WIPO Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
J. Ebersp�cher GmbH & Co. KG v. Reiner Fischbach
Case No. D2004-0293
1. Die Parteien
Der Beschwerdef�hrer ist die J. Ebersp�cher GmbH & Co. KG, Ebersp�cherstrasse 24, D�73730 Esslingen, vertreten durch Herrn Peter Heib, ebenda.
Der Beschwerdegegner ist Reiner Fischbach, Drehergasse 15, D 87629 F�ssen.
2. Domainname und Domainvergabestelle
Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname .
Die Domainvergabestelle ist Schlund & Partner AG, Erbprinzenstrasse 4-12, D�76133�Karlsruhe.
3. Verfahrensablauf
Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (kurz:��“Center”) per E-Mail am 23.�April�2004 und in k�rperlicher Form am 3.�Mai�2004 in englischer Sprache ein. Die Domainvergabestelle best�tigte am 3.�Mai�2004, dass der Beschwerdegegner der Inhaber des Domainnamens und auch dessen administrative Kontaktperson ist Sie teilte weiterhin mit, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung deutsch ist. Das Center teilte dem Beschwerdef�hrer am 5.�Mai mit, dass die Beschwerde in deutsch einzulegen ist. Dies geschah am 7.�Mai�2004 per Email und am 10.�Mai per Post.
Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den Anforderungen der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Verfahrensordnung”) und der Erg�nzenden Verfahrensregeln der WIPO gen�gt, und dass ordnungsgem�ss gezahlt wurde. Das Beschwerdepanel ist �berzeugt, dass dies zutrifft.
Am 11.5.2004 wurde die Beschwerdeschrift ordnungsgem�ss zugestellt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Beschwerdeerwiderung einging, erging am 1.6.2004 eine Mitteilung der S�umnis des Beschwerdegegners.
Am 7.�Juni�2004 teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Dr.�Gerd�F.�Kunze bestellt wurde, und dass das Panelmitglied eine Annahmeerkl�rung und eine Erkl�rung der Unbefangenheit und Unabh�ngigkeit abgegeben hat.
Das Panel stellte fest, dass der Beschwerdef�hrer keinerlei Tatsachen zur Begr�ndung der B�sgl�ubigkeit des Beschwerdegegners vorgetragen hatte. Es forderte diesen daher am 10.�Juni�2004 auf, Tatsachen vorzutragen und ggf. Beweisunterlagen einzureichen, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen b�sgl�ubig eintragen liess und benutzt. Der Beschwerdef�hrer reichte erg�nzenden Sachvortrag und Beweisunterlagen mit Email vom 21.�Juni�2004 ein. Zugleich teilte er mit, dass er am gleichen Tag ein Email vom Beschwerdegegner erhalten hatte, in dem dieser mitteilte, dass er die Domain „www.ebersp�“ zum Providerwechsel freigegeben habe, bzw. gek�ndigt habe, so dass der Beschwerdef�hrer die Domain ab sofort f�r sich registrieren lassen k�nne.
4. Sachverhalt
A. Beschwerdef�hrer
Der Beschwerdef�hrer ist ein international f�hrender Anbieter von brennstoffbetriebenen Kraftfahrzeugheizger�ten. Er betreibt hierf�r einen erheblichen an Kraftfahrzeugnutzer gerichteten Werbeaufwand. Die Werbung richtet sich insbesondere an Wintersportler. Hierauf ist auch das seit der Wintersaison 2000/2001 laufende Rodelsponsoring ausgerichtet. Dieses umfasst sowohl im Umfeld von Rodelwettbewerben aufgestellte Werbetafeln als auch Werbespots im Sender Eurosport im Zusammenhang mit Berichten �ber Rodelwettbewerbe, wobei die Marke „Ebersp�cher“ prominent erscheint. Damit wurde die Marke einem grossen Kreis von Zuschauern bekannt. Gem�ss einer vom Beschwerdef�hrer vorgelegten Analyse der RGS Sport-Marketing GmbH war die Marke in der Wintersaison 2003/2004 insgesamt �ber�11 Stunden auf dem Fernsehschirm zu erkennen und erreichte damit ca.�503 Millionen Zuschauer. Zu diesem Tatsachenvortrag hat der Beschwerdef�hrer Beweis angetreten.
