WIPO Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
Continental AG v. Sven Richter
Verfahren Nr. D2007-1327
1. Die Parteien
Beschwerdef�hrerin ist die Continental Aktiengesellschaft aus Hannover, Deutschland, vertreten durch Taylor Wessing aus D�sseldorf, Deutschland.
Beschwerdegegner ist Sven Richter aus Herscheid, Deutschland.
2. Domainnamen und Domainvergabestelle
Die streitgegenst�ndlichen Domainnamen , , und (die „Domainnamen“) sind bei der Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg, Deutschland (die „Domainvergabestelle“) registriert.
3. Verfahrensablauf
Die Beschwerde ging bei dem WIPO Arbitration and Mediation Center (der „Beschwerdestelle“) am 05. September 2007 per E-Mail und am
07. September 2007 per Post ein. Am 19. September 2007 best�tigte die Domainvergabestelle auf Anfrage der Beschwerdestelle vom 10. September 2007, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson f�r die streitgegenst�ndlichen Domainnamen sei. Die Beschwerdestelle stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Erg�nzenden Verfahrensregeln“) gen�gt.
Mit Schreiben vom 24. September 2007 beantragte die Beschwerdef�hrerin die einmonatige Aussetzung des Verfahrens wegen schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien. Die Beschwerdef�hrerin begr�ndete dies unter anderem damit, dass sich der Beschwerdegegner unmittelbar nach der Parteizustellung der Beschwerde mit der Beschwerdef�hrerin in Verbindung gesetzt und sich verpflichtet habe, die streitgegenst�ndlichen Domainnamen an die Beschwerdef�hrerin zu �bertragen. Die Beschwerdestelle setzte das Verfahren antragsgem�� bis 24. Oktober 2007 aus.
Am 24. Oktober 2007 beantragte die Beschwerdef�hrerin die Verl�ngerung der Aussetzung des Verfahrens um einen weiteren Monat. Die Beschwerdestelle best�tigte die Verl�ngerung bis 24. November 2007 am selben Tag.
Am 26. November 2007 beantragte die Beschwerdef�hrerin die Wiederaufnahme des Verfahrens, da der Beschwerdegegner seiner Verpflichtung zur �bertragung der streitgegenst�ndlichen Domainnamen bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen sei.
Gem�� Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner f�rmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 30. November 2007 eingeleitet. Gem�� Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist f�r die Beschwerdeerwiderung am 20. Dezember 2007. Der Beschwerdegegner reichte keine Beschwerdeerwiderung ein. Daher erging am 21. Dezember 2007 Mitteilung der S�umnis des Beschwerdegegners.
Die Beschwerdestelle bestellte Brigitte Joppich am 04. Januar 2008 als Einzelpanelmitglied. Das Panel stellt fest, dass es ordnungsgem�� bestellt wurde. Das Panel hat eine Annahmeerkl�rung und Erkl�rung der Unbefangenheit und Unabh�ngigkeit gem�� Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.
4. Sachverhalt
Die Beschwerdef�hrerin ist einer der weltweit f�hrenden Zulieferer der Automobilindustrie. Sie wurde im Jahre 1871 gegr�ndet, unterh�lt mittlerweile mehr als 100 Standorte und besch�ftigt rund 87.000 Mitarbeiter in 27 L�ndern. Im Gesch�ftsjahr 2006 erwirtschaftete der Konzern der Beschwerdef�hrerin einen Umsatz von EUR 14.887 Millionen.
Die Beschwerdef�hrerin ist Inhaberin zahlreicher deutscher und internationaler Marken mit dem Zeichenbestandteil „Continental“, ihr geh�ren unter anderen:
- die deutsche Wortmarke Nr. 40562 CONTINENTAL mit Priorit�t vom
17. Mai 1899,
- die deutsche Wortmarke Nr. 305633 CONTINENTAL mit Priorit�t vom
28. Oktober 1922 und
- die internationale Registrierung Nr. 159256 CONTINENTAL mit Registrierungsdatum 28. Januar 1952
(die „CONTINENTAL Marken“).
Die Marken der Beschwerdef�hrerin beanspruchen Schutz in zahlreichen Waren- und Dienstleistungsklassen und werden intensiv beworben.
