ARBITRATION AND MEDIATION CENTER ENTSCHEIDUNG DER SCHIEDSKOMMISSION Andreas Schmidt v. PROLINK Internet communications GmbH Verfahrensnr. DEU2023-0033 1. Die Parteien Beschwerdeführer ist Andreas Schmidt, Deutschland, vertreten durch Weininger und Partner mbB, Deutschland. Beschwerdegegner ist PROLINK Internet communications GmbH, vertreten durch Heisel Patente Marken Designs, Schweiz. 2. Domainname, Register und Registrierstelle Das Register des streitigen Domainnamens ist das European Registry for Internet Domains ("EURid" oder das "Register"). Der streitige Domainname ist bei Domain Robot registriert. 3. Verfahrensablauf Die Beschwerdeführerin hat am 10. August 2023 ihre Beschwerde bei dem WIPO Arbitration and Mediation Center (dem "Zentrum") eingereicht. Am 11. August 2023 sandte das Zentrum eine Bitte um Bestätigung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens per E-Mail an das Register. Am 13. August 2023 übermittelte das Register seine Antwort per E-Mail an das Zentrum, in welchem es bestätigte, dass (nur) die Beschwerdegegnerin PROLINK Internet communications GmbH Inhaberin des streitigen Domainnamens ist und ihre Kontaktdaten zur Verfügung stellte. Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Voraussetzungen der Regeln für die Alternative Streitbeilegung in .eu-Domainnamenstreitigkeiten (die "ADR-Regeln") und den Ergänzenden Regeln der Weltorganisation für Geistiges Eigentum für .eu-Domainnamenstreitigkeiten (die "Ergänzenden Regeln") entspricht. In Übereinstimmung mit den ADR-Regeln, Paragraph B(2), hat das Zentrum der Beschwerdegegnerin PROLINK Internet communications GmbH die Beschwerde förmlich übermittelt und am 16. August 2023 das Verfahren eingeleitet. Gemäß den ADR-Regeln, Paragraph B(3), endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 5. September 2023. page 2 Mit einfacher E-Mail an das Zentrum vom 17. August 2023 wies die Beschwerdegegnerin PROLINK Internet communications GmbH unter Vorlage einer Reihe von Screenshots darauf hin, dass sie das PDF-Dokument mit der Beschwerde nicht öffnen könne und sie lediglich Treuhänderin für den streitigen Domainnamen für die Beschwerdegegnerin Aebi Schmidt Holding AG sei. Am 18. August 2023 teilte das Zentrum der Beschwerdegegnerin PROLINK Internet communications GmbH mit, dass die Erwiderung vom 17. August 2023 formell mangelhaft sei und verwies auf die online abrufbaren Muster für eine Beschwerdeerwiderung. Zur Behebung dieser formellen Mängel setzte das Zentrum eine Frist bis 25. August 2023. Diese Frist verlängerte das Zentrum auf Antrag der Beschwerdegegnerin PROLINK Internet communications GmbH vom 22. August 2023 antragsgemäß bis zum 31. August 2023. Zu diesem Datum kündigte die Beschwerdegegnerin PROLINK Internet communications GmbH sinngemäß eine Rückmeldung der Aebi Schmidt Holding AG an. Am 30. August 2023 haben die Beschwerdegegnerin PROLINK Internet communications GmbH und die Aebi Schmidt Holding AG durch ihre gemeinsamen anwaltlichen Vertreter eine Beschwerdeerwiderung bei dem Zentrum eingereicht. Das Zentrum ernannte Tobias Malte Müller am 5. September 2023 als einköpfige Schiedskommission. Die Schiedskommission stellt fest, dass sie ordnungsgemäß ernannt wurde. Die Schiedskommission hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unabhängigkeit, wie vom Zentrum zwecks Übereinstimmung mit den ADR-Regeln, Paragraph B(5), vorgeschrieben, abgegeben. 4. Sachverhalt Dieser Entscheidung liegt die Beschwerde des Herrn Andreas Schmidt gegen die Registrierung des Domainnamens durch die Beschwerdegegnerin PROLINK Internet communications GmbH zugrunde. Der Beschwerdeführer hat durch Vorlage einer Kopie seines Personalausweises nachgewiesen, dass er den bürgerlichen Namen Andreas Schmidt trägt, 1983 geboren wurde und seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Ausweislich der von EURid übermittelten Bestätigung ist die Beschwerdegegnerin PROLINK Internet communications GmbH registrierte Inhaberin des streitigen Domainnamens und hat diesen am 2. Mai 2006 registriert. Die Sprache der Registrierungsvereinbarung ist Deutsch. Weiterhin ergibt