WIPO Arbitration and Mediation Center
EXPERTENENTSCHEID
Feldschl�sschen Getr�nke Holding AG v. Raphael Hintermann
Verfahren Nr. DCH2004-0017
1. Die Parteien
Der Gesuchsteller ist Feldschl�sschen Getr�nke Holding AG, Rheinfelden, Schweiz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hunziker, Sch�rer Rechtsanw�lte, Aarau, Schweiz.
Der Gesuchsgegner ist Herr Raphael Hintermann, Dietikon, Schweiz.
2. Streitiger Domain-Name
Der Streit betrifft den Domain-Namen .
3. Verfahrensablauf
Das Gesuch wurde am 23. August 2004 beim WIPO Arbitration and Mediation Center auf Englisch eingereicht. Am selben Datum wurden die Registrierungsdaten durch SWITCH best�tigt aber darauf hingewiesen, dass der Registrierungsvertrag f�r den streitigen Domain-Namen in deutscher Sprache abgefasst ist. Daraufhin hat das Center den Vertreter des Gesuchstellers gebeten, das Gesuch in Deutsch nachzureichen. Der Gesuchsteller kam dieser Aufforderung am 24. August 2004 nach. Nachdem die formale Ordnungsm�ssigkeit des Gesuchs vom Center gepr�ft und festgestellt worden ist, hat es das Gesuch am 13. September 2004 dem Gesuchsgegner ordnungsgem�ss zugestellt und ihm in �bereinstimmung mit Paragraph 15a des Verfahrensreglements eine Frist zur Erwiderung des Gesuchs bis zum 3. Oktober 2004 gesetzt.
Der Gesuchsgegner hat weder das Gesuch erwidert noch seine Bereitschaft erkl�rt, an einer Schlichtungsverhandlung gem�ss Paragraphen 17 und 18 des Verfahrensreglements teilzunehmen.
Am 8. Oktober 2004 hat das Center den Gesuchsteller von der M�glichkeit, die Fortsetzung des Streitbeilegungsverfahrens zu beantragen, benachrichtigt. Am 11.�Oktober�2004 hat der Gesuchsgegner den Antrag auf Fortsetzung des Streitbeilegungsverfahrens gestellt. Die Geb�hr f�r die Fortsetzung des Verfahrens mit dem Expertenentscheid wurde fristgerecht gezahlt.
Am 21. Oktober 2004 hat das Center Michael Treis als Experte in diesem Verfahren bestellt. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgem�ss bestellt worden ist. In �bereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements hat der Experte seine Unabh�ngigkeit von den Parteien erkl�rt.
4. Sachverhalt
Der Gesuchsteller ist Inhaber der schweizerischen Marke Nummer 351848 FELDSCHL�SSCHEN in Klasse 32 und weiterer Markeneintragungen f�r dasselbe Zeichen. Es ist bekannt, dass der Gesuchsteller seit langem Bier unter der Marke FELDSCHL�SSCHEN herstellt und vertreibt.
Der Gesuchsgegner hat bei SWITCH den Domain-Namen registriert. Er benutzt diesen Domain-Namen nicht.
Mit Schreiben vom 25. M�rz 2004 hat der Gesuchsteller den Gesuchsgegner wegen der Eintragung des Domain-Namens abgemahnt und sinngem�ss ausgef�hrt, dass die Registrierung des Domain-Namens geeignet sei, die Gefahr einer Verwechslung mit der Marke FELDSCHL�SSCHEN des Gesuchstellers zu begr�nden. Der Gesuchsteller habe deshalb einen Anspruch auf unentgeltliche �bertragung des Domain-Namens . Der Gesuchsgegner wurde aufgefordert, sich zur �bertragung des streitigen Domain-Namens bis zum 15. April 2004 zu verpflichten. Der Gesuchsgegner hat ein Doppel dieses Abmahnschreibens vom 25. M�rz 2004 unterzeichnet und erkl�rt, dass er „mit der �bertragung im vorstehend erw�hnten Sinne einverstanden“ sei.
Der Gesuchsgegner hat es trotz wiederholter Mahnung unterlassen, den streitigen Domain-Namen auf den Gesuchsteller zu �bertragen.
