ARBITRATION AND MEDIATION CENTER ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS INGKA Holding B.V. v. Peter Stein, FV Dresden 06 Laubegast e. V. Verfahren Nr. D2023-4121 1. Die Parteien Beschwerdeführerin ist INGKA Holding B.V. aus den Niederlanden, vertreten durch Advokatfirman Lindahl, Schweden. Beschwerdegegner ist Peter Stein, Deutschland. 2. Domain Name und Domainvergabestelle Der streitige Domainname (der "Domainname") ist bei Cronon GmbH (die "Domainvergabestelle") registriert. 3. Verfahrensablauf Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem "Zentrum") am 3. Oktober 2023 per E-Mail ein. Am 3. Oktober 2023 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle. Am 4. Oktober 2023 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum und legte die Identität des Domainnameninhabers sowie seine Kontaktangaben offen, welche vom in der Beschwerde angegebenen Beschwerdegegner (aus Datenschutzgründen nicht veröffentlicht) und dessen Kontaktangaben abwichen. Am 6. Oktober 2023 sandte das Zentrum eine Mitteilung per E-Mail an die Beschwerdeführerin, in der es ihr die von der Domainvergabestelle offengelegten Angaben über den Domainnameninhaber mitteilte und die Beschwerdeführerin aufforderte, eine Ergänzung zur Beschwerde einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Oktober 2023 eine Ergänzung zur Beschwerde ein. Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die Beschwerdeergänzung den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Richtlinie"), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Verfahrensordnung") und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Ergänzenden Verfahrensregeln") entsprechen. Gemäss Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 12. Oktober 2023 eingeleitet. Gemäss Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 1. November 2023. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Der Beschwerdegegner übermittelte jedoch am 27. Oktober 2023 eine E-Mail mit folgendem Inhalt: "beigefügtes Schreiben haben wir erhalten. page 2 Dieser Vorgang ist uns unbekannt. Eine INGKA Holding kennen wir nicht. Informationen oder E-Mails haben wir nicht erhalten. Ist dieses Schreiben korrekt oder eine Fälschung?". Am 10. November 2023 teilte das Zentrum demzufolge den Beginn des Panel-Ernennungsprozesses mit. Das Zentrum bestellte Tobias Zuberbühler am 16. November 2023 als Einzelbeschwerdepanel ("Beschwerdepanel"). Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäss bestellt wurde. Das Beschwerdepanel gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäss Paragraph 7 der Verfahrensordnung ab. 4. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist eine Franchisenehmerin, die IKEA-Einrichtungshäuser und andere Vertriebskanäle im Rahmen von Franchisevereinbarungen mit der Inter IKEA-Gruppe betreiben. Sie betreibt ihre Haupt-Website unter dem Domainnamen . Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin mehrerer Markeneintragungen für die Marke INGKA, unter anderem die Europäische Union ("EU")-Marke Nr. 016745846 INGKA (eingetragen am 13. November 2017) und die Internationale Registrierung Nr. 1384035 INGKA (eingetragen am 15. Juni 2017) basierend auf der EUMarke. Der streitige Domainname wurde am 14. Juni 2023 registriert und ist inaktiv. 5. Parteivorbringen A. Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin behauptet, sämtliche Voraussetzungen von Paragraph 4 der Richtlinie erfüllt zu haben. B. Beschwerdegegner Der Beschwerdegegner übermittelte am 27. Oktober 2023 eine E-Mail mit folgendem Inhalt: "beigefügtes Schreiben haben wir erhalten. Dieser Vorgang ist uns unbekannt. Eine INGKA Holding kennen wir nicht. Informationen oder E-Mails haben wir nicht erhalten. Ist dieses Schreiben korrekt oder eine Fälschung?". 6. Entscheidungsgründe A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich Die Beschwerdeführerin hat rechtsgenügend bewiesen, dass sie Inhaberin der Marke INGKA ist. Ein Domainname ist "identisch oder verwechslungsfähig ähnlich" mit einer Marke, wenn die Marke oder eine verwechslungsfähige Annäherung enthält (Wal-Mart Stores, Inc. v. Richard MacLeod d/b/a For Sale, WIPO Case No. D2000-0662). Dies umfasst auch den vorliegenden Fall, in welchem der streitige Domainname sich nur durch eine geringe typographische Abweichung von der Marke der Beschwerdeführerin unterscheidet, die darin besteht, dass der Buchstabe "i" durch den Buchstaben "l" (Kleinbuchstabe L) ersetzt wurde (sogenanntes Typosquatting; vgl. WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, dritte Auflage ("WIPO Overview 3.0"), Abschnitt 1.9). Damit erfüllt die Beschwerdeführerin Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie. page 3 B. Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen Es bestehen keinerlei Hinweise in diesem Fall auf ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners am streitigen Domainnamen. Da die Beschwerdeführerin ihre Position glaubhaft dargestellt hat und die entsprechenden Argumente unwidersprochen blieben, erfüllt sie auch Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie. C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des streitigen Domainnamens Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdegegner die bekannte Marke der Beschwerdeführerin kannte, als er den streitigen Domainnamen registrierte. UDRP-Panels haben immer wieder festgestellt, dass auch das passive Halten eines Domainnamens, der mit einer berühmten oder weithin bekannten Marke identisch oder verwechselbar ähnlich ist, eine bösgläubige Verwendung des entsprechenden Domainnamens darstellen kann (WIPO Overview 3.0, Abschnitt 3.1.4). Die Beschwerdeführerin hat somit den Beweis erbracht, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen im Sinne von Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie bösgläubig registriert und verwendet hat. 7. Entscheidung Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäss Paragraph 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der streitige Domainname auf die Beschwerdeführerin übertragen wird. /Tobias Zuberbühler/ Tobias Zuberbühler Einzelbeschwerdepanel Datum: 30. November 2023
Full & Egal Universal Law Academy