WIPO Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
Igor Akrapovič und Akrapovič d.o.o. (Ltd.) v. George Danicek
Verfahren Nr.�D2007-0310
1. Die Parteien
Die Beschwerdef�hrer sind Herr Igor Akrapovič aus Ljubljana, Slowenien und Akrapovič d.o.o. (Ltd.) aus Ljubljana, Slowenien (nachfolgend der “Beschwerdef�hrer”), vertreten durch Frau Rechtsanw�ltin Nina Drnovšek aus Ljubljana, Slowenien.
Beschwerdegegner ist Herr Georg Danicek aus Leonberg, Deutschland, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Klaus P. Reiser LL.M., Rechtsanw�lte Reiser & Coll., aus �berlingen, Deutschland.
2. Domain Name und Domainvergabestelle
Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname .
Der Registrar ist Key Systems GmbH aus Zweibr�cken, Deutschland.
3. Verfahrensablauf
Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem�”Center”) am 2.�M�rz�2007 per E-Mail und am 12.�M�rz�2007 per Post in englischer Sprache ein. Die Domainvergabestelle best�tigte am 9.�M�rz�2007, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson des Domainnamens sei.
Nach einer Mitteilung der Domainvergabestelle und einer Information der Parteien durch das Center, dass die Registrierungs-Vereinbarung in Deutsch abgeschlossen worden war, stellte der Beschwerdef�hrer unter Hinweis auf Paragraph 11 der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (“Verfahrensordnung”) am 19.�M�rz�2007 ein Gesuch, das Verfahren trotzdem auf Englisch durchzuf�hren, da die Vorkorrespondenz mit dem Beschwerdegegner in Englisch erfolgte. Das Center informierte die Parteien per E-Mail vom 20.�M�rz�2007, dass vorl�ufig die Beschwerde in englischer Sprache und eine Beschwerdeantwort in deutscher oder englischer Sprache akzeptiert sowie der definitive Entscheid zur Verfahrenssprache und einer eventuellen �bersetzung von Rechtsschriften dem Panel �berlassen werde.
Gem�� Paragraphen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin f�rmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 29.�M�rz�2007 eingeleitet. Gem�� Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist f�r die Beschwerdeerwiderung am 18.04.2007.
Am 30. M�rz 2007 stellte der Beschwerdegegner einen Antrag auf Verl�ngerung der Frist f�r die Beschwerdeerwiderung. Am selben Tage lehnte das Center den Antrag wegen unzul�nglicher Begr�ndung ab.
Der Beschwerdegegner beharrte in seiner (deutschsprachigen) “vorl�ufigen Beschwerdeerwiderung” vom 18.�April�2007 unter Hinweis auf die WIPO-Verfahrensordnung und die Europ�ische Menschenrechtskonvention (EMRK) darauf, dass die Beschwerde in deutscher Sprache nachgereicht werde, machte aber vorsorglich materielle Ausf�hrungen zur Beschwerde. Der Empfang der Beschwerdeerwiderung wurde vom Center am 23.�April�2007 best�tigt.
Am 9.�Mai�2007 teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Tobias Zuberb�hler bestellt wurde, und dass das Panelmitglied eine Annahmeerkl�rung und eine Erkl�rung der Unbefangenheit und Unabh�ngigkeit abgegeben habe. Das f�r die Verk�ndung der Panelentscheidung vorgesehene Datum wurde auf den 23.�Mai�2007 festgelegt.
4. Sachverhalt
Der Beschwerdef�hrer ist Hersteller von Auspuffanlagen f�r Motorr�der und Inhaber der Bildmarke AKRAPOVIČ EXHAUST SYSTEM TECHNOLOGY, registriert in Slowenien und zahlreichen anderen Staaten, unter anderem in Deutschland, dem Wohnsitzstaat des Beschwerdegegners. Der Beschwerdef�hrer ist ausserdem Inhaber verschiedener Domainnamens mit dem Bestandteil “akrapovic”. Gem�ss Angaben des Beschwerdef�hrers wurde sein Unternehmen�1990 gegr�ndet und seine Marken sind weltweit bekannt, vor allem in der Motorrad-Branche.
Nach Darstellungen des Beschwerdegegners war dieser urspr�nglich als Vertreter f�r den deutschen H�ndler des Beschwerdef�hrers t�tig.
