ECLI:DE:BGH:2017:270917UVIIIZR99.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 99/16 Verkündet am: 27. September 2017 Vorusso , Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 213 Zwei Ansprüche ber uhen auf "demselben Grund" im Sinne von § 213 BGB, wenn sie aus demselben, durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt abgeleitet sind, der die Grundlage für das Entstehen der beiden Ansprüche darstellt; der A n- spruchsgrund muss "im Kern" identisch sein. Hieran fehlt es im Verhältnis zwischen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen einerseits und Ansprüchen aus einer daneben abgeschlossenen (Haltbarkeits - )Garantie andererseits (Fortführung Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, BGHZ 205 , 151). BGH, Urteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 99/16 - OLG Zweibrücken LG Kaiserslautern - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milg er, die Richterin nen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Hoffmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. April 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat d ie Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger (Unternehmer) begehrt von der beklagten Autohändlerin noch die Durchführung von Reparaturen an einem Gebrauchtwagen sowie die Ersta t- tung vor gerichtlicher Anwal tskosten . Am 23. Januar 2013 verkaufte und übergab die Beklagte dem Kläger e i- nen gebrauchten Pkw mit einer Laufleistung von rund 150.000 km zu einem Kaufpreis von 9.450 Januar 2013 schlossen die Parteien für das Fahrzeug einen Garantievertrag mit einer Laufzeit von 12 Monat en ab , der die Beklagte im Falle eines Defekts bestimmter Bauteile innerhalb der Laufzeit zu einer R eparatu r verpflichtete, wobei der Kläger als Selbstbehalt 40 % der Mat e- rialkosten zu tragen hatte. Von der Garantie waren unter andere m Schäden an der Kraftstoffanlage umfasst. Gemäß § 5 Nr. 2 der Garantiebedingungen ve r- 1 2 - 3 - jähren Ansprüche aus einem Garantiefall sechs Mona te nach Schadenseintritt, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Garantiezeit . Am 22. Juli 2013 blieb der P kw aufgru nd eines Defekts an den Einsprit z- düsen liegen . Nach eine m Kostenvoranschlag der Beklagten belaufen sich die Kosten für eine Reparatur auf 1.698,72 nebst Umsatzsteuer . Mit Anwalt s- schreiben vom 8. August 2013 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristse t- zung zur (kostenlosen) Reparatur auf. In der Folgezeit lehnte der Kläger eine Regulierung des Schadensfalls auf der Grundlage des abgeschlossenen G a- ra n tievertrags ausdrücklich ab und erklärte mit Schreiben vom 13. November 2013 den Rücktritt vom Kaufvertra g . Mit seiner am 22. Januar 2014 eingereichten und am 10. Februar 2014 zugestellten Klage hat der Kläger die Rückzahlung des um eine Nutzungsen t- schädigung für gefahrene Kilometer verminderten Kaufpreises , Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges, Festst ellung des Annahmeverzuges sowie Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Nachdem er zunächst ausg e- führt hatte, es erübrige sich, auf die abgeschlossene Garantievereinbarung ei n- zugehen , weil er allein gesetzliche Gewährleistungsansprüche geltend mac he, hat er sich mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 auch auf Ansprüche aus dem Garantievertrag berufen und mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 hilfsweise schließlich mit Schriftsatz vom 21 . Januar 2015 äußerst hilfsweise die Durchführung der im oben genannten Kost envoranschlag bezeichneten Reparaturen begehrt. D ie Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er nur noch die Reparatur des Fahrzeugs sowie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt hat, zurückgewiesen. 