BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 99/14 Verkündet am: 10. Juni 2015 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1, § 573 Abs. 1 a ) Der Vermieter ist im Falle der Vortäuschung von (Eigen - )Bedarf - wie auch sonst bei einer schuldhaften (materiell) unberechtigten Kündigung eines Dauerschul d- verhältnisses - dem Mieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz ve r- pflichtet (Bestätigung un d Fortführung von BGH, Urteile vom 8. April 2009 - VIII ZR 231/07, NJW 2009, 2059 Rn. 11 mwN; vom 13. Juni 2012 - VIII ZR 356/11, juris Rn. 10; Beschluss vom 7. September 2011 - VIII ZR 343/10, WuM 2011, 634 Rn. 3) . b) Ob ein Räumungsvergleich den Zurechnu ngszusammenhang zwischen der Vo r- täuschung einer (Eigen - )Bedarfssituation und dem später vom Mieter geltend g e- machten Schaden unterbricht, ist im Wege der Auslegung des Vergleichs und u n- ter Würdigung der Umstände des Einzelfalls danach zu beurteilen, ob die Parteien durch gegenseitiges Nachgeben auch den Streit darüber beilegen wollten, ob die (Eigen - )Bedarfslage des Vermieters bestand oder nur vorgetäuscht war. Nur dann, wenn mit dem Vergleich auch etwaige Ansprüche des Mieters wegen eines nur vorgetäuschte n Bedarfs abgegolten werden sollten, fehlt es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang (Fortführung von BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - VIII ZR 343/10, aaO). - 2 - c) An das Vorliegen des Willens des Mieters, auf etwaige Ansprüche gegen den Vermieter wegen eines nur vorgetäuschten (Eigen - )Bedarfs zu verzichten, sind strenge Anforderungen zu stellen; der Verzichtswille muss - auch unter Berüc k- sichtigung sämtlicher Begleitumstände - unmissverständlich sein (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 21. November 2006 - VI ZR 76/06, NJW 2007, 368 Rn. 9; vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18; vom 18. September 2012 - II ZR 178/10, WM 2012, 2231 Rn. 22; vom 22. April 2015 - IV ZR 504/14, juris Rn. 15). d) Für einen stillschweigend en Verzicht des Mieters auf die vorgenannten Ansprüche bedarf es regelmäßig bedeutsamer Umstände, die auf einen solchen Verzichtswi l- len schließen lassen (Fortführung von BGH, Urteile vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 276/99, juris Rn. 18; vom 20. September 2 006 - VIII ZR 100/05, WM 2007, 177 Rn. 22; Beschluss vom 19. September 2006 - X ZR 49/05, juris Rn. 27). Derartige Umstände können bei einem Räumungsvergleich etwa darin liegen, dass sich der Vermieter zu einer substantiellen Gegenleistung - wie etwa einer namhaften Abstandszahlung - verpflichtet. BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 - VIII ZR 99/14 - LG Koblenz AG Koblenz - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milge r, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision de s Klägers wird d er Beschluss der 6 . Zivilka m- mer des Landgerichts Koblenz vom 26. Februar 2014 aufgehoben. Die Sache w ird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen unberechtigter Kündigung des Mie tverhältnisses . Der Kläger hatte mit Vertrag vom 2 8 . A pril 200 8 vom Rechtsvor gänger des Beklagten eine Vier - Zimmer - Wohnung in K . gemietet; die m onatliche Miete belief sich zuletzt Der Beklagt e kündigte das Mietve r- hältnis mit der - vom Kläger bestrittenen - Begründung, die Wohnung werde für den neuen Hausmeister , Herr n D . , benötigt. Nachdem die Räumungsklage in erster Instanz erfolglos geblieben war, schlossen die Parteien im Vorprozess in der zweite n Instanz am 14. Juni 2011 auf Vorschlag des Berufungsgerichts einen Räumungsvergleich, in dem sich 1 2 3 - 4 - der Kläger (als damaliger Beklagter) verpflichtete , die Wohnung bis spätesten s 31. Dezember 2011 zu räume n sowie die Kosten des Rechtsstreits einschlie ß- lich der Kosten des Vergleichs zu tragen. Ferner verzichtete der Kläger (abg e- sehen von der gewährten vorbezeichneten Räumungsfrist) auf sämtliche Rä u- mungsschutzvorschriften. I m Falle eines vorzeitigen Auszug s , den d er Kläger zwei Wochen zuvor an zukündigen hatte, sollte er nur bis zum Auszug und zur Übergabe der Wohnung Miete zahlen . Nach dem Auszug des Klägers zog nicht der angekündigte neue Hau s- meister, sondern eine Familie in die ehemals vom Kläger gemiete te Wohnung des Beklagten ein. Im vorliegenden Prozess begehrt der Kläger Ersatz der U m- zug skosten , der Mehrkosten, die ihm durch die höhere Miete für die neue Wo h- nicht mehr wie bisher zu Fuß zurücklegen könne , sowie Ersatz der ihm en t- standenen Prozesskosten des Räumungsrechtsstreits . Freistell ung von vo r- gerichtliche n Anwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt . Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufung sgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: 4 5 6 7 - 5 - Dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Zwar könne der Mieter von seinem Vermieter grundsätzlich nach § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz erlangen, wen n dieser schuldhaft eine Kündigung wegen eines in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarfs ausspreche. W ei tere Voraussetzung eines solchen Schadensersatzanspruchs sei es jedoch, dass ein Kausalz usammenhang zwischen der behaupteten Pflichtverletzung (vorg e- tä uschter Eigenbedarf) und dem geltend gemachten Schaden bestehe. Hieran feh le es. Zwar führe der Abschluss eines Räumungsvergleichs nicht zwangsläufig zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs . V ielmehr komme es auf die Umstände des Einzelfalls an, i nsbesondere darauf, ob die Parteien durch gegenseitiges Nachgeben nur den Streit über die Schlüssigkeit und Beweisba r- keit des Eigenbedarfs oder auch den Streit darüber hätten beseitigen wollen, ob die vom Vermieter behauptete Bedarfssituation besteh e oder ob sie nur vorg e- täuscht gewesen sei . Nur i m letzteren Fall könne in dem Vergleich ein Verzicht des Mieters auf Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenb e- darfs gesehen werden . Aufgrund einer Würdigung nach den dargelegten Maßstäben habe der im Vorprozess abgeschlossene Vergleich der Parteien einen endgültigen Schlus s- strich unter das Mietverhältnis ziehen sollen. Dafür spreche bereits die im Ve r- gleich getroffene Vereinbarung, wonach sich der Kläger verpflichtet habe , die Wohnung bis zum 31. Dezem ber 2011 zu räumen. Denn eine Räumungsfrist von fast sechs Monaten sei in der damaligen Prozesssituation, in der die Ber u- fung keine Aussicht auf Erfolg gehabt h ab e [gemeint dürfte sein: die Verteid i- gung des jetzigen Klägers gegen die damalige Berufung des jetzigen Bekla g- ten] , ein Nachgeben des (jetzigen) Beklagten gewesen . Zudem sei dem Kläger zugestanden worden, die Wohnung vorzeitig zu räumen. Auch der Umstand, 8 9 10 - 6 - dass die Parteien im Vorprozess gegenseitig Vorwürfe - angebliche Schikanen des Beklagten und a ngebliche Vertragsverletzungen des Klägers - erhoben hä t- ten, spre che dafür, dass die einvernehmlich e Regelung in erster Linie auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses abgezielt habe. Überdies habe der Kl ä- ger die Bedarfslage des Beklagten und das Vorlie gen des " Betriebsbedarfs " in seiner Berufungserwiderung im Räumungsrechtsstreit nicht mehr ausdrücklich bestritten; auch daraus sei zu schließen, dass die Parteien einen endgültigen Schlussstrich unter die mietvertraglichen Beziehunge n hätten ziehen und au ch den Streit über das Bestehen einer Bedarfslage beseitigen wollen. Aus diesem Grund sei auch die vom Kläger erklärte Anfechtung des Ve r- gleichs unbegründet. Zudem habe der Beklagte durch die Vorlage einer eide s- stattlichen Versicherung des Hausmeisters D . vom 22 . April 2013 nachgewiesen, dass er noch im Zeitpunkt des Auszuges des Klägers keine Kenntnis davon gehabt habe, dass Herr D . entgegen dessen bisher i- ge r eindeutig erklärte r Absicht aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in die bis dahin vom Kläger bewohnte Dachgeschosswohnung einziehen werde. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen unberechtigte r Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 280 Abs. 1 BGB nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat den Rä u- mungsvergleich rechtsfehlerhaft dahin ausgelegt, dass der Kläger damit auch auf eventuelle Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschten B edarfs ve r- zichten sollte. 