WIPO Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
Craic Technologies, Inc. v. Hartmut Althof
Verfahren Nr. D2008-0859
1. Die Parteien
Beschwerdef�hrerin ist Craic Technologies, Inc. aus San Dimas, Kalifornien, Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch Ervin, Cohen & Jessup, LLP, Vereinigten Staaten von Amerika.
Beschwerdegegner ist die Hartmut Althof, aus M�nchen, Deutschland.
2. Domainname und Domainvergabestelle
Der streitige Domainname (der „Domainname”) ist bei InterNetWire Communications GmbH, M�nchen, Deutschland (die „Domainvergabestelle”) registriert.
3. Verfahrensablauf
Die Beschwerde auf Englisch ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center („Zentrum”) am 4. Juni 2008 per E-Mail und am 5. Juni 2008 per Post ein. Am 5. Juni 2008 hat das Zentrum eine Bitte um Best�tigung der Registrierungsdaten hinsichtlich der streitigen Domainnamen an InterNetWire Communications GmbH geschickt. Am 6. Juni 2008, best�tigte die Domainvergabestelle, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson f�r den Domainnamen sei.
Am 25. Juni 2008 wurde die Beschwerdef�hrerin, neben anderen formellen M�ngeln, darauf hingewiesen, dass die Verfahrenssprache Deutsch und somit eine �bersetzung der Beschwerdeschrift Voraussetzung f�r die Einleitung eines formellen Verfahrens sei. Die Beschwerdef�hrerin reichte am 28. Juni 2008 eine deutsche Fassung der Beschwerde nach. Das Zentrum stellte anschliessend fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Erg�nzenden Verfahrensregeln”) gen�gte.
Gem�� Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung, wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner formrichtig zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 17. Juli 2008 er�ffnet. Gem�� Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung, endete die Frist f�r die Beschwerdeerwiderung am 6. August 2008. Am 1. August 2008, und damit rechtzeitig, reichte der Beschwerdegegner die Beschwerdeerwiderung ein.
Das Zentrum bestellte Dr. Bernhard F. Meyer am 19. August 2008 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgem�� bestellt wurde. Es hat eine Annahmeerkl�rung und die Erkl�rung der Unbefangenheit und Unabh�ngigkeit gem�� Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.
4. Sachverhalt
Die Beschwerdef�hrerin ist seit Januar 2002 Inhaberin des Domainnamens und nach unbestrittenen eigenen Angaben ein f�hrendes Unternehmen f�r den Verkauf von Microphotospectrometern.
Der Beschwerdegegner ist ein direkter Konkurrent der Beschwerdestellerin im Verkauf von Microspectrophotometern. Er war vor der Registrierung des streitgegenst�ndlichen Domainnamens unter dem Domainnamen bekannt.
Die Microspectrophotoskopie ist eine durch Carl Zeiss in den 1970’er Jahren erfundene Technologie.
Der streitgegenst�ndliche Domainname wurde am 23. M�rz 2007 registriert.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdef�hrerin
Die Beschwerdef�hrerin macht geltend, der Domainname sei verwechselbar �hnlich mit ihrem Zeichen „microspectra”, auf das sie im Sinne des „Common Law“ Warenzeichenrechte erworben habe. Der Beschwerdegegner h�tte seine Produkte, zumindest bis September 2006, unter dem Domainnamen vertrieben. Er besitze hinsichtlich des strittigen Domainnamens nur nachrangige Rechte im Vergleich zur Beschwerdef�hrerin. Es habe somit kein rechtm�ssiger Gebrauch des streitgegenst�ndlichen Domainnamens stattgefunden. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner den Namen seiner seit 1999 betriebene Website im Jahr 2006 auf ge�ndert habe, beweise zudem, dass die Registrierung mit der b�sgl�ubigen Absicht geschehen sei, Kunden �ber die Identit�t des Anbieters in die Irre zu f�hren und von der Webseite der Beschwerdestellerin wegzuleiten. Die Wahl durch den Beschwerdegegner eines Domainnamens, der dem Warenzeichen der Beschwerdef�hrerin verwirrend �hnlich sei, und der Umstand, dass beide Parteien in direkter Konkurrenz st�nden, erh�rte diese Ansicht.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner verteidigt sich gegen alle erhobenen Vorw�rfe. Die Verwendung des Begriffs „Microspectrometer” werde durch verschiedene Anbieter seit der Erfindung der Messmethode durch die Firma Carl Zeiss, Oberkochen/FRG, in den 1970er Jahren verwendet. Daher k�nne die Beschwerdef�hrerin keine vorrangigen Rechte geltend machen. Insbesondere k�nne der Begriff „Microspectro”, ein seit 35 Jahren verwendetes K�rzel im Gesch�ftsverkehr, nicht als Warenzeichen eingestuft und monopolisiert werden.