Der Beschwerdef�hrer ist Inhaber der deutschen Marke Nr.�1152857 EBERSP�CHER, die f�r diverse Kraftfahrzeugzubeh�rteile, unter anderem f�r. fahrzeugmotorunabh�ngige Heizger�te f�r Land- Luft- und Wasserfahrzeuge, eingetragen ist und benutzt wird.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner liess sich am 14.�Dezember�2003 den Domainnamen eintragen. Unter diesem Domainnamen erschien eine Website von Sedo, einer Handelsplattform f�r Domainnamen. Seit 21.�Juni erscheint jedoch lediglich eine Fehlermeldung.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdef�hrer
Der Beschwerdef�hrer bringt vor, dass (1) der Domainname mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdef�hrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsf�hig �hnlich ist; (2) der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainname hat; und (3) der Domainname b�sgl�ubig registriert wurde und benutzt wird.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat es vers�umt, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen und auf den erg�nzenden Sachvortrag des Beschwerdef�hrers zu erwidern. Er hat daher das Vorbringen der Beschwerde nicht bestritten und das Beschwerdepanel wird auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerde entscheiden, wobei es die aus der S�umnis von ihm als angemessen erachteten Schl�sse ziehen wird (Paragraph�14(b) der Verfahrensordnung).
6. Entscheidungsgr�nde
Paragraph�4(a) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die “Richtlinie”) f�hrt drei Elemente auf, die der Beschwerdef�hrer nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdef�hrer zu �bertragen ist:
(1) dass der Domainname mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdef�hrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsf�hig �hnlich ist;
(2) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainname hat; und
(3) dass der Domainname b�sgl�ubig registriert wurde und benutzt wird
(1) Identit�t oder Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdef�hrer Rechte herleitet
Der Domainname ist identisch mit der Marke EBERSP�CHER des Beschwerdef�hrers (der Bestandteil „.com” muss bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr unber�cksichtigt bleiben).
(2) Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen
Der Beschwerdegegner ist weder Vertreter noch Lizenznehmer des Beschwerdef�hrers. Er benutzt den Domainnamen zur Zeit weder f�r eine eigene kommerzielle noch f�r eine nicht-kommerzielle T�tigkeit. Der bis vor kurzem erfolgte link zur Sedo Verkaufsplattform kann nicht als lautere Benutzung des Domainnamens angesehen werden. Im Gegenteil ist er ein Indiz daf�r, dass der Beschwerdegegner kein eigenes berechtigtes Interesse an der Verwendung des Domainnames hat.
Da der Beschwerdegegner unter dem Domainnamen keine eigenen Aktivit�ten betreibt, kann er auch nicht unter diesem Domainnamen bekannt geworden sein.
Mangels eines Vorbringens des Beschwerdegegners kommt das Panelmitglied daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen hat.
(3) B�sgl�ubige Eintragung und Benutzung
Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel �berzeugt sein, dass der Domainname b�sgl�ubig eingetragen wurde und b�sgl�ubig benutzt wird.
Der Beschwerdegegner hat nicht versucht, den Domainnamen an den Beschwerdef�hrer zu verkaufen. Aber er hat ihn in einer Weise benutzt, die als b�sgl�ubig anzusehen ist und gleichzeitig ein klarer Hinweis darauf ist, dass der Domainname auch b�sgl�ubig eingetragen wurde.
