ARBITRATION AND MEDIATION CENTER ENTSCHEIDUNG DER SCHIEDSKOMMISSION ÜBER DEN ANTRAG AUF ÄNDERUNG DER VERFAHRENSSPRACHE FÜR DAS ADR-VERFAHREN Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC) v. Jiri Cosaksa Sachnummer DEUL2023-0004 1. Die Parteien Der Beschwerdeführer ist Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC), Deutschland, vertreten durch Boehmert & Boehmert, Deutschland. Der Beschwerdegegner ist Jiri Cosaksa, Slowakei. 2. Domainnamen, Register und Registrierstelle Das Register der streitigen Domainnamen
, , und ist das European Registry for Internet Domains ("EURid" oder das "Register"). Die streitigen Domainnamen sind bei EURid vzw registriert. 3. Verfahrensablauf Der Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache für das ADR-Verfahren (der "Antrag") wurde am 10. Juli 2023 in deutscher Sprache bei dem WIPO Arbitration and Mediation Center (dem "Zentrum") eingereicht. Am 11. Juli 2023 sandte das Zentrum eine Bitte um Bestätigung der Registrierungsdaten hinsichtlich der streitigen Domainnamen per E-Mail an das Register. Am 17. Juli 2023 übermittelte das Register seine Antwort per E-Mail an das Zentrum, in welchem es legte die Identität des Domainnameninhabers sowie seine Kontaktangaben offen, welche vom in der Beschwerde angegebenen Beschwerdegegner und dessen Kontaktangaben abwichen. Am 18. Juli 2023 sandte das Zentrum eine Mitteilung per E-Mail an den Beschwerdeführer, in der es ihm die von der Register offengelegten Angaben über den Domainnameninhaber mitteilte und ihn aufforderte, eine Ergänzung zur Beschwerde einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Juli 2023 eine geänderte Beschwerde ein. Das Zentrum stellte fest, dass der Antrag den formellen Voraussetzungen der Regeln für die Alternative Streitbeilegung in .eu-Domainnamenstreitigkeiten ("ADR-Regeln") und den Ergänzenden Regeln der Weltorganisation für Geistiges Eigentum für .eu-Domainnamenstreitigkeiten (die "Ergänzenden Regeln") entspricht. In Übereinstimmung mit Artikel A(3)(b) der ADR-Regeln wurde der Beschwerdegegner vom Zentrum förmlich über den Antrag informiert sowohl in Deutsch als auch in Bulgarisch Sprache und das Verfahren wurde am page 2 24 Juli 2023 eingeleitet. Gemäß Artikel A(3)(b)(4) der ADR-Regeln endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 5. August 2023. Keine Beschwerdeerwiderung wurde bei dem Zentrum eingereicht und das Zentrum hat am 14. August 2023 dem Beschwerdegegner mitgeteilt dass die in der Mitteilung der Antrag genannte Frist für die Einreichung einer Erwiderung nicht eingehalten wurde. Das Zentrum ernannte Willem J. H. Leppink am 16. August 2023 als einköpfige Schiedskommission. Die Schiedskommission stellt fest, dass sie ordnungsgemäß ernannt wurde. Die Schiedskommission hat eine Annahme-erklärung und Erklärung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, wie vom Zentrum zwecks Übereinstimmung mit Artikel B(5) der ADR-Regeln vorgeschrieben, abgegeben. 4. Sachverhalt Die streitigen Domainnamen wurden zwischen dem 17. Juli 2022 und dem 10. August 2022 registriert. Zum Zeitpunks der Einreichung des Antrags waren alle Domänennamen geparkt und wiesen eine Pay-per-Click Seite mit Linke, die in direktem Zusammenhang mit der Reisebrache stehen. Zum Zeitpunks der Abfassung des Entscheidungs, verweisen die Domänennamen, und auf eine inaktive Seite. 5. Parteivorbringen A. Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Verfahrenssprache Deutsch statt Bulgarisch sein soll. Soweit dies für die Beurteilung des Antrags relevant ist, trägt Beschwerdeführer Folgendes zur Begründung vor. Zumindest bis zum 28. Juni 2023, handelte es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine in Österreich niedergelassene natürliche Person mit einer Registrierungsvereinbarung in der Verfahrenssprache Deutsch. In dieser Sprache sind alle vier Domainnamen bei dem österreichischen Registrar registriert worden. Erst nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. Juni 2023 aufforderte, die Domains zu übertragen, wechselte die Beschwerdegegnerin die Sprache ins Bulgarische. Dies diente offenkundig allein dem Zweck, dem ADR-Verfahren Hindernisse zu bereiten - zumal der Domaininhaber nach aktuellen Informationen in der Slowakei unter einer nichtexistierenden Anschrift wohnhaft sein soll. Darüber hinaus sind die Sponsoring Links auf den Websites der Beschwerdegegnerin auf Deutsch. