WIPO Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
Swiss Investment Corporation Ltd v. Dariusz Herman, Herman Domcreate
Verfahren Nr. D2007-0516
1. Die Parteien
Beschwerdef�hrerin ist die Swiss Investment Corporation Ltd aus London, Grossbritannien, extern vertreten.
Beschwerdegegner ist Dariusz Herman, Herman Domcreate aus N�rnberg, Deutschland.
2. Domain Name und Domainvergabestelle
Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname .
Registrar ist die Cronon AG aus Regensburg, Deutschland.
3. Verfahrensablauf
Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem ”Center”) am 4. April 2007 per E-Mail und am 13. April 2007 per Post in englischer Sprache ein. Der Registrar best�tigte am 6. April 2007, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson des Domainnamens sei.
Nach einer Mitteilung des Registrars und einer Information der Parteien durch das Center, dass die Registrierungs-Vereinbarung in Deutsch abgeschlossen worden war, stellte der Beschwerdef�hrer am 1. Mai 2007 ein Gesuch, das Verfahren trotzdem auf Englisch durchzuf�hren. Nach weiterem Schriftwechsel zwischen der Beschwerdef�hrerin und dem Center reichte die Beschwerdef�hrerin am 15. Mai (E-Mail) bzw. 29. Mai 2007 (per Post) eine deutsche �bersetzung der Beschwerde ein.
Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Erg�nzenden Verfahrensregeln”) gen�gt.
Am 1. Juni 2007 wurde die Beschwerdeschrift ordnungsgem�ss an den Beschwerdegegner �bermittelt. Die S�umnis des Beschwerdegegners wurde am 22. Juni 2007 den Parteien mitgeteilt.
Am 12. Juli 2007 teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Tobias Zuberb�hler bestellt wurde, und dass das Panelmitglied eine Annahmeerkl�rung und eine Erkl�rung der Unbefangenheit und Unabh�ngigkeit abgegeben habe. Das f�r die Verk�ndung der Panelentscheidung vorgesehene Datum wurde auf den 25. Juli 2007 festgelegt.
4. Sachverhalt
Die Beschwerdef�hrerin macht Rechte an einer nicht registrierten gewohnheitsrechtlichen Dienstleistungsmarke SWISS INVEST geltend. Die Dienstleistungsmarke wird gem�ss Angaben der Beschwerdef�hrerin in f�nf verschiedenen L�ndern zwecks Finanzberatung f�r institutionelle Anleger benutzt und mit der Beschwerdef�hrerin assoziiert. Als Beleg f�r diese T�tigkeit reichte die Beschwerdef�hrerin Rechnungen aus dem Zeitraum Dezember 2005 bis heute f�r das Design der Website und des Gesch�ftspapiers sowie Visitenkarten ein. Die Beschwerdef�hrerin vertreibt ihre Produkte unter der Website „“.
Der Domainname wurde am 30. April 2003 registriert, wird gegenw�rtig als Portal f�r Informationen zum Thema “Swiss” benutzt und kann auf „“ f�r EUR 15’000 gekauft werden. Die Beschwerdef�hrerin offerierte bereits einmal EUR 1’000 f�r die Domain, worauf der Beschwerdegegner auf einem Preis von EUR 17’500 beharrte.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdef�hrerin
Die Beschwerdef�hrerin macht Rechte an einer Dienstleistungsmarke geltend, die mit dem strittigen Domainnamen identisch sei und mit der Beschwerdef�hrerin assoziiert w�rde.
Der Domainname wird nach Angaben der Beschwerdef�hrerin zum Hosting einer Parking/Werbe-Website verwendet und somit nicht f�r ein legitimes Gesch�ft.