3 4 5 - 4 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in dem in der Berufungsinstanz geltend gemachten Umfang weiter . Entscheidungsgründe: Die Revisio n hat keinen Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Ein etwaiger Anspruch auf eine Reparatur des Fahrzeugs aus dem G a- rantievertrag sei verjährt. Die in § 5 Nr. 2 des Garantievertrags enthalte ne Ve r- jährungsfrist von sechs Monaten nach Schadenseintritt sei wirksam vereinbart worden . Es sei weder überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB) noch stelle es eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB dar, d ie Verjährungsfrist lediglich auf sechs Monate zu bemessen. Da es sich um ein Geschäft zwischen Unternehmern handele, seien die Klauselverbote gemäß §§ 308, 309 BGB nicht anwendbar. Die Verjährung sei nicht mit der Erhebung der auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichteten Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wo r- den. Die zunächst erhobene Klage habe einen anderen Streitgegenstand b e- troffen, weil damit eine Rückabwicklung des Kaufvertrags nach § 437 Nr. 2, § 323 BGB begehrt worden sei. Daher habe der Klage ein anderer Anspruch s- grund zugrunde gelege n und sei mit ihr auch ein anderer Antrag verfolgt wo r- 6 7 8 9 - 5 - den als mit dem nun begehrten, aus dem Garantievertrag abgeleiteten Repar a- tur anspruch . Eine Hemmung der Verjährung etwaiger Ansprüche aus dem Garanti e- vertrag ergebe sich auch nicht aus § 213 BGB, wo nach sich eine Verjährung s- hemmung durch Klageerhebung auf nicht streitgegenständliche Ansprüche e r- strecke , die aus demselben Grund wahlweise oder an seiner Stelle gegeben seien. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift bestehe darin, dass ein Gläubiger, der si ch für die gerichtliche Geltendmachung eines dieser Ansprüche entsche i- de, nicht gezwungen werde , sich im Prozess durch die Stellung von Hilfsantr ä- gen vor der Verjährung der weiteren Ansprüche zu schützen . Für die Anwen d- barkeit der Erstreckungswirkung des § 213 BGB komme es allein darauf an, ob das Gesetz dem Gläubiger an sich mehrere einander ausschließende Anspr ü- che zur Verfügung stelle. Eine Alternativität von Ansprüchen, die sich einerseits aus dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht und andererseits au s einer ve r- traglichen Garantievereinbarung ergebe, falle dagegen nicht unter § 213 BGB. Daher könne im Streitfall § 213 BGB für einen sich allein aus einem Garanti e- vertrag ergebenden Anspruch nicht zur Anwendung kommen. Dies sei auch unter dem Gesichts punkt der Schutzbedürftigkeit des Schuldners sachlich gerechtfertigt. Der Schuldner sei nur dann hinreichend g e- warnt und nicht schutzbedürftig , wenn der Gläubiger aus einem einzigen A n- spruchsgrund etwaige alternativ bestehende gesetzliche Rechte geltend m a- che. Dies sei indessen nicht der Fall, wenn die Alternativität der Ansprüche , wie im Streitfall , auf unterschiedlichen Anspruchsgründen (Kaufvertrag und Gara n- tievereinbarung) und damit auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhe. Unterschiedliche Ansp ruchsgründe und unterschiedliche Lebenssachverhalte berührten auf Seiten des Schuldners regelmäßig unterschiedliche Interessen. Dies zeige sich auch im Streitfall, in dem - im Gegensatz zu de n kaufrechtlichen 10 11 - 6 - Gewährleistungs a nsprüchen - die Ansprüche aus d em Garantievertrag auch das Verhältnis der Beklagten zu dem (allein) diese Ansprüche deckenden Ve r- sicherungsunternehmen beträfen . Die Beklagte habe deshalb ein schutzwürd i- ges Interesse zu wissen, welche Ansprüche der Kläger verfolg e , um sich da r- aus ergeben de Rückgriff s ansprüche wahren zu können. Die Verjährung hinsichtlich der Garantieansprüche sei auch nicht über den 13. November 2013 hinaus durch Verhandlungen (§ 203 BGB) gehemmt worden. Denn mit dem an diesem Tag erfolgten Rücktritt hätten die Verhan d- lungen über das Bestehen eines Garantieanspruchs g eendet. Die sechsmon a- tige Verjährungsfrist für solche Ansprüche sei folglich spätestens am 13. Mai 2014 abgelaufen. Die bloße Anzeige des Garantiefalls führe nicht zur He m- mung der Verjährung. Die erstmalige Geltendmachung solcher Ansprüche im Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015 sei in bereits verjährter Zeit erfolgt. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand , so dass die Rev i- sion zurückzuweisen ist . Die zuletzt nur noch auf Re paratur des Fahrzeugs nach der Garantievereinbarung gerichtete Klage ist unbegründet, weil dem A n- spruch des Klägers die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) entgegensteht. 