Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja WPO §§ 67, 68 StPO § 264 1. Die Nichtbezahlung einer wegen einer Berufspflichtverle t- zung verhängten Geldbuße begründet regelmäßig keine gesondert zu ahndende Berufspflichtverle tzung. 2. Der Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung im beruf s- gerichtlichen Verfahren gebietet die Einbeziehung erkenn - bar sachlich und zeitlich zusammenhängender Pflichtverle t- zungen in ein gerichtliches Verfahren. Nach berufsgerichtl i- cher Verurteilun g hindert dies die spätere Ahndung so z u- sammenhängender Pflichtverletzungen in einem neuen Verfahren. BGH, Urteil vom 14. August 2012 WpSt(R) 1/12 Kammerg ericht WpSt (R) 1/12 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 14. August 2012 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den vereidigten Buchprüfer wegen Berufspflichtverletzung - 2 - Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen des Bun desgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August 2012 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Prof. Dr. König , Vereidigter Buchprüfer Dr. Sauter, Wirtschaftsprüfer Dr. Aicher als beisitzende Richter, Ober staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidiger in , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil des Kammergeric hts in Berlin vom 15. Septe m- ber 2011 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als der vereidigte Buchprüfer vom Vorwurf der Nichtzahlung der Kammerbeiträge 2004, 2005, 2007 und 2008 freigesprochen wurde. Im Übrige n wird die Revision verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat für Wirtschaft s- pr ü fersachen des Kammergerichts zurückverwiesen. Von Rechts wege n G r ü n d e Das Kammergericht hat das Urteil des Landgerichts Berlin Kammer für Wirtschaftsprüfersachen auf die Berufung des vereidigten Buchprüfers aufgehoben und ihn freigesprochen. Zugleich hat es die Berufung der Gen e- ralstaatsanwaltschaft Berlin verworfen, die eine härtere Ahndung als das vom Landgericht ausgesprochene Tätigkeitsverbot von drei Jahren erstrebt hatte. Hiergegen richtet sich die vom Kammergericht zugelassene Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt ver treten wird. 1 - 4 - I. 1. Dem Berufsangehörigen liegen folgende dem Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils entsprechende Verletzungen seiner Berufspflicht zur Last: Der vereidigte Buchprüfer hat eine ihm durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2003 im berufsgerichtlichen Verfahren auferlegte Geldb u- n- n- zahlungsvereinbarungen hielt der Berufsangehörige nicht ein. Weiterhin en t- richtete er seine Kammerbeiträge fü r die Jahre 2004, 2005, 2007 und 2008 e- stand. Die Kammerbeiträge beglich der Berufsangehörige am 4. März 2009, auf die Geldbuße leistete er allerdings nur einen weiteren Teilbetrag von knap p 2 . 2. Das Kammergericht hat die Auffassung vertreten, die Nichtzahlung der Geldbuße stelle keine Berufspflichtverletzung dar. