezüge aufgrund des vom Kläger verwendeten Bezugsmaterials mangelhaft seien. Die Mängelbeseitigungsko s- ten seien mit 9.431,94 e klagte könne den dreifachen Betrag zurückb e halten (§ 641 Abs. 3 BGB in d er bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung). Aufgrund des Vertrages vom 21. Se p tember 2004 sei sie berechtigt, sich gegenüber dem Zahlungsverlangen des Klägers auf ein Z u- rückbehaltungsrecht zu b e rufen. 2 3 - 4 - Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsg ericht das erstinstanzl i- che U r teil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Senat zug e lassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen U r teils. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten fü hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentl i chen ausgeführt: Der Vertrag vom 21. September 2004 sei dahingehend auszulegen, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger keine Rechte wegen mangelhafter Lieferung und Falschabrechnung geltend machen könne. Es se i- en zwei verschied e ne Vertragsverhältnisse auseinanderzuhalten, nämlich die Vertragsbeziehung des Klägers zur Streithelferin, v om Berufungsgericht als " Werklieferungs - /Kaufvertrag " bezeichnet, und der Darlehensvertrag der B e- klagten mit der Streithelferin. Beide Ve r träge seien strikt zu trennen. Es sei die Streithelferin, die Gewährleistungsansprüche bzw. Falschabrechnungen g e gen - ü ber dem Kläger einwenden müsse. Der Schutz der Beklagten vor Schlecht lei s- tung sei auf die in § 1 des Vertrages vereinbarten Fälligkeitsvorau s setzungen eingegrenzt. Auf Fragen der Gewährleistung und Falscha b rechnung komme es daher nicht an. 4 5 6 - 5 - II. Diese Beu rteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Die Revision beanstandet alle rdings zu Unrecht, es sei mit § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht verei n bar und begründe den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO, dass sich lediglich eine Ausfertig ung, nicht aber die U r- schrift des Berufungsurteils bei den Gerichtsakten befinde. Dass sich die U r- schrift des Berufungsurteils mit den Originalunterschriften nicht in den dem R e- visionsg e richt übersandten Gerichtsakten befindet, sondern dort lediglich eine beglaubi g te Abschrift eingeheftet ist, steh t mit dem Gesetz in Einklang (§ 541 Abs. 2 ZPO) und besagt nicht, dass eine Orig i nalfassung nicht existiert oder dass die dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellte Ausfertigung des Urteils ni cht mit dem Original übereinstimmt (siehe BGH, B e- schlüsse vom 12. Februar 2004 - IX ZR 350/00, BGHR ZPO § 311 Abs. 2 Urteilsverkün dung 1; vom 9. Februar 2012 - IX ZR 185/09, BeckRS 2012, 05093 Rn. 3). Es entspricht zudem üblicher Handhabung, die Urschrift der En t- scheidung zurückzubehalten und zu Sammelakten zu nehmen (siehe BGH, U r- teil vom 17. April 2012 - II ZR 95/10 , NZG 2012, 701 Rn. 16). Diese Verfa h- renswei se wird in § 4 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Satz 1 der Anweisungen für die Verwaltun g des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein - Westfalen () ausdrücklich eröffnet. 2. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Verletzung der richterl i- chen Hin weispflicht durch das Berufungsgericht rügt, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). 7 8 9 - 6 - 3. Die Auslegung der ver traglichen Vereinbarung vom 21. Sep - tember 2004 durch das Berufungsgericht begegnet allerdings durchgre i fenden Bede n ken. a) Die Auslegung individueller privatrechtlicher Willenserklärungen unte r- liegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit, als es sich d a- rum handelt, ob sie gesetzlichen Auslegungsregeln, anerkannten Auslegung s- grundsä t zen, Erfahrungssätzen oder den Denkgesetzen widerspricht und ob sie nach dem Wortlaut der Erklärung möglich ist oder ob die Auslegung auf Verfa h- rensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahren s vorschriften außer Acht g elassen worden ist (BGH, Urteile vom 6. September 2012 - VII ZR 193/10, Rn. 14, für BGHZ bestimmt; vom 3 0 . Juni 