BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 99/12 vom 12. Juli 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2012 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. SchmidtRäntsch und di e Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Der Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für das Revis i- onsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Schott zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Parteien sind Eigentümer aneinandergrenzender, mit Reihenhäusern bebauter Grundstücke, die im Jahr 1957 infolge Aufteilung eines ursprünglich mit Siedlungsgebäuden bebauten Gesamtgrundstücks entstanden. Seit der Au f- teilung liegt ein von der Beklagten als Schlafzimmer genutztes Zi mmer im Er d- geschoss mit einem Fenster zum Grundstück der Klägerin vollständig auf deren Grundstück und somit innerhalb des Baukörpers des Reihenhauses der Kläg e- rin. Die Zugangstür befindet sich auf der Grundstücksgrenze. Mit der Behauptung, der Zugang zu dem Zimmer sei früher von ihrem heutigen Haus aus erfolgt und erst später unter Herstellung des Zugangs von dem Haus der Beklagten zugemauert worden, hat die Klägerin die Herausg a- be des Zimmers und die Beseitigung eines Verschlags in dem über dem Zi m- m er befindlichen Speicher so wie die Erstattung von 489,45 Rechtsanwaltskosten verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte zum Abbau 1 2 - 3 - des Verschlags verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Ber u- fung der Klägerin hat das Landgericht auch der Herausgabekl age stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 489,45 von dem Landgericht zugelassene Revision der Beklagten. Diese beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren. II. Nach Ansicht d es Berufungsgerichts ist die Klägerin Eigentümerin des Zimmers. Das folge aus dem Grundsatz der vertikalen Teilung, weil sich das Zimmer mit den Wänden und dem Boden vollständig auf dem Grundstück der Klägerin befinde. Die von der Rechtsprechung entwickelt en Grundsätze zum Eigengrenzüberbau seien deshalb nicht anzuwenden. Allerdings führte die A n- wendung dieser Grundsätze zu demselben Ergebnis. Der Herausgabeanspruch sei weder verjährt noch verwirkt. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es wird nach § 552a ZPO zurückzuweisen sein. 1. Die Zulassung der Revision in dem Berufungsurteil ist rechtswidrig, weil keiner der in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannte n Zulassungsgründe vo r- liegt. 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 3 4 5 6 - 4 - a) Die Beklagte ist nach § 985 BGB zur Herausgabe des Zimmers ve r- pflichtet. a a) Zu Recht hält das Berufungsgericht die zum Eigengrenz überbau entwickelten Grundsätze für nicht anwendbar. Denn es geht hier nicht wir dort um den Fall, dass der Eigentümer zweier aneinandergrenzender Grun d- stücke mit dem Bau auf einem derselben die Grenze überschreitet und die Grundstücke später in das Ei gentum verschiedener Personen gelangen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Februar 1990 V ZR 231/88, BGHZ 110, 298, 300), oder das s ein Grundstück in der Weise aufgeteilt wird, dass aus einem aufstehenden Gebäude zwei selbständige Gebäude entstehen und ein Teil eines Gebäudes in das Nachbargrundstück hineinragt (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 1987 V ZR 274/86, BGHZ 102, 311, 313 ff.). b b) Auch die von dem Berufungsgericht nicht erwogenen Grundsätze der Eigentumszuordnung bei verschachtelter Bauweise k ommen nicht zur A n- wendung. Sie gelten dann, wenn zwei nebeneinander liegende Grundstücke in der Weise bebaut wurden, dass einzelne Geschosse der beiden aufstehenden Gebäude zum Teil in das jeweilige Nachbargrundstück hineinragen (Senat, U r- teil vom 15. Febr uar 2008 V ZR 222/06, BGHZ 175, 253, 259 f. Rn. 15 f.). c c) Die Grundstückssituation und die bauliche Situation stellen sich hier so dar, dass mit der Teilung des ursprünglichen Grundstücks die Entstehung der Reihenhäuser als wirtschaftlich selbständi ge Einheiten einherging, ohne dass ein Teil des einen Gebäudes in das Nachbargrundstück hineinragte. Das streitige Zimmer befindet sich mit Wänden und Boden, also insgesamt auf dem der Klägerin gehörenden Grundstück; es ragt deshalb nicht von dem Grun d- stüc k der Beklagten dort hinein. In einem solchen Fall ist nach dem Grundsatz der vertikalen Teilung entsprechend de m Gedanken der Regelung in § 94 Abs. 1 BGB jeder Gebäudeteil eigentumsrechtlich dem Grundstück zuzuordnen, 7 8 9 10 - 5 - auf dem er steht (Senat, Urteil vom 1 0. Oktober 2003 V ZR 96/03, WM 2004, 1340, 1341). Demnach ist die Klägerin Eigentümerin des sich vollständig auf ihrem Grundstück befindenden Zimmers. b) Ob die Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, das s bei der Anwendung der zum Eigengrenzüberbau e ntwickelten Grundsätze die eigentumsrechtliche Zuordnung des Zimmers nicht anders wäre, kann somit offenbleiben. c) Ebenfalls zu Recht sieht das Berufungsgericht den Herausgabea n- spruch als unverjährbar an (Senat, Urteil vom 16. März 2007 V ZR 190/06, NJW 2007, 2183). d) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Ansicht des Berufungsg e- richts, der Herausgabeanspruch sei nicht verwirkt. Es hat seiner Entscheidung die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung und die Besonderheiten bei der Verwirkung eines Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB, die der Senat in sei - 11 12 13 - 6 - nem Urteil vom 16. März 2007 dargestellt und herausgearbeitet hat (V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 f.) , zugrunde gelegt und ist zu dem von d em Revis i- onsgericht hinzunehmenden Ergebnis gelangt, dass sich für die Beklagte die Herausgabepflicht nicht als schlechthin unerträglich darstellt. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Saarlouis, Entscheidung vom 23.02.2011 - 26 C 533/10 (11) - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.03.2012 - 5 S 9/12 -
Full & Egal Universal Law Academy