WIPO Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
Lilly ICOS LLC v. Denis Konrad/ Medical Ltd.
Case No. D2007-1762
1. Die Parteien
Beschwerdef�hrerin ist Lilly ICOS LLC, Wilmington, Delaware, USA.
Beschwerdegegner ist Denis Konrad/ Medical Ltd., Echterdingen, Deutschland.
2. Domain Name und Domainvergabestelle
Der streitige Domainname (der „Domainname“) ist bei Cronon AG, Berlin (die „Domainvergabestelle“) registriert.
3. Verfahrensablauf
Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (das „Zentrum“) am 29. November 2007 per E-Mail und am 05. Dezember 2007 per Post in englischer Sprache ein. Am 13. Dezember 2007 best�tigte die Domainvergabestelle, dass der Beschwerdegegner Inhaber der streitigen Domain ist.
Nachdem das Zentrum der Beschwerdef�hrerin am 17. Dezember 2007 mitteilte, dass die Verfahrenssprache Deutsch ist, reichte die Beschwerdef�hrerin eine ge�nderte Beschwerde in deutscher Sprache ein, die am 21. Dezember 2007 per E-Mail und am 28. Dezember 2007 in k�rperlicher Form beim Zentrum einging.
Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde nunmehr den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Erg�nzenden Verfahrensregeln“) gen�gt.
Nach Ma�gabe der Verfahrensordnung, Paragraph 4(c), wird der 4. Januar 2008 als Tag der f�rmlichen Einleitung des Beschwerdeverfahrens festgelegt.
Am 4. Januar 2008 hat das Zentrum dem Beschwerdegegner ordnungsgem�ss mitgeteilt, dass gegen ihn eine Beschwerde eingereicht wurde, die formellen Verfahrensvoraussetzungen erf�llt sind und bis sp�testens 24. Januar 2008 eine Beschwerdeerwiderung eingereicht werden kann. Da keine Beschwerdeerwiderung eingereicht wurde, teilte die Beschwerdestelle am 25. Januar 2008 die S�umnis des Beschwerdegegners mit.
Das Zentrum bestellte Herrn Peter Burgstaller am 31. Januar 2008 als Einzelpanelmitglied. Das Panel stellt fest, dass es ordnungsgem�� bestellt wurde. Das Panel hat eine Annahmeerkl�rung und Erkl�rung der Unbefangenheit und Unabh�ngigkeit gem�� Paragraf 7 der Verfahrensordnung am 30. Januar 2008 abgegeben.
Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
Am 18. Februar 2008 hat das Zentrum eine Email vom Beschwerdegegner erhalten, in der er angab, dass der Domainname seit drei Monaten nicht mehr aktiv sei. Das Beschwerdepanel hat diese ausserhalb der Frist eingereichte Email in Betracht gezogen, welche allerdings nichts an der Entscheidung des Beschwerdepanels �ndert.
4. Sachverhalt
Die Beschwerdef�hrerin ist eine Gesellschaft mit beschr�nkter Haftung nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware, mit dem Hauptsitz in Wilmington, Delaware, USA.
Gem�� Anlage 2 ist der Beschwerdegegner Domaininhaber des streitigen Domainnamens . Als administrativer Kontakt ist Herr Denis Konrad ausgewiesen.
Registrar des streitigen Domainnamens ist die Firma Cronon AG, Berlin. Der streitige Domainname wurde am 28. April 2006 vom Beschwerdegegner registriert.
Die Beschwerdef�hrerin vertreibt unter dem Warenzeichen CIALIS ein pharmazeutisches Produkt. Die Beschwerdef�hrerin ist Inhaberin der Wortmarke CIALIS insbesondere f�r die Klasse 5 („pharmazeutische und medizinische Pr�parate insbesondere zur Vorbeugung und Behandlung sexueller Dysfunktion“), und zwar in einer Vielzahl von L�ndern, darunter USA, Kanada, Deutschland, Europ�ische Union usw. (Anlage 7). Bereits 1999 hat die Beschwerdef�hrerin beim USPTO die Marke CIALIS angemeldet; die Marke wurde im Hauptregister 2003 registriert.
Im Jahr 2004 gab die Beschwerdef�hrerin f�r die Vermarktung des Markenprodukts CIALIS 39 Mio. USD aus und erwirtschaftete einen Umsatz von mehr als $ 500 Mio. weltweit. 2006 betrug der Weltumsatz mit dem Markenprodukt CIALIS bereits 971 Mio. USD.
Seit etwa dem Jahr 2001 wird �ber das Markenprodukt CIALIS auch medial berichtet.
