WIPO Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDE-PANELS
LN-m�belhandels GmbH v. Edin Bektovic
Verfahren Nr. D2007-0298
1. Die Parteien
Die Beschwerdef�hrerin ist LN-m�belhandels GmbH, W�rzburg, Deutschland, vertreten durch Rechtsanw�lte Weber & Sauberschwarz, D�sseldorf, Deutschland.
Der Beschwerdegegner ist Edin Bektovic, N�rnberg, Deutschland.
2. Domain Name und Domainvergabestelle
Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname .
Die Domainvergabestelle ist die Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg, Deutschland.
3. Verfahrensablauf
Am 12. Februar 2007, wurde per E-Mail beim World Intellectual Property Organization Arbitration and Mediation Center (“Center”) eine Beschwerdeschrift (“Beschwerde”) in englischer Sprache eingereicht. Am 14. Februar 2007 erhielt das Center die Beschwerde in Papierform.
Am 1. M�rz 2007, �bermittelte der Verfahrensbearbeiter einen “Request for Registrar Verification” an die Domainvergabestelle, die am 19. M�rz 2007 mit der “Verification Response” dar�ber informierte dass der streitige Domainname bei der Cronon AG, Niederlassung Regensburg, registriert sei und dass der Beschwerdegegner im aktuellen Verfahren Inhaber des Domainnamens ist. Allerdings wurde festgestellt, dass die Sprache des Registrierungsvertrages Deutsch ist.
Das Center wies die Beschwerdef�hrerin am 20. M�rz 2007 darauf hin, dass die Verfahrenssprache Deutsch sei und die Beschwerde daher in deutscher Sprache einzureichen sei. Die Beschwerdef�hrerin reichte daraufhin die Beschwerdeschrift am 22. M�rz 2007 per E-Mail und am 29. M�rz 2007 in Papierform in deutscher Sprache beim Center ein.
Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (“Richtlinie”), beschlossen von der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (“ICANN”) am 24. Oktober 1999, den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (“Verfahrensordnung”), genehmigt von der ICANN am selben Tag, und den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Erg�nzende Verfahrensregeln”) gen�gt.
Am 3. April 2007, wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner in �bereinstimmung mit Paragraph 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung zugestellt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. In �bereinstimmung mit Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung bestimmte das Center den 23. April 2007 als Frist zur Einreichung der Beschwerdeerwiderung. Nach Fristablauf stellte das Center am 25. April 2007 die S�umnis des Beschwerdegegners fest.
Am 8. Mai 2007 teilte das Center mit, dass ein Beschwerde-Panel in der Person von Herrn Torsten Bettinger bestellt wurde, und dass der Einzelpanelist eine Annahmeerkl�rung und eine Erkl�rung der Unbefangenheit und Unabh�ngigkeit abgegeben hat.
Das Panel forderte die Beschwerdef�hrerin mit verfahrensleitender Anordnung vom 19.06.2007 auf, Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass sie zur au�ergerichtlichen Durchsetzung der Rechte der Markeninhaberin XXXLutz GmbH berechtigt ist. Die Beschwerdef�hrerin reichte am 26.06.2007 eine Erkl�rung der XXXLutz GmbH beim Center ein, aus der sich ergibt, dass die Beschwerdef�hrerin als deren Tochterunternehmen zur uneingeschr�nkten Nutzung und zur au�ergerichtlichen Durchsetzung s�mtlicher Markenrechte der XXXLutz GmbH berechtigt ist.
4. Sachverhalt
Die Beschwerdef�hrerin ist ein europaweit t�tiges M�belhandelsunternehmen und ein Tochterunternehmen der XXXLutz GmbH. Sie betreibt unter dem Namen „M�max” mehrere Filialen in Deutschland, �sterreich und anderen L�ndern. Eine der Filialen befindet sich in N�rnberg, in unmittelbarer N�he des Wohnorts des Beschwerdegegners.
Die Beschwerdef�hrerin ist Inhaberin der Internationalen Registrierung Nr. 909581 M�MAX, die am 07. August 2006 f�r die Klassen 07, 08, 11, 14, 16, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 35, 37 und 43 mit Schutz in Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, der Schweiz, Kroatien, Liechtenstein, Rum�nien, Serbien und der T�rkei registriert wurde.
