ARBITRATION AND MEDIATION CENTER ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS AB Nanol Technologies Oy v. Eduard Albrecht Verfahren Nr. D2022-1648 1. Die Parteien Beschwerdeführer ist AB Nanol Technologies Oy aus Finland, vertreten durch Advokatfirman Wåhlin AB, Schweden. Beschwerdegegner ist Eduard Albrecht, Deutschland. 2. Domain Name und Domainvergabestelle Der streitige Domainname (der "Domainname") ist bei Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg (die "Domainvergabestelle") registriert. 3. Verfahrensablauf Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem "Zentrum") am 6. Mai 2022 per E-Mail ein. Am 6. Mai 2022 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle. Am 10. Mai 2022, übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in dem sie bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber des und administrative Kontaktperson für den Domainnamen ist und stellte dessen Kontaktdaten zur Verfügung. Am 26. Mai 2022 übermittelte das Zentrum den Parteien eine E-Mail in englischer und deutscher Sprache bezüglich der Verfahrenssprache. Der Beschwerdeführer bestätigte seinen Antrag auf Englisch als Verfahrenssprache am 27. Mai 2022. Der Beschwerdegegner beantragte am 27. Mai 2022 Deutsch als Verfahrenssprache. Am 17. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine übersetzte Beschwerde ein. Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die übersetzte Beschwerde den formellen Anforderungen der Einheitliche Richtlinie über die Lösung von Streitigkeiten um Domänennamen ("Richtlinie"), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Verfahrensordnung") und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Ergänzenden Verfahrensregeln") entsprechen. Gemäß Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt in englischer und deutscher Sprache und das Beschwerdeverfahren am 24. Juni 2022 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 14. Juli 2022. Der Beschwerdegegner hat keine formelle Beschwerdeerwiderung eingereicht. Seite 2 Das Zentrum bestellte Marina Perraki am 25. Juli 2022 als Einzelbeschwerdepanel ("Beschwerdepanel"). Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung ab. 4. Verfahrensrechtliche Frage: Sprache des Verfahrens Paragraph 11(a) der Verfahrensordnung sieht vor, dass die Verfahrenssprache die Sprache der Registrierungsvereinbarung ist, sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes festgelegt oder von den Parteien vereinbart wurde. Der Absatz sieht auch vor, dass das Beschwerdepanel befugt ist, unter Berücksichtigung der Umstände des Verwaltungsverfahrens etwas anderes zu bestimmen. Der Registrierungsvertrag der Registrierstelle für den Domänennamen ist in deutscher Sprache abgefasst. Ungeachtet der Tatsache, dass der Registrierungsvertrag in deutscher Sprache abgefasst ist, beantragte der Beschwerdeführer, Englisch als Sprache des vorliegenden Verfahrens zu wählen. Der Beschwerdegegner war damit nicht einverstanden und beantragte, dass die Verfahrenssprache Deutsch sein solle. Das Beschwerdepanel prüft die folgenden Behauptungen des Beschwerdeführers: - Der Beschwerdegegner ist in Deutschland angesiedelt. - Die Beschwerde wurde auf Deutsch übersetzt. Obwohl, der Beschwerdeführer in der Beschwerde English als Verfahrenssprache ausgesucht hat. - Der Beschwerdegegner beantragte auf der Deutsche Sprache Deutsch als Verfahrenssprache. Daher stellt das Beschwerdepanel fest, dass es Beweise dafür gibt, dass der Beschwerdegegner die Deutsche Sprache versteht (WIPO Overview of WIPO Beschwerdepanel Views on Selected UDRP Questions, Third Edition ("WIPO Overview 3.0", Abschnitt 4.5.1). Das Beschwerdepanel bestimmt, dass die Sprache dieses Verfahrens Deutsch sein wird (WIPO Overview 3.0, Abschnitte 4.5.1 und 4.5.2; Laverana GmbH & Co. KG vs. Silkewang, Jiangsu Yun Lin Culture Communication Co., Ltd. / xia men yi ming wang luo you xian gong si, WIPO Fall Nr. D2016-0721; eBay Inc. v. NicSoft, Antonio Francesco Tedesco, WIPO Fall Nr. D2014-0812). 5. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist eine nach finnischem Recht eingetragene und rechtsgültig existierende Gesellschaft. Der Beschwerdeführer wurde 2010 gegründet und ist ein Green-Tech-Unternehmen, das sich zum Ziel gesetzt hat, den weltweiten Kraftstoffverbrauch im Verkehr zu senken. Der Beschwerdeführer bietet Lösungen im Bereich der Schmierungstechnologie an, die den Kraftstoff- und Ölverbrauch reduzieren und gleichzeitig die Lebensdauer wichtiger Motor- und Maschinenkomponenten verlängern. Der Beschwerde gemäß bringt der patentgeschützte Schmierstoffzusatz - gekennzeichnet unter dem Warenzeichen "Nanol" - Betreibern aller Verbrennungsmotoren und Industriemaschinen sofortige wirtschaftliche Vorteile. Während des ersten Jahres der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers war der Beschwerdegegner sowohl operativ als auch als Gesellschafter über seine hundertprozentige Tochtergesellschaft Polytrade Global GmbH am Unternehmen beteiligt. Nach zahlreichen Neuemissionen von Aktien hielt die Polytrade Global GmbH am Tag der Insolvenzanmeldung nur ein (1) Prozent der Anteile am Beschwerdeführer. Diese Gesellschaft wurde am 3. Dezember 2021 für insolvent erklärt. Der Beschwerdegegner war mehr als zehn Jahre lang einer von mehreren Hauptaktionären des Beschwerdeführers und war Geschäftsführer der Geschäfte des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation und später auch in Deutschland. Seite 3 Außerdem war der Beschwerdegegner Vorstandsmitglied des Beschwerdeführers. Seit ungefähr 2015 hatte der Beschwerdegegner jedoch keine operative Position beim Beschwerdeführer und keine anderen formellen Positionen, außer dem Halten eines sehr kleinen Teils der Aktien durch seine hundertprozentige Gesellschaft Polytrade Global GmbH. Der Beschwerdeführer ist Inhaber der folgenden NANOL-Marken: - Internationale Markeneintragung Nummer 1084284, NANOL (Wort), eingetragen am 14. Juni 2011, für Waren und Dienstleistungen der internationalen Klassen 1, 4 und 40; - Markeneintragung im Vereinigten Königreich unter der Nummer 00801084284, NANOL (Wort), angemeldet am 14. Juni 2011 und eingetragen am 6. Juni 2012, für Waren und Dienstleistungen der internationalen Klassen 1, 4 und 40. Der Beschwerdegegner sandte am 15. Februar 2022 eine E-Mail an den Beschwerdeführer und seine Aktionäre, in der er sich zu einem angekündigten Börsengang des Beschwerdeführers äußerte und den Beschwerdeführer davor warnte, dass sein technologisches Know-how und seine Geschäftsgeheimnisse Wettbewerbern zugänglich und der Branche bekannt würden, insbesondere im Hinblick auf einen künftigen Börsengang. In diesem Schreiben erklärte der Beschwerdegegner, dass er Zugang zu dieser Technologie hatte und dass er gebeten wurde, sie zu verkaufen, und ihm ein Angebot unterbreitet wurde. Um dies nicht zu tun, verlangte er vom Beschwerdeführer einen bestimmten Geldbetrag. Er setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 15. März 2022, um auf seine Forderungen zu antworten. Der Domänenname wurde am selben Tag, nämlich am 15. März 2022, registriert und führt zu einer Website (die Website), auf der der Beschwerdegegner tatsächlich beschreibt, dass er im Besitz von Technologien ist, die mit den Produkten des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehen, und diese zum Verkauf anbietet. Am 24. März 2022 schickte der Beschwerdegegner eine weitere E-Mail an den Beschwerdeführer und seine Aktionäre, in der er seine Absicht ankündigte, die Technologie des Beschwerdeführers über den Domainnamen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ("It would be done via domain: www.nanoltechnology.com"), falls der Beschwerdeführer sich weigere, Zahlungen an den Beschwerdegegnern zu leisten ("If you refuse the payment"), worauf der Beschwerdeführer am 4. April 2022 antwortete. 6. Parteivorbringen A. Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er alle drei in Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie geforderten Elemente für die Übertragung des Domänennamens nachgewiesen hat. B. Beschwerdegegner Der Beschwerdegegner schickte am 27. Mai 2022 eine E-Mail an das Zentrum, in der er sich vorbehielt, rechtliche Schritte gegen den Beschwerdeführer einzuleiten, und argumentierte, dass die Verfahrenssprache Deutsch sein sollte. 7. Entscheidungsgründe Absatz 4(a) der Richtlinie listet die drei Elemente auf, die der Beschwerdeführer in Bezug auf den Domänennamen erfüllen muss: (i) der Domänenname ist identisch oder zum Verwechseln ähnlich mit einer Marke oder Dienstleistungsmarke, an der der Beschwerdeführer Rechte hat; und Seite 4 (ii) der Beschwerdegegner hat keine Rechte oder legitimen Interessen in Bezug auf den Domänennamen; und (iii) der Domänenname wurde registriert und wird in böser Absicht verwendet. A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich Der Beschwerdeführer hat seine Rechte durch die Registrierung und Benutzung der Marke NANOL nachgewiesen. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass der Domänenname der Marke NANOL des Beschwerdeführers zum Verwechseln ähnlich ist. Der Domänenname enthält die besagte Marke des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit. Dies ist ausreichend, um eine verwechslungsfähige Ähnlichkeit zu begründen. Der im Domänennamen hinzugefügte Begriff "technology" ändert daran nichts (WIPO Overview 3.0, Abschnitt 1.8). Die generische Top-Level-Domain ("gTLD") ".com" wird nicht betrachtet, da gTLDs typischerweise nicht Teil des Vergleichs sind, denn sie werden nur auf technischen Gründen benutzt. Der Beschwerdeführer hat die Richtlinie, Absatz 4(a)(i), nachgewiesen. B. Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen Gemäß Absatz 4(c) der Richtlinie kann der Beschwerdegegner seine Rechte oder berechtigten Interessen an dem Domänennamen unter anderem dadurch nachweisen, dass er eines der folgenden Elemente nachweist: i) die Verwendung bzw. die nachweisbare Vorbereitung einer Verwendung des Domainnamens oder eines dem Domainnamen entsprechenden Namens im Zusammenhang mit dem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen bereits vor Inkenntnissetzung über die Streitigkeit; oder ii) der Beschwerdegegner (als Einzelperson, Unternehmen oder sonstige Organisation) war unter dem Domainnamen bereits allgemein bekannt, auch wenn der Beschwerdegegner keine Handels- oder Dienstleistungsmarke erworben hat; oder iii) der Beschwerdegegner verwendet den Domainnamen für einen rechtmäßigen, nicht gewerblichen oder billigen Zweck, ohne Gewinnabsicht oder das Ziel, Verbraucher anzulocken und zu täuschen oder die entsprechende Handels- oder Dienstleistungsmarke zu schädigen. Das Beschwerdepanel kommt zum Schluss, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen in Bezug auf den Domänennamen hat. Der Beschwerde gemäß war der Beschwerdegegner nicht berechtigt, den Domänennamen zu registrieren. Vor der Bekanntgabe der Streitigkeit hat der Beschwerdegegner keine Verwendung des Domänennamens oder einer dem Domänennamen entsprechenden Marke in Verbindung mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen nachgewiesen. Laut Beschwerde ist der Beschwerdegegner weder ein verbundenes Unternehmen noch ein autorisierter Vertriebshändler oder Wiederverkäufer des Beschwerdeführers, und es besteht keine ausdrückliche oder anderweitige Vereinbarung, die die Verwendung des Domainnamens durch den Beschwerdegegnern erlaubt. Seite 5 Im Gegenteil, der Beschwerdegegner benutzte den Domainnamen, um die Website zu hosten, auf der er seine Absicht bewarb, Know-how-Technologie in Bezug auf die Produkte des Beschwerdeführers zu verkaufen, eine Technologie, die er dem Beschwerdeführer mitteilte, die er nicht an Dritte verkaufen würde, wenn der Beschwerdeführer ihm einen Geldbetrag zahlen würde und ging zu weiteren Aktionen über. Darüber hinaus birgt die Art des Domainnamens, der die Marke