WIPO Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
Wesergold Getr�nkeindustrie GmbH & Co. KG v. Klaus-Juergen Waschkewitz
Verfahren Nr. D2004-0671
1. Die Parteien
Die Beschwerdef�hrerin ist die Wesergold Getr�nkeindustrie GmbH & Co. KG, Rinteln, Deutschland, vertreten durch die Rechtsanw�lte Dr. Hartwig und Melchert der Rechtsanwaltssoziet�t CMS Hasche Sigle in Hamburg, Deutschland.
Der Beschwerdegegner ist Klaus-J�rgen Waschkewitz, Springe, Deutschland.
2. Domainnamen und Domainvergabestelle
Gegenstand des Vefahrens sind die Domainnamen:
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Die Domainvergabestelle ist Ascio Technologies, Inc., Kopenhagen, D�nemark.
3. Verfahrensablauf
Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (kurz:��“Center”) in englischer Sprache als Email am 24. August 2004, und in k�rperlicher Form am 26. August 2004 ein. Das Center bat mit Email am 25.�August�2004, die Domainvergabestelle um die Best�tigung der Eintragungsdaten. Diese best�tigte mit Email am 26. August 2004, da� der Beschwerdegegner Inhaber der streitgegenst�ndlichen Domainnamen und auch dessen administrativer Kontakt ist. Dar�ber hinaus teilte die Domainvergabestelle mit, da� die Verfahrenssprache deutsch ist. Das Center forderte daher per Email am 27. August 2004, die Beschwerdef�hrerin auf, die Beschwerde in deutscher Sprache einzureichen, was am 02. August 2004, geschah.
Das Beschwerdepanel ist �berzeugt, da� die Beschwerde den Anforderungen der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (“Verfahrensordnung”) und der Erg�nzenden Verfahrensregeln der WIPO gen�gt und da� ordnungsgem�� gezahlt wurde.
Am 08. September 2004, wurde die Beschwerdeschrift ordnungsgem�� nach Paragraph�2(a) der Verfahrensordnung �bermittelt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Am�28.September 2004, ging rechtzeitig eine Beschwerdeerwiderung ein.
Am 07. Oktober 2004, teilte das Center mit, da� ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Christian Schalk bestellt wurde, und da� der Einzelpanelist eine Annahmeerkl�rung und eine Erkl�rung der Unbefangenheit und Unabh�ngigkeit abgegeben hat.
Das Center erhielt keine weiteren Eingaben. Das f�r den Erla� einer Entscheidung vom Center festgesetzte Datum ist der 21.Oktober 2004.
4. Sachverhalt
(a) Die Beschwerdef�hrerin ist eine Gesellschaft der Richard – Hartinger – Getr�nke - Gruppe und befa�t sich seit mehr als 70 Jahren mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Verkauf von Frucht- und Gem�ses�ften. Die Produkte der Beschwerdef�hrerin werden �ber alle Arten von Lebensmittelh�ndlern, wie Superm�rkte, Lebensmittelgesch�fte, Warenh�user und Kioske, verkauft. Nach einer dem Panel vorliegenden Firmenbrosch�re betrug der Jahresumsatz der Richard – Hartinger – Getr�nke - Gruppe in 2002, �ber 500 Mio. Euro. Nach dieser Brosch�re werden die Getr�nke zu einem gro�en Teil unter der Bezeichnung “WeserGold” vertreiben.
(b) Die Beschwerdef�hrerin besitzt folgende Markenrechte an der Bezeichnung WESERGOLD:
∙ Deutsche Marke Nr. 902472 “Wesergold”, Anmeldetag: 12. Juni 1970, Eintragungstag: 16. Februar 1973, Schutz in der Klasse 32
∙ Deutsche Marke Nr. 30257995.8 “WeserGold”, Anmeldetag: 26.�November 2002, Eintragungstag: 27. Februar 2003, Schutz in den Klassen 29, 31 und 32
∙ Internationale Marke Nr. 590355 “Wesergold”, Eintragungsdatum: 09.�Juli�1992, Schutz in den Klassen 32 und 33, Schutzerstreckung auf die L�nder China, Kroatien, D�nemark, Finnland, Ungarn, Lettland, Litauen, Norwegen, Rum�nien, Vereinigtes K�nigreich, Slowakei, Schweden und die T�rkei
∙ Internationale Marke Nr. 801149 “WeserGold”, Eintragungsdatum: 15.�Mai 2003, Schutz in den Klassen 2, 31, und 32, Schutzerstreckung auf die L�nder �sterreich, Benelux, Tschechische Republik, Frankreich, Ungarn, Italien, Polen, Portugal, Slovakei, Spanien, Schweiz, D�nemark, Norwegen, Schweden und das Vereinigte K�nigreich
(c) Die Beschwerdef�hrerin ist ferner Inhaberin der Domainnamen und .