5. Parteivorbringen
A. Gesuchsteller
Der Gesuchsteller tr�gt vor, dass Domain-Namen gem�ss konstanter bundesgerichtlicher Praxis unabh�ngig vom Website-Inhalt geeignet seien, eine Verwechslungsgefahr mit einer Marke oder mit einem Namen zu begr�nden. Da mit dem Domain-Namen eine Gefahr der Verwechslung mit der priorit�ts�lteren Marke FELDSCHL�SSCHEN geschaffen werde, sei der Gesuchsteller berechtigt, die �bertragung dieses Domain-Namens zu verlangen. Es liege ein klassischer Fall des Domain-Grabbings vor, was keinen Schutz verdiene.
B. Gesuchsgegner
Der Gesuchsgegner hat auf das Gesuch nicht geantwortet.
6. Entscheidungsgr�nde
A. Der Gesuchsteller hat ein ausschliessliches Recht an der Marke FELDSCHL�SSCHEN.
Der Gesuchsteller hat nachgewiesen, dass er aufgrund seiner schweizerischen Marke Nummer 351848 FELDSCHL�SSCHEN ein ausschliessliches Recht an der Marke FELDSCHL�SSCHEN in Bezug auf Bier in der Schweiz hat. Diese Marke besitzt ohne Zweifel ausgepr�gte Kennzeichnungskraft und geniesst daher als starke Marke einen gr�sseren Schutzumfang (BGE 122 III 385 f. Kamillosan). Ausserdem ist sie in der Schweiz sehr bekannt, was ein weiterer Grund ist, ihr einen erweiterten Schutzumfang zu gew�hren.
B. Die Registrierung oder der Gebrauch des Domain-Namens stellt eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts dar, dass dem Gesuchsteller nach dem Recht der Schweiz zusteht.
1. Gem�ss Art. 13 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Markenschutzgesetzes (MSchG) hat der Inhaber einer Marke ein ausschliessliches Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, f�r die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und dar�ber zu verf�gen. Dieses ausschliessliche Recht umfasst auch die Benutzung einer Marke als Element eines Domain-Namens, wenn ein solcher Domain-Name eine Verwechslungsgefahr erzeugt. In Anwendung von Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c MSchG ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Domain-Name mit einer �lteren Marke �hnlich ist und f�r gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt ist, sodass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2. Indessen gebraucht der Gesuchsgegner den streitigen Domain-Namen nicht, das heisst, die Registrierung dieses Domain-Namens wird nicht aktiv in Bezug auf eine Website verwendet. Daher bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte f�r die Annahme, dass der Gesuchsgegner den Domain-Namen f�r gleiche oder gleichartige Waren wie diejenige, f�r die die Marke FELDSCHL�SSCHEN gesch�tzt ist, gebraucht. Auch tr�gt der Gesuchsteller nicht vor, warum die Registrierung des Domain-Namens durch den Gesuchsgegner eine Verwechslungsgefahr mit der Marke FELDSCHL�SSCHEN erzeugen w�rde. Der Gesuchsteller beschr�nkt sich insoweit auf die rechtliche Ausf�hrung, gem�ss konstanter bundesgerichtlicher Praxis seien Domain-Namen unabh�ngig vom Website-Inhalt geeignet, eine Verwechslungsgefahr mit einer Marke oder einem Namen zu begr�nden. Er verweist insoweit auf das Bundesgerichtsurteil BGE 128 III 401 in Sachen „“ sowie auf den Bundesgerichtsentscheid vom 19. Mai 2003 (4C.337 2002) in Sachen „“. Diese Entscheide lassen sich f�r die Beurteilung des vorliegenden Falles jedoch nicht heranziehen, da sie F�lle betreffen, in denen die jeweils beklagten Inhaber von Domain-Namen diese Domain-Namen f�r ihre jeweiligen Websites benutzt haben. Es gab in jenen F�llen im Gegensatz zum vorliegenden Fall zumindest Websites, auf die man durch Eingabe des fraglichen Domain-Namens gelangen konnte. Die Feststellung des Bundesgerichts, dass Domain-Namen unabh�ngig vom Website-Inhalt geeignet sein k�nnen, eine Verwechslungsgefahr mit einer Marke oder einem Namen zu begr�nden, heisst noch nicht, dass es auf das Vorhandensein einer Website �berhaupt nicht ankommt.