11 12 - 7 - 1. Allerdings kann die Auslegung einer Individualvereinbarung - wie hier des Räumungsvergleichs vom 14. Juni 2011 - durch den Tatrichter vom Revis i- onsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine E r- fahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht g e- lassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfa h- ren s fehlern beruht (st. Rspr.; Senatsurteil v om 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 37 mwN) . Dies gilt auch für Prozesserklärungen, soweit es deren materiell - rechtlichen Inhalt betrifft (BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - XII ZR 114/10, juris Rn. 15 mwN). Ein derartiger Recht s- fehl er fällt dem Berufungsgericht hier indes zur Last. a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Vermieter im Falle der Vortäuschung von Eigenb edarf - wie auch sonst bei einer schuldhaften (materiell) unberechtigten Kündi gung eines Daue r- schuldverhältnisses ( st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 1984 - VIII ZR 255/82, BGHZ 89, 296, 301 ff. [zur Wohn - und Gewerberaummiete]; vom 14. Januar 1988 - IX ZR 265/86, NJW 1988, 1268 unter III 2 b [zum Pachtve r- trag]; vom 28. Nov ember 2001 - XII ZR 197/99, NZM 2002, 291 unter 2 b [zur Gewerberaummiete]; vom 22. April 2010 - I ZR 31/08, VersR 2010, 1668 Rn. 17 mwN [zum Frachtvertrag] ; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 16 [zum Grundstückskauf vertrag] ) , wie hier des Wohnraummietverhältnisses - dem Mieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil e vom 8. April 2009 - VIII ZR 231/07, NJW 2009, 2059 Rn. 11 mwN; vom 13. Juni 2012 - VIII ZR 356/11, juris Rn. 10; S enatsbeschluss vom 7. September 2011 - VIII ZR 343/10, WuM 2011, 634 R n . 3 ) . 13 14 - 8 - Auch hat d as Berufungsgericht - im Ansatzpunkt zutreffend - angeno m- men , dass die Frage, ob ein Räumungsvergleich den Zurechnungszusamme n- hang zwischen der Vortäuschung einer ( Eigen - ) B edarfssituation und dem sp ä- ter vom Mieter geltend gemachten Schaden unterbricht, im Wege der Ausl e- gung des Vergleichs und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls d a- nach zu beurteilen ist, ob die Parteien durch gegenseitiges Nachgeben auch den Streit darüber beilegen wollten, ob die ( Eigen - )B edarfslage des Vermieters bestand oder nur vorgetäuscht war. Nur dann, wenn mit dem Vergleich auch etwaige Ansprüche des Mieters wegen eines nur vorgetäuschten Bedarfs a b- gegolten werden sollten, fehlt es an dem erforderlichen Zurechnungszusa m- menhang (vgl. OLG Frankfurt am Main [Rechtsentscheid] , NJW - RR 1 99 5, 145 , 146; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - VIII ZR 343/10, aaO ; Schmidt - Futterer/Blank, Mietrecht, 11. Aufl., § 573 BGB Rn. 81 ). b) B ei der konkreten Würdigung des Räumungsvergleichs hat das Ber u- fungsgericht indes unter Verstoß gegen § 286 ZPO wesentliche Umstände außer Betracht gelassen und sich nicht an den eingangs genannten Maßstab gehalten. aa) Streitgegenstand des Vorprozesses war das Räumungsbegehren des Beklagten im Anschluss an eine Kündigung, die darauf gestützt war , dass die Wohnung als Hausmeisterwohnung für einen Angestellten des Vermieters benötig t w e rde (sogenannte r " Betriebsbedarf " ; vgl. hierzu Senatsurteile vom 23. M ai 2007 - VIII ZR 1 22 /06, NZM 2007, 639 Rn. 12 f. mwN ; vom 15. Deze m- ber 2012 - VIII ZR 210/10, NJW 2011, 993 Rn. 13 ). Der Wortlaut des Vergleichs bietet zunächst keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien über den Streitgegenstand und die ausdrücklic h geregelten Punkte hinaus sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche aus dem Mietve r- 15 16 17 18 - 9 - hältnis, also etwa auch einen Schadensersatzanspruch wegen vorgetäuschten B edarfs, abschließend regeln wollten. Weder ist im Vergleich ein solcher A n- spruch erwähnt noch fin det sich dort eine allgemeine Abgeltungsklausel , wobei dahingestellt bleiben kann, ob von einer solche n Klausel der vor bezeichnete Schadensersatzanspruch erfasst würde ( dies verneinend : LG Hamburg, WuM 1995, 168; Schmidt - Futterer/Blank, aaO ; vgl. auch Stau dinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2014, § 