WIPO Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
Freistaat Bayern v. Tobias Binderberger
Case No. D2004-0368
1. Die Parteien
Der Beschwerdef�hrer ist der Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion M�nchen, Alexandrastr. 3, D 80538 M�nchen. Ihr bevollm�chtigter Vertreter ist Patent- und Rechtsanw�lte Bettinger, Schneider, Schramm, z.H. Dr.�Torsten Bettinger, Cuvilli�sstr. 14a, D 81679 M�nchen.
Der Beschwerdegegner ist Tobias Binderberger, Schichtlstrasse 15, D 81929 M�nchen.
2. Domainname und Domainvergabestelle
Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname .
Die Domainvergabestelle ist Network Solutions, Inc. 13200 Woodland Park Drive, Herndorf, Virginia 20171, United States of America.
3. Verfahrensablauf.
Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (kurz: “Center”) per Email am 19.�Mai�2004, und in k�rperlicher Form am 24.�Mai�2004 ein. Das Center best�tigte den Eingang der Beschwerdeschrift und bat am 21.�Mai�2004 die Domainvergabestelle um Best�tigung der Eintragungsdaten. Diese best�tigte am 25.�Mai�2004, dass der Beschwerdegegner der Inhaber des Domainnamens ist und informierte das Center, dass Lycos Deutschland der administrative Kontakt und Lycos Europe der technische Kontakt ist.
Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den Anforderungen der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Verfahrensordnung”) und der Erg�nzenden Verfahrensregeln der WIPO gen�gt und dass ordnungsgem�� gezahlt wurde. Das Beschwerdepanel ist �berzeugt, dass dies zutrifft.
Am 25.�Mai�2004 wurde die Beschwerdeschrift ordnungsgem�� �bermittelt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Beschwerdeerwiderung einging, erging am 15.�Juni�2004 eine Mitteilung der S�umnis des Beschwerdegegners.
Am 17.�Juni�2004 teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Dr. Gerd F. Kunze bestellt wurde, und dass der Einzelpanelist eine Annahmeerkl�rung und eine Erkl�rung der Unbefangenheit und Unabh�ngigkeit abgegeben hat.
Gem�� Mitteilung der Domainvergabestelle ist die Sprache des Domainnamensregistrierungsvertrages Englisch. Der Beschwerdef�hrer hat beantragt, aufgrund der besonderen Umst�nde des Falls das Beschwerdeverfahren dennoch auf Deutsch durchzuf�hren. Da der Beschwerdegegner deutscher Staatsb�rger mit Wohnsitz in Deutschland ist, die �bersetzung der in deutsch gehaltenen Anlagen zur Beschwerdefrist erhebliche Kosten verursachen w�rde, und der Beschwerdegegner gegen die Durchf�hrung des Verfahrens in deutscher Sprache keine Einwendungen erhoben hat, ordnet das Panel an, dass das Verfahren in deutscher Sprache durchgef�hrt werden soll.
Am 24.�Juni�2004 teilte der Beschwerdef�hrer per Email neue Tatsachen mit und bat um Zulassung erg�nzenden Sachvortrags. Das Panel lie� den Sachvortrag am 25.�Juni�2004 zu und r�umte dem Beschwerdegegner eine Frist zur Stellungnahme bis zum 2.�Juli�2004 ein. Dieser teilte am 2.�Juli�2004 mit, dass er bereit sei, den Domainnamen auf den Beschwerdef�hrer zu �bertragen. Der Beschwerdef�hrer hielt jedoch eine Entscheidung in der Sache f�r erforderlich.
4. Sachverhalt
A. Beschwerdef�hrer
Der Beschwerdef�hrer betreibt durch die „Bayerischen Staatsgem�ldesammlungen“ die Pinakothek in M�nchen, wobei es sich um staatliche Gem�ldesammlungen handelt, die sich in die so genannte „Alte Pinakothek“, die „Neue Pinakothek“ und die „Pinakothek der Moderne“ gliedern.
Der Beschwerdef�hrer ist Inhaber der am 17.5.2001 eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 300 13 274 PINAKOTHEK, die Schutz f�r Waren und Dienstleistungen in den Klassen 14,16,18,21,24,25, 41 und 42. genie�t. Insbesondere umfa�t das Dienstleistungsverzeichnis folgende Dienstleistungen in Klasse 41: „Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, kulturelle Aktivit�ten, Veranstaltung und Durchf�hrung von Ausstellungen f�r kulturelle und Unterrichtszwecke“.