sich aus den der Schiedskommission vorliegenden Nachweisen, dass auf der mit dem streitigen Domainnamen verknüpften Website keine Inhalte abrufbar sind. 5. Parteivorbringen A. Beschwerdeführer Erstens ist der Beschwerdeführer der Ansicht, sein Familienname SCHMIDT sei mit dem streitigen Domainnamen identisch. Zweitens meint der Beschwerdeführer, Rechte oder berechtigte Interessen der Beschwerdegegnerin am streitigen Domainnamen seien nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin habe den streitigen Domainnamen nicht im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet und auch keine Vorbereitungen für eine entsprechende Verwendung getroffen. Weiterhin sei die Beschwerdegegnerin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die unter dem streitigen Domainnamen nicht allgemein bekannt sei. Schließlich sei der streitige Domainname mit keiner mit Inhalt befüllten Internetseite verknüpft. page 3 Drittens ist der Beschwerdeführer der Auffassung, es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen in bösgläubiger Absicht benutze. Ausweislich der vorgelegten Auszüge ihres Internetauftritts vertreibe und vermiete die Beschwerdegegnerin Domainnamen. Da sie den streitigen Domainnamen nicht verwende, liege die Vermutung nahe, dass sie diesen Domainnamen nur registriert habe, um ihn zu verkaufen oder zu vermieten. Zudem sei der streitige Domainname ausweislich zweier von Screenshots (vom 19.12.2020 und vom 24.12.2021), die über die Archivwebsite "archive.org" abgerufen wurden, seit mehr als zwei Jahren nicht in einschlägiger Weise benutzt worden. B. Beschwerdegegnerin Die Beschwerdegegnerin trägt vor, die Beschwerde sei nicht nur gegen die Beschwerdegegnerin PROLINK Internet Communication GmbH zu richten, sondern darüber hinaus auch gegen die Aebi Schmidt Holding AG, eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Letztere sei Inhaberin (Owner) des streitigen Domainnamens. Die Beschwerdegegnerin PROLINK Internet communications GmbH handle lediglich als Verwalterin (Registrar) für den streitigen Domainnamen und verwalte diesen (Host). Unter Vorlage einer aktuellen Rechnung behauptet die Aebi Schmidt Holding AG, sie habe die Beschwerdegegnerin PROLINK Internet Communication GmbH beauftragt, den streitigen Domainnamen zu registrieren. Inhaltlich behauptet die Beschwerdegegnerin zunächst, die Aebi Schmidt Holding AG sei Inhaberin eines Firmennamensrechts und eingetragener Marken SCHMIDT, die älter als die Namensrechte des Beschwerdeführers seien. Hierzu legt sie einerseits Informationen zu verschiedenen Marken, die den Wortbestandteil SCHMIDT enthalten oder aus diesem bestehen und auf sie eingetragen sind, u.a. zu einer deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 939017, eingetragen am 16. Dezember 1975 für Waren in Klassen 7, 8, 12, 21, die ordnungsgemäß verlängert wurde und in Kraft ist. Andererseits legt sie eine Handelsregisterauszug der Ing. Alfred Schmidt GmbH (die 1993 auf Schmidt Holding Europe GmbH und 1998 auf Schmidt Holding GmbH umfirmierte). Ausweislich dieses Auszugs wurde diese Gesellschaft ursprünglich am 12. Januar 1971 in das Handelsregister eingetragen. Weiterhin soll sie bereits 1920 gegründet worden sein und sei heute Teil der Aebi Schmidt Group und somit der Aebi Schmidt Holding AG. Weiterhin trägt die Beschwerdegegnerin sinngemäß vor, sie habe Rechte oder legitime Interessen an dem streitigen Domainnamen. Sie behauptet, es seien schon Vorbereitungen getroffen worden, unter diesem Domainnamen in Zukunft Produkte unter der Marke SCHMIDT EU-weit zu bewerben und anzubieten, die derzeit noch unter der Dachmarke Aebi-Schmidt angeboten würden. Sie behauptet weiterhin, Schmidt sei im Winterdienstbereich eine sehr bekannte Marke mit einem Marktanteil von ca. 30% in Bezug auf Winterdienstfahrzeuge in Europa. Schließlich behauptet die Beschwerdegegnerin sinngemäß, der streitige Domainname sei nicht in bösgläubiger Absicht registriert oder benutzt worden. Der Beschwerdeführer und die Aebi Schmidt Holding AG seien in gänzlich unterschiedlichen Sektoren tätig, so dass kein unlauteres wettbewerbliches