BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 9 9/12 vom 9 . September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsi t- zende Richterin Mayen , die Richter Wendt , Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 9. Septemb er 2014 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision de s Klägers gegen das Urteil de r 2 . Zivil kammer des L andge richts Hannover vom 1 4 . Februar 201 2 als unzulässig zu verw er fen , s o- weit der Anspruch auf den nach § 5a VVG a.F. erklärten Wider spruch gestützt ist. Soweit die Revision zugelassen worden ist, beabsichtigt der Senat , sie gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. tzt. - 3 - Gründe : D e r Kläger begehrt Rückabwicklung eines Renten versicherung s- vertrags . Nachdem er ab Vertragsbeginn 1. Dezember 2004 die monatlich vereinbarten Versicherungsprämien gezahlt hatte, kündigte er den Vers i- cherungsvertrag mit Schreiben vo m 6. November 2006. Mit Anwalt s- schreiben vom 7. Oktober 2009 erklärte er den Wider spruch nach § 5a VVG a.F. Außerdem stützt er sich auf einen Rückabwicklungsanspruch nach § 495 Abs. 1, § 355 BGB a.F. Die Beklagte wickelte den Vertrag auf der Grundlage ein er Kündigung ab und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung aller von ihm g e leisteten Beitr äge abzüglich des bereits ge zahlten Rückkaufwert s . Er bestreitet, dass ihm bei Vertragsschluss die maßgeblichen Versich e- ru ngsbedingungen vollständig überlassen worden sind. Jedenfalls sei der Vertrag aufgrund des Widerrufs unwirksam. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Kl ä- gers ist vom Landgericht zurück ge wiesen worden. Hiergegen richtet sich die Re vision des Klägers . Diese ist , soweit sie auf einen Widerspruch nach § 5a VVG a.F. gestützt wird, nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwe rfen, weil sie unstatthaft ist ( § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 ZPO ) . S ie ist vom Berufungsgericht nur im Hinblick auf den gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB a.F. erklärten Widerruf zugelassen worden (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Insoweit ist sie aber nach § 552a ZPO zurückzuweisen. 1 2 3 4 5 - 4 - 1. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, li e- gen die Vora ussetzungen für die Zulassung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen der Senatsentscheidung vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150) nicht mehr vor und die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg . D ie Frage ist nunmehr im Sinne de s B e- rufungsurteils geklärt und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Ber u- fungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bede u- tung ist entfallen . Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfr a- gen erst nach Einlegung der Revi sion steht einer Revisionszurückwe i- sung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW - RR 2005, 650 unter II 1). 2. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision im Tenor und den Gründen ausdrückli ch auf die grundsätzliche Frage beschränkt, ob ein Versicherungsvertrag, der die Vereinbarung unterjähriger Pr ä- mienzahlungen mit Ratenzahlungszuschlag enthält, bei unterbliebener Belehrung über ein Widerrufsrecht nach verbraucher kredit rechtlichen Vorschrif ten widerrufen werden kann. Diese Beschränkung ist entgegen der Ansicht der Revision wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbs tändigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächl i- cher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der b e- 6 7 8 - 5 - schränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Wide r- spruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (BGH, Beschluss vom 15. April 2014 XI ZR 356/12, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 1 7 . September 200 8 IV ZR 19 1 /0 5 , VersR 2008, 1524 Rn. 7 m.w.N. ). Dies e Voraussetzungen sind hier gegeben . Ein Widerruf nach §§ 495, 355 BGB a.F. und ein Widerspruch nach § 5a VVG a.F. sin d zwei rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des Gesamtstreit - 9 - 6 - stoffs. Auch der Kläger hätte seine Revision auf eine der beiden Wide r- rufsmöglichkeiten beschränken können. D ie Gefahr eines Widerspruchs besteht nicht . Mayen Wendt Felsch Lehmann Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 24.05.2011 - 528 C 5477/10 - LG Hannover, Entscheidung vom 14.02.2012 - 2 S 41/ 11 -
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