Das Panelmitglied geht davon aus, dass der Beschwerdegegner die Marke “EBERSP�CHER” des Beschwerdef�hrers kannte, als er den Domainnamen eintragen liess. In diesem Zusammenhang tr�gt der Beschwerdef�hrer vor, dass der Beschwerdegegner nicht nur seinen Wohnort an einem Wintersportort hat, vielmehr auch selbst als Snowboardlehrer eine berufliche Verbindung zum Wintersport hat, wie sich aus einer dem erg�nzenden Sachvortrag des Beschwerdef�hrers als Beweis beigef�gten Werbeseite des Beschwerdegegners ergibt. Es kann diesem daher nicht die an Wintersportler gerichtete Werbung des Beschwerdef�hrers entgangen sein. Hinzu kommt, dass es sich bei „Ebersp�cher“ um einen recht ausgefallenen Namen handelt, zu dem der Beschwerdegegner offensichtlich keine eigene Verbindung hat, und dass der Beschwerdegegner sich diesen Domainnamen aussuchte, nachdem es m�glich geworden war Domainnamen eintragen zu lassen, die einen Umlaut enthalten. Er profitierte somit davon, dass der Beschwerdegegner, der eine Website unter den Domainnamen und unterh�lt, nicht oder nicht rechtzeitig von dieser M�glichkeit Gebrauch gemacht hat.
Davon ausgehend ist die Tatsache, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen f�r einen link zur Domainnamenplattform Sedo verwendete, f�r das Panel schl�ssiger Beweis daf�r, dass er diesen b�sgl�ubig, d.h. in der Absicht, ihn zu verkaufen oder sonst zu nutzen eintragen liess. Sie ist zugleich Beweis der b�sgl�ubigen Benutzung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner. Dass dieser nach Erhalt der verfahrensleitenden Anordnung, mit welcher der Beschwerdef�hrer aufgefordert wurde, Tatsachen f�r die B�sgl�ubigkeit des Beschwerdegegners vorzutragen, ohne weiteren Kommentar freiwillig auf die weitere Verwendung des Domainnamens verzichtet hat, unterst�tzt die These des Beschwerdegegners, dass der Domainname b�sgl�ubig eingetragen und benutzt wurde. Andernfalls h�tte der Beschwerdegegner nicht freiwillig auf die weitere Verwendung des Domainnamens verzichtet, als er davon ausgehen musste, dass der Beschwerdef�hrer nunmehr die f�r eine erfolgreiche Beschwerde notwendigen Tatsachen vortragen w�rde. Das Panel ist daher davon �berzeugt, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert hat, ihn gegen ein Entgelt, welches seine unmittelbaren mit dem Domainnamen verbundenen Aufwendungen �bersteigt, an den Beschwerdef�hrer oder an einen seiner Wettbewerber zu ver�ussern, zu �berlassen, oder auf andere Weise zu �bertragen (Paragraph�4(b)(i) der Richtlinie).
Dass der Beschwerdegegner die Benutzung des Domainnamens aufgegeben hat, �ndert nichts an dieser Beurteilung. Wurde ein Domainname erst einmal b�sgl�ubig eingetragen und benutzt, entf�llt die B�sgl�ubigkeit im Sinne der Richtlinie nicht mehr dadurch, dass der Beschwerdegegner diese Benutzung aufgibt; andernfalls w�rde der Zweck der Richtlinie in sein Gegenteil verkehrt.
Der Beschwerdegegner kann einer ihm nachteiligen Entscheidung auch nicht dadurch entgehen, dass er w�hrend des anh�ngigen Verfahrens den Domainnamen freigibt, da dessen Zustand w�hrend des Verfahren gem�ss Paragraph�7 der Richtlinie unver�ndert bleibt. Andernfalls k�nnte er z.B. einer Drittperson einen Wink geben, sich den Domainnamen eintragen zu lassen, ehe der Beschwerdef�hrer von dieser M�glichkeit Gebrauch machen w�rde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner die von ihm in einem an den Beschwerdef�hrer gerichteten Email gemachte Behauptung, dass er den Domainnamen freigegeben habe, im laufenden Verfahren nicht vorgetragen hat und vor allem keinen Beweis hierf�r angetreten hat. Sie kann auch aus diesem Grund vom Panel nicht ber�cksichtigt werden.
7. Entscheidung
Das Beschwerdepanel entscheidet dass die Beschwerde alle drei Voraussetzungen von Paragraph�4(a) der Richtlinie bewiesen hat.
Gem�ss Paragraph�4(i) der Richtlinie und Paragraph�15 der Verfahrensordnung ordnet das Beschwerdepanel die �bertragung des Domainnamens auf den Beschwerdef�hrer an.
Dr. Gerd F. Kunze
Einzelpanelist
Datum: 1.�Juli�2004
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