Verhalten vorliege. Zwischen dem Firmennamen und dem streitigen Domainnamen gebe es in Bezug auf die Aebi Schmidt Holding AG immer noch einen rechtlichen Bezug, denn letztere kennzeichne ihre Produkte weiterhin mit SCHMIDT. Außerdem habe die Beschwerdegegnerin PROLINK Internet Communication GmbH Mit den streitigen Domainnamen mit der Registrierung durch Hinterlegung des Nameservers auf "www.aebi-schmidt.com/de" verlinkt. Der streitige Domainname sei auf diese Weise bis Ende 2020 mit Inhalten verknüpft gewesen. Aufgrund eines Organisationsverschuldens habe die Verlinkung sodann nicht korrekt funktioniert; dies sei nun nach Einreichung der Beschwerde korrigiert worden. 6. Entscheidungsgründe Gemäß Paragraph B(1)(a) der ADR-Regeln kann jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren gegen einen Domaininhaber anstrengen. Um mit seiner Beschwerde Erfolg zu haben, muss der Beschwerdeführer die in Paragraph B(11)(d)(1) der ADR-Regeln festgelegten Voraussetzungen nachweisen, nämlich, page 4 (i) dass der Domainname mit einem Namen identisch oder verwechselbar ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedstaats und/oder EU-Recht anerkannt oder festgelegt sind, und, entweder (ii) der Domainname vom Beschwerdegegner ohne Rechte oder berechtigte Interessen an demselben registriert, oder (iii) der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird. A. Prozessuales (1) Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren ist allein die PROLINK Internet communications GmbH, gegen die die Beschwerde somit zu Recht gerichtet ist. Zwar benennt die Beschwerdeerwiderung vom 30. August 2023 neben dieser Beschwerdegegnerin als zweite Beschwerdegegnerin die in der Schweiz ansässige Aebi Schmidt Holding AG, da diese Inhaberin (Owner) des streitige Domainnamens sei. Eine solche Erweiterung der Beschwerde auf Seiten der Beschwerdegegnerin ist nach Ansicht der Schiedskommission jedoch unbegründet: Gemäß Paragraph B(1)(a) der ADR-Regeln kann die Beschwerde entweder gegen den Domaininhaber eingereicht werden oder aber gegen das Register. Letztere Alternative ist vorliegend nicht einschlägig, da die Beschwerde nicht gegen das Register gerichtet ist. Wird die Beschwerde, wie im vorliegenden Fall, also gegen den Domaininhaber eingereicht, ist zutreffender Beschwerdegegner "der Inhaber einer Registrierung für einen .eu-Domainnamen (oder die rechtmäßigen Erben des Inhabers .)", vgl. die Definition von "Beschwerdegegner" in Paragraph A(1) der ADR-Regeln. Die relevanten Informationen über den oder die Inhaber (Registrant) des streitigen Domainnamens ergeben sich aus der WhoIs-Datenbank, die das Register mit gebührender Sorgfalt verwaltet (vgl. Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/857, vgl. auch NVIDIA Corporation, NVIDIA GmbH gegen Anthony Beltran, 101domain DAS Limited, WIPO Fall Nr. DEU2021-0024). Ausweislich der Informationen, die das Register zur Akte übermittelt hat, ist ausschließlich die Beschwerdegegnerin PROLINK Internet communications GmbH als Inhaberin (Registrant) des streitigen Domainnamens registriert. Anders als in der Beschwerdeerwiderung behauptet, ist die Aebi Schmidt Holding AG nach den der Schiedskommission vorliegenden Unterlagen in der WhoIs-Datenbank also gerade nicht als Inhaberin oder Mitinhaberin des streitigen Domainnamens hinterlegt. Auch der Screenshot aus dem Domain Verwaltungssystem der Beschwerdegegnerin PROLINK Internet communications GmbH, den diese mit E-Mail vom 17. August 2023 vorlegt, weist ausschließlich sie - und nicht etwa die Aebi Schmidt Holding AG - als "OWNER", also Domaininhaberin, aus. Folgende Kontrollüberlegung bestätigt schließlich, dass die Aebi Schmidt Holding AG keine Domaininhaberin und damit auch keine Beschwerdegegnerin sein kann: Gemäß Paragraph 3(a)(iii) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für .eu-, .ею- und .