Die Beschwerdef�hrerin ist ferner Inhaberin der am 12. Dezember 2002 eingereichten Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 002976611 M�MAX f�r die Klassen 06, 11, 16, 18, 19, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28 und 35. Die Marke ist aufgrund diverser Widerspr�che bislang nicht in das Gemeinschaftsmarkenregister eingetragen.
Daneben ist die Beschwerdef�hrerin berechtigt, die im Namen der XXXLutz GmbH eingetragenen deutschen Marken Nr. 30608555 M�MAX (angemeldet am 09.02.2006 und eingetragen am 07. August 2006 f�r Klassen 07; 08; 11; 12; 14; 16; 20; 21; 24; 25; 26; 27; 28; 35; 37; 43) und Nr. 30234109 M�MAX (angemeldet am 11.07.2002 und eingetragen am 22.10.2002 f�r Klassen 06; 11; 16; 18; 19; 20; 21; 24; 25; 26; 27; 28; 35) zu nutzen und Rechte aus diesen geltend zu machen.
Die genannten Marken werden von der Beschwerdef�hrerin auch im Internet unter den Domainnamen und genutzt.
Der Beschwerdegegner ist eine nat�rliche Person.
Der Domainname wurde am 02. Januar 2006 durch den Beschwerdegegner registriert und in Verbindung mit pornographischen Angeboten genutzt. Durch Urteil des LG Landgericht N�rnberg-F�rth wurde der Beschwerdegegner verurteilt, es zu unterlassen, den streitgegenst�ndlichen Domainnamen selbst zu nutzen oder durch einen Dritten nutzen zu lassen.
Der Beschwerdegegner entfernte daraufhin die pornographischen Inhalte und benutzte den Domainnamen zur Weiterleitung auf eine Internetseite, auf der der Text „individuelle softwarel�sungen” und der Name der Second-Level-Domain wiedergegeben wurden.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdef�hrerin
Die Beschwerdef�hrerin tr�gt vor, dass:
(i) die streitgegenst�ndlichen Domainnamen mit den Marken, aus denen sie Rechte herleitet, verwechslungsf�hig �hnlich sind,
(ii) der Beschwerdegegner weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an den Domainnamen habe, und
(iii) die Domainnamen b�sgl�ubig registriert hat und benutzt.
Sie weist darauf hin, dass es sich bei den streitgegenst�ndlichen Domainnamen um sog. Umlautdomains handelt, deren Registrierung zu dem Zeitpunkt, als die Beschwerdef�hrerin die Domainnamen und registrierte, nicht m�glich war.
Unter Bezug auf Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie tr�gt die Beschwerdef�hrerin vor, dass es sich bei dem Beschwerdegegner um eine Privatperson handele und sie dieser weder ein Recht zur Nutzung ihrer Marken noch der mit diesen �bereinstimmenden Domainnamen einger�umt habe und dass der Beschwerdegegner nicht unter dem Namen „Moemax” bekannt sei.
Die Verwendung des Domainnamens f�r pornographische Inhalte stelle kein gutgl�ubiges Angebot von Waren und Dienstleistungen dar.
Unter Bezug auf Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie tr�gt die Beschwerdef�hrerin schlie�lich vor, dass die Registrierung und Benutzung des streitgegenst�ndlichen Domainnamens in b�sem Glauben erfolgt sei. Der Bezeichnung “m�max” komme kein beschreibender Sinngehalt und keine eigenst�ndige Bedeutung zu. Die Tatsache, dass die Marke der Beschwerdef�hrerin im Umkreis des Wohnortes des Beschwerdegegners �ber eine hohe Bekanntheit verf�ge, lasse darauf schlie�en, dass die Registrierung des Domainnamens in Kenntnis der Marke der Beschwerdef�hrerin und folglich b�sgl�ubig erfolgt sei.
Die Benutzung des streitgegenst�ndlichen Domainnamens f�r pornografische Inhalte stelle eine b�sgl�ubige Nutzung dar, die dazu diene, Internetnutzer auf die eigene Website zu f�hren. Hierdurch werde der Ruf der Beschwerdef�hrerin beeintr�chtigt.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat auf die Beschwerdeschrift nicht erwidert.