3. Was den mit Bundesgerichtsurteil vom 23. Juli 2002 (BGE 128 III 401) entschiedenen Fall „“ betrifft, hat das Bundesgericht darin ausgef�hrt (S. 407-408), dass der Name der Stadt Luzern einen sehr hohen Bekanntheitsgrad im In- und Ausland geniesst und dass der durchschnittliche Internet-Benutzer erwartet, auf der Internetseite der Stadt Luzern zu gelangen, wenn er in seinem Computer die Adresse „” eingibt. Das Bundesgericht hat also der Stadt Luzern als K�rperschaft des �ffentlichen Rechts einen in sachlicher Hinsicht �usserst umfassenden Schutz dieses Namens zugesprochen, der im Ergebnis dem Schutz �hnlich ist, der einer ber�hmten Marke gem�ss Art. 15 MSchG zuteil wird. Damit ist die Bejahung der Verwechslungsgefahr in jenem Urteil konkret begr�ndet worden.
Wenn das Bundesgericht im selben Urteil (S. 409-410) die Frage, inwieweit einer Verwechslungsgefahr durch die besondere Gestaltung einer Website begegnet werden k�nne, mit der Erw�gung beantwortet, dass der Inhalt der Website nicht entscheidend ist sondern der Domain-Name als solcher, bedeutet dies noch nicht allgemein, dass ein j�ngerer Domain-Name bei Vorliegen von �hnlichkeit oder Identit�t stets eine Gefahr der Verwechslung mit einer �lteren Marke begr�ndet. Das markenrechtliche Spezialit�tsprinzip gilt n�mlich auch im Internet, d.h. die Verwechslungsgefahr folgt aus Marken�hnlichkeit (oder –identit�t) und aus Gleichartigkeit (oder Gleichheit) hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen. Daher setzt eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr voraus, dass der durchschnittliche Internet-Nutzer erwartet, dass der von ihm eingegebene Domain-Namen zu Inhalten f�hrt oder zumindest f�hren kann, die seinen Vorstellungen von dem unter dem Namen angebotenen Waren oder Dienstleistungen entspricht. Im Falle der Adresse „” erwartet er zum Beispiel, offizielle oder offizi�se Informationen der Stadt Luzern zu finden. Und im Falle der Adresse erwartet er gem�ss dem o.a. Urteil des Bundesgerichts, Informationen der T-Online vorzufinden: ��C’est en effet uniquement celle-ci qui �veille l’int�r�t du public et lui donne l’espoir d’obtenir des informations conformes � l’association d’id�es �voq�e par le nom de domaine.��� (Bundesgerichtsentscheid v.19. Mai 2004, 4C.377/2002, Erw. 2.2). Aber im Falle von Domain-Namen wie z.B. oder , die a priori keiner bestimmten Person und keinem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden k�nnen, gibt es von vornherein keine entsprechende Assoziation zu bestimmten Inhalten und kann man keine solche erwarten.
Mit seiner Feststellung in BGE 128 III 401 (409), dass der Inhalt der Website nicht entscheidend ist, wollte das Bundesgericht daher lediglich pr�zisieren, dass der beklagte Inhaber des Domain-Namens den Vorwurf der Verwechslungsgefahr nicht dadurch ausr�umen kann, dass er auf seiner Website z.B. einen klarstellenden Hinweis �ber den nicht-amtlichen Charakter des Inhalts anbringt. Die Verwechslungsgefahr ist also bereits gegeben, wenn Internet-Benutzer begr�ndeten Anlass haben, unter dem Domain-Namen Inhalte spezifischer Anbieter vorzufinden, diese Erwartung jedoch beim Ansteuern der Website entt�uscht wird. Die Verwechslungsgefahr kann nicht nachtr�glich dadurch behoben werden, dass der Betreiber der Website/Inhaber des Domain-Namens den Internet-Benutzer mit dem Inhalt der Website post factum dar�ber aufkl�rt, dass er nicht mit derjenigen Person identisch ist, dessen Website der Internet-Benutzer unter dem Domain-Namen gesucht hat.