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Gesetzgeber die Nichtbeachtung einer Sanktion in der Wirtschaftsprüferordnung j edenfalls für den Verstoß gegen ein Tätigkeits - oder Berufsverbot einer eigenständigen Sanktionierung unterworfen habe. Dies schließe es auch für die Geldbuße aus, auf die allgemeine Regelung des § 67 WPO zurückzugreifen. Im Übrigen und dies gelte sowohl für die Rückstände bei der Bezahlung der Geldbuße als auch die bei den Kam m- erbeiträgen stehe das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Berlin Ka m- mer für Wirtschaftsprüfersachen vom 14. Dezember 2007 einer Ahndung entgegen. Dies sei die Konsequenz d es Grundsatzes, dass Pflichtverletzu n- gen berufsrechtlich einheitlich zu würdigen und zu ahnden seien. Die Rechtskraft einer berufsgerichtlichen Entscheidung umfasse deshalb auch eine Berufspflichtverletzung, die vor diesem Zeitpunkt liege und nicht Gege n- st and des berufsgerichtlichen Verfahrens gewesen sei. Auch deshalb könne 2 3 4 - 5 - eine den Verfolgungsorganen bekannte Pflichtverletzung durch Nichtbegle i- chung dieser Zahlungspflichten nicht mehr geahndet werden, weil die vorg e- nannte Entscheidung des Landgerichts ins oweit eine Zäsur bilde. II. Die Revision hat nur teilweise Erfolg. 1. Anders als die Verteidigung stellt der Senat die berufsrechtliche Generalklausel des § 43 WPO (inhaltlich übereinstimmend: § 57 StBerG und § 43 BRAO) allerdings nicht grundsätzl ich unter dem Aspekt des B e- stimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) in Frage. Namentlich bildet die G e- neralklausel für außerberufsrechtliche Gebots - und Verbotsnormen (z. B. aus dem Straf - und Ordnungswidrigkeitenrecht) in hinreichend normenklarer Weise den notwendigen berufsrechtlichen Transformationstatbestand (Jäh n- ke, NJW 1988, 1888, 1889) und wird umgekehrt durch diese außerberuf s- rechtlichen Normen inhaltlich ausgefüllt (vgl. BVerfGE 60, 215, 230; Schn e- pel in Hense/Ulrich, WPO, 2008, vor §§ 43 ff. Rn. 6; Feuerich in Feue r- ich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 43 Rn. 9 ff.; Kuhls/Maxl, StBerG, 3. Aufl., § 57 Rn. 3 ff.). Ferner vermag sie ihrerseits Wirkung auf die Reichweite normierter Berufspflichten zu entfalten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2009 AnwZ (B) 11/08, NJW 2010, 1972 Rn. 10), uU auch den Kreis ahndbarer Normverstöße einzugrenzen (Jähnke, aaO, S. 1889 f.). Letztlich bedürfen diese Fragen aber keiner abschließenden Entsche i- dung , weil hier die Pflichtverstöße nicht aus der Generalklausel, sond ern aus der Verletzung spezieller berufsrechtlicher Vorschriften hergeleitet werden, nämlich der Zahlungspflicht aus einer berufsgerichtlichen Maßnahme nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 WPO und der gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 WPO für den B e- rufsangehörigen bestehenden Pf licht, die Kammerbeiträge gemäß der Be i- tragsordnung zu entrichten. Deshalb ist allein maßgebend, ob sich aus di e- sen Normen berufliche Pflichten der Berufsangehörigen ergeben, deren 5 6 7 - 6 - schuldhafte Verletzung (§ 67 Abs. 1 WPO) die Grundlage einer berufsg e- rich t l ichen Ahndung bilden kann. 2. Ohne Rechtsverstoß hat das Kammergericht die unterbliebene vol l- ständige Bezahlung der Geldbuße nicht als Berufspflichtverletzung gewertet. Die Geldbuße hat Ahndungscharakter; ihre Vollstreckung ist worauf das Kammergeric ht zutreffend hingewiesen hat ausdrücklich geregelt. Nach § 126 Abs. 2 i.V.m. § 127 WPO erfolgt sie nach den Vorschriften der Stra f- prozessordnung (§§ 449, 459 StPO). Anders als bei Berufspflichten endet die Zahlungspflicht wie es in § 126 Abs. 2 Satz 1 WPO ausdrücklich bestimmt ist auch nicht dadurch, dass der Berufsangehörige aus dem Beruf au s- scheidet. Dies verdeutlicht den ausschließlich ahndenden Charakter der Geldbuße. Die Geldbuße begründet demnach keine eigenständige berufliche Pflicht, sondern sie ist die Sanktion, die auf eine Verletzung beruflicher