2011 - VII ZR 13/10, BGHZ 190, 212 Rn. 8; vom 22. Juli 2010 - VII ZR 213/08, BGHZ 186, 295 Rn. 13; vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 2 69 Rn. 44 ; vom 12. November 2008 - VIII ZR 170/07, BGHZ 178, 307 Rn. 12; j e weils m . w . N . ). Derartige Fehler liegen hier vor. Die Vertragsauslegung durch das Ber u- fungsgericht findet im Wortlaut der dreiseitigen Vereinbarung keine hinreiche n- de Stütze und verstößt gegen den Grundsatz der beiderseitigen interesseng e- rechten Ausl e gung. Das Berufungsgericht hat entgegen dem klaren Inhalt der Vereinbarung vom 21. September 2004 verkannt, dass die Vertragsverhäl t nisse der Parteien gerade nicht getrennt, sondern d urch eine dreiseitige Ve r einbarung verbunden sind. Zudem ist es, wie der Senat bereits entschieden hat, grun d- sätzlich nicht interessengerecht, dem Unternehmer die Möglichkeit zu verscha f- fen, einen Vergütungsanspruch ohne Erbringung der Gegenleistung dur chz u- setzen (BGH, Urteil vom 24. November 2005 - VII ZR 304/04, BGHZ 165, 134, 138 m . w . N . ). 10 11 12 - 7 - b) Der Beklagten ist es zunächst unbenommen, die Schlüssigkeit der Forderung des Klägers zu bestreiten, indem sie sich auf Zuvielabrechnungen b e ruft. § 1 Satz 2 der Vereinbarung knüpft den Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zwar an bestimmte Voraussetzungen; diese durfte der Kl ä- ger nach dem o bjektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) aber, wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, led iglich als Fälligkeitsv o- raussetzungen verstehen. Die Vereinbarung bietet keine Grundlage für die A n- nahme, dass weitergehend materiell - rechtliche Verteidigungsmittel der Bekla g- ten ausgeschlossen werden sol l ten. c) Die Beklagte kann sich gegen den Zahlung sanspruch des Klägers auch in der Weise verteidigen, dass sie einredeweise Sachmängelrechte ge l- tend macht. Sie ist zwar nicht Gläubigerin der Lieferverpflichtung des Klägers und hat mit der Streithelferin auch nicht die Abtretung von Sachmängelanspr ü- chen v ereinbart. Die dreise i tige Vereinbarung weist aber eine Lücke auf, wenn sich erst nach Fälligkeit der Zahlungsforderung Sachmängel der gelieferten Ei n- richtung herausstellen. Die Lücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen (§§ 133, 157 BGB). D ie dem Senat selbst mögliche Auslegung ergibt, dass der Bekla g ten im Fall nicht ordnungsgemäßer Lieferung ein vertraglich vereinbartes Zurückbeha l tungsrecht zusteht. aa) Eine ergänzende Vertragsauslegung ist dann geboten, wenn die Vereinbarung der Parte ien eine Regelungslücke - eine planwidrige Unvollstä n- digkeit - aufweist. Eine solche Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien e i- nen Punkt übers e hen oder wenn sie ihn bewusst offen gelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig geha l ten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend he r ausstellt (BGH, Urteile vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06, BGHZ 170, 311 Rn. 26; vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, NJW 2002, 2310 unter II 1 ; vom 21. Sep - 13 14 15 - 8 - tember 1994 - XII ZR 77/93, BGHZ 127, 138, 142; jeweils m . w . N . ). Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gespr o chen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm z u grunde liegenden Regelungsplan der P arteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervol l- ständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte L ö sung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06, aaO, Rn. 28, 30; vom 2. Juli 2004 - V ZR 20 9/03, NJW - RR 2005, 205 unter II 1 c bb; vom 13. Februar 2004 - V ZR 225/03, NJW 2004, 1873 unter II 1 b; jeweils m . w . N . ). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die dreiseitige Vereinbarung war - von den Parteien unbemerkt - lückenhaft . Nach dem vertraglichen Regelung s- plan ka m es den Parteien gerade auf die " Or d nung smäßigkeit der Lieferung " an; § 1 Satz 2 des Vertrages sieht dies au s drücklich vor. Die Parteien haben davon zwar die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs des Klägers abhängig g e- macht, aber keine Regelung für den nicht fern liegenden Fall getroffen, dass sich erst nach Fälligkeit Sachmä n gel zeigen. bb) Bei der Schließung der Vertragslücke durch ergänzende Auslegung ist d a rauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Intere s sen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (st. R spr. ; siehe BGH, Urteile vom 6. Oktober 2006 - V ZR 20/06, BGHZ 169, 215 Rn. 11; vom 1. Juni 2005 - V III ZR 234 /04, NJW - RR 2005, 1421 unter II 2 b; vom 10. November 1999 - I ZR 183/97, BGHR BGB § 157 Ergänzende Auslegung 26 ). Die Regelungslücke ist dahingehend zu schließen, dass die Parteien der Beklagten dann ein vertragliches Zurückbeha l tungsrecht eingeräumt hätten. Sinn der Verei nbarung vom 21. September 2004 war es im Wesentl i- chen, dem Kläger einen Direktanspruch auf Zahlung gegen die Beklagte und dieser "im Gegenzug" das Sicherungseigentum an der Einrichtung direkt und 16 17 - 9 - ohne Zwischenerwerb der Streithelferin zu verschaffen. Das t rägt dem Äquiv a- len z prinzip Rechnung, welches das Schuldrecht prägt und die Aufgabe hat, die Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen sicherzustellen. Die von den Pa r- teien angestrebte Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung würde durch eine zusä tzliche Besserstellung des Klägers dadurch, dass seinem Za h- lungsverlangen kein Leistungsverweiger ungsrecht aufgrund von Sachmänge l- ansprüchen entgegengesetzt werden könnte, erheblich zu Lasten der Beklagten versch o ben. Die Einräumung eines vertraglichen Lei stungsverweigerungsrechts ist daher zur Wahrung des vertraglichen Äquivalenzve r hältnisses geboten. cc) Die vom Berufungsgericht unterlassene ergänzende Vertragsausl e- gung kann vom Revisionsgericht nachgeholt werden, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht notwendig sind. Die Entscheidung, ob eine Regelungsl ü- cke besteht und wie die Vertragspartner sie bei deren Kenntnis geschlossen hätten, kann aufgrund ausreichender tatrichterlicher Feststellungen auch durch das Revisionsgericht getroffe n werden (BGH , Urteile vom 4. März 2008 - KZR 36/05, NJ W - RR 2008, 1491 Rn. 30; vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219 unter II 3). d) Die von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Gegenrüge, wonach die Verei nbarun g vo m 21. Sep tem - ber 2004 von der Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsb e dingungen enthalte und dies die Vertragsauslegung zugunsten des Klägers b e einflusse, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte Al l- gemeine Ges chäftsbedingungen verwendet hat. Die Revisionserw i derung zeigt nicht auf, dass der Kläger hierzu Tatsachenvortrag gehalten hat, der nicht b e- rücksichtigt wo r den ist. 18 19 - 10 - III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache n icht selbst entscheiden, da weitere Feststellungen zur Schlüssi g- keit des Zahlungsverlangens (7.776 n- richtung zu treffen sind. Sofern es darauf ankommen sollte, wird das Ber u- fungsgericht darüber hinaus Feststellungen zur Abgrenzung von Werk - und Kaufvertrag (§ 651 BGB) zu treffen h a ben. Zu berücksichtigen ist gegebenenfalls, dass ein Leistungsverweigerung s- recht zu einer Zug - um - Zug - Verurteilung gegen Mängelbeseitigung führ en kann (§ 320 Abs . 1, § 322 Abs. 1 BGB; zum Werkve rtragsrecht: BGH, Urteil vom 4. Juni 1973 - VII ZR 112/71, BGHZ 61, 42; Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompen - dium des Bau rechts, 3. Aufl., Teil 5 Rn. 168; zur Rechtslage im Kau f recht siehe: Münch Komm BGB/Westermann, 6. Aufl., § 437 Rn. 20; Münc h Komm BGB / 20 21 - 11 - Emmerich, aaO, § 320 Rn. 4 ff.; jew eils m . w . N . ). Ein formeller Antrag der B e- klagten ist insoweit nicht erforder lich ( vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 30 f.; Kniffka, aaO). Eick Safari Chabestari Leupertz Kosziol Kartzke Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 22.10.2009 - 2 O 219/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 26.03.2010 - I - 19 U 144/09 -
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