WIPO Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
Paradox Security Systems Ltd. v. Peter Verveliet
Verfahren Nr. D2007-1741
1. Die Parteien
Beschwerdef�hrerin ist die Paradox Security Systems Ltd. aus Quebec, Kanada, vertreten durch Ronald R. Toledano, Quebec, Kanada.
Beschwerdegegner ist Peter Verveliet aus Sulzbach, Deutschland.
2. Domain Name und Domainvergabestelle
Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname .
Domainvergabestelle ist die Cronon AG aus Berlin, Deutschland.
3. Verfahrensablauf
Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem “Zentrum”) am 30. November 2007 per E-Mail und am 26. November 2007 per Post in englischer Sprache ein. Die Domainvergabestelle best�tigte am 5. Dezember 2007, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson des Domainnamens sei.
Nach einer Mitteilung der Domainvergabestelle und einer Information der Parteien durch das Center, dass die Registrierungsvereinbarung auf Deutsch abgeschlossen worden war, reichte die Beschwerdef�hrerin am 19. Dezember 2007 (per E-Mail) bzw.
17. Dezember 2007 (per Post) eine deutsche �bersetzung der Beschwerde ein.
Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der “Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der “Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (den (“Erg�nzenden Verfahrensregeln”) gen�gt.
Am 21. Dezember 2007 wurde die Beschwerdeschrift gem�ss Paragraphen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung ordnungsgem�ss an den Beschwerdegegner �bermittelt. Das Beschwerdepanel ist der Ansicht, dass das Zentrum angemessen verf�gbare Mittel verwendet hat, die geeignet sind, dem Beschwerdegegner tats�chliche Kenntnis von der Beschwerde zu verschaffen.
Gem�ss Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung war die Frist zur Einreichung der Beschwerdeerwiderung der 10. Januar 2008. Nachdem keine Beschwerdeerwiderung eingegangen war, stellte das Zentrum am 11. Januar 2008 die S�umnis der Beschwerdegegnerin fest.
Am 29. Januar 2008 teilte das Zentrum mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Tobias Zuberb�hler bestellt wurde, und dass das Panelmitglied eine Annahmeerkl�rung und eine Erkl�rung der Unbefangenheit und Unabh�ngigkeit abgegeben habe.
4. Sachverhalt
Die Beschwerdef�hrerin ist ein seit 1989 in Kanada registriertes Unternehmen und exportiert seit 1990 Sicherheitssysteme in die USA, China, Europa und andere L�nder. Die Marke PARADOX wurde erstmals am 15. M�rz 1996 in Kanada registriert. Es folgten Markenregistrierungen in �ber 20 weiteren L�ndern, u.a. als EU-Gemeinschaftsmarke am 6. August 2003. Die Beschwerdef�hrerin vermarktet ihre Produkte unter dem Domainnamen .
Der strittige Domainname wurde am 13. September 2005 registriert. Die korrespondierende Website enth�lt das Logo der Beschwerdef�hrerin und bietet deren Produkte zum Verkauf an. Das Beschwerdepanel hat weiterhin festgestellt, dass diese Website einen “Disclaimer” enth�lt, welcher die Kenntnis des Beschwerdegegners von der Marke der Beschwerdef�hrerin bezeugt, Rechte am deutschen Text der Website geltend macht und Kontaktinformation von einer gewissen “B�ss�i-PC-Szerviz Kft” angibt. Die Beziehung (wenn �berhaupt eine solche existiert) zwischen dem von der Domainvergabestelle angegebenen Domainnameninhaber und der auf der Website angegebenen Kontaktinformation ist unklar.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdef�hrer
Die Beschwerdef�hrerin macht geltend, dass der Domainname mit ihrer Marke PALODEX verwechselbar �hnlich sei, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder rechtm�ssige Anspr�che am Domainnamen habe und dass der Domainname b�sgl�ubig eingetragen wurde und verwendet wird.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat keine Erwiderung eingereicht.
6. Entscheidungsgr�nde
Paragraph 4(a) der Richtlinie f�hrt drei Elemente auf, die der Beschwerdef�hrer nachweisen muss, damit ein Domainname vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdef�hrer �bertragen wird:
(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdef�hrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsf�hig �hnlich; und
(ii) der Beschwerdegegner hat weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse am Domainnamen; und
(iii) der Domainname wurde b�sgl�ubig registriert und wird b�sgl�ubig verwendet.