1. Die in § 5 Nr. 2 der Garantiebedingungen entha ltene Verkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate ist wirksam vereinbart worden. Sie ist weder überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB noch benachteiligt sie den G a- rantienehmer unangemessen im Sinne von § 307 BGB, weil sie zu kurz beme s- sen wäre. H iergegen wendet sich auch die Revision nicht. 12 13 14 - 7 - 2 . Die mit dem Auftreten des Defekts an der Einspritzdüse am 22. Juli 2013 in Gang gesetzte sechsmonatige Verjährungsfrist ist - wie das Berufung s- gericht zutreffend entschieden hat - spätestens am 13. Mai 20 14 abgelaufen, nachdem die Verhandlungen über das Bestehen eines Garantieanspruchs g e- mäß den - von der Revision insoweit auch nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls nicht über den 13. November 2013 hinaus fortgeführt wurden. Die Erhebung der zunächst auf Rückabwicklung des Kau f- vertrages gerichtete n Klage hat die Verjäh rung des zuletzt allein verfolgten R e- paratura nspruchs aus der Garantie weder nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB g e- hemmt noch zu einer Erstreckung der Verjährung shemmung nach § 213 BGB geführt. Ansprüche aus der Garantie waren somit bereits verjährt, als sie vom Kläger im Dezember 2014 erstmals im vorliegenden Prozess erhoben wurden. a) Zutreffend und insoweit von der Revision nicht angegriffen hat das B e- rufungsgericht eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB verneint. Denn die am 10. Februar 2014 erhobene Klag e war auf die Rücka b- wicklung des Kaufvertrag es gerichtet und hatte somit einen anderen Streitg e- genstand als der zuletzt allein geltend gemachte Ans pruch auf Reparatur des Fahrzeugs . b) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass sich aus § 213 BGB k eine Erstreckung der verjährungshemmende n Wirkung der Klag e- erhebung auf den später geltend gemachten Reparat uranspruch ergibt. Weder ste ht dieser Anspruch aus demselben Grunde wahlweise neben einem etwa i- gen Rückabwicklungsanspruch aus dem Kaufvertrag ( elektive Konkurrenz; § 213 Alt. 1 BGB) noch ist dieser Anspruch aus demselben Grunde an Stelle eines solchen Rückabwicklungsanspruchs gegebe n ( alternative Konkurrenz; § 213 Alt. 2 BGB). 15 16 17 - 8 - aa) Bei der Schaffung der mit der Schuldrechtsreform neu eingeführten Verjährungsregelung des § 213 BGB hat sich der Gesetzgeber den schon nach bisher geltendem Recht dem Käufer und dem Besteller einer Werk leistung g e- währten Schutz vor einer Verjährung der miteinander konkurrierenden Anspr ü- che auf Minderung und auf Wandelung (§ 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF) zum Vorbild genommen (BT - Drucks. 14/6040, S. 91, 121). Den genannten Vo r- schriften lag die Erwägung zugrunde, der Käufer oder Besteller, der nur einen von mehreren ihm vom Gesetz eröffneten Gewährleistungsansprüchen geltend mache, solle nicht Gefahr laufen, dass bei Abweisung dieses Anspruchs die übrigen auf demselben Mangel beruhenden Ansprüche verjährt en (vgl. Senat s- urteil vom 22. Mai 1963 - VIII ZR 49/62, BGHZ 39, 287, 293 mwN). Diesen bi s- lang nur auf die kauf - und werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche der Minderung und der Wandelung beschränkten Gedanken, der von der höchs t- richterlichen Rechtspre chung auf bestimmte weitere Fallgestaltungen ausg e- dehnt worden war, hat der Gesetzgeber mit § 213 BGB zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz umgestaltet (BT - Drucks. 14/6040, S. 121; BGH, Urteil e vom 8. Dezember 2009 - XI ZR 181/08, NJW 2010, 1284 Rn. 49; vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151 Rn. 25; BAG, NJW 2014, 717 Rn. 28; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 213 Rn. 1). bb) Das damit verfolgte Anliegen des Gesetzgebers besteht darin, einen Gläubiger in verjährungsrechtlicher H insicht vor den Folgen eines Fehlgriffs in einer Situation zu bewahren, in der er an sich mehrere Ansprüche geltend m a- chen könnte, das eine Begehren aber das andere - oder die anderen - aus - schließt (Staudinger/Peters/Jacoby, aaO Rn. 4, 6; vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 121 f.; BGH, Urteil e vom 8. Dezember 2009 - XI ZR 181/08, aaO; vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14 , aaO Rn. 26; BAG, aaO Rn. 34). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Reichweite der in § 213 BGB angeordneten Wirkungserstreckung bewusst weit gefasst. Die für einen geltend gemachten 18 19 - 9 - Anspruch bewirkten verjährungshemmenden oder den Neubeginn der Verjä h- rung auslösenden Maßnahmen sollen sich ausweislich der Gesetzesmaterialien in all den Fällen auf sämtliche Ansprüche erstrecken, in denen das Ges etz e i- nem Gläubiger von vornherein mehrere, zwar auf das gleiche Interesse geric h- tete, aber inhaltlich verschiedene Ansprüche zur Wahl stellt (elektive Konku r- renz) oder es ihm zumindest in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Int e- resses ermöglicht, von einem Anspruch zum anderen überzugehen (vgl. BT - Drucks. 14/6040, aaO; 14/6857, S. 10, 46). Insbesondere soll ein Gläubiger, der sich für die gerichtliche Geltendmachung eines dieser Ansprüche entscheidet, nicht gezwungen sein, sich im Prozess durch die St ellung von Hilfsanträgen vor der Verjährung der weiteren Ansprüche zu schützen (BT - Drucks. 14/6040, S. 121; BAG, aaO). cc) Dem Gesetzgeber war dabei aber auch - im Hinblick auf eine ausg e- wogene Abwägung von Gläubiger - und Schuldnerinteressen (vgl. BT - Dr ucks. 14/6040 , aaO ) - daran gelegen, die Reichweite der Erstreckungswi r- kung des § 213 BGB nicht ins Uferlose auszudehnen (vgl. auch BT - Drucks. 14/6040 , S. 122; 14/6857 , S. 10). Er hat es insbesondere nicht für ausreichend erachtet, dass einem Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen mehrere unterschiedliche Ansprüche gegen den Schuldner zustehen. Vielmehr hat er bestimmte Anforderungen an das Vorliegen einer elektiven Konkurrenz (§ 213 Alt. 1 BGB) und einer alternativen Konkurrenz (§ 213 Alt. 2 BGB) gestel lt, um sicherzustellen, dass die Erstreckungswirkung nur in den Fällen eingreift, in d e- nen der Schuldner " durch die Unterbrechung oder Hemmung hinsichtlich des einen Anspruchs hinreichend gewarnt ist und sich auf die Rechtsverfolgung des Gläubigers hinsich tlich der übrigen Ansprüche einstellen kann " (vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 121). Nach dem in den Gesetzgebungsmaterialien dok u- mentierten Willen des Gesetzgebers soll die Anwendung des § 213 BGB unter anderem davon abhängen, dass " das Gesetz von vornherein m ehrere Anspr ü- 20 - 10 - che dem Gläubiger zur Wahl stellt oder es ihm ermöglicht, in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses von einem zum anderen Anspruch überz u- gehen " (BT - Drucks. 14/6020, S. 122; BGH, Urteile vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13, NJW 2015, 1608 Rn. 32; vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, aaO Rn. 27 f.). (1) Für die Frage, ob ein von § 213 Alt. 1 BGB erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist daher darauf abzustellen, ob das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere , einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt und diese Ansprüche für ihn aus demselben Grunde best e- hen (vgl. BAGE 146, 123 Rn. 29 f.) . Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, ist e ine solche Konstell a- tion im Streitfall nicht gegeben. D er mit der Klageschrift geltend gemachte A n- spruch auf Rückzahlung des Kaufpreises beruht gemäß § 437 Nr. 2 , § 323 BGB auf den gesetzlichen Vorsc hriften des Gewährleistungsrechts beim Kaufvertrag , während der Anspruch auf Reparatur aus dem Garantievertrag aus schließlich eine vertragliche Grundlage hat, an di e das Gesetz in §§ 443, 477 BGB ledi g- lich eine Reihe von Folgewirkungen knüpft. Insbesondere ergibt sich eine ele k- tive Konkurrenz zwischen diesen beiden Ansprüchen nicht aus gesetzlich en R egel ungen . (2) Es kann dahinstehen, ob § 213 BGB darüber hinaus - direkt oder an a log - auch dann anzuwenden ist , wenn zwei in elektiver Konkurrenz zue i- nander stehende Ansprüche al lein eine vertragliche Grundlage haben. Die R e- vision macht insoweit geltend, dies sei schon vor der Schuldrechtsreform für die verschiedenen, auf der VOB (B) beruhenden Ansprüche (Nachbesserungs - s o- wie Gewährleistungsansprüche gemäß § 13 VOB (B)) in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Juni 1972 - VII ZR 64/71, 21 22 23 - 11 - BGHZ 59, 202) anerkannt gewesen und die Neuregelung in § 213 BGB habe daran auch nichts ändern wollen. E in solcher Fall liegt hier aber schon des halb nicht vor , weil es vorliegend einerseits um einen vertraglichen