WpSt(B) 1/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Februar 2003 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den ehemaligen Wirtschaftsprüfer wegen Berufspflichtverletzung - 2 - Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof hat am 27. Februar 2003 beschlossen: Die Beschwerde des ehemaligen Wirtschaftsprüfers gegen die Kostenentscheidung des Senats für Wirtschaftsprüfersa-chen des Kammergerichts Berlin vom 25. September 2002 wird als unzulässig verworfen. Der ehemalige Wirtschaftsprüfer hat die Kosten des Rechts-mittels zu tragen. G r ü n d e Zu der Beschwerde hat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung genommen: Das prozessuale Begehren ist als Beschwerde unzulässig. Nach § 127 WPO sind auf das berufsgerichtliche Verfahren, soweit die Wirtschaftsprüferordnung keine besonderen Vorschriften enthält, ergänzend die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Eine Be-schwerde gegen eine Kostenentscheidung ist in der Wirtschaftsprüferord-nung nicht vorgesehen (§ 124 WPO). § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO läßt sie zwar für das Strafverfahren zu. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, aber generell ausgeschlossen (vgl. für das anwaltsgerichtliche Verfahren: BGHSt 37, 356, 357; BGH, Beschl. - 3 - vom 1. Juli 2002 AnwSt(B) 12/01 , st. Rspr.). Die Kostenentscheidung ist daher nicht anfechtbar (vgl. auch BGH, Beschluß vom 26. Mai 1986 AnwSt(B) 3/86 für das anwaltsgerichtliche Verfahren für den Fall der Ein-stellung des Verfahrens wegen Verjährung). Dem tritt der Senat bei. Harms Häger Schaal Hentschel Pfizenmayer
Full & Egal Universal Law Academy