WIPO Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
John Thompson Productions e. K. v. MP MediaProducts GmbH
Verfahren Nr. D2007-1474
1. Die Parteien
Beschwerdef�hrerin ist John Thompson Productions e. K., aus M�nchen, Deutschland, vertreten durch Rechtsanw�lte Schoepe Fette Pennartz Reinke, M�nchen, Deutschland.
Beschwerdegegnerin ist MP MediaProducts GmbH, aus St. Gallen, Schweiz, vertreten durch Schneider Bossart Thalhammer, Rechtsanw�lte, Notare, St. Gallen, Schweiz.
2. Domain Name und Domainvergabestelle
Der streitige Domainname (der „Domainname“) ist bei Ascio Technologies Inc., D�nemark (die „Domainvergabestelle“) registriert.
3. Verfahrensablauf
Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (der „Beschwerdestelle“) am 5. Oktober 2007 per E-Mail und am 11. Oktober 2007 per Post in deutscher Sprache ein. Am 25. Oktober 2007 best�tigte die Domainvergabestelle, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson f�r den Domainnamen sei. Die Domainvergabestelle teilte der Beschwerdestelle au�erdem mit, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung Englisch sei. Nach einem entsprechenden Hinweis der Beschwerdestelle an die Beschwerdef�hrerin, stellte die Beschwerdef�hrerin am 29. Oktober 2007 einen begr�ndeten Antrag das Verfahren auf Deutsch zu f�hren.
Die Beschwerdestelle stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Erg�nzenden Verfahrensregeln“) gen�gt.
Gem�� Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin f�rmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 31. Oktober 2007 eingeleitet. Gem�� Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist f�r die Beschwerdeerwiderung am 20. November 2007. Am 14. November 2007 bot die Beschwerdegegnerin der Beschwerdef�hrerin an die Streitigkeit einvernehmlich zu l�sen. Am 15. November 2007 informierte die Beschwerdestelle die Parteien, dass die M�glichkeit bestehe das Verfahren zu sistieren. Am 20. November 2007 gab die Beschwerdef�hrerin bekannt dass sie keine Sistierung des Verfahrens w�nsche und brachte au�erdem zus�tzliche Argumente an. Am selben Tage reichte dann die Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeerwiderung ein.
Die Beschwerdestelle bestellte Herrn Peter Burgstaller am 4. Dezember 2007 als Einzelpanelmitglied. Das Panel stellt fest, dass es ordnungsgem�� bestellt wurde. Das Panel hat eine Annahmeerkl�rung und Erkl�rung der Unbefangenheit und Unabh�ngigkeit gem�� Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.
4. Sachverhalt
Die Beschwerdef�hrerin ist mit der Herstellung und dem Vertrieb von Filmen und Fotos im Erotikbereich t�tig (Anlage 5). Mit Priorit�t 21. Juli 2005 hat Herr Raymond Bacharach die Wortmarke GGG f�r die Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 des Nizzaer Klassifikationsabkommens registriert; Tag der Markeneintragung ist der 06. Juli 2006 (Anlage 6).
Mit Priorit�t 10. November 1999 hat Herr Bacharach zudem die in der Anlage 7 wiedergegebene Wort-Bildmarke GGG zur Anmeldung eingereicht; Tag der Eintragung ist der 10. April 2003. Diese Marke wurde f�r die Klassen 16, 35, 41 und 42 registriert.
Bei den Marken gem�� Anlage 6 und 7 handelt es sich um Gemeinschaftsmarken. Der Markeninhaber, Herr Bacharach, ist Inhaber der Beschwerdef�hrerin (Handelsregisterauszug gem�� Anlage 4).
Der streitgegenst�ndliche Domainname wurde am 22. Mai 2006 registriert (Anlage 1). Gem�� Anlage 2 wird als Registrant und damit Inhaber der streitgegenst�ndlichen Domain die Beschwerdegegnerin ausgewiesen.