Der Beschwerdegegner hatte unter dem streitigen Domainnamen eine Website zum Abruf bereitgehalten, auf der neben dem Markenprodukte CIALIS der Beschwerdef�hrerin auch Konkurrenzprodukte dazu (z.B. Viagra) zum Kauf angeboten wurden (Anlage 13, 14).
Die Beschwerdef�hrerin hat den Beschwerdegegner zur Verwendung der Marke CIALIS nicht erm�chtigt oder sonst autorisiert.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdef�hrerin
Die Beschwerdef�hrerin hat folgende Argumente vorgebracht:
Der streitige Domainname ist mit der Marke CIALIS der Beschwerdef�hrerin, die in einer Vielzahl von L�ndern registriert wurde und als wohlbekannte Marke angesehen werden kann, zumindest verwechselbar �hnlich und der Beschwerdegegner verwendet den Domainnamen unbefugt, weil er daf�r keine Autorisierung bzw. sonstige Berechtigung hat.
Aufgrund des Umstandes, dass auf der unter dem streitigen Domainnamen abrufbaren Website des Beschwerdegegner unter anderem auch CIALIS-Produkte (neben Konkurrenzprodukten) der Beschwerdef�hrerin zum Kauf angeboten werden, ist offensichtlich, dass sich der Beschwerdegegner den guten Ruf des Warenzeichens CIALIS unberechtigt zu Nutzen macht. Im Zeitpunkt der Registrierung des streitigen Domainnamens war dem Beschwerdegegner das Markenzeichen CIALIS auch bekannt, war doch die mediale Pr�senz des Markenzeichens CIALIS gro� und ergibt sich dies auch aus der Gestaltung der Website gem�� Anlage 13, wo nicht nur CIALIS-Produkte angeboten wurden, sondern sogar auf „Lilly“ verwiesen wird.
Der streitige Domainname wurde daher vom Beschwerdegegner b�sgl�ubig registriert und auch verwendet.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat keine formale Beschwerdeerwiderung erstattet. Am 18. Februar 2008 sandte er jedoch ein Email and das Zentrum, in der er aber lediglich angab, dass der Domainname seit drei Monaten nicht mehr aktiv sei.
6. Entscheidungsgr�nde
Voraussetzung f�r eine erfolgreiche Beschwerde gem�� Paragraf 4(a)(i)-(iii) der Richtlinie ist, dass
- der strittige Domainname mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdef�hrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsf�hig �hnlich ist (i); und
- der Beschwerdegegner weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse am strittigen Domainnamen hat (ii); und
- der strittige Domainname b�sgl�ubig registriert wurde und b�sgl�ubig verwendet wird (iii).
S�mtliche aufgezeigten Voraussetzungen (i – iii) m�ssen kumulativ erf�llt werden, um erfolgreich die Beschwerde durchzusetzen.
A. Identisch oder verwechslungsf�hig �hnlich
Aus Sicht des Beschwerdepanels ist der strittige Domainname verwechselbar �hnlich mit den in der Anlage 7 dargestellten Marken an denen die Beschwerdef�hrerin Markenrechte hat, weil der den zitierten Marken angeh�ngte Zusatz „apotheke“ blo� beschreibend ist und nichts am kennzeichnenden Charakter des Zeichens CIALIS �ndert.
In dieser Hinsicht folgt das Beschwerdepanel der st�ndigen Spruchpraxis auch anderer Beschwerdepanels in Zusammenhang mit dem Zeichen „CIALIS“ (vgl Lilly ICOS LLC v. John Hopking / Neo net Ltd,WIPO Case No. D2005-0694; Lilly ICOS LLC v. The Counsel Group, LLC,WIPO Case No. D2005-0042; Lilly ICOS LLC v. Jay Kim,WIPO Case No. D2004-0891; usw.) sowie der Ansicht der Beschwerdef�hrerin, wonach eine verwechslungsf�hige �hnlichkeit zwischen den Marken gem�� Anlagen 7 und dem strittigen Domainnamen besteht.
Die Voraussetzung des Paragraf 4(a)(i) der Richtlinie ist dem zufolge erf�llt.
B. Rechte oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen
Das Beschwerdepanel geht auch davon aus, dass der Beschwerdegegner keine Rechte und auch kein berechtigtes Interesse am strittigen Domainnamen geltend machen kann.
Den Behauptungen der Beschwerdef�hrerin hat der Beschwerdegegner, ausser dem Email vom 18. Februar 2008 keine Argumente entgegengesetzt, obwohl es an ihm gelegen w�re, nach einem geeigneten Vortrag der Beschwerdef�hrerin, diese Behauptungen zu entkr�ften/widerlegen – „Beweislastumkehr“ (vgl Document Technologies, Inc. v. International Electronic Communications Inc.,WIPO Case No. D2000-0270).