Im vorliegend zu entscheidenden Fall des Domain-Namens w�ren mithin grunds�tzlich zur Begr�ndung der Verwechslungsgefahr Ausf�hrungen dazu zu verlangen, dass der durchschnittliche Internet-Benutzer in der Schweiz erwarten wird, unter diesem Domain-Namen eine Website des Gesuchstellers vorzufinden. Ausf�hrungen dieses Inhalts sind im Gesuch jedoch nicht enthalten. Das Stichwort „Domain-Grabbing“, das im Gesuch f�llt, ersetzt die rechtliche Begr�ndung der Verwechslungsgefahr noch nicht.
4. Es ist auch nicht so, dass die Zuordnung des streitigen Domain-Namens zum Gesuchsteller eine allgemein bekannte Tatsache und damit gerichtsnotorisch w�re. Zwar entspricht das schwyzerd�tsche Wort „Schl�ssli“ der hochdeutschen Diminutivform „Schl�sschen“, weshalb bedeutungsm�ssig Identit�t mit dem Namen und der bekannten Marke des Gesuchstellers vorliegt. Auch wird die Marke des Gesuchstellers in der Mundart h�ufig FELDSCHL�SSLI ausgesprochen. Aber immerhin gelangt man bei einer Internet-Recherche nach dem Wort „Feldschl�ssli“ auch zu Websites Dritter, die soweit ersichtlich keinen direkten Bezug zum Gesuchsteller haben. Daher m�sste vom Gesuchssteller substanziert werden, warum der vom Gesuchsgegner registrierte Domain-Namen eine Verwechslungsgefahr erzeugt und warum dies eine im Sinne von Paragraph 24 des Verfahrensreglements klare Verletzung eines Kennzeichenrechts des Gesuchstellers darstellt. Das Gesuch l�sst diese Begr�ndung vermissen.
5. Indessen hat der Gesuchsgegner auf das Schreiben des Gesuchstellers vom 25.�M�rz�2004 – Gesuchsbeilage 6 – mit einem gegengezeichneten Doppel des Schreibens geantwortet. Der Gesuchsgegner hat damit erkl�rt, dass er mit der �bertragung des Domain-Namens „im vorstehend erw�hnten Sinne einverstanden“ sei. Der „vorstehend erw�hnte Sinn“ umfasst auch die Behauptung, dass der streitige Domain-Name eine Verwechslungsgefahr mit der Marke FELDSCHL�SSCHEN erzeugt. Daher hat der Gesuchsgegner die Richtigkeit dieser Behauptung implizit anerkannt. Ausserdem hat der Gesuchsgegner es vers�umt, auf das Gesuch fristgerecht zu antworten, weshalb der Experte gem�ss Paragraph 23 des Verfahrensreglements auf Grundlage der Akten entscheiden kann. Diese Akten umfassen auch die Behauptung des Gesuchstellers unter IV B. des Gesuchs, es liege ein klassischer Fall des „Domain-Grabbings“ vor. Die Tatsache, dass auch diese Behauptung unwidersprochen geblieben ist, gibt dem Experten im vorliegenden Fall Anlass, von der Richtigkeit dieser Behauptung auszugehen. Die implizite Anerkennung der Verwechslungsgefahr durch den Gesuchsgegner und sein Schweigen auf den Vorwurf des „Domain-Grabbings“ f�hrt zur Feststellung, dass die Registrierung des Domain-Namens eine klare Verletzung des Kennzeichenrechts des Gesuchstellers darstellt.
Der Experte stellt daher fest, dass das Gesuch begr�ndet ist.
7. Entscheidung
Aus den oben ausgef�hrten Gr�nden und in �bereinstimmung mit Paragraph 24 des Verfahrensreglements ordnet der Experte an, dass der Domain-Name auf den Gesuchsteller zu �bertragen ist.
Dr. Michael Treis
Datum: 8. November 2004
Full & Egal Universal Law Academy