ευ- Domains ("Allgemeine Geschäftsbedingungen"), ist ein Domaininhaber während der Laufzeit der .eu-Domainregistrierung verpflichtet, alle anwendbaren Regeln und die Registrierungsvoraussetzungen zu erfüllen. Für Unternehmen heißt das insbesondere, einen Sitz in der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen zu haben. Da die Aebi Schmidt Holding AG nach eigenem Vortrag in der Schweiz ansässig ist, erfüllt sie diese Voraussetzung nicht. Aufgrund dieser Tatsachenlage entscheidet die Schiedskommission, dass die Aebi Schmidt Holding AG nicht Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren ist. Das Verfahren wird vielmehr gegen die PROLINK Internet communications GmbH fortgeführt als alleinige Beschwerdegegnerin fortgeführt. page 5 (2) Klarstellend weist die Schiedskommission darauf hin, dass die Beschwerdeerwiderung vom 30. August 2023 einschließlich der als Anlagen vorgelegten Beweismittel für ihre Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. Diese Beschwerdeerwiderung wurde zumindest auch im Namen der Beschwerdegegnerin PROLINK Internet communications GmbH eingereicht. B. Identisch oder verwechselbar mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedsstaats und/oder EU-Recht anerkannt oder festgelegt sind Zunächst muss der Beschwerdeführer nachweisen, dass der streitige Domainname mit einem Namen identisch oder verwechselbar ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedstaats und/oder EU-Recht anerkannt oder festgelegt sind, Paragraph B(11)(d)(1)(i) der ADR-Regeln. Artikel 9(2) der Durchführungsverordnung (EU) 2020/857 und Paragraph B(1)(b)(9) der ADR-Regeln nennen den Familiennamen grundsätzlich als ein solches Recht im Sinne des Paragraphen B(11)(d)(1)(i) der ADRRegeln. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mittels einer Ausweiskopie nachgewiesen, dass er Träger des Familiennamens SCHMIDT ist. Dies ist unbestritten geblieben. Weiterhin hat er zu Recht darauf hingewiesen, dass der Familienname gemäß : 12 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich geschützt ist. Der streitige Domainname ist identisch mit diesem nach : 12 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches geschützten Familiennamen SCHMIDT. Die Top-Level-Domain ".eu" ist notwendiger Bestandteil eines ".eu"Domainnamens. Ihr kommt daher nach allgemeiner Ansicht keine identitätsausschließende Wirkung zu. Damit stellt die Schiedskommission fest, dass das erste Tatbestandsmerkmal gemäß Paragraph B(11)(d)(1)(i) der ADR-Regeln erfüllt ist. C. Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen Zweitens ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen ohne Rechte oder berechtigte Interessen an demselben registriert hat, Paragraph B(11)(d)(1)(iii) der ADR-Regeln. Der Beschwerdeführer behauptet, die Beschwerdegegnerin habe keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitigen Domainnamen. Paragraph B(11)(e) der ADR-Regeln konkretisiert die Umstände, die geeignet sind, Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners am Domainnamen nachzuweisen, anhand eines Katalogs von drei Regelungsbeispielen. Dieser Katalog ist ausweislich des Wortlauts dieser Norm (". aber nicht ausschließlich.") nicht abschließend. (1) Die Schiedskommission stimmt zunächst mit dem Beschwerdeführer darin überein, dass keines dieser Regelungsbeispiele erfüllt ist: Weder hat die Beschwerdegegnerin Nachweise dazu vorgelegt, dass sie vor Ankündigung der Streitigkeit Vorbereitungen für eine Benutzung im Sinne des Paragraphen B(11)(e)(1) der ADR Regeln getroffen hat, noch liegen der Schiedskommission Nachweise darüber vor, dass die Beschwerdegegnerin PROLINK Internet communications GmbH unter dem Domainnamen allgemein bekannt wäre (Paragraph B(11)(e)(2) der ADR Regeln), noch machte die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung irgendeinen Gebrauch vom Domainnamen (Paragraph B(11)(e)(3) der ADR Regeln). (2) Allerdings sind die genannten Regelungsbeispiele des Paragraphen B(11)(e) der ADR-Regeln, wie oben ausgeführt, nicht abschließend. Vielmehr lässt diese Norm grundsätzlich den Nachweis zu, dass das Recht oder berechtigte Interesse auch aus anderen Gründen gegeben ist. Vorliegend ist die Schiedskommission der Auffassung, dass dem Beschwerdegegner ein solches Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen aus anderen Gründen, als den in den Regelungsbeispielen