WIPO Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
Soci�t� des Bains de Mer et du Cercle des Etrangers � Monaco v. B.S.O. Best Sales Office Ltd.
Verfahren Nr. D2008-1063
1. Die Parteien
Beschwerdef�hrerin ist die Soci�t� des Bains de Mer et du Cercle des Etrangers � Monaco, Monte Carlo, F�rstentum Monaco, vertreten durch De Gaulle Fleurance & Associ�s, Frankreich.
Beschwerdegegnerin ist B.S.O. Best Sales Office Ltd., Dortmund, Deutschland, vertreten durch Michael Spodeck, Deutschland.
2. Domainname und Domainvergabestelle
Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname .
Domainvergabestelle ist die Key-Systems GmbH dba , Deutschland.
3. Verfahrensablauf
Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem “Center”) am 11. Juli 2008 in englischer Sprache ein. Die Domainvergabestelle best�tigte am 14. Juli 2008, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson des Domainnamens sei.
Nach einer Mitteilung der Domainvergabestelle und einer Information der Parteien durch das Center, dass die Registrierungsvereinbarung auf Deutsch abgeschlossen worden war, beantragte die Beschwerdef�hrerin am 22. Juli 2008, das Verfahren in englischer Sprache durchzuf�hren. Die Beschwerdegegnerin erwiderte am 25. Juli 2008 mit dem Antrag, das Verfahren auf Deutsch zu f�hren. Das Center teilte den Parteien am 5. August 2008 seinen Entschluss mit, (1) die Beschwerde auf Englisch zu akzeptieren und das Verfahren einzuleiten, (2) die Beschwerdeerwiderung auf Deutsch oder Englisch zu akzeptieren, (3) einen Experten zu ernennen, der beide Sprachen beherrscht, und (4) es dem Experten zu �berlassen �ber die zutreffende Verfahrenssprache zu entscheiden.
Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der “Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der “Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (den (“Erg�nzenden Verfahrensregeln”) gen�gt.
Am 7. August 2008 wurde die Beschwerdeschrift gem�ss Paragraphen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung ordnungsgem�ss an die Beschwerdegegnerin �bermittelt. Gem�ss Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung war die Frist zur Einreichung der Beschwerdeerwiderung der 27. August 2008. Am 27. August 2008 reichte die Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeerwiderung in deutscher Sprache ein.
Am 9. September 2008 teilte das Zentrum mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Tobias Zuberb�hler bestellt wurde, und dass das Panelmitglied eine Annahmeerkl�rung und eine Erkl�rung der Unbefangenheit und Unabh�ngigkeit abgegeben habe.
4. Sachverhalt
Die Beschwerdef�hrerin f�hrt seit mehr als 140 Jahren das Casino de Monte-Carlo in Monte-Carlo, Monaco. Die Wortmarke CASINO DE MONTE-CARLO wurde erstmals am 13. August 1996 in Monaco registriert und am 10. Oktober 2006 erneuert.
Die Beschwerdegegnerin hat die Wort- und Bildmarke CASINO MONTE-CARLO PLAYER am 28. Oktober 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Marke wurde am 25. Februar 2004 eingetragen. Ein Widerspruch der Beschwerdef�hrerin gegen diese Marke wurde per Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. September 2006 abgewiesen. Der strittige Domainname wurde am 14. August 2003 registriert. Die Beschwerdegegnerin betreibt unter der korrespondierenden Website eine Online-Casino.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdef�hrer
Die Beschwerdef�hrerin macht geltend, dass der Domainname mit ihrer Marke CASINO DE MONTE-CARLO verwechselbar �hnlich sei, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechte oder rechtm�ssige Anspr�che am Domainnamen habe und dass der Domainname b�sgl�ubig eingetragen wurde und verwendet wird.
B. Beschwerdegegner
Die Beschwerdegegnerin weist auf einen Entscheid des Deutschen Patent- und Markenamts hin, worin in einem Widerspruchsverfahren gegen die Wort/Bildmarke CASINO MONTE-CARLO PLAYER festgestellt wurde, dass zwischen den beiden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe, und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
6. Entscheidungsgr�nde
Paragraph 4(a) der Richtlinie f�hrt drei Elemente auf, die der Beschwerdef�hrer nachweisen muss, damit ein Domainname vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdef�hrer �bertragen wird:
(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdef�hrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsf�hig �hnlich; und
(ii) der Beschwerdegegner hat weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse am Domainnamen; und
(iii) der Domainname wurde b�sgl�ubig registriert und wird b�sgl�ubig verwendet.
A. Verfahrenssprache
Angesichts der Tatsache, dass die Registrierungsvereinbarung in deutscher Sprache abgeschlossen wurde, ist das Verfahren grunds�tzlich auf Deutsch zu f�hren. Da die Beschwerdegegnerin beantragt hat, das Verfahren nicht auf Englisch (wie von der Beschwerdef�hrerin verlangt), sondern auf Deutsch durchzuf�hren und keine zwingenden Gr�nde gegen diese Position sprechen, entscheidet der Panelist, Deutsch als Verfahrenssprache festzulegen. Eine �bersetzung der Beschwerde ist allerdings nicht notwendig.
B. Vorbemerkung
Wie nachfolgend dargelegt wird, hat die Beschwerdef�hrerin Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie nicht erf�llt. Deshalb muss der Panelist die weiteren Voraussetzungen der Richtlinie gem�ss Paragraph 4(a)(i) und 4(a)(iii) der Richtlinie nicht pr�fen.
C. Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners am Domainnamen
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat im Widerspruchsverfahren gegen die Wort/Bildmarke CASINO MONTE-CARLO PLAYER der Beschwerdegegnerin festgestellt, dass, gem�ss den entsprechenden Kriterien, zwischen dieser Marke und der Marke CASINO DE MONTE-CARLO der Beschwerdef�hrerin keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Beh�rde wies vorerst darauf hin, dass die beiden Marken �ber ein ausreichend unterschiedliches Klanggepr�ge verf�gten und dass die angegriffene Marke auf eine Person (einen “Spieler”) hinweise, w�hrend die Widerspruchsmarke allein “Casino von Monte-Carlo” bedeute. Weiterhin erwog die Beh�rde, dass eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr schon aufgrund der unterschiedlichen Wortl�nge sowie der Umrisscharakteristik von “Player” gegen�ber “DE” ebenfalls nicht zu erwarten sei.
Unter den gegebenen Umst�nden f�llt es nicht in die Zust�ndigkeit dieses Panels, entgegenstehende Anspr�che aus Marken mit gleichlautenden geografischen und gesch�ftlichen Bezeichnungen zu beurteilen. Solche klassischen Markenstreitigkeiten sollten vor den zust�ndigen nationalen Gerichten ausgetragen werden (vgl. WIPO Fall Nr. D2008-0183, Family Watchdog LLC v. Lester Schweiss). Insbesondere f�hlt sich dieses Panel nicht befugt, einen Entscheid des Deutschen Patent- und Markenamts zu missachten.
Somit verf�gt die Beschwerdegegnerin �ber ein Recht am Domainnamen, und die Beschwerdef�hrerin hat Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie nicht erf�llt.
7. Entscheidung
Aus den vorgenannten Gr�nden ordnet das Beschwerdepanel in �bereinstimmung mit Paragraph 15 der Verfahrensordnung an, dass die Beschwerde abgewiesen wird.
Tobias Zuberb�hler
Einzelpanelist
Datum: 23. September 2008
Full & Egal Universal Law Academy