(d) Der Beschwerdegegner registrierte die streitgegenst�ndlichen Domainnamen (im�folgenden: “Domainnamen”) am 15. M�rz 2003.
(e) Den Unterlagen sind Ausdrucke der unter den Domainnamen erscheinenden Webseiten beigef�gt.
(aa) Auf dem Ausdruck der “” - Webseite, die der englischsprachigen Beschwerdeschrift beigef�gt ist, steht:
“Die Domainnamen www.WeserG, net, org, info stehen zum Verkauf und geh�ren zu keiner gleichnamigen Gesellschaft/Marke – auch zu keiner unter de und biz in D – 31787 Rinteln ! Angebote an Klaus-J�rgen Waschkewitz, Landwehr 6, D – 31832 Springe, postmaster@WeserG ”
Unter dem Text befindet sich ein Banner mit dem Titel “Seitensprung per SMS” sowie zwei Karikaturen pornographischen Inhalts.
(bb) Auf den Ausdrucken der “”-, “”- und “”- Webseiten, die ebenfalls der englischsprachigen Beschwerdeschrift beigef�gt sind, ist der gleiche Text wie der oben unter aa)�zitierte zu erkennen. Unter diesem befindet sich die Darstellung eines rechteckigen Druckschalters in roter Farbe mit der Aufschrift “www.”.
Darunter befindet sich folgender Text:
“Impressum / Disclaimer Klaus-J�rgen Waschkewitz, Landwehr 6, D – 31832 Springe, postmaster@WeserG Vom Inhalt zu www.WeserG biz zu dem weitergeleitet wird, distanziere ich mich hiermit, f�r ihn bin ich nicht verantwortlich.”
(cc) Auf den Ausdrucken der Webseiten, die unter den Domainnamen aufgerufen werden k�nnen und der zeitlich sp�ter eingereichten deutschsprachigen Beschwerdeschrift beigef�gt sind, steht:
“Meine WWW-Domainnamen WeserG, net, org, info stehen zum Verkauf und geh�ren zu keiner Gesellschaft/Marke mit dem Wortlaut ‘WESERGOLD’ – auch zu keiner unter de und biz aus D – 31737 Rinteln ! Wg. meiner Domainnamen erhielt ich Ende Aug.�`04 von Rechtsanw�lten der ‘Wesergold Getr�nkeindustrie GmbH & Co. KG, D – 31737 Rinteln’ die Aufforderung zur Domainfreigabe und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl�rung. In solchem von diesen Anw�lten beigef�gten Vordruck ist als Gegenstandswert 200.000 Euro eingetragen. Angebote an: Klaus-J�rgen Waschkewitz, Landwehr 6, D – 31832 Springe, postmaster@WeserG. Kl�render Hinweis: Alle meine GMX–Emailadressen habe ich seit Monaten gel�scht !
Impressum
Klaus-J�rgen Waschkewitz, Landwehr 6, D – 31832 Springe, postmaster@WeserG”
(dd) Beiden Sprachversionen der Beschwerdeschrift ist au�erdem der Ausdruck einer unter der URL “” erreichbaren Webseite vom 18. August 2004, beigef�gt. Darin hei�t es u.a.:
“kostenlos inserieren (...) Domain (...): , net, org und info (...) Preis in vollen Euro: 85000. Bemerkungen: Es besteht eine gleichnamige Gesellschaft/Marke unter de und biz ! E-Mail: klauswaschkewitz@ (...)”
