WIPO Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
Deutsche Telekom AG v. Andreas Kusch
Verfahren Nr. D2008-0768
1. Die Parteien
Beschwerdef�hrerin ist die Deutsche Telekom AG aus Bonn, Deutschland, vertreten durch Lovells LLP, Deutschland.
Beschwerdegegner ist Andreas Kusch aus Los Silos, Spanien.
2. Domain Namen und Domainvergabestelle
Die streitigen Domainnamen und (die „Domainnamen“) sind bei der EPAG Domainservices GmbH, Bonn, Deutschland registriert.
3. Verfahrensablauf
Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Center“) am 15. Mai 2008 per E-Mail und am 16. Mai 2008 per Post ein. Am 16. Mai 2008 hat das Center eine Bitte um Best�tigung der Registrierungsdaten hinsichtlich der streitigen Domainnamen an EPAG Domainservices GmbH geschickt. Am 20. Mai 2008 best�tigte EPAG Domainservices GmbH, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson f�r die Domainnamen sei.
Am 21. Mai 2008 teilte das Center dem Beschwerdef�hrer mit, dass gem�ss Paragraph 11 der Verfahrensordnung in Abwesenheit anderweitiger Parteivereinbarungen das Verfahren in der Sprache des Registrierungsvertrages durchgef�hrt werden soll, die im vorliegenden Fall deutsch sei. Aufgrund einer Fristverl�ngerung vom 23. Mai 2008 �bermittelte die Beschwerdef�hrerin am 2. Juni 2008 die entsprechende �bersetzung und ge�nderte Fassung der Beschwerde per Email und am 5. Juni 2008 per Post.
Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (den „Erg�nzenden Verfahrensregeln“) gen�gt.
Gem�� Paragraphen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner f�rmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 17. Juni 2008 eingeleitet. Gem�� Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist f�r die Beschwerdeerwiderung am 19. Juli 2008. Am 26. Juni 2008 wurde das Verfahren auf Antrag der Beschwerdef�hrerin in Anbetracht einer eventuellen einvernehmlichen �bertragung sisitiert. Am 8. Juli 2008 hat das Center das Verfahren auf Antrag der Beschwerdef�hrerin wieder eingesetzt. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 22. Juli 2008 teilte das Center demzufolge die S�umnis des Beschwerdegegners mit.
Das Center bestellte Bernhard F. Meyer am 26. August 2008 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgem�� bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerkl�rung und Erkl�rung der Unbefangenheit und Unabh�ngigkeit gem�� Paragraph 7 der Verfahrensordnung abgegeben.
4. Sachverhalt
Gem�ss dem Vorbringen der Beschwerdef�hrerin, ist diese Europas gr�sstes Telekommunikationsunternehmen und treibt die Internationalisierung der Deutschen Telekom Gruppe mit einer Vielzahl strategischer Beteiligungen st�ndig voran. Sie beliefert durch regionale Niederlassungen Kunden in �ber 65 L�ndern auf der ganzen Welt. Die Tochtergesellschaft der Beschwerdef�hrerin T-Mobile International AG & Co. KG (T-Mobile) ist einer der gr�ssten GSM-Mobiltelefonanbieter der Welt.
Der Name „T-Mobile“ wird zur Kennzeichnung der Beschwerdef�hrerin verwendet und ist der Firmenname unter welchem das Gesch�ft der Beschwerdef�hrerin im Bereich Mobiltelefonie betrieben wird. „T-Com“ ist der Firmenname der Gesch�ftseinheit, unter welcher die Beschwerdef�hrerin ihr Festnetzgesch�ft betreibt.
Die Beschwerdef�hrerin ist Inhaberin verschiedener Marken f�r die Bezeichnung „T-Com“, unter anderem der Deutschen Marken DE30421578 und DE39927025, der Europ�ischen Gemeinschaftsmarken EM01372150, EM01855329 und EM04501342, sowie der Internationalen Registrierung IR00725860. Weiter verf�gt die Beschwerdef�hrerin �ber eine grosse Anzahl nationaler Marken, Gemeinschaftsmarken und Internationaler Registrierungen f�r die Bezeichnung „T-Mobile“: DE39638168, EM00485441 und IR00680034. Folgende Domainnamen wurden durch die Beschwerdef�hrerin registriert und werden verwendet: „“, „“, „“, „“ und „“.
Der streitgegenst�ndliche Domainname wurde am 14. Juni 2007 eingetragen und am 8. Juli 2008.
Nach Angaben der Beschwerdef�hrerin, hat der Beschwerdegegner an einem ihrer Partnerprogramme teilgenommen, wobei ihm erlaubt wurde, die Marken der Beschwerdef�hrerin in dem von ihr genehmigten Umfang zu verwenden, aber nicht, die streitgegenst�ndlichen Domainnamen zu registrieren. Auf der streitigen Webseite „www.“ hat der Beschwerdegegner Festnetz- und Internetdienstleistungen verschiedener Anbieter angeboten. Momentan werden die Internetnutzer jedoch auf die offizielle „T-home“ Seite weitergeleitet. Der ebenfalls streitige Domainname wurde bis anhin noch nicht genutzt.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdef�hrerin
Die Beschwerdef�hrerin tr�gt vor, dass die streitgegenst�ndlichen Domainnamen verwechselbar �hnlich zu den Marken „T-Com“ und „T-Mobile“ seien, welche die Domainnamen identisch enthielten. Die blosse Verwendung von Kleinschreibung �ndere an der Verwechselbarkeit nichts.