Pflic h ten folgt (a. A. Amberg in Hense/Ulrich, WPO, 2008, § 126 Rn. 3; Kuhls, StBerG, 3. Aufl., § 151 Rn. 16). Das bedeutet, dass die Nichtbefo l- gung des Zahlungsgebots aus einer berufsgerichtlich ve rhängten Geldbuße nicht zugleich als Berufspflichtverletzung geahndet werden kann. Die der berufsgerichtlichen Sanktionierung unterliegenden Pflichtverstöße müssen dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernis nach Art. 103 Abs. 2 GG genügen (vgl. BV erfGE 42, 261, 262 f.; BGH, Urteil vom 5. März 1979 AnwSt (R) 15/78, BGHSt 28, 333, 336; Jähnke in Festschrift für Pfeiffer, 1988, S. 941, 950). Es kommt maßgeblich hinzu, dass es dem deutschen Straf - und Ord - nungswidrigkeitenrecht grundsätzlich fre md ist, die Nichterfüllung einer straf - oder bußgeldrechtlichen Verurteilung wiederum als Straftat oder Ordnung s- widrigkeit zu verfolgen. Lediglich bei Sanktionen, die nicht im eigentlichen Sinne vollstreckt werden können, sind Ausnahmen vorgesehen (etwa § 21 StVG für das straf - und bußgeldrechtliche Fahrverbot). Ähnlich liegt es bei der auch vom Kammergericht in der Begründung herausgestellten Vorschrift des § 117 WPO betreffend Verstöße gegen vorläufige Berufs - und Täti g- 8 9 - 7 - keitsverbote. Sonst beschränken sich die Sanktionen einer Nichtbefolgung hingegen auf die Instrumentarien, die die vollstreckungsrechtlichen Regelu n- gen vorsehen. Es liegt nahe, dass der Gesetzgeber, hätte er für die nicht vollständige Bezahlung von Geldbußen aus berufsgerichtlichen Urteilen über die bloßen vollstreckungsrechtlichen Folgen hinaus die Schaffung eines e i- genständigen und sanktionsbewehrten Pflichtverstoßes begründen wollen, dies ausdrücklich hätte regeln müssen. Daran fehlt es hier. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Nichtzahlung der Geldb u- ße überhaupt geeignet wäre, das Ansehen des Standes zu beschädigen, und aus diesem Grunde eine Pflichtverletzung darstellt (in diesem Sinne Kuhls aaO; vgl. auch Silva - Schmidt in Hense/Ulrich, WPO, 2008, § 43 Rn. 287 f.). Denn der Reg elungszusammenhang und die hierin liegende Beschränkung auf die Vollstreckung der Geldbuße sind abschließend und stehen einem Rekurs auf die dann allein in Betracht kommende Generalklausel des § 43 Abs. 2 Satz 3 i . V . m . § 67 Abs. 1 oder 2 WPO wegen schu ldhafter, dem Ansehen des Berufsstandes zuwiderlaufender Nichterfüllung fälliger Ford e- rungen entgegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es an hier selbst bei Nichteinhaltung von Teilzahlungszusagen nicht ersichtlichen gravierenden Besonderheiten fehlt. D er Senat weist im Übrigen darauf hin, dass bei der Erfüllung und Vollstreckung von Forderungen auftretende Probleme eines Berufsangehörigen regelmäßig nicht Anlass zu berufsgerichtlicher Verfo l- gung, sondern zu verwaltungsrechtlichen Eingriffen der Kammer ( vgl. nur § 20 Abs. 2 Nr. 5 und 6 WPO) geben sollten. 3. Hinsichtlich der Nichtbezahlung der Kammerbeiträge ist die Revis i- on der Staatsanwaltschaft im Ergebnis begründet. a) Zutreffend hat das Kammergericht ausgeführt, dass die Pflicht zur Leistung der Kammerbeiträge (§ 61 Abs. 1 Satz 1 WPO) eine Berufspflicht im Sinne des § 67 Abs. 1 WPO darstellt. Die schuldhafte Nichtzahlung ist de s- halb eine ahndungsfähige Berufspflichtverletzung. 