des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit enthält, die Gefahr einer stillschweigenden Verbindung (WIPO Overview 3.0, Abschnitt 2.5.1). Das Beschwerdepanel stellt fest, dass diese Umstände dem Beschwerdegegnern keine Rechte oder berechtigten Interessen in Bezug auf den Domänennamen verleihen. Der Beschwerdeführer hat die Richtlinie, Absatz 4(a)(ii), nachgewiesen. C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des streitigen Domainnamens Absatz 4(b) der Richtlinie sieht vor, dass die folgenden Umstände, "insbesondere, aber ohne Einschränkung", ein Beweis für die Registrierung und Verwendung des Domänennamens in "böser Absicht" sind: i) Umstände, die darauf hinweisen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen hauptsächlich zu dem Zweck registriert oder erworben hat, dem Kläger, welcher Inhaber der Handels- oder Dienstleistungsmarke ist, oder einem Mitbewerber des Klägers die Domainnamenregistrierung zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen, gegen ein im Vergleich zu der Beschwerdegegners nachgewiesenen Unkosten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Domainnamen unangemessen hohes Entgelt; oder ii) Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen registriert, um den Inhaber der Handels- oder Dienstleistungsmarke daran zu hindern, eine Domain dieses Namens einzurichten, vorausgesetzt, dass der Beschwerdegegner ein entsprechendes Verhalten gezeigt habt; oder iii) Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen hauptsächlich zu dem Zweck registriert, einen Mitbewerber in seiner Geschäftstätigkeit zu schädigen; oder iv) Der Beschwerdegegner hat durch die Verwendung des Domainnamens vorsätzlich versucht, Internetbenutzer zu Gewinnzwecken auf der Beschwerdegegners Website oder zu einer anderen OnlineAdresse zu locken, indem der Beschwerdegegner dafür gesorgt hat, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verwechslung mit der Marke des Klägers in Bezug auf Ursprung, Sponsoring, Zugehörigkeit oder Empfehlung seiner Website bzw. Adresse oder eines Produktes bzw. einer Dienstleistung auf seiner Website bzw. Adresse besteht. Das Beschwerdepanel kommt zum Schluss, dass der Beschwerdegegner den Domänennamen in böser Absicht registriert und benutzt hat. Da die Marke NANOL des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Registrierung des Domännamens durch den Beschwerdegegner benutzt und registriert war, hält es das Beschwerdepanel für wahrscheinlicher, dass der Beschwerdegegner die Marke des Beschwerdeführers im Sinn hatte, als er den Domännamen registrierte. Dies auch in Anbetracht der früheren Beziehung des Beschwerdegegnern zum Beschwerdeführer und der E-Mail, die der Beschwerdegegner am 15. Februar 2022 an den Beschwerdeführer schickte und in der er diesen aufforderte, bis zum 15. März 2022, dem Datum, an dem der Domainname registriert wurde, bestimmte Maßnahmen und Zahlungen vorzunehmen. In Bezug auf die bösgläubige Verwendung des Domainnamens hat der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass der Domainname zu der Website führt, auf der der Beschwerdegegner für seine Absicht wirbt, Knowhow-Technologie im Zusammenhang mit den Produkten des Beschwerdeführers zu verkaufen, eine Technologie, von der er dem Beschwerdeführer mitteilte, dass er sie nicht an Dritte verkaufen werde, wenn der Beschwerdeführer ihm einen Geldbetrag zahlen würde und ging zu weiteren Aktionen über. Seite 6 Unter diesen Umständen und aufgrund der vorliegenden Unterlagen stellt das das Beschwerdepanel fest, dass der Beschwerdegegner den Domänennamen in böser Absicht registriert hat und benutzt. Der Beschwerdeführer hat die Richtlinie, Absatz 4(a)(iii) nachgewiesen. 8. Entscheidung Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Absatz 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname auf den Beschwerdeführer übertragen wird. /Marina Perraki/ Marina Perraki Einzelbeschwerdepanel Datum: 24. August 2022
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