Gem�ss der Beschwerdef�hrerin verhindere der Bestandteil „service“ die Verwechselbarkeit der Domainnamen mit den Marken nicht, da das blosse Hinzuf�gen beschreibender Begriffe die �ffentlichkeit nicht daran hindere, „t-com“ bzw. „t-mobile“ als die dominante Bestandteile der Domainnamen wahrzunehmen.
Weiter f�hrt die Beschwerdef�hrerin aus, dass der Beschwerdegegner kein berechtigtes Interesse an der Benutzung der streitigen Domainnamen habe, da diese nicht f�r ein gutgl�ubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen genutzt w�rden und es keine Anzeichen daf�r g�be, dass der Beschwerdegegner vor der Registrierung unter den Namen „T-Com“ oder „T-Mobile“ bekannt gewesen w�re. Der Beschwerdegegner mache also keinen rechtm�ssigen, nichtgewerblichen oder sonst lauteren Gebrauch von den Domainnamen und sei von der Beschwerdef�hrerin auch nicht dazu autorisiert worden.
Die Registrierung und Nutzung der Domainnamen sei b�sgl�ubig erfolgt. Die Marken seien zum Zeitpunkt der Registrierung der Domainnamen bereits seit einigen Jahren eingetragen und dem Beschwerdegegner unzweifelhaft bekannt gewesen.
Die b�sgl�ubige Nutzung des Domainnamens „“ begr�ndet die Beschwerdef�hrerin damit, dass der Beschwerdegegner durch die Schaffung einer Verwechslungsgefahr mit der bekannten Marke „T-Com“ versucht habe, Internetnutzer auf seine Seite zu lenken. Der Domainname „“ werde derzeit zwar nicht aktiv genutzt, eine solche passive Nutzung stelle aber ebenfalls eine b�sgl�ubige Nutzung dar. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin nicht auf die Aufforderung der Beschwerdef�hrerin zur �bertragung der genannten Domainnamen reagiert.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Das Beschwerdepanel st�tzt sich deshalb auf die Fakten, wie sie von der Beschwerdef�hrerin vorgebracht wurden.
6. Entscheidungsgr�nde
Paragraph 4(a) der Richtlinie bestimmt dass der Beschwerdef�hrer kumulativ das Folgende zu beweisen hat:
(i) dass die Domainnamen mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdef�hrer Rechte herleitet, identisch oder verwechselbar �hnlich sind,
(ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an den Domainnamen hat und
(iii) dass die Domainnamen b�sgl�ubig registriert wurden und verwendet werden.
A. Identisch oder verwechselbar �hnlich
Die Domainnamen und des Beschwerdegegners enthalten die Gesamtheit der von der Beschwerdef�hrerin vielfach registrierten Marken „T-Com“ und „T-Mobile“. Die blosse Verwendung der Kleinschreibung der genannten Begriffe �ndert an der Verwechslungsgefahr nichts (BIC Deutschland GmbH & Co. KG v. Paul Tweed, WIPO Verfahrens Nr. D2000-0418).
Auch das Hinzuf�gen des generischen Begriffs „service“ zu den Markenbestandteilen �ndert nichts daran, dass die �ffentlichkeit „t-com“ und „t-mobile“ als dominante Bestandteile der Domainnamen sofort erkennt. Die �ffentlichkeit wird deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit die Folgerung ziehen, es handle sich bei den streitigen Domainnamen um solche der Markeninhaberin (vgl. Nokia Corporation v. Horoshy, Inc. v. LaPorte Holdings, WIPO Verfahrens Nr. D2004-0851; Bayer AG v. Dangos & Partners, WIPO Verfahrens Nr. D2002-0138; Deutsche Telekom AG v. Philip Seldon/RegTek Whois Envoy, WIPO Verfahrens Nr. D2007-0674).
Der Beschwerdef�hrer hat somit Element (i) von Paragraph 4(a) der Richtlinie ausreichend nachgewiesen.
B. Rechte oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an den Domainnamen
Gem�ss Paragraph 4(c) der Richtlinie kann ein Beschwerdegegner seine Rechte und berechtigten Interessen am Domainnamen darlegen. Insbesondere folgende Umst�nde, falls vom Beschwerdepanel nach W�rdigung aller vorgelegten Beweismittel als nachgewiesen erachtet, beweisen die Rechte bzw. berechtigten Interessen des Beschwerdegegners am Domainnamen:
(i) Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen im Zusammenhang mit einem gutgl�ubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen benutzt oder eine solche Benutzung nachweislich vorbereitet, bevor er eine Mitteilung �ber das Beschwerdeverfahren erhielt;
(ii) Der Beschwerdegegner ist (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen allgemein bekannt, auch wenn er keine Rechte an einer Marke erworben hat; oder
(iii) Der Beschwerdegegner nutzt den Domainnamen in rechtm��iger nichtgewerblicher oder sonst lauterer Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irref�hrender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen.