Unter der streitgegenst�ndlichen Domain hatte die Firma „Solange Enterprises LTD“ erotisches Material derart angeboten, als zwar keine diesbez�glichen Produkte zur Verf�gung gestellt wurden, aber dennoch durch entsprechende Eintr�ge insbesondere im HTML-Code der Vertrieb von erotischem Material angek�ndigt, wenngleich die Website als solche „under construction“ gestellt wird (Anlage 8). In der Zwischenzeit wurde jedoch die Benutzung der Website eingestellt. Die Beschwerdegegnerin verwendet die streitgegenst�ndliche Domain auch f�r Werbungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Erotikfilmen (Anlage 14).
Zwischen den Firmen Tarragossa AG und Media Entertainment Anstalt wurde ein Vertrag �ber DVD Vertriebsrechte von Neuerscheinungen insbesondere unter dem Label GGG, JT geschlossen. Die Laufzeit dieses Vertrages wurde mit 31.Dezember 2007 befristet; der Abschlusszeitpunkt ist aus dem Vertrag nicht ersichtlich (Anlage 1 der Beschwerdegegnerin).
Gem�� Anlage 3 der Beschwerdegegnerin gab es zwischen der Firma Media Entertainment Anstalt und Herrn John Thompson beziehungsweise ihm zurechenbaren Personen regen Email-Kontakt, und zwar unter anderem �ber die Emailadressen office@ und office@. Bei den unter den zitierten Email-Adressen von der Firma Media Entertainment Anstalt versendeten Emails war zudem auch das Logo „GGG“ und der Firmennahme der Beschwerdegegnerin im Adressblock enthalten.
Gem�� Anlage 8 der Beschwerdegegnerin wurde der zitierte Vertriebsvertrag zwischen den Firmen Tarragossa AG und Media Entertainment Anstalt zum 30. Juni 2007 beendet. Im Namen der Firma Tarragossa AG hat Herr John Thompson die Aufk�ndigung des Vertriebsvertrages auch best�tigt.
Gem�� eines Briefes von Herrn Thompson vom 14. Juli 2007 (Anlage 9 der Beschwerdegegnerin) hat Herr John Thompson im Namen der Beschwerdef�hrerin gehandelt.
In den Email-Korrespondenzen der Firma Media Entertainment Anstalt wurde im Adressblock stets als Adresse „c/o MP MediaProducts GmbH“ verwiesen, wobei dabei auch stets der streitgegenst�ndliche Domainnamen angef�hrt wurde.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdef�hrer
Die Beschwerdef�hrerin behauptet, dass die streitgegenst�ndliche Domain mit ihren Marken gem�� Anlage 6 und 7 identisch beziehungsweise verwechselbar �hnlich ist, die Beschwerdegegnerin f�r die Registrierung dieser Domain keine eigenen Rechte oder berechtigten Interessen hatte und die Anmeldung und Nutzung der streitgegenst�ndlichen Domain b�sgl�ubig erfolgte. In ihrem zus�tzlichen Schreiben vom 20. November 2007 gibt die Beschwerdef�hrerin weiterhin an, dass sie nicht „hinter der Terragossa AG steht“.
B. Beschwerdegegner
Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Behauptungen der Beschwerdef�hrerin, wendet die Unzust�ndigkeit des Arbitration and Mediation Centers ein und verweist vor allem darauf, dass aufgrund der Vereinbarung zwischen der Firma Tarragossa AG und der Firma Media Entertainment Anstalt samt den diesbez�glichen Korrespondenzen der Beschwerdef�hrerin klar und bekannt war, dass einerseits die streitgegenst�ndliche Domain von der Beschwerdegegnerin verwendet wird und andererseits diese Verwendung von der Beschwerdef�hrerin sogar unterst�tzt wurde, weshalb eine B�sgl�ubigkeit der Verwendung beziehungsweise Registrierung/Anmeldung der streitgegenst�ndlichen Domain jedenfalls nicht vorliegt.