genannten, zukommt. So hat die Beschwerdegegnerin PROLINK Internet communications GmbH ausgeführt und anhand einer Rechnung belegt, sie habe den streitigen Domainnamen im Auftrag der Aebi Schmidt Holding AG registriert. Weiterhin hat sie unter Vorlage von Markenauszügen belegt, dass die Aebi Schmidt Holding AG Inhaberin von eingetragenen Marken an dem Zeichen SCHMIDT ist, die prioritätsälter als der bürgerliche Name des page 6 Beschwerdeführers ist. In der Tat kann es nach Ansicht der Schiedskommission in rechtlicher Hinsicht keinen Unterschied machen, ob derjenige, der ein Recht oder rechtliches Interesse hat, sich bei der Domainregistrierung eines zwischengeschalteten Dienstleisters bedient. Schließlich hat die Beschwerdegegnerin vorgetragen, dass die Domain bis Ende 2020 tatsächlich im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen unter dem Zeichen SCHMIDT verwendet wurde. Dies steht auch im Einklang mit den beiden Screenshots, die der Beschwerdeführer vorlegt, wonach jedenfalls am 19.12.2020 und am 24.12.2021 keine Inhalte über den streitigen Domainnamen abrufbar waren. Weiterhin nimmt die Schiedskommission zur Kenntnis, dass gemäß Paragraph 3(a)(iii) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen grundsätzlich nicht zur Registrierung eines .eu-Domainnamens berechtigt ist. Auch heißt es in Paragraph 3(b) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: "Ihre Registrierungsdaten müssen Ihre eigenen Daten sein und dürfen nicht die Ihres Registrars, oder eines Bevollmächtigten oder eines Vertreters einer natürlichen oder juristischen Person sein, der bzw. die die Registrierungsvoraussetzungen nicht erfüllt". Allerdings stellt die Schiedskommission fest, dass ein möglicher Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in einem ADR-Verfahren gegen den Domaininhaber unter dem Anwendungsbereich der ADR-Regeln geltend gemacht werden kann. Damit stellt die Schiedskommission fest, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen von Paragraph B(11)(d)(1)(ii) der ADR-Regeln nicht erfüllt hat. D. Bösgläubige Registrierung oder bösgläubige Benutzung Drittens ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen in bösgläubiger Absicht registriert hat oder benutzt, Paragraph B(11)(d)(1)(iii) der ADR-Regeln. Paragraph B(11)(f) der ADR-Regeln konkretisiert die Umstände, die geeignet sind, die bösgläubige Registrierung oder Nutzung eines Domainnamens zu belegen, anhand eines - erneut nicht abschließenden - Katalogs von fünf Regelungsbeispielen. (1) Regelungsbeispiel Paragraph B(11)(f)(2)(ii) der ADR-Regeln lautet: "Umstände, die darauf hindeuten, dass der Domainname hauptsächlich deshalb registriert oder erworben wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder EU-Recht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder an eine öffentliche Einrichtung zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen". Sinngemäß bezieht sich der Beschwerdeführer hierauf, wenn er ausführt, die Tatsache, dass der streitige Domainname nicht verwendet werde, lege die Vermutung nahe, dass die Beschwerdegegnerin diesen Domainnamen nur registriert habe, um ihn zu verkaufen oder zu vermieten. Die Schiedskommission ist der Auffassung, die es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Nachweis zu führen, dass dieses Regelungsbeispiel tatsächlich erfüllt ist. So ist die Beschwerdegegnerin dieser Behauptung zunächst substantiiert entgegengetreten und hat unter Vorlage einer Rechnung nachgewiesen, den streitigen Domainnamen im Auftrag und für die Aebi Schmidt Holding AG angemeldet und gehalten zu haben. Für die durch den Beschwerdeführer behauptete Vermutung, die Beschwerdegegnerin habe den streitige Domainname nur registriert, um ihn zu verkaufen oder zu vermieten, hat er keinerlei Nachweise oder aber objektive Anhaltspunkte vorgetragen. Auch spricht das Zeitelement gegen eine solche Vermutung: Die Beschwerdegegnerin hat den Domainnamen bereits 2006 registriert und in diesen 17 Jahren weder verkauft noch vermietet. (2) Regelungsbeispiel Paragraph B(11)(f)(2)(ii) der ADR-Regeln lautet: ".der Domainname wurde