Der Beschwerdesgegner bestreitet, gezielt auf die Abwerbung von Kunden hin gearbeitet zu haben. Der Hintergrund der Registrierung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner sei einzig die Ankn�pfung an die auf dem Markt verbreitete Methode von Carl Zeiss gewesen. Der fr�here Domainname „as-und-co” sei zudem f�r Suchmaschinen ungeeignet gewesen, weshalb es nahegelegen habe, eine Registrierung unter dem Namen der Messmethode zu veranlassen.
6. Entscheidungsgr�nde
Um mit ihrem Beschwerde durchzudringen, muss die Beschwerdestellerin beweisen:
(A.) dass der Domainname identisch oder verwechslungsf�hig �hnlich zu einem Zeichen oder einer Marke ist, von welcher die Beschwerdestellerin Rechte ableiten kann;
(B.) dass der Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat; und
(C.) dass der Beschwerdegegner den Domainnamen b�sgl�ubig registriert hat und verwendet.
A. Identisch oder verwechslungsf�hig �hnlich
Die Beschwerdestellerin macht geltend, ihr stehe gem�ss „Common Law“ ein Warenzeichenrecht „microspectra” zu. Sie ist hierf�r beweispflichtig.
In den meisten L�ndern entstehen Markenrechte erst durch deren Anmeldung und Registrierung beim zust�ndigen Amt. Oftmals erfolgt sogar eine amtliche Pr�fung. Aus diesem Grund wird eine nicht registrierte Marke grunds�tzlich nicht vermutet. Die Richtlinie macht jedoch keinen Unterschied zwischen registrierten und nicht registrierten Marken. Gem�ss WIPO UDRP Praxis ist deshalb anerkannt, dass Markenrechte auch entstehen k�nnen wenn ein Zeichen �ber l�ngere Zeit hinweg zur Kennzeichnung eines Herstellers und seiner Produkte ben�tzt wird. Dies gilt jedenfalls im „Common Law“ Bereich und in L�ndern, wo Markenrechte durch den Gebrauch allein (d.h. ohne Registrierung) entstehen k�nnen. Voraussetzung ist, dass ein Zeichen gen�gend „Goodwill“ und Bekanntheit auf sich vereinigt, um die Ware eines bestimmten Herstellers zu identifizieren (vgl. Imperial College v. Christophe Dessimoz, WIPO Verfahren Nr. D2004-0322; Ahead Software AG v. its friday B.V., WIPO Verfahren Nr. D2001-0883; Tracy Marrow p/k/a “ICE-T” v. iceT.com a/k/a Sverrir Geirmundsson, WIPO Verfahren Nr. D2000-1234; Directed Electronics, Inc. v. Registrant 456570/Administration Local, WIPO Verfahren Nr. D2006-1335).
Im vorliegenden Fall wird ein solches Markenrecht nach US-amerikanischem Recht behauptet. Die Beschwerdestellerin macht geltend, sie benutze das Zeichen „microspectra” seit mindestens 2002 in der Werbung f�r und im Zusammenhang mit dem Verkauf ihrer Mikrospektrometer. Diese Behauptung ist unbestritten. Die Beschwerdestellerin reicht mit Ihrer Beschwerde denn auch zahlreiche Unterlagen ein, die belegen, dass das Zeichen „microspectra” bei der Vermarktung ihrer Produkte eine wichtige Rolle spielt und ihre Produkte kennzeichnet. Damit weist die Beschwerdestellerin glaubw�rdig nach, dass sie ein auf Common Law und „Equity” gest�tztes Markenrecht am Zeichen „microspectra” erworben hat.
Der streitgegenst�ndliche Domainname unterscheidet sich von der Marke der Beschwerdestellerin nur durch den Austausch der Endigung „a” mit einem „o”. Gem�ss st�ndiger WIPO UDRP Praxis reicht das Auswechseln eines Buchstaben in einem Domainnamen nicht aus, um eine verwechslungsf�hige �hnlichkeit der beiden Zeichen auszuschliessen (vgl. E, Inc. v. Yingkun Guo, dba This domain name is 4 sale, WIPO Case No. D2006-0694; Wachovia Corporation v. American Consumers First, WIPO Case No. D2004-0150). Dies gilt vor allem dann, wenn die Marke und der Domainname vom gleichen pr�genden Wortstamm, „microspectrum”, hergeleitet werden und phonetisch sehr eng miteinander verbunden sind.
Damit ist die verwechselbare �hnlichkeit der Marke „microspectra” mit dem Domainnamen erwiesen. Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie ist erf�llt.
