WIPO Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES EXPERTEN
Adecco S.A. v. Jobforum AG
Verfahren Nr. DLI2006-0001
1. Die Parteien
Die Gesuchstellerin ist Adecco S.A. („Gesuchstellerin“) mit Sitz in Ch�serex, Schweiz, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Wittenberg, Wild Schnyder AG, Z�rich, Schweiz.
Der Gesuchsgegner ist Jobforum AG („Gesuchsgegnerin“) mit Sitz in Buchs, Schweiz.
2. Domain Namen und Domainvergabestelle
Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname („Domainname“).
Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Z�rich, Schweiz („Domainvergabestelle“).
3. Verfahrensablauf
Das Gesuch ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (“Center”) am 10.�August 2006 per E-Mail und am 14.�August 2006 in Hardcopy in deutscher Sprache ein. Die Domainvergabestelle SWITCH best�tigte am 16.�August 2006, dass die Gesuchsgegnerin die Inhaberin des Domainnamen ist und auch dessen administrative Kontaktperson ist.
Das Center stellte fest, dass das Gesuch den Anforderungen des Verfahrensreglementes f�r Streitbeilegungsverfahren f�r „.ch“ und „.li“ Domainnamen („Verfahrensreglement“), das SWITCH am 1.�M�rz�2004 in Kraft gesetzt hat, gen�gt, und dass ordnungsgem�ss gezahlt wurde.
In �bereinstimmung mit Paragraph 14 des Verfahrensreglements �bermittelte das Center am 22.�August 2006 die Beschwerdeschrift an die Gesuchsgegnerin. Nachdem die Gesuchsgegnerin innert Frist keine Beschwerdeerwiderung eingereicht hatte, wurde die Gesuchstellerin vom Center �ber die M�glichkeit benachrichtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen. Am 15. September 2006 wurde das Verfahren in �bereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt und das Center bestellte am 5. Oktober 2006 Dr. Bernhard F. Meyer-Hauser als Experten. Der Experte hat gepr�ft und best�tigt, dass er ordnungsgem�ss bestellt wurde und hat in �bereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabh�ngigkeit erkl�rt.
4. Sachverhalt
Die Gesuchstellerin ist eine nach schweizerischem Recht organisierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Ch�serex, Schweiz. Sie erbringt unter der Marke ADECCO weltweit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tempor�r- und der Dauerstellenvermittlung sowie weitere Dienstleistungen im Bereich Human Resources. Die Gesuchstellerin ist in 70 L�ndern vertreten.
Die Gesuchstellerin ist Inhaberin der internationalen Marke Nr. 666347 ADECCO mit Priorit�t vom 9. Mai 1996.
Die Gesuchstellerin unterh�lt f�r ihre Dienstleistungen die Domainnamen , , , , usw.
Die Gesuchsgegnerin ist eine nach schweizerischem Recht organisierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Buchs, Schweiz. In Schaan, Liechtenstein, hat sie eine Zweigniederlassung. Die Gesuchsgegnerin bietet ebenfalls Dienstleistungen im Bereich Human Resources an. �ber die Gesuchsgegnerin wurde am 3. Januar 2006 der Konkurs er�ffnet.
Der streitgegenst�ndliche Domainname wurde am 16.�Juni�2005 durch die Gesuchsgegnerin registriert.
5. Parteivorbringen
A. Gesuchstellerin
Die Gesuchstellerin macht geltend, die Registrierung und/oder die Verwendung des streitgegenst�ndlichen Domainnamens durch die Gesuchsgegnerin verletze nach dem Recht der Schweiz oder Liechtensteins ihr Kennzeichenrecht. Sie beantragt deshalb, den Domainnamen auf die Gesuchstellerin zu �bertragen.
B. Gesuchsgegnerin
Wie bereits erw�hnt, hat der Experte festgestellt, dass die Mitteilung des Verfahrens ordnungsgem�ss erfolgt ist. Die Gesuchsgegnerin hat keine Gesuchserwiderung eingereicht. Sie hat daher das Vorbringen des Gesuches nicht bestritten und der Experte wird auf der Grundlage des Vorbringens des Gesuches entscheiden (Paragraph 23(a) des Verfahrensreglements).
