WIPO Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG v. Leithaus, Import-Export
Verfahren Nr.�D2007-0393
1. Die Parteien
Beschwerdef�hrerin ist die Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG aus Berlin, Deutschland, vertreten durch avocado Rechtsanw�lte, Frankfurt am Main, Deutschland.
Beschwerdegegnerin ist die Firma Leithaus, Import-Export, ebenfalls aus Berlin, Deutschland.
2. Domain Name und Domainvergabestelle
Der streitige Domainname (der „Domainname”) ist bei Key-Systems GmbH, Zweibr�cken, Deutschland (die „Domainvergabestelle”) registriert.
3. Verfahrensablauf
Die Beschwerde ging bei dem WIPO Arbitration and Mediation Center (der�„Beschwerdestelle”) am 14.03.2007 per E-Mail und am 29.03.2007 per Post in englischer Sprache ein. Am 19.03.2007 best�tigte die Domainvergabestelle, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson f�r den Domainnamen sei. Die Domainvergabestelle teilte der Beschwerdestelle au�erdem am 28.03.2007 mit, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung Deutsch sei. Nach einem entsprechenden Hinweis der Beschwerdestelle an die Beschwerdef�hrerin ging die Beschwerde in deutscher Sprache am 04.04.2007 per E-Mail und am 11.04.2007 per Post bei der Beschwerdestelle ein. Die Beschwerdestelle stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Erg�nzenden Verfahrensregeln”) gen�gt.
Gem�� Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin f�rmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 13.04.2007 eingeleitet. Gem�� Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist f�r die Beschwerdeerwiderung am 03.05.2007. Die Beschwerdegegnerin reichte keine Beschwerdeerwiderung ein. Daher erging am 04.05.2007 Mitteilung der S�umnis der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdestelle bestellte Brigitte Joppich am 14.05.2007 als Einzelpanelmitglied. Das Panel stellt fest, dass es ordnungsgem�� bestellt wurde. Das Panel hat eine Annahmeerkl�rung und Erkl�rung der Unbefangenheit und Unabh�ngigkeit gem�� Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.
4. Sachverhalt
Die Beschwerdef�hrerin ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke BERLIN HYP, eingetragen im Register des Harmonisierungsamtes f�r den Binnenmarkt unter der Registernummer 000365619 mit einer Priorit�t vom 15.08.1996.
Der Domainname wurde am 29.04.2003 von der Beschwerdegegnerin registriert.
Am 20.02.2007 erwirkte die Beschwerdef�hrerin gegen die Beschwerdegegnerin vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verf�gung, mit der es der Beschwerdegegnerin untersagt wurde, den Domainnamen im Internet zu verwenden.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdef�hrerin
Die Beschwerdef�hrerin macht geltend, dass im vorliegenden Fall alle drei Elemente gem�� Paragraf�4(a) der Richtlinie gegeben seien:
(i) der Domainname sei mit der Marke BERLIN HYP der Beschwerdef�hrerin identisch;
(ii) die Beschwerdegegnerin habe nach Kenntnis der Beschwerdef�hrerin weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen, es best�nden auch keine gesch�ftlichen Beziehungen zu der Beschwerdegegnerin, insbesondere sei die Nutzung des streitigen Domainnamens der Beschwerdegegnerin nicht gestattet worden, jedoch habe die Beschwerdegegnerin den Domainnamen verwendet, um Internetdienste anzubieten;
(iii) der Domainname sei b�sgl�ubig registriert worden und w�rde b�sgl�ubig verwendet; die Beschwerdef�hrerin sei ein bekanntes Unternehmen in Berlin, wo auch die Beschwerdegegnerin ans�ssig sei, sodass der Beschwerdegegnerin die Markenrechte der Beschwerdef�hrerin h�tten bekannt sein m�ssen; die Beschwerdegegnerin habe den Domainnamen in Behinderungsabsicht registriert.
B. Beschwerdegegner
Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.
6. Entscheidungsgr�nde
Paragraf�4(a) der Richtlinie nennt drei Elemente, welche ein Beschwerdef�hrer nachweisen muss, damit der Domainname von dem Beschwerdegegner auf ihn �bertragen wird:
(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdef�hrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsf�hig �hnlich,
(ii) der Beschwerdegegner hat weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen, und
(iii) der Domainname wurde b�sgl�ubig registriert und wird b�sgl�ubig verwendet.
A. Identisch oder verwechslungsf�hig �hnlich
Identit�t des Domainnamens mit der Marke der Beschwerdef�hrerin liegt vor, da beide Zeichen exakt dieselbe Buchstabenfolge aufweisen und der spezifische Top Level Domainname nach g�ngiger Praxis bei der Beurteilung der Identit�t oder verwechslungsf�higen �hnlichkeit au�er Acht zu bleiben hat (siehe Magnum Piering, Inc. v. The Mudjackers and Garwood S. Wilson, Sr., WIPO Fall Nr.�D2005-1525 - et al.; Phenomedia AG v. Meta Verzeichnis Com, WIPO Fall Nr.�D2001-0374 - ).