F�r das Beschwerdepanel sind die Behauptungen, zusammen mit den vorgelegten Beweisen, nachvollziehbar und glaubw�rdig, dies insbesondere auch deswegen, weil der Beschwerdegegner gem�� Anlage 13 nicht nur CIALIS-Produkte angeboten hat, sondern auch Konkurrenzprodukte – eine Zustimmung dazu ist der Beschwerdef�hrerin wohl kaum zu unterstellen. Anhaltspunkte f�r einen bona fide Gebrauch des streitigen Domainnamens oder f�r eine Bekanntheit des Beschwerdegegners unter dem streitigen Domainnamen bzw. f�r einen noncommercial oder fair use kann das Beschwerdepanel nicht feststellen – dazu fehlt jeglicher Vortrag des Beschwerdegegners.
Das Beschwerdepanel geht daher davon aus, dass der Beschwerdegegner keine eigenen Rechte und kein berechtigtes Interesse am strittigen Domainnamen ableiten kann und damit auch die Voraussetzung gem�� Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie erf�llt ist.
C. B�sgl�ubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens
Gem�� Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie bedarf es des Nachweises durch die Beschwerdef�hrerin, dass die strittige Domain vom Beschwerdegegner nicht nur b�sgl�ubig genutzt, sondern auch b�sgl�ubig registriert wurde. Wesentlich dabei ist, dass die B�sgl�ubigkeit im Zeitpunkt der Registrierung der strittigen Domain vorgelegen haben muss.
Die Beschwerdef�hrerin hat ihre CIALIS-Markenrechte, beginnend ab dem Jahr 1999, dargelegt. Die Investitionen in die Vermarktung des Produkts und der weltweite Umsatz waren bereits im Jahr 2004 erheblich (Anlage 8). Die mediale Berichterstattung �ber CIALIS-Produkte startete 2001.
Da der Beschwerdegegner offenbar im Bereich pharmazeutischer Produkte t�tig ist, musste er auch im Zeitpunkt der Registrierung des streitigen Domainnamens um die Markenrechte der Beschwerdef�hrerin Bescheid wissen, dies umso mehr, als allgemein bekannt ist, dass gerade im Bereich Pharmazeutika Marken und Patente von besonderer Bedeutung sind.
Aus diesen Gr�nden ist das Beschwerdepanel der �berzeugung, dass im Zeitpunkt der Registrierung der strittigen Domain durch den Beschwerdegegner, n�mlich am 28. April 2006, diesem die B�sgl�ubigkeit zu unterstellen ist - die von der Beschwerdef�hrerin vorgelegten Beweismittel lassen daran keine Zweifel �brig, insbesondere mit Verweis auf Anlage 13.
Dass der strittige Domainname zudem auch b�sgl�ubig benutzt wurde, zeigt sich ebenfalls im Besonderen aus der Anlage 13, wonach der Beschwerdegegner nicht nur die Produkte der Beschwerdef�hrerin zum Kauf anbot, sondern zudem auch auf „Lilly Cialis“ unter dem Men�punkt „Kategorien“ verweist und auch Konkurrenzprodukte anbot.
Das Beschwerdepanel ist nach den vorgelegten Anlagen der �berzeugung, dass der Beschwerdegegner es gerade darauf anlegte, aus der Bekanntheit der Markenprodukte der Beschwerdef�hrerin Nutzen zu schlagen, insbesondere indem er Internetbenutzer zu seiner Website leitet (vgl auch Lilly ICOS LLC v. East Coast Webs, Sean Lowery,WIPO Case No. D2004-1101). Dem potenziellen K�ufer werden zudem nicht nur CIALIS-Produkte, sondern sogar auch Konkurrenzprodukte angeboten – insofern werden Interessenten sogar, auch zulasten der Beschwerdef�hrerin, in die Irre gef�hrt.
Die Voraussetzungen nach Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie liegen daher vor.
Auch wenn der Inhalt der Website heruntergenommen wurde und jetzt keine aktive Website sichtbar ist, so �ndert das passive Halten eines Domainnamens, insbesondere in Anbetracht des Bekanntheitsgrads der Marken der Beschwerdestellerin, nichts am Befund der b�sgl�ubigen Verwendung des Domainnamens (vgl auch Telstra Corporation Limited v. Nuclear Marshmallows,WIPO Case No. D2000-0003).
7. Entscheidung
Aus den vorgenannten Gr�nden ordnet das Beschwerdepanel in �bereinstimmung mit Paragraf 4(i) der Richtlinie und Paragraf 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname an die Beschwerdef�hrerin zu �bertragen ist.
Peter Burgstaller
Einzelpanelist
Datum: 19. Februar 2008
Full & Egal Universal Law Academy