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdef�hrerin
(a) Die Beschwerdef�hrerin ist der Ansicht, da� die Domainnamen identisch mit ihren [oben unter 4 b) aufgef�hrten] “wesergold” – Marken sind. Nach ihren Angaben werden diese insbesondere in deutschsprachigen L�ndern f�r die Kennzeichnung verschiedener Arten von Frucht- und Gem�ses�ften verwendet. Ferner seien derart gekennzeichneten und vermarkteten S�fte sehr bekannt und gesch�tzt. Als wichtigste Gesellschaft der Richard-Hartinger-Getr�nke-Gruppe habe die Beschwerdef�hrerin daher gro�es Interesse, die internationalen “.com”, “.org”, “.net” und “.info”-Domainnamen zu besitzen, die ihre Marke “wesergold” zeigen, um sie durch das Medium des Internet zu pr�sentieren und daf�r zu werben.
(b) Die Beschwerdef�hrerin tr�gt ferner vor, da� der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interesse an den Domainnamen hat. Dieser bereite die Domainnamen nicht f�r seine eigenen Angebote vor, sondern bediene sich dieser nur, um ihren Verkauf anzubieten. Dies beweise, da� der Beschwerdegegner die streitgegenst�ndlichen Domainnamen allein zu dem Zweck registriert habe, sie zu verkaufen. Nach ihrer Ansicht besitzt der Beschwerdegegner ferner weder Markenrechte noch irgendwelche anderen Rechte am Namen “wesergold”. Dar�ber hinaus zeige das Angebot der Domainnamen auch �ber die Domain f�r 85.000 Euro, da� der Beschwerdegegner ein Domain – Pirat ist.
(c) Die Beschwerdef�hrerin ist au�erdem der Ansicht, da� die Domainnamen durch den Beschwerdegegner im Sinne der Paragraphen�4(a)(iii) und 4(b) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Richtlinie“) registiert wurden und unredlich benutzt werden, da diesem ihre Rechte bekannt sind. Hierf�r spreche, da� der Beschwerdegegner auf seinen Webseiten darauf hinweist, da� die Domainnamen nicht zu ihrer Firma bzw. ihren Marken sowie auch nicht zu den Domainnamen und “” geh�ren.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner widerspricht dem Vortrag der Beschwerdef�hrerin und bestreitet, da� er ein Domain – Pirat sei und die Domainnamen nur zum Zweck des Verkaufs registriert hat. Das unter “” aufrufbare Angebot stamme nicht von ihm. Er habe es, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, “bereits�l�schen lassen”.
(a) Der Beschwerdegegner tr�gt vor, da� die Domainnamen allein seiner Phantasie entsprungen seien. Er ist der Ansicht, da� das Wort WESERGOLD sich zusammensetze aus dem Namen eines deutschen Flusses und einer Bezeichnung f�r ein Edelmetall, d.h. nur aus den beiden Substantiven “Weser” und “Gold”, weshalb die Schreibweise “WeserGold” sinnvoll sei.
(b) Die “Sch�pfung” und Registrierung der Domainnamen im M�rz 2003, sei nur in der Absicht erfolgt, diese f�r ein “eventuelles eigenes Projekt” zu sichern und zu nutzen. Es habe keine Absicht bestanden, diese zu verkaufen. Kurze Zeit danach, noch im M�rz 2003, habe er die Idee des Projektes jedoch aufgegeben und sich zum Verkauf der Domainnamen entschieden. Erst aufgrund seiner zu dieser Zeit durchgef�hrten Recherchen sei er sich der Existenz der Gesellschaft/Marke “WESERGOLD” bewu�t geworden. Er habe daraufhin seit Ende M�rz 2003, mehrfach der Beschwerdef�hrerin mitgeteilt, da� die Domainnamen zum Verkauf st�nden. Die Beschwerdef�hrerin habe jedoch erstmals mit Schreiben vom 23. August 2004, Kontakt zu ihm aufgenommen. Erst mit dem Beschwerdeschreiben vom gleichen Tag habe er Kenntnis von ihrem sehr gro�en Interesse an seinen vier Domainnamen erlangt (“erhielt ich �ber ihr Interesse –sogar sehr grossem – am Besitz meiner vier Domains Kenntnis”).