573 Rn. 228 ) . bb) Das Berufungsgericht hat dem Vergleich somit einen stillschweige n- den Verzicht auf Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschten B edarfs entnommen. Dabei hat es rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass an das Vo r liegen des Willens einer Partei , auf Ansprüche zu verzichten, strenge Anfo r- derungen zu stellen sind und der Verzichtswille - auch unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände - unmissverständlich sein muss ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urte ile vom 21. November 2006 - VI ZR 76/06, NJW 2007, 368 Rn. 9; vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18; vom 18. Septe m- ber 2012 - II ZR 178/10, WM 2012, 2231 Rn. 22; vom 22. April 2015 - IV ZR 504/14, juris Rn. 15; jeweils mwN ). Sofern - wie hier - ein stillschweigender Ve r- zicht zu prüfen ist, bedarf es regelmäßig bedeutsamer Umstände, die auf einen solchen Verzichtswillen schließen lassen ( vgl. Senatsurteil e vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 276/99, juris Rn. 18 ; vom 20. September 2006 - VIII Z R 100/05, WM 2007, 177 Rn. 22; BGH, Beschluss vom 19. September 2006 - X ZR 49/05, juris Rn. 27; jeweils mwN ) . Derartige Umstände können bei einem Räumung s- vergleich etwa darin liegen, dass sich der Vermieter zu einer substantiellen G e- genleistung verpflicht et . So kann im Einzelfall in der Zahlung eine r namhaften Abstands zahlung oder einem Verzicht auf Schönheitsreparaturen der Wille der Parteien entnommen werden, dass damit auch etwaige Ansprüche des Mieters wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs abgegolten sein sollen (vgl. OLG Frankfurt am Main, aaO; OLG Celle, OLGR 1995, 4 f.; Erman/Lützenkirchen, BGB, 19 - 10 - 14. Aufl., § 573 Rn. 57; Gramlich, Mietrecht, 12. Aufl., § 573 BGB unter 8; aA wohl Staudinger/Rolfs, aaO mwN ) . Dies mag insbesondere dann in Betracht kommen, we nn eine solche Einigung in einer Situation erheblicher Unsicherheit für beide Parteien erfolgt, also etwa in der ersten Instanz vor Durchführung e i- ner sonst erforderlichen umfangreichen Beweisaufnahme. cc) Derartige Umstände, die den Schluss darauf zul i eßen , dass auch e t- waige Ansprüche des (jetzigen) Klägers wegen vorgetäuschten B edarfs mit dem Räumungsvergleich abgegolten sein sollten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Im Gegenteil enthält der auf dem Vorschlag des Berufungsg e- richt basierende Räumungsvergleich ein allenfalls formales Nachgeben des Beklagten (damaligen Klägers). Dass die Zubilligung einer rund sechs monatigen Räumungsfrist in dem Vergleich ein ins Gewicht fallendes Entgegenkommen des damaligen Klägers darstellte , kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil dies er andere n- falls auf eine streitige Entscheidung des Berufungsgerichts angewiesen gew e- sen wäre, die nicht notwendig sogleich am Verhandlungstag als S tuhlurteil hätte ergehen müssen , und weil mit einer Entscheidung o hne Zubilligung einer g e- wissen Räumungsfrist nach den Umständen nicht zu rechnen war. Denn der Mieter, der aufgrund einer Eigenbedarfskündigung oder - wie hier - einer Künd i- gung wegen " Betriebsbedarfs " erstmals in der Berufungsinstanz zur Räumung verurteil t wird, kann regelmäßig - sogar von Amts wegen - mit der Zubilligung einer gewissen Räumungsfrist rechnen und hat zudem die Möglichkeit, nach § 721 Abs. 3 ZPO eine Verlängerung der Räumungsfrist oder aus Härtegründen Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO zu beantragen. Nach dem Wortlaut des Vergleichs sind d iese Schutzvorschriften indes - ebenso wie eine Räumung s- fristbewilligung nach § 794a ZPO - gleichfalls ausgeschlossen worden. Dass der jetzige Kläger nach dem Vergleich nur bis zu seinem Auszug Miete zu z a h- 20 21 - 11 - len hatte, stellt kein oder jedenfalls kein nennenswertes Entgegenkommen des Beklagten dar, denn gemäß § 546a BGB hat der Mieter nach der Beendigung des Mietvertrags nur bis zur Rückgabe der Mietsache Miete zu zahlen und setzt ein weitergehender Schadens ersatzspruch wegen unterbliebener Rückgabe voraus, dass sie vom Mieter zu vertreten ist und die Billigkeit eine Schadlosha