Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 46531/08
W. gegen Deutschland
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 16. Oktober 2012 als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter
Boštjan M. Zupančič, Präsident,
Ann Power-Forde,
Angelika Nußberger,
sowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,
im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 11. September 2008 erhoben wurde,
nach Beratung wie folgt entschieden:
SACHVERHALT
Der 19... geborene Beschwerdeführer, Herr W., ist deutscher Staatsangehöriger und in R. wohnhaft.
A.Die Umstände des Falls
Der von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von zwei Grundstücken mit einer Gesamtfläche von unter 75 Hektar. Er ist somit automatisch Mitglied der Jagdgenossenschaft S.
Am 11. November 2002 beantragte der Beschwerdeführer, der aus ethischen Gründen die Jagd ablehnt, bei der Jagdbehörde, seine Grundstücke von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk abzutrennen. Am 21. Januar 2003 lehnte die Behörde seinen Antrag und später auch seinen Widerspruch mit der Begründung ab, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine jagdrechtliche Befriedeterklärung nicht vorlägen und die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft nicht beendet werden könne. Am 10. November 2005 wies das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage des Beschwerdeführers ab. Es vertrat insbesondere die Auffassung, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft seine Rechte auf Gewissensfreiheit, Achtung seines Eigentums und Gleichbehandlung nicht verletze. Am 13. Februar 2008 bestätigte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt diese Entscheidung.
Am 19. März 2008 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1795/08).
Am 30. September 2010 teilte das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, den Ausgang des Verfahrens vor dem Gerichtshof in der Sache H. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 9300/07) abzuwarten, bevor über seine Verfassungsbeschwerde entschieden werde.
B.Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis
Die einschlägigen Bestimmungen des deutschen Bundesjagdgesetzes sind im Urteil H. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 9300/07, Rdnrn. 27-32, vom 26. Juni 2012 zusammengefasst.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung, die am 13. Dezember 2006 in einer anderen Rechtssache (1 BvR 2084/05) erging, festgestellt, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft weder die Eigentumsrechte des betreffenden Beschwerdeführers noch sein Recht auf Gleichbehandlung bzw. Gewissensfreiheit verletze. In seiner Begründung schloss es sich der Auffassung der Fachgerichte an, dass die vom Gerichtshof im Urteil Chassagnou aufgestellten Grundsätze auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in Deutschland nicht anwendbar seien (vgl. im Einzelnen H., a. a. O., Rdnrn. 16-23).
RÜGEN
Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft und die Verpflichtung, die Ausübung der Jagd auf seinem Grundstück zu dulden, sein Recht auf Achtung seines Eigentums verletzten. Er berief sich außerdem auf Artikel 11 der Konvention. Für seine Verfassungsbeschwerde sehe er keinerlei Aussichten auf Erfolg.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er sich gemäß Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtbehelfe mit einer Angelegenheit befassen kann. Der Zweck des Grundsatzes der Rechtswegerschöpfung besteht darin, den Vertragsstaaten Gelegenheit zu geben, behauptete Verstöße – üblicherweise auf gerichtlichem Wege – zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor der Gerichtshof mit ihnen befasst wird. Staaten müssen sich folglich erst dann vor einem internationalen Organ für ihre Handlungen verantworten, wenn sie Gelegenheit hatten, durch ihre eigenen Rechtssysteme Abhilfe zu schaffen. Dies ist somit ein wichtiger Aspekt des Grundsatzes der Subsidiarität des auf der Konvention basierenden Kontrollsystems gegenüber den nationalen Systemen zum Schutz der Menschenrechte (siehe u. a. Akdivar u. a. ./. Türkei, 16. September 1996, Rdnr. 65, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-IV; Demopoulos u. a. ./. Türkei (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 46113/99 et al., Rdnr. 69, ECHR 2010-... ; T../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53126/07, 29. Mai 2012 und G../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 19488/09, 29. Mai 2012).
Nach Artikel 35 der Konvention muss allerdings nur von solchen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht werden, die sich auf die behaupteten Verletzungen beziehen und gleichzeitig auch zur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind. Solche Rechtsbehelfe müssen nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis hinreichend sicher gegeben sein; andernfalls fehlt ihnen die erforderliche Zugänglichkeit und Wirksamkeit (siehe Akdivar u. a., a. a. O., Rdnr. 66, und Dalia ./. Frankreich, 19. Februar 1998, Rdnr. 38, Sammlung 1998-I). Bloße Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines bestimmten Rechtsbehelfs, der nicht offensichtlich sinnlos ist, stellen jedoch keinen triftigen Grund für die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe dar (siehe Van Oosterwijck ./. Belgien, 6. November 1980, Rdnr. 37; und Brusco ./. Italien, (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 69789/01, ECHR 2001‑IX).
Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer im März 2008 Verfassungsbeschwerde gegen die beanstandeten Gerichtsentscheidungen erhob. Am 30. September 2010 teilte das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, den Ausgang des beim Gerichtshof anhängigen Verfahrens in der Sache H. ./. Deutschland (a. a. O.) abzuwarten, bevor über seine Verfassungsbeschwerde entschieden werde. Die Große Kammer des Gerichtshofs hat am 26. Juni 2012 in der Rechtssache H. ihr endgültiges Urteil gefällt und darin festgestellt, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt sei, weil für Eigentümer, die, wie Herr H., die Jagd aus ethischen Gründen ablehnten, die Verpflichtung, die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, eine unverhältnismäßige Belastung darstelle (siehe H., a. a. O., Rdnr. 93). Das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers scheint beim Bundesverfassungsgericht noch anhängig zu sein.
Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht mitgeteilt hat, dass beabsichtigt sei, den Ausgang des Verfahrens beim Gerichtshof in der Rechtssache H. abzuwarten, bevor über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers entschieden werde. Die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht bisher die Auffassung vertreten hat, die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verletze die Eigentumsrechte des betreffenden Beschwerdeführers nicht, rechtfertigt vor diesem Hintergrund nicht die Annahme, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Beschwerdeführer ist folglich nicht von der Verpflichtung entbunden, den Ausgang des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens abzuwarten.
Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die zum Gerichtshof erhobene Rüge des Beschwerdeführers verfrüht ist.
Daraus folgt, dass die Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 und Abs. 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist.
Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof
die Beschwerde einstimmig für unzulässig.
Stephen PhillipsBoštjan M. Zupančič
Stellvertretender KanzlerPräsident
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