(c) Der Beschwerdegegner macht ferner geltend, da� er seit M�rz 2003, unter den vier streitgegenst�ndlichen Domainnamen darauf hinweise, da� diese zu keiner Gesellschaft/Marke mit dem Wortlaut “WESERGOLD” geh�ren und auch zu keiner “unter de und biz aus D-31737 Rinteln”. Der Beschwerdegegner widerspricht in diesem Zusammenhang der Ansicht der Beschwerdef�hrerin, wonach daraus bewiesen sei, da� ihm deren Rechte bekannt gewesen seien. Vielmehr sei dieser Hinweis erfolgt, um “Durchsichtigkeit” zu erzeugen. Dar�ber hinaus habe er seine “Ver�ffentlichungen” unter den streitgegenst�ndlichen Domainnamen angepa�t, nachdem sich die Beschwerdef�hrerin Ende August 2004, erstmals an ihn gewandt habe und ihm durch ein Gericht am 08. September 2004, eine “lediglich teilweise einschr�nkende einstweilige Verf�gung mitgeteilt wurde”.
(d) Der Beschwerdegegner ist daher der Ansicht, da� die Beschwerdef�hrerin keine Rechte habe, die seinem Besitz an den Domainnamen entgegenst�nden. Er f�hrt ferner aus, da� die Gesellschaft der Beschwerdef�hrerin zwar seit Jahrzehnten bestehe, nicht aber die streitgegenst�ndlichen Domainnamen. Das habe ihm die “Sch�pfung” und die Registrierung dieser Domainnamen “problemlos” erm�glicht. Aus diesen Gr�nden sei die �bertragung der von ihm ausgedachten streitgegenst�ndlichen Domainnamen auf die Beschwerdef�hrerin ohne sein Einverst�ndnis nicht rechtens. Ein solches zu erteilen, sei er jedoch bei einer angemessenen finanziellen Gegenleistung bereit.
6. Entscheidungsgr�nde
Gem�� Paragraph 15(a) der Verfahrensordnung hat das Panel �ber die Beschwerde zu entscheiden auf Basis der dem Panel vorliegenden Erkl�rungen und Dokumente, gem�� der Richtlinie sowie den Regeln und Rechtsgrunds�tzen, die das Panel in diesem Fall f�r anwendbar h�lt.
Paragraph�4(a) der Richtlinie f�hrt drei Elemente auf, die die Beschwerdef�hrerin nachweisen mu�, um die Feststellung zu rechtfertigen, da� die Domainnamen des Beschwerdegegners auf die Beschwerdef�hrerin zu �bertragen sind:
(1) dass die Domainnamen , , und mit einer Marke, aus der die Beschwerdef�hrerin Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsf�hig sind; und
(2) da� der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an den streitgegenst�ndlichen Domainnamen hat; und
(3) da� die streitgegenst�ndlichen Domainnamen b�sgl�ubig registriert wurden und benutzt werden.
1. Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdef�hrerin Rechte herleitet
Die Beschwerdef�hrerin ist Inhaberin von WESERGOLD Marken in Deutschland und zahlreichen europ�ischen L�ndern. Die streitgegenst�ndlichen Domainnamen , , und sind identisch mit diesen Marken der Beschwerdef�hrerin. Die Zus�tze “.com”, “.net”, “.org”, “.info” bleiben bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr unber�cksichtigt. Da der Internetnutzer erkennt, da� die Zus�tze “.com”, “.net”, “.org”, “.info” als sogennannte Top-Level-Domainnamen nur von technisch-funktionaler Bedeutung sind, haben diese bei der vergleichenden Gegen�berstellung au�er Betracht zu bleiben (Siehe�Deutsche Post AG v. MailMij LLC, WIPO Entscheidung No. D2003-0128; Freistaat Bayern v. Tobias Binderberger, WIPO Entscheidung No. D2004-0368; DePfa Deutsche Pfandbriefbank AG v. Michael Wilhelm, WIPO Entscheidung No.�D2002-0401; Wal-Mart Stores, Inc. v. Walsucks and Walmarket Puerto Rico, WIPO Entscheidung No. D2000-0477).