registriert, um zu verhindern, dass der Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder EURecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder eine öffentliche Einrichtung diesen Namen als entsprechenden Domainnamen verwendet, sofern: . der Domainname mindestens zwei Jahre lang ab dem Datum der Registrierung nicht in einschlägiger Weise genutzt worden ist". Sinngemäß bezieht sich der Beschwerdeführer hierauf, wenn er unter Vorlage zweier Screenshots (vom 19.12.2020 und vom 24.12.2021, abgerufen über "archive.org") vorträgt, der streitige Domainname sei seit mehr als zwei Jahren nicht in einschlägiger Weise benutzt worden. page 7 In tatsächlicher Hinsicht gesteht die Beschwerdegegnerin zu, dass der streitige Domainname in der Vergangenheit zwar durch Hinterlegung des Nameservers auf "www.aebi-schmidt.com/de" verlinkt gewesen war, dass er seit Ende 2020 (bis in den Zeitraum nach Zustellung der Beschwerde) aber jedenfalls nicht mehr mit Inhalten verknüpft gewesen war. Dies steht auch im Einklang mit den beiden Screenshots, die der Beschwerdeführer vorlegt, wonach jedenfalls am 19.12.2020 und am 24.12.2021 keine Inhalte über den streitigen Domainnamen abrufbar waren. Damit steht für die Schiedskommission fest, dass der streitige Domainname zumindest zwischen Ende 2020 und August 2023, mithin rund zweieinhalb Jahre überhaupt nicht benutzt wurde. Die Schiedskommission merkt allerdings an, dass Paragraphen B(11)(f)(2)(iii) der ADR-Regeln (11)(f)(2) zwei Tatbestandsmerkmale aufweist: So gemäß dem ersten Halbsatz neben der objektive zweijährigen Nichtbenutzung auch das subjektive Tatbestandsmerkmal, nämlich die Absicht (".um zu."), zu verhindern, dass der Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder EU-Recht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder eine öffentliche Einrichtung diesen Namen als entsprechenden Domainnamen verwendet. Nach Ansicht der Schiedskommission hat der Beschwerdeführer vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen 2006 registriert hat, um zu verhindern, dass er - de Beschwerdeführer - seinen bürgerlichen Namen als Domainnamen verwendet. Dies ist für die Schiedskommission auch eher fernliegend, da die Beschwerdegegnerin vielmehr unter Vorlage einer Rechnung nachgewiesen hat, dass sie den streitigen Domainnahmen im Auftrag und für die Inhaberin entsprechender Markenrechte SCHMIDT registriert hat. Damit stellt die Schiedskommission fest, dass dass der Beschwerdeführer die Anforderungen von Paragraph B(11)(d)(1)(iii) der ADR-Regeln nicht erfüllt hat. 7. Entscheidung Aus den vorgenannten Gründen wird die Beschwerde abgewiesen. Tobias Malte Müller Tobias Malte Müller einköpfige Schiedskommission Datum: 13. Oktober 2023 English summary: In accordance with Paragraph B(12)(i) of the ADR Rules and 14 of the WIPO Supplemental Rules for the ADR Rules, below is a brief summary in English of WIPO Decision No. DEU2023-0033: 1. The Complainant is Andreas Schmidt, Germany, represented by Weininger und Partner mbB, Germany. The Respondent is PROLINK Internet communications GmbH, represented by Heisel Patente Marken Designs, Switzerland. 2. The disputed domain name was registered on May 2, 2006 and it does not resolve to an active website. 3. The Complaint was filed in German on August 10, 2023, and the Respondent filed a Response on August 30, 2023. The Panel, Tobias Malte Müller, was appointed on September 5, 2023. 4. The Complainant has proven by means of a copy of his identity card that he is the bearer of the surname SCHMIDT. page 8 5. . Pursuant to Paragraph B(11)(d)(1)(i)-(iii) of the ADR Rules, the Panel finds that: - The disputed domain name is identical to the Complainant's surname SCHMIDT, which is protected under Section 12 of the German Civil Code; - The Complainant has failed to comply with the requirements of Paragraph B(11)(d)(1)(ii) of the ADR Rules; - the Complainant has failed to comply with the requirements of Paragraph B(11)(d)(1)(iii) of the ADR Rules. 6. In accordance with Paragraph B(11) of the ADR Rules, the Panel decides to deny the Complaint.
Full & Egal Universal Law Academy