10 11 12 - 8 - Die vereidigten Buchprüfer sind nach § 128 Abs. 3 WPO Mitglied er der Wirtschaftsprüferkammern. Schon aufgrund dieser Mitgliedschaft unterliegt ein vereidigter Buchprüfer der Beitragspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 WPO, weil insoweit Sonderregelungen für vereidigte Buchprüfer nicht bestehen, und zwar ohne dass es hier für etwa einer weitergehenden Verweisung in § 130 WPO bedürfte. Die Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie dienen der Erfüllung der Aufgaben der Kammern und mithin der Selbstverwaltung der Berufsangehörigen. Insofern hat diese Lei stung s- pflicht einen unmittelbaren Bezug zu dem beruflichen Tätigkeitsfeld des B e- rufsangehörigen, weil sie die Funktionsfähigkeit der Kammern als Körpe r- schaft des Öffentlichen Rechts sicherstellen soll. Deshalb hat die Rechtspr e- chung auch die schuldhafte Ni chtzahlung dieser Beiträge als eine aus der Beitragspflicht selbst folgende Berufspflichtverletzung angesehen (BGH, U r- teil vom 25. April 1988 StbStR 2/87, BGHSt 35, 263, 266). b) Gleichfalls zutreffend hat das Kammergericht ausgeführt, dass im Beruf srecht allgemein der Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung gilt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1977 AnwSt (R) 5/77, BGHSt 27, 305, und vom 20. Mai 1985 StbStR 9/84, BGHSt 33, 225, 229; Wagner, Die Konkurrenz zwischen dem Strafverfahren und d em anwaltsgerichtlichen Ve r- fahren, Berlin 2005, S. 48; Gehre/Koslowski, StBerG, 6. Aufl., § 89 Rn. 9; Feuerich in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 113 Rn. 25 ff.), der auch für Disziplinarmaßnahmen nach der Wirtschaftsprüferordnung Anwendung findet (Pic kel in Hense/Ulrich, WPO, 2008, § 67 Rn. 9). Dies hat zur Folge, dass das zu ahndende Gesamtverhalten eine einzige Verfehlung bildet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich jeweils um selbstständige Taten im Sinne des § 264 StPO handelt. Dieses Gesamtverh alten wird zu einer einheitlich zu bewertenden Pflichtverletzung zusammengefasst (Dittmann in Henssler/ Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 113 Rn. 5). Der Grundsatz legt Staatsanwaltschaft und Berufsgericht regelmäßig eine besondere Verpflichtung auf, dass mehr e- r e Pflichtverletzungen desselben Berufsangehörigen tunlichst nicht in g e- trennten, sondern in einem einheitlichen Verfahren verhandelt und beurteilt 13 14 - 9 - werden, zumal sich regelmäßig auch nur so eine dem maßgeblichen G e- samtverhalten angemessene Sanktion finden l ässt. c) Allerdings muss der materiell - rechtliche Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung nicht zwangsläufig dazu führen, dass damit zugleich eine berufsrechtlich einheitliche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne geschaffen wird. Vielmehr werden hi erdurch die mehreren Pflichtverletzungen nicht zu einer rechtlichen Einheit verbunden, wie dies im Kriminalstrafrecht regelm ä- ßig üblich ist. Die Rechtskraft eines im Disziplinarverfahren ergangenen U r- teils, durch welches der Täter zu einer Disziplinarstraf e verurteilt worden ist, hindert grundsätzlich nicht daran, den Täter wegen einer vor jenem Urteil begangenen Pflichtverletzung in einem neuen Disziplinarverfahren zu verfo l- gen und zu sanktionieren (BGH, Urteil vom 22. Juli 1963 NotSt (Brfg) 2/62, BGHSt 19, 90, 93; vgl. auch BVerwGE 73, 178, 180; Jähnke in Festschrift für Pfeiffer, 1988, S . 