l- tung des Vermieters erforder t (§ 571 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB). Die übrigen Bestimmungen des Räumungsvergleichs waren für den je t- zigen Kläger nur nachteilig, weil er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatte und überdies durch den Vergleich zusätzliche Anwaltsgebühren entstanden, die er nach dem Vergleich ebenfalls zu tragen hatte. dd) Schließlich hat das Berufungsgericht dem Umsta nd, dass es die Rechtsposition des jetzigen Klägers i n der Berufungsinstanz i m Vorp rozess selbst als aussichtslos angesehen und dies den Parteien auch mitgeteilt hat, keine ausreichende Beachtung geschenkt. Denn in einer Prozesssituation, in der das Gerich t den Mieter auf die Aussichtslosigkeit seiner Rechtsverteidigung hinweist, nachdem vernommene Zeugen den vom Vermieter behaupteten B e- darf bestätigt haben, liegt es eher fern, dass die Parteien mit einem sodann a b- geschlossenen Räumungsvergleich nicht nur d ie zu erwartende Entscheidung des Gerichts über den streitgegenständlichen Räumungsanspruch vorwegne h- men, sondern darüber hinaus etwaige Ansprüche der Mieters wegen vorg e- täuschten Bedarfs abgelten wollen. ee ) Auch die weitere Erwägung des Berufungsgeric hts, beide Parteien hätten sich im Laufe des Prozesses wechselseitig diverse Vertragsverletzungen vorgeworfen, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass mit dem Vergleich auch Ansprüche wegen vorgetäuschten Bedarfs abgegolten werden sollten. Denn das Berufu ngsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die behaupt e- 22 23 24 - 12 - ten wechselseitigen Vorwürfe zutrafen; es ist auch nicht ersichtlich, dass beide Vertragsparteien das Mietverh ältnis inzwischen als zerrüttet ansahen und es deshalb - unabhängig von der vom damaligen Kläger geltend gemachten B e- darfssituation - beenden wollten. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus a n- deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . Die Ausführungen des Berufung s- gericht s zur Würdigung der vom Beklag ten vorgelegten eidesstattlichen Vers i- cherung des Hausmeisters D . vom 22. April 2013 stell en keine die Entscheidung selbständig tra gende Hilfsbegründung dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich bei einer eidesstattlichen Versicherun g nicht um ein im Erkenntnisverfahren zulässiges Beweismittel handelt, so dass das Berufung s- gericht, wenn es auf die Würdigung der Angaben des Hausmeisters entsche i- dend angekommen wäre, sich nicht mit einer Würdigung der eidesstattlichen Versicherung hätte begnügen dürfen, sondern den (von beiden Parteien b e- nannten) Zeugen hätte vernehmen müssen. III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). D ie nicht entscheidungsreife Sache ist zur ne uen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Mö g- lichkeit der Verweisung an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts Gebrauch (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Für da s weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin : 25 26 27 - 13 - 1. D as Berufungsgericht wird zunächst im Rahmen der Beweisaufnahme zu klären haben, ob der vom Beklagten mit der Kündigung geltend gemachte Bedarf nur vorgetäuscht war . Bejahendenfalls stünde dem K läger dem Grunde nach der von ihm geltend gemachte , durch den Räumungsv ergleich der Parte i- en vom 14. Juni 2011 nicht a usgeschlossene Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen vorgetäuschten Bedarfs zu. 2. Sollte das Berufungsgericht hingegen n icht zu der Feststellung eines vom Beklagten nur vorgetäuschten Bedarfs gelangen, wird es zu bedenken h a- ben, dass vieles dafür spricht, dass die Frage, ob der vom Beklagten als Grund für die Kündigung angegebene " Betriebsbedarf " den Anforderungen des Senat s an eine Kündigung nach § 573 Abs. 1 BGB genügt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Mai 200 7 - VIII ZR 122/06, aaO) , durch den Räumungsvergleich der Parteien dem Streit entzogen sein dürfte. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 06.11.2013 - 161 C 1145/13 - LG Koblenz, Entscheidung vom 26.02.2014 - 6 S 282/13 - 28 29
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