WIPO Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
Holz Hoerz GmbH v. Orthofer & Stritzinger Pedalo Touristik OEG
Verfahren Nr. D2007-0947
1. Die Parteien
Beschwerdef�hrerin ist die Holz Hoerz GmbH aus M�nsingen, Deutschland, extern vertreten.
Beschwerdegegnerin ist die Orthofer & Stritzinger Pedalo Touristik OEG aus Michaelnbach, �sterreich, extern vertreten.
2. Domain Name und Domainvergabestelle
Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname .
Die Domainvergabestelle ist Schlund & Partner aus Karlsruhe, Deutschland.
3. Verfahrensablauf
Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem “Center”) am 28. Juni 2007 per E-Mail und am 2. Juli 2007 per Post in englischer Sprache ein. Die Domainvergabestelle best�tigte am 2. Juli 2007, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson des Domainnamens sei.
Nach einer Mitteilung der Domainvergabestelle und einer Information der Parteien durch das Center, dass die Registrierungs-Vereinbarung auf Deutsch abgeschlossen worden war, reichte die Beschwerdef�hrerin am 17. Juli 2007 (per E-Mail) bzw.
24. Juli 2007 (per Post) eine deutsche �bersetzung der Beschwerde ein.
Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (den („Erg�nzenden Verfahrensregeln”) gen�gt.
Am 20. Juli 2007, wurde die Beschwerdeschrift gem�ss Paragraphen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung ordnungsgem�ss an die Beschwerdegegnerin �bermittelt. Gem�ss Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung war die Frist zur Einreichung der Beschwerde- erwiderung der 9. August 2007. Die Beschwerdeerwiderung wurde am 7. August 2007 (per E-Mail) bzw. am 14. August 2007 (per Post) dem Center eingereicht.
Am 21. August 2007, teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Tobias Zuberb�hler bestellt wurde, und dass das Panelmitglied eine Annahmeerkl�rung und eine Erkl�rung der Unbefangenheit und Unabh�ngigkeit abgegeben habe.
4. Sachverhalt
Die Beschwerdef�hrerin ist seit 1991 Inhaberin verschiedener nationaler und IR-Marken mit dem Bestandteil „pedalo“, unter anderem in den Klassen 10, 212, 15, 28 des Nizzaer Klassifikationsabkommens, und hat auch den Domainnamen registriert. Die Beschwerdef�hrerin ist gem�ss eigenen Angaben ein Unternehmen mit internationalen Aktivit�ten, das im Bereich von Spielwaren und Sportausr�stungen sehr bekannt ist.
Die Beschwerdegegnerin, Orthofer & Stritzinger Pedalo Touristik OEG, wurde 1994 gegr�ndet und ins Firmenbuch (Handelsregister) beim Landgericht Wels (�sterreich) eingetragen. Gem�ss Angaben der Beschwerdegegnerin trat diese seit 1994 unter dem sog. Firmenschlagwort “Pedalo” auf.
Am 6. April 1994, registrierte der Gesch�ftsf�hrer der Beschwerdegegnerin die Wort/Bildmarke PEDALO beim �sterreichischen Patentamt f�r die Klassen 39 und 41 des Nizzaer Klassifikationsabkommens. Das Ergebnis der �hnlichkeitspr�fung des �sterreichischen Patentamtes anl�sslich der Markenregistrierung ergab keine registrierte Marke, die mit der Marke der Beschwerdegegnerin �hnlich oder identisch w�re.
Der strittige Domainname wurde am 12. November 1997 registriert und wird von der Beschwerdegegnerin f�r die Vermarktung von Fahrradreisen eingesetzt.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdef�hrerin
Die Beschwerdef�hrerin behauptet, dass der strittige Domainname mit Marken der Beschwerdef�hrerin identisch sei und dass die Beschwerdegegnerin keine Markenrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte in Bezug auf den Domainnamen geltend machen k�nne. Zudem habe die Beschwerdegegnerin bei der Registrierung des Domainnamens pflichtwidrig nicht �berpr�ft, ob Rechte Dritter an dem von ihr gew�hlten Domainnamen bestehen. Der strittige Domainname sei daher b�sgl�ubig registriert worden und werde weiterhin b�sgl�ubig benutzt. Deshalb sei der Domainname auf die Beschwerdef�hrerin zu �bertragen.
B. Beschwerdegegnerin
Die Beschwerdegegnerin wendet ein, dass ihre Firma seit 1994 den Begriff “Pedalo” enthalte, sodass ein Schutz gem�ss �sterreichischem Firmenrecht und UWG bestehe. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die Wort/Bildmarke PEDALO 1994 beim �sterreichischen Patentamt f�r die Klassen 39 und 41 registriert. Eine �hnlichkeitspr�fung anl�sslich dieser Registrierung habe keine registrierte Marke ergeben, die mit der Marke der Beschwerdegegnerin �hnlich oder identisch gewesen w�re. Da die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Registrierung des strittigen Domainnamens (1997) bereits seit drei Jahren eine entsprechende Marke registriert hatte und der Domainname bereits seit ca. 10 Jahren ein integraler Bestandteil ihrer Gesch�ftst�tigkeit sei, k�nne man nicht von eine b�sgl�ubigen Registrierung und Benutzung ausgehen.
6. Entscheidungsgr�nde
Paragraph 4(a) der Richtlinie f�hrt drei Elemente auf, die der Beschwerdef�hrer nachweisen muss, damit ein Domainname vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdef�hrer �bertragen wird:
(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdef�hrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsf�hig �hnlich; und
(ii) der Beschwerdegegner hat weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse am Domainnamen; und
(iii) der Domainname wurde b�sgl�ubig registriert und wird b�sgl�ubig benutzt.
A. Identisch oder verwechselbar �hnlich
Der Domainname ist identisch mit den registrierten Marken der Beschwerdef�hrerin. Die Beschwerdef�hrerin erf�llt damit Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie.
B. Rechte oder berechtigte Interessen am Domainnamen
Der Begriff “Pedalo” ist seit 1994 Bestandteil des Firmennamens der Beschwerdegegnerin und wurde im gleichen Jahr von dieser als Wort/Bildmarke in �sterreich registriert. Der strittige Domainname wurde bereits vor ca. 10 Jahren registriert und wird seither von der Beschwerdegegnerin zur Vermarktung von Fahrradreisen benutzt. Diese Umst�nde allein m�ssten zu einer Abweisung der Beschwerde f�hren.
Das Beschwerdepanel sieht im vorliegenden Fall und unter den gegebenen Umst�nden keinen Anlass den guten Glauben des Beschwerdegegners bei der Markeneintragung zu untersuchen. Dar�ber hinaus weist das Beschwerdepanel darauf hin, dass eventuelle Streitigkeiten bez�glich des Umfangs oder der Priorit�t der respektiven Markenrechte der Parteien ausserhalb des Rahmens dieses UDRP-Verfahrens liegen w�rden.
C. B�sgl�ubige Registrierung und Benutzung des Domainnamens
Es kommt hinzu, dass eine �hnlichkeitspr�fung des �sterreichischen Patentamtes anl�sslich der Markenregistrierung durch die Beschwerdegegnerin keine registrierte Marke ergab, die mit der Marke der Beschwerdegegnerin �hnlich oder identisch w�re. Man kann also davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens keine Kenntnis von der Beschwerf�hrerin hatte und die Registrierung somit auch nicht b�sgl�ubig erfolgte.
7. Entscheidung
Aus den vorgenannten Gr�nden wird die Beschwerde abgewiesen.
Tobias Zuberb�hler
Einzelpanelist
Datum: 4. September 2007
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