Der Beschwerdef�hrer ist Inhaber des Domainnamens . Auf der Website „www.” sind die Online-Pr�sentationen der Gem�ldesammlungen des Beschwerdef�hrers abrufbar.
Der Beschwerdef�hrer hat den Beschwerdegegner mit Einschreiben/R�ckschein vom 19.�Januar�2004 auf seine Kennzeichenrechte an der Bezeichnung „Pinakothek“ hingewiesen und zur Abgabe einer Unterlassungserkl�rung aufgefordert. Der Beschwerdegegner hat das Einschreiben/R�ckschein nicht angenommen.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner lie� sich den Domainnamen eintragen. Unter diesem Domainnamen ist eine Website abrufbar, die zur Zeit der Einreichung der Beschwerde nahezu identisch mit einer fr�heren Version der Homepage der „Neuen Pinakothek“ des Beschwerdef�hrers �bereinstimmte. S�mtliche Hyperlinks auf dieser Webseite, die normalerweise den Besucher zu „F�hrungen“, „Veranstaltungen“, „Geschichte“ usw. weiterleiten, f�hrten zu einer Webseite mit der Internet Adresse „”. Auf dieser Seite f�hrten eine Reihe von links zu Webseiten, auf denen diverse Kunstwerke gezeigt wurden.
Der Beschwerdef�hrer hat f�r diese Tatsachen Beweis angetreten durch Vorlage der diversen erw�hnten Webseiten.
W�hrend des laufenden Verfahrens �nderte der Beschwerdegegner die Website „www.” dahingehend ab, dass sie nur noch seinen Namen „Binderberger“ als Link zu der erw�hnten Website mit der Adresse „” anzeigte, von der aus erneut eine Reihe von links zu den erw�hnten Darstellungen von Kunstwerken f�hrte. Inzwischen wurde auch dieser Link von der Website genommen und durch f�r den Besucher unverst�ndliche Hinweise ersetzt, die ihn nicht mehr weiterf�hren.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdef�hrer
Der Beschwerdef�hrer weist darauf hin, dass der Begriff „Pinakothek“ ausschlie�lich seinen M�nchener Gem�ldesammlungen zugeordnet wird und mindestens in Deutschland hierf�r allgemein bekannt ist.
Der Beschwerdef�hrer bringt vor, dass (1) der Domainname mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdef�hrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsf�hig �hnlich ist; (2) der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainname hat; und (3) dass der Domainname b�sgl�ubig registriert wurde und benutzt wird.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat es vers�umt, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen. Er hat auch auf den weiteren Sachvortrag des Beschwerdef�hrers nicht geantwortet, vielmehr nur mitgeteilt, dass er nicht auf dem Besitz des Domainnamens und seiner weiteren Nutzung bestehe. Somit hat er das Vorbringen der Beschwerde nicht bestritten und das Beschwerdepanel wird auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerde entscheiden, wobei es die aus der S�umnis von ihm als angemessen erachteten Schl�sse ziehen wird (Paragraph�14(b) der Verfahrensordnung).
6. Entscheidungsgr�nde
Paragraph�4(a) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die “Richtlinie”) f�hrt drei Elemente auf, die der Beschwerdef�hrer nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdef�hrer zu �bertragen ist:
1) dass der Domainname mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdef�hrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsf�hig �hnlich ist;
2) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainname hat; und
3) dass der Domainname b�sgl�ubig registriert wurde und benutzt wird
1) Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdef�hrer Rechte herleitet
Der Domainname ist identisch mit der Marke PINAKOTHEK des Beschwerdef�hrers (der Bestandteil „.com” muss bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr unber�cksichtigt bleiben).
2) Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen
Der Beschwerdegegner ist weder Vertreter noch Lizenznehmer des Beschwerdef�hrers.
Auch wenn der Begriff „Pinakothek“ im Altgriechischen f�r „Bilder- oder Gem�ldesammlung“ steht, hat der Beschwerdef�hrer zu Recht vorgetragen, dass er in der deutschen Alltagssprache nicht in diesem allgemeinen Sinne, vielmehr im Sinne der bekannten Gem�ldesammlungen des Beschwerdef�hrers verstanden wird. Der Beschwerdef�hrer verweist hierf�r auf einschl�gige Eintr�ge in Lexika und Kunstlexika und auf die Tatsache, dass die Suchmaschine Google bei Eingabe des Begriffs „Pinakothek“ ausschlie�lich Seiten anzeigt, die auf die Pinakothek in M�nchen verweisen.