Der Beschwerdegegner registrierte die streitgegenst�ndlichen Domainnamen , und am 21. Februar 2007 und den Domainnamen am
19. Mai 2007. Der Beschwerdegegner benutzte die streitgegenst�ndlichen Domainnamen in Verbindung mit der Bewerbung und dem Angebot von Fahrzeugreifen, Felgen und Fahrzeugzubeh�r. Unter den angebotenen Produkten waren solche der Beschwerdef�hrerin und auch solche von mit der Beschwerdef�hrerin in Wettbewerb stehenden Dritten. Dar�ber hinaus wurden unter den streitgegenst�ndlichen Domainnamen Dienstleistungen einer Unternehmensberatung angeboten.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdef�hrerin
Die Beschwerdef�hrerin macht geltend, dass im vorliegenden Fall alle drei Elemente gem�� Paragraf 4(a) der Richtlinie gegeben seien:
(i) Der Domainname sei ihren CONTINENTAL Marken verwechslungsf�hig �hnlich, da die Domainnamen die Marken der Beschwerdef�hrerin vollumf�nglich enthalten. Bei dem hinzugef�gten Bestandteil „service“ handele es sich lediglich um einen generischen Begriff, dem keinerlei Unterscheidungskraft beigemessen werden k�nne. Gleiches gelte auch f�r die Top-Level-Domainnamen „.com“, „.net“, „.org“ und „.info“, deren rein technisch-funktionale Bedeutung vom Nutzer erkannt werde.
(ii) Der Beschwerdegegner habe keine Rechte oder berechtigte Interessen an den streitgegenst�ndlichen Domainnamen. Der Beschwerdegegner sei weder Vertreter oder Lizenznehmer der Beschwerdef�hrerin noch in sonstiger Weise zur F�hrung der f�r die Beschwerdef�hrerin gesch�tzten Bezeichnung CONTINENTAL berechtigt. Auch nutze der Beschwerdegegner die Domainnamen nicht f�r ein gutgl�ubiges Angebot von Waren und Dienstleistungen. Eine solche gutgl�ubige Nutzung sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beschwerdegegner die Domainnamen in Kenntnis der markenrechtlich gesch�tzten und weltweit �berragend bekannten Bezeichnung CONTINENTAL registriert habe und unter den streitgegenst�ndlichen Domainnamen sowohl die Produkte der Beschwerdef�hrerin als auch die ihrer Konkurrenten anbiete. Schlie�lich sei der Beschwerdegegner unter den Domainnamen weder bekannt noch verwende er die Domainnamen in nichtgewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht.
(iii) Die Domainnamen seien schlie�lich auch b�sgl�ubig registriert und verwendet worden. Auf Grund der Ber�hmtheit der Marken der Beschwerdef�hrerin g�be es keinen Zweifel, dass der Beschwerdegegner bei der Registrierung der Domainnamen Kenntnis von den Marken der Beschwerdef�hrerin hatte. Eine b�sgl�ubige Nutzung der Domainnamen liege in dem Versuch des Beschwerdegegners, durch die Benutzung der Domainnamen Internetnutzer in Gewinnerzielungsabsicht zu einer Webseite oder anderen Online-Pr�senz zu lenken, indem eine Verwechslungsgefahr mit der Marke der Beschwerdef�hrerin hervorgerufen werde. Dar�ber hinaus sei die Registrierung in Behinderungsabsicht erfolgt.
B. Beschwerdegegner
Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.
6. Entscheidungsgr�nde
Paragraf 4(a) der Richtlinie nennt drei Elemente, welche ein Beschwerdef�hrer nachweisen muss, damit der Domainname von dem Beschwerdegegner auf ihn �bertragen wird:
(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdef�hrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsf�hig �hnlich,
(ii) der Beschwerdegegner hat weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen, und
(iii) der Domainname wurde b�sgl�ubig registriert und wird b�sgl�ubig verwendet.
A. Identisch oder verwechslungsf�hig �hnlich
Es ist allgemein anerkannt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen einem Domainnamen und einer Marke nach den Grunds�tzen der Richtlinie unabh�ngig von den Waren und Dienstleistungen erfolgt, die unter den sich gegen�berstehenden Zeichen angeboten werden.