B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen
Der Beschwerdesgegner macht sinngem�ss geltend, er habe ein Recht oder berechtigtes Interesse am strittigen Domainnamen. Dazu h�tte er darzutun, dass er den Domainnamen bereits vor dem Beschwerde der Beschwerdestellerin um Streitbeilegung im Zusammenhang mit der Anpreisung von G�tern oder Dienstleistungen in gutem Glauben verwendet hat.
In diesem Zusammenhang scheint folgendes relevant: Die Beschwerdestellerin hat bewiesen, dass sie sp�testens seit Ende Mai 2002 ihre Waren auf dem Internet unter der Domain vertreibt und dass sie sich in Gesch�ftskreisen dadurch von den Mitbewerbern unterscheidet. Die Behauptung des Beschwerdesgegners, vom Internetauftritt der direkten Konkurrentin nichts gewusst zu haben, erscheint unter den gegebenen Umst�nden wenig �berzeugend. Microspectrometer sind keine Massenprodukte, die von vielen Anbietern in einem un�berschaubaren Markt einer Vielzahl von Konsumenten angeboten werden. Vielmehr handelt es sich bei diesen Produkten um sehr spezielle optoelektronische Messger�te, die in einem industriellen und relativ engen Markt Verwendung finden. Aus diesem Grund ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdesgegner die Produkte und den Internetauftritt der Beschwerdestellerin �bersehen haben k�nnte. Auch die Behauptung des Beschwerdesgegners, es habe eine Namenspr�fung stattgefunden, ist unbelegt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner den Marktauftritt und die Webpr�senz der Beschwerdestellerin unter dem Namen „microspectra” gekannt hat, als er den strittigen Domainnamen registrierte und zu verwenden begann.
Auf Grund dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdesgegner mit der Absicht oder zumindest unter Inkaufnahme der M�glichkeit einer Verwechslung seines Domainnamens mit dem Warenzeichen der Beschwerdestellerin gehandelt hat. Dadurch werden Kunden �ber den Anbieter der Ware in die Irre gef�hrt, weshalb nicht von einer Treu und Glauben entsprechenden Verwendung des Domainnamens durch den Beschwerdesgegner die Rede sein kann. Solche Handlungsweisen schliessen grunds�tzlich ein berechtigtes Interesse des Beschwerdesgegners am Gebrauch des Domainnamens aus (vgl. Credit Industriel et Commercial S.A. v. WhoisGuard Protected, WIPO Verfahren Nr. D2006-1162; Hoogendoorn Groep B.V. v. Onno Hoogendoorn, WIPO Verfahren Nr. D2006-1064).
Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie ist damit erf�llt.
C. B�sgl�ubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens
Der Beschwerdesgegner macht geltend, der Domainname , den er vor der Registrierung des streitgegenst�ndlichen Domainnamens verwendet habe, sei f�r Internetsuchmaschinen ungeeignet gewesen. Es habe sich daher aufgedr�ngt, einen Namen zu w�hlen, der auf die Messmethode von Carl Zeiss hinweise.
Daraus erhellt, dass der Beschwerdesgegner - in Kenntnis des Produkte- und Domainnamens seiner Konkurrentin - einen Domainnamen registrieren liess, der demjenigen der Beschwerdestellerin t�uschend �hnlich ist. Er war sich bewusst, mit dem Namen von der Bekanntheit der Beschwerdestellerin unter ihrer Marke profitieren zu k�nnen (vgl. z.B. Dr. Ing. h.c.F. Porsche AG v. Hakan Melek, WIPO Verfahren Nr. D2004-0982). Da der Beschwerdesgegner davon absah, einen Domainnamen zu w�hlen, der ihn von seiner direkten Konkurrentin beim Publikum gen�gend unterscheidet, f�hrte er willentlich eine Verwechslungsgefahr herbei. Die Vermutung liegt nahe, dass damit Kunden �ber den Anbieter der Ware in die Irre gef�hrt und von der Webseite der Beschwerdestellerin weggeleitet werden sollen. Ein solches Verhalten qualifiziert nach st�ndiger WIPO UDRP Praxis als b�sgl�ubige Registrierung und Verwendung (vgl. Touro College v. William Vaughan, SMTM Investments, Ltd., WIPO Verfahren Nr. D2007-1813; RX America, LLC. v. Stephen Sumsky, WIPO Verfahren Nr. D2005-0539; The Zoological Society of San Diego v. Affinity 1, LLC., WIPO Verfahren Nr. D2006-1458).
Unter diesen Umst�nden erachtet es der Experte als erwiesen, dass auch Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie erf�llt ist.
7. Entscheidung
Aus den vorgenannten Gr�nden ordnet das Beschwerdepanel gem�� Paragrafen 4(a) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung die �bertragung des Domainnamens auf die Beschwerdef�hrerin an.
Bernhard Meyer
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 2. September 2008
Full & Egal Universal Law Academy