Der Beschwerdegegner benutzte den Domainnamen f�r eine Website, auf der links zu anderen Seiten angebracht waren, mit denen diverse Kunstwerke abgerufen werden konnten. Eine solche Benutzung des mit der Marke des Beschwerdef�hrers identischen Domainnamens kann nicht als bona fide Angebot von Waren oder Dienstleistungen angesehen werden. Auch eine rechtm��ige nicht gewerbliche Benutzung des Domainnamens kann mangels gegenteiligen Vorbringens des Beschwerdegegners hierin nicht gesehen werden. Zweifellos ist der Beschwerdegegner nicht unter dem Domainnamen bekannt geworden, da er unter dem Domainnamen keine eigenen Aktivit�ten betreibt.
Mangels eines Vorbringens des Beschwerdegegners kommt das Panel daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen hat.
3) B�sgl�ubige Eintragung und Benutzung
Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel �berzeugt sein, dass der Domainname b�sgl�ubig eingetragen wurde und b�sgl�ubig benutzt wird.
Der Beschwerdegegner hat nicht versucht, den Domainnamen an den Beschwerdef�hrer zu verkaufen. Aber er benutzte ihn in einer Weise, die als b�sgl�ubig anzusehen ist und aus der sich gleichzeitig ergibt, dass er den Domainname auch b�sgl�ubig eingetragen hat.
Der Beschwerdegegner benutzte den Domainnamen vor und noch nach dem Beginn des Beschwerdeverfahrens f�r seine Website, auf der dem Besucher eine fr�here Version der Homepage der „Neuen Pinakothek“ dargeboten wurde.
Der Beschwerdef�hrer hat zu Recht vorgetragen, dass der Beschwerdegegner damit den mit seiner Marke identischen Domainnamen dazu benutzte, die Internetnutzer auf die eigene Website zu f�hren und dadurch den irref�hrenden Eindruck zu erwecken, es handele sich um die offizielle Website des Beschwerdef�hrers, bzw. die unter dieser Internetadresse abrufbare Website sei von diesem autorisiert worden. In seinem erg�nzenden Sachvortrag weist der Beschwerdef�hrer darauf hin, dass der Beschwerdegegner gem�� Aussagen seines Vaters als K�nstler t�tig sei. Daraus folgert der Beschwerdef�hrer, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen benutzte, um seine eigenen Kunstwerke im Internet bekannt zu machen.
Es spricht in der Tat vieles daf�r, dass es sich bei den auf der Website des Beschwerdegegners gezeigten Kunstwerken um dessen Sch�pfungen handelt. Das vom Beschwerdegegner nicht bestrittene Vorbringen des Beschwerdef�hrers wird noch dadurch best�rkt, dass der Beschwerdegegner w�hrend des laufenden Beschwerdeverfahrens seine Website dahingehend ab�nderte, dass diese nicht mehr durch eine entsprechende Gestaltung den Eindruck erweckte, es handele sich um eine offizielle Website des Beschwerdef�hrers, vielmehr lediglich der Name des Beschwerdef�hrers zeigte, der dann aber durch Anklicken wieder zu den zuvor durch entsprechende links erreichbaren Kunstwerken f�hrte
Der Beschwerdef�hrer tr�gt vor, dass der Beschwerdegegner die Marke PINAKOTHEK dazu ausnutzte, um seine Kunstwerke im Internet bekannt zu machen und dadurch deren Verkaufswert zu steigern. Indem er seine Bilder auf einer mit dem ausschlie�lich dem Beschwerdef�hrer zugeordneten Domainnamen erreichbaren Website abrufbar hielt, habe er versucht, den Eindruck zu vermitteln, die auf der Website gezeigten Bilder w�rden von dem Beschwerdef�hrer im Netz abrufbar gehalten, bzw. seien Bestandteil der von dem Beschwerdef�hrer durchgef�hrten Kunstausstellungen. Damit sieht der Beschwerdef�hrer die Voraussetzungen einer Gewinnerzielungsabsicht sowie einer Verwechslungsgefahr im Sinne des Paragraphen 4(b)(iv) der Richtlinie als erf�llt an.