941, 942; kritisch hierzu Feuerich in Feuerich/Weyland BRAO, 8. Aufl. , § 113 Rn. 49). Dies bedeutet aber nicht, dass berufsgerichtliche Maßnahmen nicht auch die A hndungsmöglichkeit für eine neuerliche Disziplinarmaßnahme ve r- brauchen können. Auch für die Disziplinarklage gilt, dass jedenfalls der aus dem Rechtsstaatsprinzip zu folgernde Vertrauensgrundsatz die neuerliche disziplinarische Ahndung dessen untersagt, wa s bereits Gegenstand beruf s- gerichtlicher Prüfung war. Soweit daher weitere Verstöße in einem unmitte l- baren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ausdrücklich angekla g- ten Einzelhandlungen stehen und als solche für das Berufsgericht erkennbar waren, ist eine spätere Ahndung ausgeschlossen. Das gilt gleichermaßen für dem Berufsgericht bekannte Vorgänge, die dieses selbst in die Prüfung im Disziplinarverfahren einbezogen hat. Solche können dann auch der richterlichen Kognition unterworfen werden. Zwar gilt auch im berufsgerichtlichen Verfahren der Anklagegrun d- satz mit der Folge, dass Gegenstand des Verfahrens nur Pflichtverstöße sein 15 16 17 - 10 - dürfen, die Gegenstand der Anschuldigungsschrift und des Eröffnungsb e- schlusses waren (BGH, Urteil vom 25. Januar 1971 A nwSt (R) 7/70, BGHSt 24, 81, 86). Das berufsgerichtliche Verfahren zielt aber auf die Beu r- teilung der Frage, ob und inwieweit der Berufsangehörige aufgrund seiner Persönlichkeit für seinen Beruf noch tragbar ist oder bei ihm eine erzieher i- sche Einwirkung m it dem Ziel geboten erscheint, den Eintritt der Untragba r- keit abzuwenden. Dementsprechend hat die berufsgerichtliche Rechtspr e- chung bei der Prüfung eines sogenannten disziplinarischen Überhangs (vgl. § 115b BRAO; § 69b WPO; § 92 StBerG) immer verlangt, das s Berufspflich t- verletzungen einheitlich zu bewerten sind, soweit zwischen ihnen ein sachl i- cher und zeitlicher Zusammenhang vorhanden ist (vgl. BVerwGE 73, 166, 167 f.; Jähnke aaO S. 945). Dies gilt im Übrigen vor allem bei Pflichtverst ö- ßen, die ihre Grundl age in der mangelnden Zahlungsfähigkeit oder - willigkeit des Berufsangehörigen haben. Hier liegt es in besonderem Maße auf der Hand, dass das Fehlverhalten des Berufsangehörigen nur dann sachgerecht beurteilt werden kann, wenn der Umfang seiner nicht befri edigten Verbin d- lichkeiten und die Ursachen hierfür möglichst umfassend im berufsgerichtl i- chen Verfahren gewürdigt werden. Besteht eine entsprechende Kognitionspflicht für das Berufsgericht, dann bestimmt diese auch den Umfang des Disziplinarklageverbra uchs. D a- bei korrespondiert das durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) geschützte Vertrauen mit den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten der Sac h- verhaltsaufklärung (BGH, Beschluss vom 26. August 2003 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 336). Das Berufs gericht muss schon aufgrund seiner Ve r- pflichtung, die charakterliche Eignung und einen etwaigen Einwirkungsbedarf möglichst sachgerecht zu erfassen, ihm erkennbare Pflichtverletzungen ei n- beziehen. Besteht ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zu den i n der Anschuldigungsschrift aufgeführten Einzelvo rgängen (vgl. Kuhls, StBerG, 3. Aufl., § 90 Rn. 68 ff . ; Wulff, WPK - Magazin 1/2007, S. 38, 40), ist insoweit auch keine Nachtragsanschuldigung erforderlich. Die hierin liegende gewisse Lockerung des Anklagegr undsatzes ist eine sachgerechte Konsequenz aus 18 - 11 - dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Pflichtverletzung. Dem verfahren s- rechtlichen Schutz des Berufsangehörigen ist dann ausreichend Genüge g e- tan, wenn ihm durch das Berufsgericht in Form des Hinweises (§ 265 StPO) verdeutlicht wird, worin es eine erweiterte Pflichtverletzung möglicherweise