Die streitgegenst�ndlichen Domainnamen enthalten die bekannte Marke der Beschwerdef�hrerin vollst�ndig.
Die blo�e Hinzuf�gung des beschreibenden Zusatzes „service“ steht der Annahme der verwechslungsf�higen �hnlichkeit nicht entgegen, da dieser vom Verkehr als rein beschreibender Zusatz verstanden wird. Es ist dar�ber hinaus allgemein anerkannt, dass ein Domainname, der eine Marke vollumf�nglich enth�lt, dieser nach der Richtlinie als verwechslungsf�hig �hnlich angesehen werden kann, wenn neben der Marke lediglich beschreibende Zus�tze im Domainnamen enthalten sind (siehe Dr. Grandel GmbH v. Drg Randel Inc., WIPO Verfahren Nr. D2005-0829; Microsoft Corporation v. J. Holiday Co., WIPO Verfahren Nr. D2000-1493; Quixtar Investments, Inc. v. Dennis Hoffman, WIPO Verfahren Nr. D2000-0253; RRI Financial, Inc., v. Ray Chen, WIPO Verfahren Nr. D2001-1242).
Schlie�lich sind die Top-Level-Domainnamen „.com”, „.net”, „.org“ und „.info“ bei der Beurteilung der verwechslungsf�higen �hnlichkeit der sich gegen�berstehenden Zeichen au�er Betracht zu lassen, da diesen lediglich eine technisch-funktionale Bedeutung zukommt, die vom Verkehr auch erkannt wird (siehe Magnum Piering, Inc. v. The Mudjackers and Garwood S. Wilson, Sr., WIPO Verfahren Nr. D2000-1525; Rollerblade, Inc. v. Chris McCrady, WIPO Verfahren Nr. D2000-0429; Phenomedia AG v. Meta Verzeichnis Com, WIPO Verfahren Nr. D2001-0374; Teradyne, Inc v. 4Tel Technology, WIPO Verfahren Nr. D2000-0026).
Nach alledem sind die streitgegenst�ndlichen Domainnamen , , und den CONTINENTAL Marken der Beschwerdef�hrerin verwechslungsf�hig �hnlich.
B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen
Die Beweislast daf�r, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen zusteht, liegt gem�� Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie grunds�tzlich bei der Beschwerdef�hrerin. Wenn diese allerdings Tatsachen vortr�gt, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen zusteht, liegt es wiederum bei dem Beschwerdegegner, Umst�nde darzulegen, aus denen sich sein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen ergibt.
Da keine Beschwerdeerwiderung vorliegt, kann das Panel aus den vorliegenden Umst�nden kein legitimes Interesse des Beschwerdegegners in Bezug auf die Domainnamen erkennen. Es folgt daher den schl�ssigen Behauptungen der Beschwerdef�hrerin, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen zusteht.
Das Panel sieht insbesondere die Voraussetzungen eines berechtigten Interesses an den Domainnamen nach den Grunds�tzen der Oki-Data-Entscheidung (Oki Data Americas, Inc. v. ASD, Inc., WIPO Verfahren Nr. D2001-0903) nicht als gegeben an. Nach den Grunds�tzen dieser Entscheidung, der sich eine Vielzahl von Panels angeschlossen hat, ist die Benutzung der Marke eines Herstellers als Domainname durch einen Vertragsh�ndler oder Reseller nur dann als gutgl�ubiges Waren– und Dienstleistungsangebot im Sinne von Paragraf 4(c)(i) der Richtlinie zu werten, wenn nachfolgende Voraussetzungen erf�llt sind:
- der Beschwerdegegner muss tats�chlich Waren und Dienstleistungen anbieten,
- der Beschwerdegegner muss die Website dazu nutzen, um ausschlie�lich mit der Marke gekennzeichnete Waren zu vertreiben, da ansonsten die Gefahr besteht, dass der Beschwerdegegner die Marke nutzt, um andere Internetnutzer anzulocken, die dann zu anderen Produktangeboten wechseln,
- die Website muss in korrekter Weise die Beziehung zum Markeninhaber deutlich machen und darf zum Beispiel nicht den falschen Eindruck vermitteln, der Beschwerdegegner sei der Markeninhaber oder es handele sich um die offizielle Website des Markeninhabers, wenn der Beschwerdegegner tats�chlich nur einer von vielen Handelsvertretern ist,
- der Beschwerdegegner darf nicht versuchen, den Markt hinsichtlich aller Domainnamen zu kontrollieren und den Markeninhaber so der M�glichkeit berauben, seine eigene Marke in einem Domainnamen wiederzugeben.
Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdegegner unter den streitgegenst�ndlichen Domainnamen nachgewiesenerma�en auch Produkte direkter Wettbewerber der Beschwerdef�hrerin zum Verkauf angeboten hat.
C. B�sgl�ubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens
Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie fordert, dass der Domainname b�sgl�ubig registriert wurde und verwendet wird, und ihr Paragraf 4(b) nennt insbesondere die folgenden Umst�nde, die, sofern ihr Vorliegen von dem Panel festgestellt wird, den Nachweis der b�sgl�ubigen Registrierung und Verwendung erbringen:
(i) Umst�nde, die darauf hinweisen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert oder erworben hat, ihn gegen ein Entgelt, welches seine nachgewiesenen, unmittelbar mit dem Domainnamen verbundenen Aufwendungen �bersteigt, an den Beschwerdef�hrer, der Inhaber der Marke ist, oder an einen seiner Wettbewerber zu ver�u�ern, zu lizenzieren oder auf andere Weise zu �bertragen;
(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seinem Zeichen entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt,
(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, das Gesch�ft eines Wettbewerbers zu behindern, oder
(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Verwendung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Pr�senz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen des Beschwerdef�hrers hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugeh�rigkeit oder Unterst�tzung seiner Website, seiner Online-Pr�senz oder von auf seiner Website oder Online-Pr�senz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.
Die Umst�nde gem�� Paragraf 4(b) der Richtlinie sind nicht abschlie�end, allerdings m�ssen die Voraussetzung der b�sgl�ubigen Registrierung und Verwendung kumulativ vorliegen.
Das Panel geht angesichts der �berragenden Bekanntheit der Beschwerdef�hrerin unter dem Namen CONTINENTAL am Sitz des Beschwerdegegners in Deutschland davon aus, dass der Beschwerdegegner die CONTINENTAL Marken zum Zeitpunkt der Registrierung der Domainnamen kannte, zumal er unter den streitgegenst�ndlichen Domainnamen Fahrzeugreifen, Felgen und Fahrzeugzubeh�r auch von der Beschwerdef�hrerin anbot.
Das Panel ist au�erdem der Ansicht, dass die Domainnamen auch im Sinne von Paragraf 4(b)(iv) der Richtlinie b�sgl�ubig genutzt wurden. Der Beschwerdegegner bot unter den streitgegenst�ndlichen Domainnamen Produkte von direkten Wettbewerbern der Beschwerdef�hrerin in Gewinnerzielungsabsicht an. Das Panel ist �berzeugt, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen und die Marken der Beschwerdef�hrerin gezielt dazu verwendete, Internetnutzer zu seiner Website zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen der Beschwerdef�hrerin hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugeh�rigkeit oder Unterst�tzung seiner Website oder von auf seiner Website angebotenen Produkten oder Dienstleistungen schuf.
Folglich kommt das Panel zu dem Ergebnis, dass die Domainnamen durch den Beschwerdegegner gem�� Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie b�sgl�ubig registriert und b�sgl�ubig verwendet wurden. Der Umstand, dass die Domainnamen momentan nicht mehr aktiv verwendet werden, �ndert nichts an der Entscheidung des Panels.
7. Entscheidung
Aus den vorgenannten Gr�nden ordnet das Panel gem�� Paragraf 4(i) der Richtlinie und Paragraf 15 der Verfahrensordnung an, dass die Domainnamen , , und auf die Beschwerdef�hrerin �bertragen werden.
Brigitte Joppich
Panelmitglied
Datum: 16. Januar 2008
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