Der streitige Domainname wurde am 10.�Mai�2004 registriert.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdef�hrer
Der Beschwerdef�hrer behauptet, dass der streitige Domainname mit Marken des Beschwerdef�hrers identisch sei, dass der Beschwerdegegner keine Rechte bzw. kein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Domainnamens habe, und dass der Domainname b�sgl�ubig registriert wurde und benutzt wird. Deshalb sei der Domainname auf den Beschwerdef�hrer zu �bertragen.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdef�hrer r�gt vorerst, dass die Beschwerdeschrift in deutscher Sprache nachgereicht werden m�sse. In materieller Hinsicht macht er geltend, dass der streitige Domain Name in privatem nichtgewerblichem Gebrauch sei und als Forum f�r motorradbegeisterte Privatleute ohne kommerziellen Aspekt diene.
6. Entscheidungsgr�nde
Paragraph�4(a) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (“Richtlinie”) f�hrt drei Elemente auf, die der Beschwerdef�hrer nachweisen muss, damit ein Domainname vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdef�hrer �bertragen wird:
(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdef�hrer Rechte herleitet, identisch oder zum Verwechseln �hnlich;
(ii) der Beschwerdegegner hat weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse am Domainnamen; und
(iii) der Domainname wurde b�sgl�ubig registriert und wird b�sgl�ubig benutzt.
A. Verfahrenssprache
Da die Registrierungs-Vereinbarung in deutscher Sprache abgefasst ist, soll die Verfahrenssprache gem�ss Paragraph�11 der Verfahrensordnung ebenfalls grunds�tzlich Deutsch sein. Es stellt sich lediglich die Frage, ob die englische Beschwerdeschrift nochmals auf Deutsch eingereicht werden m�sste. Paragraph 11 der Verfahrensordnung bestimmt, dass die Verfahrenssprache grunds�tzlich jener der Registrierungs-Vereinbarung entsprechen soll, unter Vorbehalt anderer Entscheidung des Panels unter Ber�cksichtigung der Umst�nde des Verfahrens. �hnliche Leitlinien sollten auch f�r die �bersetzung einer Beschwerdeschrift gelten. Die hier massgebenden Umst�nde sind folgende:
- die Vorkorrespondenz zwischen den Parteien (E-Mail-Verkehr) ist auf Englisch erfolgt;
- die Website unter “www.” ist auf Englisch abgefasst;
- von einem Rechtsanwalt in Deutschland wie dem Vertreter des Beschwerdegegners darf erwartet werden, dass er eine Klageschrift in Englisch versteht und seinem Klienten den Inhalt darlegen kann;
- in der (deutschen) Beschwerdeerwiderung finden sich l�ngere materielle Ausf�hrungen zur Beschwerde, was darauf hindeutet, dass zumindest der Vertreter des Beschwerdegegners den Inhalt der Beschwerde verstanden hat;
- die dem Beschwerdegegner einger�umte Frist zur Beschwerdeerwiderung (drei Wochen) mag zwar etwas knapp sein, sie wurde aber bereits in tausenden von UDRP-Verfahren angewendet und m�sste auch f�r eine �bersetzung der Beschwerdeschrift ausreichen, falls eine solche notwendig w�re.
Das Panel ist �berzeugt, dass unter diesen Umst�nden weder die EMRK noch die Verfahrensbestimmungen der WIPO irgendwie verletzt wurden. Die Einreichung der Beschwerde lediglich auf Englisch war gen�gend. Wie in Solvay S.A. v. Hyun-Jun Shin,WIPO Fall Nr.�D2006-0593 bereits erl�utert wurde, liegt der Sinn und Zweck von Paragraph�11 der Verfahrensordnung darin, eine faire Festlegung der Verfahrenssprache zu gew�hrleisten unter Ber�cksichtigung der Vertrautheit beider Parteien mit dieser Sprache, der zu erwartenden Kosten, der m�glichen Verz�gerungen im Falle von notwendigen �bersetzungen und anderer relevanter Faktoren.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Verfahrenssprache deutsch ist, der Beschwerdef�hrer hingegen keine deutsche �bersetzung der Beschwerdeschrift nachreichen muss.
B. Identisch oder verwechselbar �hnlich
Das Panel ist der Ansicht, ass der Beschwerdef�hrer seine Rechte an der Marke AKRAPOVIČ EXHAUST SYSTEM TECHNOLOGY bewiesen hat. Mit Ausnahme des Buchstabens “č”, der in einem Domainnamen nicht dargestellt werden kann, ist der streitige Domainname mit dem charakteristischen Bestandteil der Bildmarke des Beschwerdef�hrers - AKRAPOVIČ - identisch.
Der Beschwerdef�hrer erf�llt damit Paragraph�4(a)(i) der Richtlinie.