2. Rechte oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen
Die Gew�hrung eines �bertragungsanspruches oder L�schungsanspruches setzt gem�� Paragraph�4(a)(ii) der Richtlinie voraus, da� sich der Beschwerdegegner nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen berufen kann. In Paragraph�4(c) z�hlt die Richtlinie beispielhaft und nicht abschlie�end drei Umst�nde auf, die als Nachweis eines eigenen Rechts oder berechtigten Interesses gen�gen. Danach soll ein Recht oder berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraphen�4(a)(ii) der Richtlinie insbesondere dann vorliegen, wenn unter W�rdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, da� der Beschwerdegegner als Domainnameninhaber:
(a) die streitgegenst�ndlichen Domainnamen oder einen diesen entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit f�r ein gutgl�ubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat,
(b) allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter den Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht erworben hat, oder
(c) die Domainnamen in berechtigter nicht gewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irref�hrender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.
Nach Ansicht des Panel hat der Beschwerdegegner aus den folgenden Erw�gungen kein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen dargetan:
(a) Der Beschwerdegegner hat die Domainnamen vor Kontaktaufnahme durch die Beschwerdef�hrerin nicht f�r ein gutgl�ubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet. Der Beschwerdegegner hat n�mlich vorgetragen, da� er, nachdem er am 15. M�rz 2003, die Domainnamen f�r ein “eventuell eigenes Projekt” registriert hatte, noch im gleichen Monat von diesem Abstand nahm und sich entschied, die Domainnamen stattdessen zum Kauf anzubieten. In diesem Zusammenhang verwendete er die Domainnamen dazu, um Internetnutzer auf Webseiten zu f�hren, auf denen er nichs anderes tat, als diese zum Verkauf anzubieten. Auf diesen Webseiten wies er ferner auf eine Gesellschaft mit dem Namen WESERGOLD sowie auf Markenrechte an dem Begriff WESERGOLD hin. Gleiches tat er im Hinblick auf Webseiten, die �ber die Domainnamen und aufrufbar sind. Diese Art der Verwendung der Domainnamen kann kein berechtigtes Interesse im Sinne der Richtlinie begr�nden. Diese versteht unter dem Angebot von Waren und Dienstleistungen gerade nicht den Verkauf von Domainnamen, die deren Inhaber, in Kenntnis der Rechte Dritter an diesen, mit Gewinnerzielungsabsicht zum Verkauf anbietet.
(b) Der Beschwerdegegner ist dar�ber hinaus weder Vertreter noch Lizenznehmer der Beschwerdef�hrerin und auch sonst in keiner Weise von dieser befugt worden, die Domainnamen f�r sich zu registrieren und zu benutzen. Er ist ferner auch nicht unter diesen in irgendeiner Weise bekannt.
3. B�sgl�ubige Eintragung und Benutzung
Die Gew�hrung eines �bertragungsanspruches oder L�schungsanspruches setzt gem�� Paragraph�4(a)(iii) der Richtlinie au�erdem voraus, da� der Beschwerdegegner die Domainnamen b�sgl�ubig registriert hat oder verwendet.
Nach einer nicht abschlie�enden Aufz�hlung ist gem�� Paragraph�4(b) der Richtlinie B�sgl�ubigkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn
(a) gem�� Paragraph�4(b)(i) der Richtlinie, Umst�nde darauf hinweisen, da� die Domainnamen in der Absicht registriert wurden, diese an den Markeninhaber oder einen Wettbewerber des Kennzeicheninhabers zu verkaufen, zu lizenzieren oder auf sonstige Weise zu ver�u�ern, um damit Gewinne zu erzielen, die �ber die mit den Domainnamen zusammenh�ngenden Kosten hinausgehen;
(b) gem�� Paragraph�4(b)(ii) der Richtlinie die Registrierung der Domainnamen mit dem Ziel efolgte, den Markeninhaber daran zu hindern, einen Domainnamen zu registrieren, die der Marke des Zeicheninhabers entsprechen
(c) gem�� Paragraph�4(b)(iii) der Richtlinie, die Registrierung der Domainnamen in erster Linie in der Absicht der Behinderung erfolgte;
(d) gem�� Paragraph�4(b)(iv) der Richtlinie, die Registrierung der Domainnamen in der Absicht erfolgte, Internetnutzer auf die eigene Webseite oder zu einer sonstigen Onlinepr�senz zu leiten, indem eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich Herkunft, Zugeh�rigkeit, Inhaberschaft der Webseite oder der Onlinepr�senz oder der Produkte oder Dienstleistungen der Webseite oder Onlinepr�senz begr�ndet wird.