6. Entscheidungsgr�nde
Paragraph 4(a) der Richtlinie f�hrt drei Tatbestandsvoraussetzungen auf, deren Vorliegen die Beschwerdef�hrerin nachweisen muss, um den geltend gemachten Anspruch auf �bertragung der streitgegenst�ndlichen Domainnamen zu begr�nden:
(1) der streitgegenst�ndliche Domainname muss mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdef�hrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsf�hig �hnlich sein;
(2) der Beschwerdegegner darf weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen haben; und
(3) der Domainname muss vom Beschwerdegegner b�sgl�ubig registriert worden sein und benutzt werden.
A. Identit�t zwischen der Marke, aus welcher der Beschwerdef�hrer Rechte herleitet
Das Erfordernis der Identit�t und der verwechslungsf�higen �hnlichkeit gem�� Paragraph 4(a) Richtlinie ist nach der Entscheidungspraxis der Beschwerde-Panel anders als im Markenrecht unabh�ngig von der Produkt�hnlichkeit, den Marketingkan�len und �hnlichen Faktoren zu beurteilen, sondern setzt lediglich voraus, dass zwischen Marke und streitgegenst�ndlichem Domainnamen in phonetischer, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht �bereinstimmungen bestehen (vgl. Kirkbi AG v. Michele Dinoia, WIPO Verfahren Nr. D2003-0038 – ; Gateway, Inc. v. P, Inc., WIPO Verfahren Nr. D2000-0109 – ; The Vanguard Group, Inc. v. John Zuccarini, WIPO Verfahren Nr. D2002-0834 – ).
Ausgangspunkt f�r die Pr�fung der Identit�t bzw. verwechslungsf�higen �hnlichkeit in diesem Sinne ist dabei allein die Second-Level-Domain, w�hrend die Top-Level-Domains „.com”, „.net”, „.org” aufgrund ihrer von den Nutzern erkannten, technisch-funktionalen Bedeutung bei der vergleichenden Gegen�berstellung au�er Betracht bleiben.
Nach den vorgenannten Grunds�tzen besteht zwischen den im Namen der Beschwerdef�hrerin und der XXXLutz GmbH eingetragenen deutschen Marken und dem Domainnamen die erforderliche Zeichenidentit�t. Die Voraussetzungen des Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie liegen demnach vor.
Soweit sich die Beschwerdef�hrerin in diesem Verfahren auf die Gemeinschaftsmarkenanmeldung M�MAX st�tzt, wird festgestellt, dass diese kein Recht im Sinne des Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie begr�ndet (siehe usDocuments, Inc. v. Flexible Designs, Inc. / Craig Dinan, WIPO Verfahren Nr. D2003-0583 – ; Aspen Grove, Inc. v. Aspen Grove, WIPO Verfahren Nr. D2001-0798 – ).
B. Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen
Die Gew�hrung eines �bertragungsanspruches oder L�schungsanspruches setzt gem�� Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie weiterhin voraus, dass sich der Domaininhaber nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen berufen kann. Paragraph 4(c) der Richtlinie z�hlt beispielhaft und nicht abschlie�end drei Umst�nde auf, die als Nachweis eines Rechts oder berechtigten Interesses gen�gen. Ein Recht oder berechtigtes Interesses im Sinne des Paragraph 4 (a) (ii) der Richtlinie soll danach insbesondere dann vorliegen, wenn unter W�rdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, dass
(1) der Domaininhaber den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit f�r ein gutgl�ubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat,
(2) der Domaininhaber allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht erworben hat, oder
(3) den Domainnamen in berechtigter nichtgewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irref�hrender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.
Die Beweislast daf�r, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt, wie sich aus Paragraph 4(a) S. 2 der Richtlinie ergibt, grunds�tzlich beim Beschwerdef�hrer. Wenn dieser allerdings Tatsachen vortr�gt, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt es wiederum beim Beschwerdegegner, Umst�nde darzulegen, aus denen sich sein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen ergibt.
Die Beschwerdef�hrerin hat dargelegt, dass ihr Markenrechte an dem Zeichen M�MAX zustehen und ausreichende Tatsachen vorgetragen, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder legitime Interessen an dem streitgegenst�ndlichen Domainnamen hat. Es oblag daher dem Beschwerdegegner, ein Recht oder berechtigtes Interesse an diesen Domainnamen nachzuweisen.