C. Rechte oder berechtigte Interessen am Domainnamen
Gem�ss Paragraph�4(c)(iii) der Richtlinie wird f�r ein berechtigtes Interesse an einem Domainnamen vorausgesetzt, dass der Beschwerdegegner einen legitimen nicht-kommerziellen Gebrauch des Domainnamens macht, ohne die Absicht einen kommerziellen Gewinn zu erzielen, in irref�hrender Weise Benutzer auf andere Websites zu lenken oder die entsprechende Marke zu verw�ssern.
Der Beschwerdegegner gibt an, ohne jedoch Beweismaterial anzuf�hren, dass er urspr�nglich als deutscher Vertreter f�r den deutschen H�ndler des Beschwerdef�hrers t�tig war und seinerzeit die Idee hatte, mittels der unter dem streitigen Domainnamen zu findenden Homepage die Interessen des Beschwerdef�hrers auf dem deutschen Markt zu vertreten. Der Beschwerdef�hrer f�hrt dagegen an, dass er nie eine Beziehung zum Beschwerdegegner hatte und auch keine Berechtigung gab, den streitigen Domainnamen zu benutzen.
Unter den Umst�nden scheint es sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner jemals mit dem Einverst�ndnis des Beschwerdef�hrers den Domainnamen benutzte. Jedenfalls liegt gegenw�rtig - angesichts der Einleitung der Beschwerde - sicher kein Einverst�ndnis des Beschwerdef�hrers mehr vor, obschon der Beschwerdef�hrer offenbar auf dem deutschen Markt t�tig ist (Akrapovič wurde gem�ss Angaben des Beschwerdef�hrers im deutschen “Motorrad”-Magazin als “Best Brand�2006” f�r Motorrad-Auspuffsysteme gew�hlt).
Der Beschwerdegegner gibt weiter an, unter dem Domainnamen ein Forum zu planen, welches sich mit den Produkten des Beschwerdef�hrers befasst. Tats�chlich findet sich auf der Website der Hinweis: “Sie sind auf der privaten AKRAPOVIC Fan und Forums Seite. Das beste Produkt auf dem Markt, verdient eine eigene Diskussion’s Plattform” [sic]. Im Forumsbereich ist ein einziger (undatierter) Eintrag registriert. Gem�ss E-Mail vom 17.�Oktober�2005 (Anhang�19 der Beschwerde) eines gewissen T. Weis (auf welchen der Beschwerdef�hrer vom Beschwerdegegner verwiesen wurde, als er Interesse am Erwerb des Domainnamens zeigte) wurde jedoch der streitige Domainname damals f�r den Absatz der Produkte des Beschwerdegegners benutzt. Zudem verlangte T. Weis mit E-Mail vom 22.�Mai�2006 einen Betrag von EUR 10’000 f�r die �bertragung der Domain und bezeichnete die Website als “ store”.
Unter diesen Umst�nden kann man nach Meinung dieses Panels nicht mehr ernsthaft von einem nicht-kommerziellen Gebrauch ohne Absicht der Gewinnerzielung sprechen.
Somit hat der Beschwerdegegner kein berechtigtes Interesse am streitigen Domainnamen i.S.v. Paragraph�4(a)(ii) und 4(c) der Richtlinie.
D. B�sgl�ubige Registrierung und Benutzung der Domainnamen
Schliesslich muss gepr�ft werden, ob der Beschwerdegegner den Domainnamen bosgl�ubig registriert hat und benutzt. Nachdem erstellt ist, dass es sich beim Beschwerdegegner um einen H�ndler von Motorr�dern und Auspuffanlagen handelt, kann man davon ausgehen, dass er die Marke des Beschwerdef�hrers kannte, als der Domainname registriert wurde, und die Registrierung und Benutzung des Domainnamens auch b�sgl�ubig erfolgte, n�mlich um mit der Website, dem Namen und dem Logo des Beschwerdegegners unberechtigterweise einen Gewinn (d.h. einen gr�sseren Absatz von Akrapovič-Auspuffanlagen) zu erzielen.
Der Beschwerdef�hrer erf�llt damit auch Paragraph�4(a)(iii) der Richtlinie.
7. Entscheidung
Aus allen vorgenannten Gr�nden soll der Domainname gem�ss Paragraph�4(i) der Richtlinie und Paragraph�15 der Verfahrensordnung auf den Beschwerdef�hrer �bertragen werden.
Tobias Zuberb�hler
Einzelpanelist
Datum: 23.�Mai�2007
Full & Egal Universal Law Academy