Der Beschwerdegegner hat es vers�umt, Beweise oder sonstige Tatsachen und Umst�nde vorzubringen, die auf sein Recht oder sein berechtigtes Interesse an den Domainnamen schliessen lassen.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdef�hrerin ergeben sich auch keine Indizien f�r eine Nutzung, bzw. nachweisbare Vorbereitungen f�r eine Nutzung, der Domainnamen durch den Beschwerdegegner. Dieser ist nicht allgemein unter dem Domainnamen bekannt. Eine rechtm�ssige Nutzung zu nicht gewerblichen oder billigen Zwecken ohne kommerzielle Absicht ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Das Beschwerdepanel ist deshalb der Ansicht, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen hinsichtlich des streitigen Domainnamens gem�ss Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie hat.
C. B�sgl�ubige Registrierung und Verwendung der Domainnamen
Paragraph 4(b) der Richtlinie fordert, dass der Domainname b�sgl�ubig registriert wurde sowie genutzt wird und nennt nicht abschliessend die folgenden vier Umst�nde, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, Nachweis der b�sgl�ubigen Registrierung und Nutzung beinhalten:
(i) Umst�nde, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdef�hrer, der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen ein Entgelt, welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten �bersteigt, zu ver�u�ern, zu vermieten oder auf andere Weise zu �bertragen;
(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt,
(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Gesch�ftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder
(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Pr�senz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdef�hrers hinsichtlich Herkunft, Unterst�tzung, Zugeh�rigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Pr�senz oder von auf seiner Website oder Online-Pr�senz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.
Die b�sgl�ubige Registrierung l�sst sich daraus ableiten, dass die Marken zum Zeitpunkt der Registrierung der Domainnamen bereits seit einigen Jahren eingetragen waren und dem Beschwerdegegner unzweifelhaft bekannt sein mussten - hat er doch an einem Partnerprogramm der Beschwerdef�hrerin teilgenommen und stellten die Marken bereits damals ber�hmte, �ber die Landesgrenze Deutschlands hinaus bekannte, Marken dar (Deutsche Telekom AG v. Kerstin Ice, WIPO Verfahrens Nr. D2003-0688). Dass die Kenntnis von registrierten Marken zum Zeitpunkt der Registrierung von Domainnamen B�sgl�ubigkeit nahelegt, wurde bereits in fr�heren Entscheiden festgestellt (Deutsche Telekom AG v. Britt Cordon, WIPO Verfahrens Nr. D2004-0487; Deutsche Telekom AG v. Spiral Matrix, WIPO Verfahrens Nr. D2005-1145).
Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner nicht von der Beschwerdef�hrerin autorisiert war, die streitgegenst�ndlichen Domainnamen zu registrieren, welche (mit Ausnahme des generischen Bestandteils „service“) identisch zu den Marken der Beschwerdef�hrerin sind, stellt ebenfalls einen Beweis des b�sen Glaubens dar (Veuve Clicquot Ponsardin, Maison Fond�e en 1772 v. The Polygenix Group Co., Verfahrens Nr. D2000-0163).
Das Beschwerdepanel beschliesst, dass die Registrierung der Domainnamen durch den Beschwerdegegner b�sgl�ubig erfolgte.
Auf der Website hat der Beschwerdegegner urspr�nglich Dienstleistungen angeboten, f�r die die Marke „T-Com“ der Beschwerdef�hrerin eingetragen ist. Dies indiziert, dass er die Schaffung einer Verwechslungsgefahr beabsichtigte und Internetbenutzer auf seine Website zu lenken suchte (vgl. Society for Human Resource Management v. Local Services ICN, WIPO Verfahrens Nr. D2004-0127).
Der Domainname wird zwar nicht aktiv genutzt, aber eine solche passive Nutzung kann unter gewissen Umst�nden auch eine b�sgl�ubige Nutzung darstellen (Telstra Corporation Limited v. Nuclear Marshmallows, WIPO Verfahrens Nr. D2000-0003). Die Umst�nde, dass die Beschwerdef�hrerin Inhaberin einer ber�hmten Marke ist, der Beschwerdegegner auf die Beschwerde keine Antwort gab und es unm�glich ist, sich einen gutgl�ubigen Gebrauch des Domainnamens zu erdenken, lassen das Beschwerdepanel nicht daran zweifeln, dass der Domainname „“ in b�sgl�ubiger Art und Weise passiv genutzt wird.
Der Beschwerdef�hrer konnte somit gen�gend nachweisen, dass auch die Voraussetzung des Paragraph 4(b) der Richtlinie hinsichtlich der b�sgl�ubigen Verwendung der Domainnamen erf�llt wird.
7. Entscheidung
Aus den vorgenannten Gr�nden ordnet das Beschwerdepanel gem�� Paragraph 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass die Domainnamen und auf die Beschwerdef�hrerin �bertragen werden.
Bernhard F. Meyer
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 9. September 2008
Full & Egal Universal Law Academy