Entgegen der Beschwerdef�hrerin ist der Beschwerdegegner der Ansicht, da� er die Domainnamen nicht im b�sen Glauben registrierte und auch nicht b�sgl�ubig benutzt. Er tr�gt vor, da� er zum Zeitpunkt der Registrierung nicht die Absicht hatte, diese zu verkaufen, sondern sie f�r Projekte zu verwenden. Ferner habe er zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnisse von den Rechten der Beschwerdef�hrerin gehabt.
(a) In einigen vorangegangenen UDRP – Verfahren wurde entschieden, da� eine urspr�nglich zu redlichen Zwecken erfolgte Registrierung eines Domainnamen, die sp�ter in eine b�gl�ubige Benutzung des Domainnamen umschl�gt, zur Abweisung der Beschwerde f�hren kann, da sowohl die Registrierung als auch Benutzung des streitgegenst�ndlichen Domainnamens b�sg�ubig erfolgen mu�. (Siehe Teradyne, Inc. v. 4Tel Technology, WIPO Entscheidung Nr. D2000-0026; Olly’s B.V. v. CPS Korea, WIPO Entscheidung Nr. D2000-0203; William Grant & Sons Limited v. Daniel Scotto, WIPO Entscheidung Nr. D2000-1656; PAA Laboratories GmbH v. Printing Arts America, WIPO Entscheidung Nr. D2004-0338).
Der Sinn und Zweck der UDRP – Verfahren w�rde andererseits ins Leere laufen, wenn als Beleg einer gutgl�ubigen Registrierung solch vage und nicht weiter substantierte Angaben, wie die des Beschwerdegegners, (“eventuelles eigenes Projekt”) zur Bejahung einer gutgl�ubigen Registrierung der Domainnamen ausreichen w�rden.
In den F�llen Teradyne, Inc. v. 4Tel Technology und PAA Laboratories GmbH v. Printing Arts America hatte die Beschwerdegegner, bevor sie die streitgegenst�ndlichen Domainnamen zum Verkauf anboten, unter diesen einige Jahre ein Unternehmen betrieben, was anhand von Unterlagen glaubhaft belegt werden konnte. Im Fall Olly’s B.V. v. CPS Korea konnte der Beschwerdegegner neben einem Webseitenauftritt ein plausibles Gesch�ftskonzept darlegen.
Gegen ein urspr�nglich geplantes ernsthaftes gesch�ftlichesVorhaben spricht ferner, da� der Beschwerdef�hrer noch in der verbleibenden H�lfte des Monats, in dessen Mitte er die Domainnamen registriert hatte (15. M�rz 2003), von diesem (“kurzfristig”) wieder Abstand nahm und nach eigenem Bekunden noch vor Ablauf dieses Monats nicht nur die streitgegenst�ndlichen Domainnamen der Beschwerdegegnerin zum Verkauf anbot, sondern auch Webseiten erstellte, um diese einer breiten �ffentlichkeit anzubieten.
(b) Nicht plausibel erscheint au�erdem, wenn der Beschwerdegegners vortr�gt, da� die Wortkombination “WeserGold” seine eigene Sch�pfung sei und er zu diesem Zeitpunkt noch nicht die unter identischer Bezeichnung firmierende Beschwerdef�hrerin kannte. Zum einen sind die Domainnamen identisch mit der Bezeichnung unter der die Beschwerdef�hrerin firmiert. Dar�ber hinaus entspricht die von ihm auf seinen Webseiten verwendete Gro�- und Kleinschreibung genau derjenigen, unter der die Beschwerdef�hrerin ihre Produkte vermarktet. Den Umsatzzahlen nach zu schlie�en, geschieht dies in Deutschland, wo auch der Beschwerdegegner wohnt, seit vielen Jahren in gro�en Umfang an allgemein zug�nglichen Orten, wie in Superm�rkten, Kiosken, Lebensmittelgesch�ften und in Warenh�usern. Da� der Beschwerdegegner diese Produkte und damit die verwendete Kennzeichnung nicht kannte, erscheint daher h�chst unwahrscheinlich (Siehe August Storck KG v. Origan Firmware, WIPO Entscheidung Nr. D2000-0576).