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin Deutsch spricht. Zudem würde es für den Beschwerdeführer erheblich mehr Kosten und Zeit bedeuten, müsste er sämtliche Unterlagen ins Bulgarische übersetzen. Schließlich enthalten die streitigen Domainnamen jeweils Elemente der deutschen Sprache. Zunächst enthalten alle Domainnamen die deutsche Marke des deutschen Beschwerdeführers (ADAC - Allgemeiner Deutscher Automobil-Club). Zudem beziehen sich die zwei Domainnamen auf die deutsche Region Württemberg. Die andere zwei Domainnamen enthalten das deutsche Wort "Reisebüro". Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin Deutsch spricht. B. Beschwerdegegner Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. page 3 6. Entscheidungsgründe Gemäß Artikel A(3)(a) der ADR-Regeln, ist, soweit von den Parteien nicht anderweitig vereinbart oder im Registrierungsvertrag nicht anderweitig festgelegt, die Sprache des ADR-Verfahrens, die des Registrierungsvertrags für den streitigen Domainnamen. Allerdings kann die Schiedskommission in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen ADR-Verfahrens im eigenen Ermessen auf schriftlichen Antrag eines Beschwerdeführers, der vor Einreichung der Beschwerde gestellt wurde, entscheiden, dass die Verfahrenssprache für das ADRVerfahren eine andere als die des Registrierungsvertrags für den streitigen Domainnamen sein soll. Vorliegend ist unstreitig, dass die Sprache des Registrierungsvertrags für den streitigen Domainnamen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags, Bulgarisch ist. Im Einklang mit den Befugnissen der Schiedskommission gemäß Artikel B(7)(b) und (c) der ADR-Regeln hat die Schiedskommission einerseits zu gewährleisten, dass die Parteien gerecht und gleichbehandelt werden und soll andererseits für einen zügigen Verlauf des ADR-Verfahrens sorgen. Es ist anerkannt, dass die ADR-Regeln an die Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "UDRPVerfahrensordnung"0F1) angelehnt sind, unter deren Geltung die Schiedskommissionen unter Anerkennen, dass die Verfahrenssprache bestimmten Umständen abweichend von der Sprache des Registrierungsvertrags für den streitigen Domainnamen festgelegt werden kann. Zu diesen Umständen zählen etwa: (i) der Beschwerdegegner kann nachweislich die Sprache der Beschwerde verstehen; (ii) es gibt vorherige Korrespondenz zwischen den Parteien in dieser Sprache; (iii) es ist unbillig oder führt zu unerwünschten Verzögerungen, vom Beschwerdeführer eine Übersetzung der Beschwerde zu verlangen; (iv) es liegen sonstige Hinweise vor, die belegen, dass es nicht unbillig wäre, das Verfahren in einer anderen Sprache, als der des Registrierungsvertrags zu führen (WIPO Overview der WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, Third Edition ("WIPO Overview 3.0"), Abschnitt 4.3). Die Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass der Beschwerdegegnerin die deutsche Sprache versteht. Er begründet dies damit, dass der streitige Domainnamen Elemente der deutschen Sprache enthalten und die Sponsoring Links auf den Websites der Beschwerdegegner auf Deutsch sind. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel stellt die Schiedskommission fest, dass die Beschwerdegegner mit der deutschen Sprache vertraut ist. Darüber hinaus stellt die Schiedskommission fest, dass der streitige Domainnamen nicht zu einer bulgarischen Website führt. Da auch der Beschwerdegegner keine Beschwerdeerwiderung eingereicht hat, sieht das Schiedsgericht keine vernünftigen Gründe, warum die Interessen des Beschwerdegegners beeinträchtigt würden, wenn das ADR-Verfahren in bulgarischer Sprache durchgeführt würde. Um so mehr, als es unbillig ist und zu unerwünschten Verzögerungen führt, wenn der Beschwerdeführer eine Übersetzung der Beschwerde vorlegen muss. Die Schiedskommission wird daher dem Antrag stattgeben. Nebenbei weist die Schiedskommission darauf hin, dass sich diese Entscheidung ausschließlich auf die Verfahrenssprache bezieht und eine Entscheidung in einem folgenden Verfahren nicht beeinträchtigt. 1 Angesichts der Ähnlichkeiten zwischen der UDRP und den ADR-Regeln kann die Schiedskomission auf die WIPO Overview der WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, Third Edition ("WIPO Overview 3.0") verweisen. page 4 7. Entscheidung Aus den vorgenannten Gründen gibt die Schiedskommission in Übereinstimmung mit Artikel A(3)(b)(6) der ADR-Regeln dem Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache für das ADR-Verfahren statt, so dass die Verfahrenssprache Deutsch ist. Diese Entscheidung ist endgültig und nicht anfechtbar. /Willem J. H. Leppink/ Willem J. H. Leppink Einköpfige Schiedskommission Datum: August 23, 2023
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