Zudem sei die B�sgl�ubigkeit des Beschwerdegegners gegeben durch sein Angebot, den Domainnamen f�r EUR 17’500 an die Beschwerdef�hrerin zu verkaufen, und der Tatsache, dass der Domainname gegenw�rtig f�r EUR 15’000 zum Verkauf angeboten werde. Schliesslich weist die Beschwerdef�hrerin als zus�tzliches Indiz f�r die B�sgl�ubigkeit darauf hin, dass der Beschwerdegegner schon in einem anderen UDRP Verfahren und in einer Domainstreitigkeit vor einem indischen Gericht unterlegen sei.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat sich zu den Vorw�rfen der Beschwerdef�hrerin nicht ge�ussert.
6. Entscheidungsgr�nde
Paragraph 4(a) der Richtlinie f�hrt drei Elemente auf, die der Beschwerdef�hrer nachweisen muss, damit ein Domainname vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdef�hrer �bertragen wird:
(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdef�hrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsf�hig �hnlich; und
(ii) der Beschwerdegegner hat kein Recht oder berechtigtes Interesse am Domainnamen; und
(iii) der Domainname wurde b�sgl�ubig registriert und wird b�sgl�ubig benutzt.
Die Beschwerdef�hrerin macht eine nicht registrierte Dienstleistungsmarke nach Gewohnheitsrecht („Common Law“) geltend. Grunds�tzlich ist es anerkannt, dass solche Markenrechte unter der Richtlinie beansprucht werden k�nnen (siehe “Overview of WIPO Panel Views”, Ziff. 1.7). Vorausgesetzt wird, dass die beanspruchte Marke ein deutliches Kennzeichen (“distinct identifier”) f�r die Produkte des Beschwerdef�hrers geworden ist und damit eine sog. sekund�re Bedeutung (“secondary meaning”) erlangt hat. Relevante Beweise f�r die sekund�re Bedeutung, d.h. f�r den erreichten Goodwill und die Reputation einer solchen Marke, sind:
- Dauer und Umfang von Gesch�ften unter der Marke;
- Art und Umfang der Werbung f�r die Marke;
- Konsumentenumfragen;
- Erkennungswert in den Medien.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdef�hrerin Rechnungen aus dem Zeitraum Dezember 2005 bis heute f�r das Design der Website und des Gesch�ftspapiers sowie Visitenkarten eingereicht. Die ersten Rechnungen f�r Briefpapier-Layouts und Visitenkarten stammen vom M�rz 2006. Diese Dokumente beweisen sehr wenig �ber einen eventuellen Goodwill oder eine Reputation der Beschwerdef�hrerin bei ihren Kunden (angeblich institutionelle Anleger). Selbstverst�ndlich muss man ber�cksichtigen, dass sich die Beschwerdef�hrerin in einem diskreten Gesch�ftsfeld bewegt, aber f�r die Annahme einer sekund�ren Bedeutung sind die dargelegten Fakten zu wenig stichhaltig und �berzeugend.
Dazu kommt, dass der strittige Domainname bereits am 30. April 2003 registriert wurde, also ca. zweieinhalb Jahre vor Aufnahme der Gesch�ftst�tigkeit durch die Beschwerdef�hrerin. Es bestehen keine Anhaltspunkte daf�r, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdef�hrerin kannte, als der Domainname registriert wurde. Es ist durchaus m�glich, dass es sich um eine spekulative Registrierung eines generischen Domainnamens handelte, was aber per se nicht gegen die Richtlinie verst�sst.
Zusammengefasst muss festgehalten werden, dass das unregistrierte Kennzeichen, f�r welches die Beschwerdef�hrerin Geltung beansprucht, nach Ansicht des Panels keinen Schutz unter gewohnheitsrechtlichem Markenrecht beanspruchen kann. Selbst wenn dies der Fall w�re, m�sste die Beschwerde abgelehnt werden, weil der Gebrauch der Marke nach der Registrierung stattfand und keine Anhaltspunkte daf�r bestehen, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdef�hrerin kannte.
Dementsprechend m�ssen die weiteren Voraussetzungen der Richtlinie nicht mehr untersucht werden.
7. Entscheidung
Aus den vorgenannten Gr�nden wird die Beschwerde abgelehnt.
Tobias Zuberb�hler
Einzelpanelist
Datum: 25. Juli 2007
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