Zwischen den Firmen Tarragossa und der Beschwerdef�hrerin einerseits sowie Media Entertainment Anstalt und der Beschwerdegegnerin andererseits bestehen enge Verbindungen.
Da die Website, die unter dem strittigen Domainnamen angeboten wird/wurde, „under construction“ ist, wird der Domainname auch nicht benutzt.
6. Entscheidungsgr�nde
Vorweg stellt das Beschwerdepanel klar, dass die vom Beschwerdegegner erhobene Einrede der Unzust�ndigkeit jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt, da der Domainnameninhaber durch das Akzeptieren der Registrierungsbedingungen an die Richtlinie gebunden ist.
In der Sache ist Folgendes festzuhalten:
Voraussetzung f�r eine erfolgreiche Beschwerde gem�� Paragraf 4(a)(i)-(iii) der Richtlinie ist, dass
- der strittige Domainname identisch oder verwechselbar �hnlich mit einer Marke ist, an der der Beschwerdef�hrer Rechte hat (i); und
- der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen am strittigen Domainnamen hat (ii); und
- der strittige Domainname b�sgl�ubig registriert wurde und b�sgl�ubig verwendet wird (iii).
S�mtliche aufgezeigten Voraussetzungen (i – iii) m�ssen kumulativ erf�llt werden, um erfolgreich die Beschwerde durchzusetzen.
A. Identisch oder verwechslungsf�hig �hnlich
Aus Sicht des Beschwerdepanels ist der strittige Domainname verwechselbar �hnlich mit den in der Anlage 6 und der Anlage 7 der Beschwerdef�hrerin dargestellten Marken an denen die Beschwerdef�hrerin Markenrechte hat. Der den zitierten Marken angeh�ngte Zusatz „onlineshop“ ist blo� beschreibend, w�hrend die Zeichen „ggg“ der Domain den kennzeichnenden Charakter geben.
In dieser Hinsicht folgt das Beschwerdepanel der st�ndigen Spruchpraxis auch anderer Beschwerdepanels und der Ansicht der Beschwerdef�hrerin, wonach eine verwechslungsf�hige �hnlichkeit zwischen den Marken gem�� Anlagen 6 beziehungsweise 7 und dem strittigen Domainnamen besteht.
Die Voraussetzung des Paragraf 4(a)(i) der Richtlinie ist dem zufolge erf�llt.
B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen
Das Beschwerdepanel geht auch davon aus, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechte und auch keine berechtigten Interessen am strittigen Domainnamen geltend machen kann.
Wie die Beschwerdegegnerin in der von ihr vorgelegten Anlage 8 darlegt, wurde der Vertriebsvertrag zwischen der Firma Tarragossa AG und der Firma Media Entertainment Anstalt mit 30. Juni 2007 aufgek�ndigt.
Die Beschwerdegegnerin leitet aber alleine aus diesem Vertriebsvertrag Rechte ab. Mit dem Wegfall des Vertrages per 30. Juni 2007, fehlt der Beschwerdegegnerin auch ein rechtlicher Ankn�pfungspunkt f�r die Verwendung der Marke GGG beziehungsweise des strittigen Domainnamens.
Das Beschwerdepanel geht daher davon aus, dass mangels Vereinbarung oder sonstiger Zusagen, jedenfalls seit 30. Juni 2007 die Beschwerdegegnerin keine eigenen Rechte oder berechtigten Interessen am strittigen Domainnamen ableiten kann und damit auch die Voraussetzung gem�� Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie erf�llt ist.
C. B�sgl�ubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens
Gem�� Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie bedarf es des Nachweises durch die Beschwerdef�hrerin, dass die strittige Domain von der Beschwerdegegnerin nicht nur b�sgl�ubig genutzt, sondern auch b�sgl�ubig registriert wurde. Wesentlich dabei ist, dass die B�sgl�ubigkeit im Zeitpunkt der Registrierung der strittigen Domain vorgelegen haben muss.
