ECLI:DE:BGH:2016:081116BVIIZR99.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z R 99/14 vom 8 . November 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8 . November 201 6 durch die Richter in am Bundesgerichtshof Borris als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerun g des Schuldners gegen den Ansatz der Gericht s- kosten vom 13. September 2016 (Kassenzeichen 780016134861) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 8. September 2016 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit seinen Schreiben vom 29. September 20 16 und 21. Oktober 2016 macht der Kläger geltend, die Forderung aus der Kostenrechnung sei nicht g e- rechtfertigt. Die Kostenbeamtin hat die E ingaben des Klägers als Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtsgebühren nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. 1 2 3 - 3 - II. Die Eingabe des Schuldners ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bun desgerichtshof g e- mäß § 1 Abs. 5 GKG , § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (BGH, B e- schluss vom 23. April 2015 I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 2). III. Die zulässige Erinnerung des Schuldners nach § 66 Abs. 1 GKG hat ke i- nen Erfolg. 1. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Infolge der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die zweifache Gebühr g e- mäß KV 1242 GKG in Höhe von 882 Streitwert in Höhe von 31.564,10 2. Gegen die Entstehung und die Höhe dieser Gebühren wendet sich der Kläger nicht, vielmehr gegen die zugrunde liegende Entscheidung des Sen ats. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Entsche i- dung ist aber ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfahrens wie die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung. Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verlet zung des Kostenrechts und nicht gegen die Ko s- tenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 I ZR 8/06, juris Rn. 5 m . w . N . ). 4 5 6 7 - 4 - IV. Das Erinnerungsv erfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsg e- bührenfrei. Borris Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 10.06.2013 - 328 O 55/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.04.2014 - 1 U 123/13 - 8
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