Der Beschwerdegegner hat die ihm einger�umte M�glichkeit, zu diesem erg�nzenden Sachvortrag Stellung zu nehmen, nicht genutzt. In der Tat ist es als unwahrscheinlich anzusehen, dass ein K�nstler seine Werke im Internet darstellt, ohne diese verkaufen zu wollen und folglich mit der Darstellung eine Gewinnerzielungsabsicht zu verbinden. Dabei spielt es keine Rolle, wie sich der Beschwerdegegner die m�gliche Erzielung eines Gewinns durch Verkauf seiner Bilder vorstellte. Denkbar w�re z.B. auch, dass der Beschwerdegegner hoffte, dass ein Besucher seiner Website, der eigentlich die Website der Gem�ldesammlungen des Beschwerdef�hrers erreichen wollte, von dem einen oder anderen der auf der Website des Beschwerdegegners gezeigten Bilder so angetan war, dass er, nachdem durch entsprechendes Anklicken eines der Links realisiert hatte, dass er sich nicht auf der Website des Beschwerdef�hrers befand, versuchte mit Hilfe von Suchmaschinen oder der WHOIS-Datei den Namen des Beschwerdef�hrers herauszufinden. Welchen Nutzen der Beschwerdef�hrer sich auch von seinem Vorgehen versprach, selbst wenn er damit vielleicht nicht eine typische Gewinnerzielungsabsicht im Sinne von Paragraph 4(b)(iv) verband, hat er damit nach der �berzeugung des Panels b�sgl�ubig gehandelt. Alle anderen Merkmale des Paragraphen 4(b)(iv) sind zweifelsfrei gegeben, denn der Beschwerdegegner hat mit der Verwendung einer fr�heren Homepage des Beschwerdef�hrers willentlich versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke PINAKOTHEK des Beschwerdef�hrers hinsichtlich der Herkunft, Unterst�tzung, Zugeh�rigkeit oder Billigung seiner Website und der dort angebotenen Werke geschaffen hat. Dies geschah mindestens in der Absicht, die gezeigten Werke unter Ausnutzung des Rufs des Beschwerdef�hrers bekannt zu machen und den Eindruck zu erwecken, dass es sich um Werke handele, die der Ausstellung in den Gem�ldesammlungen der Beschwerdef�hrers w�rdig seien. Die Aufz�hlung der Tatbest�nde in Paragraph 4(b) der Richtlinie ist nicht abschlie�end, und unter Ber�cksichtigung der Umst�nde des Falles sieht das Panel eine solche Absicht des Beschwerdef�hrers im Zusammenhang mit den anderen aufgef�hrten Merkmalen als ausreichend zur Beurteilung seiner Benutzung des Domainnamens als b�sgl�ubig an, selbst wenn der Beschwerdef�hrer nicht in einer kommerziellen Gewinnerzielungsabsicht gehandelt haben sollte. Es kann also letztlich dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegner in einer kommerziellen Gewinnerzielungsabsicht handelte oder in der erw�hnten Absicht einer Ausnutzung des Rufs der Gem�ldesammlungen des Beschwerdef�hrers. Unabh�ngig von der konkreten mit der Verwendung des Domainnamens verbundenen Absicht sieht das Panel diese Benutzung unter den konkreten Umst�nden des Falls als b�sgl�ubig an.
Aus der Benutzung des Domainnamens durch den Beschwerdef�hrer in der angef�hrten Weise ergibt sich zugleich, dass er die Marke des Beschwerdef�hrers kannte und den Domainnamen b�sgl�ubig eingetragen hat.
An dieser Beurteilung �ndert nichts, dass der Beschwerdegegner inzwischen die Benutzung des Domainnamens f�r einen Hinweis auf die zuvor gezeigten Kunstwerke aufgegeben hat. Wurde ein Domainname erst einmal b�sgl�ubig eingetragen und benutzt, entf�llt die B�sgl�ubigkeit im Sinne der Richtlinie nicht mehr dadurch, dass der Beschwerdegegner diese Benutzung aufgibt, andernfalls w�rde der Zweck der Richtlinie in sein Gegenteil verkehrt.
7. Entscheidung
Das Beschwerdepanel entscheidet, dass die Beschwerde alle drei Voraussetzungen von Paragraph�4(a) der Richtlinie bewiesen hat.
Gem�� Paragraph�4(i) der Richtlinie und Paragraph�15 der Verfahrensordnung ordnet das Beschwerdepanel die �bertragung des Domainnamens auf den Beschwerdef�hrer an.
Dr. Gerd F. Kunze
Einzelpanelist
Datum: 5.�Juli�2004
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