6. Entscheidgr�nde
Gem�ss Paragraph 24(a) des Verfahrensreglements hat der Experte �ber das Gesuch unter Einhaltung des Verfahrensreglements und anhand der Vorbringen beider Parteien und der eingereichten Schriftst�cke zu entscheiden.
Der Experte gibt dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder die Verwendung des Domainnamens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das der Gesuchstellerin nach dem Recht der Schweiz oder Liechtensteins zusteht (Paragraph�24(c) des Verfahrensreglements). Gem�ss Paragraph 24(d) liegt eine solche Verletzung insbesondere dann vor, wenn
(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und
(ii) der Gesuchsgegner keine relevanten Verteidigungsgr�nde schl�ssig vorgetragen und bewiesen hat; und
(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die �bertragung oder L�schung des Domainnamens rechtfertigt.
A. Die Gesuchstellerin hat ein Recht am geltend gemachten Kennzeichen nach schweizerischem Recht
Wie bereits oben ausgef�hrt, ist die Gesuchstellerin Inhaberin der Internationalen Registrierung 666347 ADECCO mit Priorit�t vom 9. Mai 1996.
Entsprechend hat die Gesuchstellerin den Nachweis gem�ss Paragraph 24(d)(i) des Verfahrensreglements ausreichend erbracht.
B. Die Registrierung oder die Verwendung des Domainnamens ist eine klare Verletzung der Rechte der Gesuchstellerin
Der streitgegenst�ndliche Domainname lautet . Die Gesuchstellerin ist die Inhaberin der internationalen Marke ADECCO.
Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass der kennzeichnungskr�ftige Teil des Domainnamens mit der Marke der Gesuchstellerin identisch ist.
Da die relevanten Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts (Markenrecht sowie Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und des schweizerischen Rechts identisch sind (vgl. f�r die Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [SR 241] und das Bundesgesetz �ber den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [Markenschutzgesetz, SR 232.11] und f�r die Bestimmungen des liechtensteinischen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [Nr. 240] sowie des liechtensteinischen Markenschutzgesetzes [Nr. 232.11]), wird der Experte die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts beiziehen.
Das Schweizerische Bundesgericht hat in seinem Leitentscheid festgehalten, dass Domainnamen in ihrer Funktion die dahinter stehenden Personen, Produkte bzw. Sachen oder Dienstleistungen identifizieren und deshalb vergleichbar seien mit Personennamen, Firmen oder Marken (vgl. BGE 126 III 239, 244, mit weiteren Literaturhinweisen). Diese Kennzeichenfunktion von Domainnamen habe zur Folge, dass diese gegen�ber absolut gesch�tzten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten h�tten (BGE 126 III 239, 244 f.).
In Bezug auf die Marke ADECCO kommt als Anspruchsgrundlage der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Art. 13 Abs. 2 lit. e des liechtensteinischen Markenschutzgesetzes vom 12. Dezember 1996 („MSchG“) in Betracht. Demnach kann eine Markeninhaberin anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das aufgrund ihres �lteren Markenrechts nach Art. 3 Abs. 1 MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere auf Gesch�ftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im gesch�ftlichen Verkehr.
Der kennzeichnungskr�ftige Teil des streitigen Domainnamens ist mit der Marke der Gesuchstellerin identisch. Ebenfalls kann der kennzeichnungsm�ssige Gebrauch f�r einen Domainnamen ohne weiteres bejaht werden. Die Gesuchsgegnerin verweist �ber den streitigen Domainnamen auf das eigene Dienstleistungsangebot, welches unter „Jobforum“ vermarktet wird. Die gewerbliche Nutzung ist deshalb zu bejahen. Eine Verletzung des markenrechtlichen Schutzes der Marke ADECCO liegt vor.
Domainnamen unterstehen neben dem Kennzeichenrecht auch dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts (BGE 126 III 239, 245). Gem�ss gefestigter Rechtsprechung kommt das Wettbewerbsrecht dabei nicht nur erg�nzend bei nicht bestehendem Kennzeichenschutz, sondern auch kumulativ zur F�llung von Schutzl�cken des Kennzeichnungsrechts zur Anwendung (vgl. statt vieler HGer ZH, zitiert in sic!�1999, 582 ff. Rivella – Apiella II).