Garantiea n- spruch und andererseits um gese tzliche Gewährleistungsansprüche geht. (3) In jedem Fall fehlt es aber an der weiteren Voraussetzung des § 213 Alt. 1 BGB, dass d ie verschiedenen Ansprüche auf " demselben Grund " ber u- hen. " Derselbe Grund " ist hierbei nicht im Sinne des im Prozessrecht verwe n- deten Begriffs des Klagegrundes zu verstehen, wie er beispielsweise zur Pr ü- fung einer Klageänderung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu statt vieler: BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 Rn. 9 mwN). § 213 BGB verfolgt da s Anliegen, die Verjährungshemmung über den prozessualen Anspruch hinaus, wie er im Prozessrecht durch den Streitgege n- standsbegriff definiert wird, zu erstrecken, denn im Umfang des prozessualen Anspruchs wird die Verjährung bereits durch die Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt (vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 121 aE; Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, aaO Rn. 21). Dem würde es widerspr e- chen, die im Prozessrecht für die Definition eines Streitgegenstands verwend e- ten Maßstäbe zur Ei ngrenzung des Tatbestandsmerkmals " derselbe Grund " im Sinne von § 213 BGB heranzuziehen. Derselbe Grund, auf dem die beiden A n- sprüche nach § 213 BGB beruhen müssen, ist daher nicht mit dem Klagegrund im Sinne des Prozessrechts gleichzusetzen (vgl. BAGE 146 , aaO ; Lau, Die Reichweite der Verjährungshemmung bei Klageerhebung, S. 126). Auch wenn damit die Ansprüche denknotwendig nicht im prozessrechtl i- chen S inne identisch sind, müssen die Ansprüche aus demselben, durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachv erhalt abgeleitet sein, der die Grundlage 24 25 26 - 12 - für das Entstehen der beiden Ansprüche darstellt; der Anspruchsgrund muss " im Kern " identisch sein (vgl. BAGE 146, aaO Rn. 30; Staudinger/Peters/ Jacoby, aaO Rn. 3; MünchKommBGB/Grothe, 7. Aufl., § 213 Rn. 3; Palan dt/ Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 213 Rn. 2) . Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die beiden vom Kläger geltend gemachten Ansprüche knüpfen zwar jeweils an dieselbe " Mangele r- scheinung " an, dem Defekt an den Einspritzdüsen. Der zunächst geltend g e- machte Kaufpreisrückzahlungsanspruch ergibt sich aber aus der gesetzlichen Gewährleistung im Kaufrecht und setzt einen bereits bei Gefahrübergang vo r- handenen Sachmangel voraus. Der zuletzt geltend gemachte Reparatura n- spruch beruht hingegen auf e iner besonderen Garantiever einbarung und setzt im Übrigen lediglich voraus, dass ab Gefahrenübergang - mithin während der Nutzungszeit des Käufers - ein solcher Mangel auf tritt (Haltbarkeitsgarantie). Beide Ansprüche beruhen deshalb im Kern auf verschieden en Anspruchs grü n- den und somit nicht auf " demselben Grund " im Sinne des § 213 BGB . dd ) Nach den vorstehenden Ausführungen scheidet auch e ine Erstr e- ckung der Verjährungshemmung gemäß § 213 Alt. 2 BGB ( alternati ve Konku r- renz ) von vornherein aus, weil die v om Kläger im Laufe des Rechtsstreits ge l- tend gemachten verschiedenen Ansprüche gerade nicht auf " demselben Grund " beruhen. Zudem fehlt es auch an der weiteren Voraussetzung des § 213 A l t. 2 BGB, dass der Gläubiger in Verfolgung desselben wirtschaftlichen I nteresses von einem Anspruch auf den anderen übergeht, wie das etwa der Fall ist, wenn z unächst der Anspruch auf Herausgabe einer Sache und sodann wegen U n- möglichkeit an seine r Stelle ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht w i rd (vgl. RGZ 109, 234 ff.). Denn der vom Kläger zunächst verfolgte A nspruch ist auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtet gewesen und hätte somit zur Rückgabe des Fahrzeugs geführt . Der zuletzt nur noch verfolgte Reparatura n- 27 28 - 13 - spruch aus dem Garantievertrag hingegen betrifft das d avon verschiedene Int e- resse des Klägers, die Funktionsfähigkeit des gekauften Fahrzeugs wieder he r- zu stellen, um es f unktionsgerecht nutzen zu können. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Hoffmann Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vo m 31.07.2015 - 4 O 59/14 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29.04.2016 - 2 U 40/15 -
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