sieht. Hiergegen kann sich der Berufsangehörige dann ausreichend verteid i- gen, bei gravierenden und überraschenden Erkenntnissen notfalls in en t- sprechender Anwendung von § 26 5 Abs. 3, 4 StPO. Darf das Berufsgericht bei seinem Erkenntnis in der Sachverhaltsfeststellung umfassend auf die z u- sammengehörigen Einzelvorgänge als Bestandteile der Pflichtverletzung z u- greifen, dann fordert es der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Ve rtra u- ensschutzgedanke, insoweit auch einen Disziplinarklageverbrauch anz u- nehmen. d) Einen entsprechenden Disziplinarklageverbrauch für das berufsg e- richtliche Verfahren, der dann eine Teileinstellung hinsichtlich der betroffenen Vorwürfe, keine Teilfre isprechung, zur Folge hätte, vermag der Senat im vo r- liegenden Fall jedoch nicht ohne Weiteres zu erkennen. Das hier vom Ka m- mergericht als zäsurbildend herangezogene Urteil des Landgerichts Berlin datiert vom 14. Dezember 2007. Gegenstand der Verurteilung d ort ist aber, dass der Berufsangehörige zu Unrecht in etlichen Fällen einen Doktortitel geführt hatte. Diese Pflichtverletzungen stehen nicht in innerem Zusamme n- hang mit der im hiesigen Verfahren dem vereidigten Buchprüfer vorgeworf e- nen Nichtzahlung der Ka mmerbeiträge. Allerdings hat das Landgericht Berlin in dem vorgenannten Urteil vom 14. Dezember 2007 ausgeführt, dass der Berufsangehörige die Geldbuße noch nicht bezahlt habe. In den Urteilsgründen geht das Landgericht weiter auf die wirtschaftliche Situation des Berufsangehörigen ein. Der Senat kann deshalb nicht gänzlich ausschließen, dass auch die unterbliebene Zahlung der Kammerbeiträge Gegenstand jenes Verfahrens war und, ohne dass sich das im Urteil ausdrücklich niedergeschlagen hat, im Rahmen d er zu treffe n- den Sanktionen erörtert wurde. Dies bedarf deshalb neuer tatrichterlicher 19 20 - 12 - Prüfung im Freibeweis. Der Bundesgerichtshof sieht davon ab, diese Frage im Freibeweisverfahren selbst zu klären, und verweist das Verfahren zur Pr ü- fung an das insoweit sachnähere Kammergericht zurück (vgl. BGH, B e- schluss vom 6. März 2007 KRB 1/07, NJW 2007, 2648). e) Im Rahmen dieser Prüfung ist indes Folgendes zu beachten: aa) Ein Disziplinarklageverbrauch kann nur insoweit eintreten, als das erkennende Geri cht überhaupt von dem Pflichtverstoß Kenntnis nehmen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1956 6 StR 28/56, BGHSt 9, 324; B e- schluss vom 23. Oktober 2008 1 StR 526/08). Entgegen der Auffassung des Kammergerichts kommt es deshalb nicht auf den Zeitpunkt der Recht s- kraft an, sondern auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung, die dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vorangegangen ist (vgl. auch Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., Einleitung Rn. 175). Da der Kammerbeitrag 2008 laut Anschuldigungsschrift und Auskunft der Wirtschaftsprüferkammer erst im Februar 2008 fällig wurde, kann dessen unterbliebene Begleichung schon aus diesem Grund nicht von einem etwaigen Verbrauch der Disziplinarma ß- nahme erfasst sein. Dass eine Berufungsrücknahme erst in einer sp äteren Berufungsverhandlung erfolgt ist, vermag daran nichts zu ändern. bb) Hinsichtlich der Jahre 2004, 2005 und 2007 könnte dagegen eine Ahndung durch das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Berlin ausg e- schlossen sein, soweit die vorstehend ausgef ührten Voraussetzungen vorli e- gen. Zwar reicht die Verbindlichkeit des Berufsangehörigen