B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen
Die Beweislast daf�r, dass der Beschwerdegegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt gem�� Paragraf�4(a)(ii) der Richtlinie grunds�tzlich bei der Beschwerdef�hrerin. Wenn diese allerdings Tatsachen vortr�gt, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass der Beschwerdegegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt es wiederum bei der Beschwerdegegnerin, Umst�nde darzulegen, aus denen sich ihr Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen ergibt.
Da keine Beschwerdeerwiderung vorliegt, kann das Panel aus den vorliegenden Umst�nden kein legitimes Interesse in Bezug auf den Domainnamen erkennen. Es folgt daher den schl�ssigen Behauptungen der Beschwerdef�hrerin, dass der Beschwerdegegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht.
C. B�sgl�ubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens
Paragraf�4(a)(iii) der Richtlinie fordert, dass der Domainname b�sgl�ubig registriert wurde und verwendet wird, und Paragraf�4(b) nennt insbesondere die folgenden Umst�nde, die, sofern ihr Vorliegen von dem Panel festgestellt wird, den Nachweis der b�sgl�ubigen Registrierung und Verwendung erbringen:
(i) Umst�nde, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert oder erworben hat, ihn gegen ein Entgelt, welches seine nachgewiesenen, unmittelbar mit dem Domainnamen verbundenen Aufwendungen �bersteigt, an den Beschwerdef�hrer, der Inhaber der Marke ist, oder an einen seiner Wettbewerber zu ver�u�ern, zu lizenzieren oder auf andere Weise zu �bertragen;
(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seinem Zeichen entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt,
(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Gesch�ftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder
(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Verwendung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Pr�senz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen des Beschwerdef�hrers hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugeh�rigkeit oder Unterst�tzung seiner Website oder Online-Pr�senz oder von auf seiner Website oder Online-Pr�senz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.
Die Umst�nde gem�� Paragraf�4(b) der Richtlinie sind nicht abschlie�end, allerdings m�ssen die Voraussetzung der b�sgl�ubigen Registrierung und Verwendung kumulativ vorliegen.
Schlagwortartig wird die Beschwerdef�hrerin als „Berlin Hyp” bezeichnet. Es handelt sich bei ihr um eine �ber�rtlich t�tige b�rsennotierte Immobilienfinanzierungsbank, die jedenfalls an ihrem Sitz in Berlin, wo auch die Beschwerdegegnerin ans�ssig ist, dem Namen nach allgemein bekannt sein d�rfte. Die Registrierung des Domainnamens durch die Beschwerdegegnerin im Jahr 2003 erfolgte somit zwangsl�ufig in Kenntnis der bereits damals bestehenden Zeichenrechte der Beschwerdef�hrerin und damit b�sgl�ubig.
Fraglich ist, ob auch eine b�sgl�ubige Verwendung des Domainnamens durch die Beschwerdegegnerin vorliegt. Die Beschwerdef�hrerin tr�gt vor, die Registrierung sei erfolgt, um sie daran zu hindern, den mit ihrer Marke korrespondierenden Domainnamen zu registrieren. Allerdings w�re hierf�r gem�� Paragraf�4(b)(ii) der Richtlinie weiter erforderlich, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin einem entsprechenden Muster folgt – ein diesbez�glicher Vortrag fehlt jedoch und entsprechende Umst�nde sind nicht ersichtlich.
In ihren leider l�ckenhaften Ausf�hrungen weist die Beschwerdef�hrerin darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin den Domainnamen genutzt habe, um Internetdienste anzubieten – welcher Art diese Dienste waren, ist jedoch unklar. Das Panel kann aber aus den Umst�nden des Falls, denen die Beschwerdegegnerin nicht entgegengetreten ist, schlie�en, dass auch die Verwendung des streitgegenst�ndlichen Domainamens in b�sem Glauben erfolgte: Erstens handelt es sich bei dem Zeichen „Berlin Hyp” um eine gesch�ftliche Bezeichnung, die eindeutig auf die Beschwerdef�hrerin hinweist. Zweitens rechnet der Verkehr damit, dass unter dem Zeichen „Berlin Hyp” Bankdienstleistungen erbracht werden - bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich ausweislich ihres Namens aber um eine Import-Export Firma, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht im Besitz der f�r das Kreditgesch�ft in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Kreditwesengesetz erforderlichen Genehmigung ist, so dass die Beschwerdegegnerin gar keine Bankdienstleistungen erbringen d�rfte und somit den Domainnamen auch nicht rechtm��ig nutzen k�nnte. Und drittens wird der Eindruck der b�sgl�ubigen Verwendung durch den vorgelegten Beschluss des Landesgerichts Frankfurt am Main gest�tzt, das der Beschwerdegegnerin die Verwendung des Domainnamens untersagt hat.
Folglich kommt das Panel zu dem Ergebnis, dass der Domainname durch die Beschwerdegegnerin gem�� Paragraf�4(a)(iii) der Richtlinie b�sgl�ubig registriert wurde und b�sgl�ubig verwendet wird.
7. Entscheidung
Aus den vorgenannten Gr�nden ordnet das Panel gem�� Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname auf die Beschwerdef�hrerin �bertragen wird.
Brigitte Joppich
Einzelpanelmitglied
Datum: 28.05.2007
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