Die Beschwerdegegnerin hat die strittige Domain gem�� Anlage 2 am 22. Mai 2006 registriert. In diesem Zeitraum wurde auch der bereits zitierte Vertriebsvertrag gem�� Beilage 1 der Beschwerdegegnerin zwischen der Firma Tarragossa AG und der Firma Media Entertainment Anstalt geschlossen. Beginnend mit Juni 2006 gab es gem�� der von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Anlage 3 einen regen Emailverkehr zwischen Herrn John Thompson beziehungsweise ihm zurechenbaren Personen einerseits und der Firma Media Entertainment Anstalt andererseits, wobei die Firma Media Entertainment Anstalt h�ufig unter den Emailadressen office@ und office@ auftrat.
Wenngleich diese Emailkorrespondenzen zwar stets mit der Firma Media Entertainment Anstalt auf der einen Seite und Herrn John Thompson beziehungsweise ihm zurechenbaren Personen auf der anderen Seite erfolgte, so mussten doch auch die Streitteile davon Kenntnis haben, besteht doch zum Gro�teil Personenidentit�t zwischen den handelnden Personen bei den Streitteilen mit jenen in den Firmen Tarragossa AG und Media Entertainment Anstalt. Dar�ber hinaus war der Firmenname der Beschwerdegegnerin im Adressblock der Firma Media Entertainment Anstalt angef�hrt, und zwar auch im Zusammenhang mit dem strittigen Domainnamen und der Marke der Beschwerdef�hrerin (Anlage 3 der Beschwerdegegnerin).
Die Email-Korrespondenz zwischen Tarragossa, Media Entertainment AG beziehungsweise den einzelnen Personen (insbesondere Herr John Thompson) erfolgte auf Seiten der Firma Media Entertainment Anstalt auch unter der Adresse office@.
Aus diesen Gr�nden ist das Beschwerdepanel der �berzeugung, dass im Zeitpunkt der Registrierung der strittigen Domain durch die Beschwerdegegnerin, n�mlich am 22. Mai 2006, dieser eine B�sgl�ubigkeit nicht unterstellt werden kann, zumindest geben die vorgelegten Beweismittel diesbez�glich keinen Anhaltspunkt; das Gegenteil scheint eher der Fall zu sein: Selbst Herrn John Thompson war bekannt beziehungsweise musste bekannt sein, dass die Firma Media Entertainment Anstalt den strittigen Domainnamen als Webadresse (siehe Adressblock) und auch als Emailadresse verwendet hatte; der Adressblock auf Emails enthielt dabei die Beschwerdegegnerin und den strittigen Domainnamen.
Aus diesen Gr�nden und im Hinblick auf die vorliegende Fallakte, ist das Beschwerdepanel der Ansicht, dass der Beschwerdegegnerin, im Zeitpunkt der Registrierung der strittigen Domain, eine B�sgl�ubigkeit nicht zu unterstellen ist und damit die Voraussetzung nach Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie nicht vorliegt.
Ob der strittige Domainname zudem auch b�sgl�ubig benutzt wurde, k�nnte angesichts der Aufl�sung des zitierten Vertriebsvertrages am 30. Juni 2007 gefragt werden. Allerdings w�re eine derartige Pr�fung nicht Gegenstand eines Verfahrens nach der obzitierten Richtlinie und ist daher in diesem Verfahren nicht mehr zu pr�fen.
Das Beschwerdepanel weist jedoch darauf hin, dass den Parteien der Gang zu den ordentlichen Gerichten offen bleibt (siehe Paragraf 4(k) der Richtlinie). Dort k�nnen auch weitere Sachverhaltsabkl�rungen vorgenommen werden.
7. Entscheidung
Aus den vorgenannten Gr�nden ordnet das Beschwerdepanel in �bereinstimmung mit Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung an, dass die Beschwerde zur �bertragung des Domainnamens auf die Beschwerdef�hrerin abgewiesen wird.
Peter Burgstaller
Einzelpanelmitglied
Datum: 18. Dezember 2007
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