A. Identisch oder verwechselbar �hnlich
Der strittige Domainname enth�lt vollst�ndig die Marke der Beschwerdef�hrerin, mit dem Zusatz “de”. Dieser Zusatz stellt einen geografischen Hinweis auf Deutschland, den Wohnsitz des Beschwerdegegners, dar. Nach gefestigter Praxis der UDRP Beschwerdepanels besteht eine verwechselbare �hnlichkeit zwischen Domainnamen aus einer Marke und geografischen Zus�tzen oder Abk�rzungen und der entsprechenden Marke selbst (Dell Computer Corporation v. MTO C.A. and Diabetes Education Long Life, WIPO Verfahren Nr. D2002-0363, u.a.). Die Beschwerdef�hrerin erf�llt somit Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie.
B. Rechte oder berechtigtes Interesse am Domainnamen
Die Beschwerdef�hrerin macht prima facie geltend, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechte oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat, da (i) die Benutzung des strittigen Domainnamens nicht in Zusammenhang mit einem gutgl�ubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen erfolgt ist, (ii) der Beschwerdegegner nicht unter dem Domainnamen bekannt ist, und (iii) keinen fairen Gebrauch des Domainnamens macht, ohne das Ansehen der Beschwerdef�hrerin zu beeintr�chtigen. Zudem gibt es auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner eine Lizenz oder sonstige Nutzungsrechte an der Marke PALODEX hat, oder vor der Eintragung mit diesem Namen in Erscheinung getreten ist.
Es ist daher f�r dieses Beschwerdepanel nicht erstellt, dass irgendein gutgl�ubiger Gebrauch des Domainnamens im Sinne von Paragraph 4(c) der Richtlinie vorlag, bevor dieses Verfahren eingeleitet wurde. Es schliesst daraus, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigtes Interesse am strittigen Domainnamen hat.
C. B�sgl�ubige Registrierung und Verwendung des Domainnamen
Paragraph 4(b) der Richtlinie fordert, dass der Domainname b�sgl�ubig angemeldet wurde und genutzt wird und nennt nicht abschliessend die folgenden vier Umst�nde, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, Nachweis der b�sgl�ubigen Registrierung und Nutzung erbringen:
(i) Umst�nde, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert oder erworben hat, ihn gegen ein Entgelt, welches seine nachgewiesenen, unmittelbar mit dem Domainnamen verbundenen Aufwendungen �bersteigt, dem Beschwerdef�hrer, der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber zu ver�u�ern, zu lizenzieren oder auf andere Weise zu �bertragen;
(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt,
(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Gesch�ftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder
(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Verwendung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Pr�senz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdef�hrers hinsichtlich Herkunft, Unterst�tzung, Zugeh�rigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Pr�senz oder von auf seiner Website oder Online-Pr�senz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.
Der Beschwerdegegner hat das Logo der Beschwerdegegnerin und den “Look” der Website “www.” praktisch spiegelbildlich auf seiner Homepage “www.” kopiert und bietet darauf die Produkte der Beschwerdef�hrerin zum Verkauf an. Damit versucht der Beschwerdegegner willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht, Internetbenutzer auf seine Website zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke der Beschwerdef�hrerin geschaffen hat.
Dieses Beschwerdepanel kommt daher zum Schluss, dass der Domainname im Sinne von Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie b�sgl�ubig registriert wurde und verwendet wird. Der oben erw�hnte “Disclaimer”, welcher auf die Markenrechte der Beschwerdef�hrerin verweist (und sofern es �berhaupt eine etwaige Beziehung zwischen diesem und dem Beschwerdegegner gibt), �ndert nichts an der Entscheidung des Beschwerdepanels.
7. Entscheidung
Aus den vorgenannten Gr�nden ordnet das Beschwerdepanel in �bereinstimmung mit Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname an die Beschwerdef�hrerin zu �bertragen ist.
Tobias Zuberb�hler
Einzelpanelist
Datum: 12. Februar 2008
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