Auch sieht die deutsche Sprache bei der recht h�ufigen Kombination zweier Substantive zu einem Wort vor, da� nur der Anfangsbuchstabe gro�geschrieben wird (zum Beispiel: “Rheingold”, “Weserbergland”), nicht jedoch der Anfangsbuchstabe des zweiten Substantives in der Wortmitte. Daher ist die von der Beschwerdef�hrerin verwendete Schreibweise alles andere als naheliegend bzw. “sinnvoll”.
(c) Der Beschwerdegegner benutzt au�erdem die Domainnamen in b�sgl�ubiger Weise.
Schon bevor die Beschwerdef�hrerin den Beschwerdegegner auf ihre Rechte an den Domainnamen aufmerksam machte, forderte er unter Hinweis auf die Rechte der Beschwerdef�hrerin �ber seine “Wesergold” - Webseiten Interessenten auf, Angebote zum Erwerb der Domainnamen abzugeben.
Nachdem er von den Anw�lten der Beschwerdef�hrerin zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl�rung aufgefordert worden war, wies er auf seiner Webseite au�erdem in einem mit dunkelroter Farbe hervorgehobenen Hinweis darauf hin, da� in der Verpflichtungs- und Unterlassungerkl�rung als Gegenstandswert 200.000 Euro eingetragen wurden. Eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten schlo� sich diesem unmittelbar an. Ein neutraler Betrachter kann die Erw�hnung dieses Betrages nur dahingehend verstehen, da� der Beschwerdef�hrer bereit war, die Domainnamen nur f�r einen deutlich �ber den unmittelbar mit der Registrierung der Domainnamen verbundenen Aufwendungen liegenden Betrag zu ver�u�ern.
Nach diesen Erw�gungen kann die Behauptung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdegegner habe die streitgegenst�ndlichen Domainnamen auch �ber die Domain f�r 85.000 Euro angeboten hat, dahingestellt bleiben. F�r diese spricht jedoch, da� sich der Wortlaut dieses Angebots weitgehend mit dem Text auf den Webseiten des Beschwerdegegners deckt und sogar der Hinweis auf die Gesellschaft bzw. Markenrechte der Beschwerdef�hrerin nicht fehlt. Da� er dieses Angebot offenbar so ohne weiteres aus dem Netz nehmen konnte, spricht daf�r, da� die Einstellung des Angebotes in dieses Internetportal zumindest mit seiner Billigung geschah. Konsequenterweise h�tte er au�erdem auch seine Webseiten schlie�en m�ssen.
(d) Die Tatsache, da� der Beschwerdegegner die Domainnamen registiert hat, hindert die Beschwerdef�hrerin auch daran, diese f�r eigene gesch�ftliche Zwecke zu nutzen. Es besteht dabei die Gefahr, da� potentielle Kunden, die unter diesen Domainnamen nach Informationen zu den Waren und Dienstleistungen der Beschwerdef�hrerin suchen, diese nicht finden und sich entt�uscht auf Seiten der Wettbewerber begeben.
Aus all diesen Erw�gungen ist das Panel �berzeugt, da� der Beschwerdegegner die Domainnamen nicht nur b�sgl�ubig eingetragen hat, sondern auch benutzt.
7. Entscheidung
Das Panel entscheidet, da� die Beschwerde alle drei Vorausetzungen von Paragraph�4(a) der Richtlinie erf�llt.
Gem�� Paragraph�4(a)(i) der Richtlinie und Paragraph�15 der Verfahrensordnung ordnet das Panel die �bertragung der Domainnamen , , und auf die Beschwerdef�hrerin an.
Christian Schalk
Einzelpanelist
Datum: 21. Oktober 2004
Full & Egal Universal Law Academy