Der Beschwerdegegner hat hinsichtlich des streitgegenst�ndlichen Domainnamens keinen Nachweis eines Rechts oder berechtigten Interesses erbracht. Das Beschwerde-Panel kommt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder legitime Interessen an dem Domainnamen hat und die Voraussetzungen des Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie ebenfalls vorliegen.
C. B�sgl�ubige Eintragung und Benutzung
Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerde-Panel �berzeugt sein, dass der Domainname b�sgl�ubig eingetragen wurde und b�sgl�ubig benutzt wird.
Der Beschwerdegegner hat nicht versucht, den Domainnamen an die Beschwerdef�hrerin zu verkaufen. Aber er hat ihn in einer Weise benutzt, die als b�sgl�ubig anzusehen ist und gleichzeitig ein klarer Hinweis darauf ist, dass der Domainname auch b�sgl�ubig eingetragen wurde.
Das Beschwerde-Panel geht davon aus, dass der Beschwerdegegner die Marke M�MAX der Beschwerdef�hrerin kannte, da die Marke der Beschwerdef�hrerin in Deutschland weithin bekannt ist und sich eine der gr��eren m�max-Filialen der Beschwerdef�hrerin in N�rnberg in direkter Umgebung des Wohnorts des Beschwerdegegners befindet.
Dies allein ist bereits ein klarer Hinweis auf eine b�sgl�ubige Registrierung des Domainnamens. Zieht man weiterhin in Betracht, dass der Beschwerdegegner diesen Domainnamen zur Weiterleitung auf pornographische Inhalte nutzte, muss mangels anderweitigem Sachvortrag des Beschwerdegegners davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner, indem er eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen der Beschwerdef�hrerin begr�ndete, in Gewinnerzielungsabsicht versucht hat, durch die Benutzung des auf die Beschwerdef�hrerin hinweisenden Domainnamens Internetbenutzer auf seine Website zu lenken (Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie). Zun�chst unterlag ein Besucher der Website auch einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie. Auch wenn die meisten Internet-Nutzer nach Aufruf der Website erkannten, dass der Hinweis auf die pornographischen Inhalte nicht mit Billigung der Beschwerdef�hrerin erfolgt sein konnte, kam es zun�chst zu einer Verwechslung. Damit war das Verhalten des Beschwerdegegners geeignet, zu einer Ver�rgerung seri�ser Internetkunden der Beschwerdef�hrerin zu f�hren und den Ruf der Marke der Beschwerdef�hrerin zu sch�digen (vgl. Deutsche Telekom AG v. Michael Wilhelm, WIPO Verfahren Nr. D2002-0182 ; Bass Hotels & Resorts, Inc. v. Mike Rodgerall, WIPO Verfahren Nr. D2000-0568 ; Mick Jagger v. Denny Hammerton, National Arbitration Forum Verfahren Nr. FA 95261 ; Les Promotions Atlantiques Inc./Atlantic Promotion v. St�phane B. Doing Business As Divertissements Cyber2000, E-Resolution Verfahren Nr. AF-0286 ).
An dieser Beurteilung �ndert nichts, dass der Beschwerdegegner inzwischen die Benutzung des Domainnamens f�r pornographische Inhalte aufgegeben hat. Wurde ein Domainname erst einmal b�sgl�ubig eingetragen und benutzt, entf�llt die B�sgl�ubigkeit im Sinne der Richtlinie nicht mehr dadurch, dass der Beschwerdegegner diese Benutzung aufgibt, andernfalls w�rde der Zweck der Richtlinie in sein Gegenteil verkehrt. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdegegner nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beschwerdef�hrerin die Benutzung des Domainnamens gerichtlich untersagt wurde.
Das Beschwerde-Panel kommt somit zu dem Ergebnis, dass der Domainname durch den Beschwerdegegner gem�ss Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie b�sgl�ubig registriert und verwendet wurde.
7. Entscheidung
Das Beschwerde-Panel entscheidet, dass die Beschwerdef�hrerin alle drei Voraussetzungen von Paragraph 4(a) der Richtlinie bewiesen hat.
Gem�ss Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung ordnet das Beschwerde-Panel die �bertragung des Domainnamens auf die Beschwerdef�hrerin an.
Torsten Bettinger
Einzelpanelist
Datum: 05. Juli 2007
Full & Egal Universal Law Academy