Gem�ss Art. 2 des liechtensteinischen Gesetzes vom 22. Oktober 1992 gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) ist unlauter und damit widerrechtlich jedes t�uschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Gesch�ftsgebaren, welches das Verh�ltnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
Art. 3 lit. d UWG bestimmt, dass unlauter handelt, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Gesch�ftsbetrieb eines anderen herbeizuf�hren. Unter diesen wettbewerbsrechtlichen Kennzeichenschutz fallen s�mtliche Verhaltensweisen, bei denen das Publikum durch die Schaffung von Verwechslungsgefahr irregef�hrt wird (BGE 126 III 239, 245).
Die Gesuchsgegnerin hat keine Gr�nde angegeben, weshalb sie den streitigen Domainnamen registriert hat. Vern�nftige Gr�nde sind auch f�r den Experten nicht ersichtlich. Auf der anderen Seite benachteiligt die Registrierung der streitigen Domainnamen die Gesuchstellerin erheblich: der Domainname kann von ihr nicht mehr gebraucht werden, um ihre Dienstleistungen auch �ber diesen Domainnamen anzubieten.
Der kennzeichnungskr�ftige Teil des Domainnamens („adecco“) ist identisch mit der Marke der Gesuchstellerin. Die Marke ADECCO ist in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich der Stellenvermittlung sowohl in der Schweiz als auch in Liechtenstein sehr bekannt. Die Verwechselbarkeit des Domainnamens mit der Marke der Gesuchstellerin wird vom Experten als erheblich eingesch�tzt.
Ein Benutzer, welcher den streitigen Domainnamen ansteuert, geht davon aus, direkt mit dem Stellenvermittlungsservice der Gesuchstellerin verbunden zu sein. Internetbenutzer werden den Domainnamen mit den Dienstleistungen der Gesuchstellerin in Verbindung bringen und dabei �ber deren Herkunft zumindest vor�bergehend irregef�hrt werden. Zudem besteht die Gefahr, dass Internetbenutzer trotz anderem Marktauftritt eine Zusammenarbeit zwischen Adecco und Jobforum vermuten, umsomehr als es inhaltlich um vergleichbare Dienstleistungen geht.
Nach den Umst�nden steht fest, dass die Gesuchsgegnerin versucht hat, von der Bekanntheit der Marke und Firmennamen der Gesuchstellerin zu profitieren.
Die Registrierung und Verwendung des Domainnamens seitens der Gesuchsgegnerin verletzt auch das Namensrecht der Gesuchstellerin gem�ss Art. 43 ff. des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR). So hat das F�rstliche Landgericht f�r das Namensrecht entschieden, dass Domainnamen dem Schutzbereich einer Person an ihrem Namen zuzuordnen sind, mit anderen Worten, dass eine durch eine in ihren Namensrechten verletzte Person die Nutzung der streitgegenst�ndlichen Domain verbieten kann. In einem obiter dictum hielt es ausserdem fest, dass Analoges auch f�r Firmennamen gelte (F�rstliches Landgericht, 25.02.00/06PH/CS).
Durch die Identit�t der Firma der Gesuchstellerin mit dem Domainnamen sowie die erw�hnte N�he im Gesch�ftsleben kann aus den oben aufgef�hrten Gr�nden auf eine massgebliche Verwechslungsgefahr zwischen der Gesuchstellerin und der hinter dem Domainnamen stehenden juristischen Person geschlossen werden.
Die vorliegenden Rechtsverletzungen rechtfertigen die �bertragung des streitgegenst�ndlichen Domainnamens.
Die Voraussetzungen von Paragraph�24(c) und (d) des Verfahrensreglements sind somit erf�llt.
7. Entscheidung
Im Sinne der obigen Erw�gungen ordnet der Experte an, dass der streitgegenst�ndliche Domainname im Sinne von Paragraph�24 des Verfahrensreglements auf die Gesuchstellerin �bertragen wird.
Dr. Bernhard F. Meyer-Hauser
Experte
Datum: 18. Oktober 2006
Full & Egal Universal Law Academy