auch in diesen Fällen über den Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Verhandlung hinaus. Dieser Umstand begründet aber in berufsrechtlicher Hinsicht kein Dauerd e- likt. Denn der andauernde rechtswidrige Zustand wird dadurch herbeigeführt, dass der Betreffende eine ihm obliegende gesetzliche Pflicht nicht erfüllt hat. Insofern ist die Situation vergleichbar mit der Nichtabführung von Arbeitsen t- gelten (§ 266a Abs. 1 StGB) o der der Nichtabgabe einer Steuererklärung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Anders als etwa beim Straftatbestand der Verle t- 21 22 23 - 13 - zung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB), der bis zu deren Erlöschen sich ständig erweiternde Unterhaltsleistungen verlangt und deren Nichterbr ingung unter Strafe stellt, sind hier durch das Unterlassen der gebotenen Handlung, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie hätte vorgenommen werden müssen, der U n- rechtsakt gesetzt und der rechtswidrige Zustand geschaffen worden. In der Folge wirkt dieser mit zunehme nder Zeit der Nichterfüllung nicht erweiterte Unterlassungstatbestand dann nur noch fort. Ebenso wie sich bei einer Bestrafung wegen Nichtabführung der A r- beitsentgelte oder Nichtabgabe einer Steuererklärung die Strafklage ve r- braucht, verbraucht sich au ch eine Disziplinarklage, wenn die Ursache für die Begründung des rechtswidrigen Zustandes berufsgerichtlich geahndet ist. Eine neuerliche Ahndung hätte mithin nur Beugecharakter und wäre mit dem auch im Berufsrecht geltenden Schuldprinzip unvereinbar ohne dass es d a- rauf ankommt, wann eine entsprechende Aburteilung erfolgt ist, weil dies von der durch Zufälligkeiten bedingten Geschwindigkeit des Verfahrens abhinge (vgl. BVerfG [Kammer] StraFo 2007, 369). Daraus folgt, dass der Umstand einer nicht vollständi gen Bezahlung der Kammerbeiträge dann nicht mehr in einem nachfolgenden berufsgerichtlichen Verfahren sanktioniert werden kann, wenn er in die Ahndung einer (einheitlichen) Pflichtverletzung in einem vorherigen Verfahren eingeschlossen ist. III. Der Senat hebt das Urteil allein hinsichtlich der unterlassenen Zahlung der Kammerbeiträge auf, weil das Urteil des Kammergerichts nur insoweit mit einem Rechtsfehler behaftet ist. Zwar führen Rechtsfehler grundsätzlich d a- zu, dass das angefochtene Urteil insge samt aufzuheben ist. Dies folgt da r- aus, dass das Verhalten des Berufsangehörigen nur einheitlich beurteilt we r- den kann. Ebenso ist grundsätzlich im Revisionsverfahren, wenn sich im Schuldspruch bezüglich auch nur eines Anschuldigungspunktes ein Recht s- fehle r herausstellt, das gesamte Urteil aufzuheben (BGH, Urteil vom 25. A p- 24 25 - 14 - ril 1988 StbStR 2/87, BGHSt 35, 263, 267). Hiervon hat der Bundesg e- richtshof aber dann eine Ausnahme zugelassen, wenn der Berufsangehörige wegen eines Anschuldigungspunktes rechtsfehler frei freigesprochen wurde. In diesen Fällen ist dann von einer Aufhebung des freisprechenden Erkenn t- nisses der Vorinstanz nur die den Berufsangehörigen vorgeworfene Pflich t- verletzung erfasst, die vo n dem Rechtsfehler betroffen ist ( BGH, Urteil vom 14. Dezember 1981 AnwSt (R) 20/81, BGHSt 30, 312; Jähnke aaO S. 947). Der Senat lässt das Urteil des Kammergerichts auch insoweit best e- hen, als es die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen hat. Es ist ausg e- schlossen, dass wegen de s allein nochmals zu prüfenden Vorwurfs der Nichtzahlung von Kammerbeiträgen eine höhere Ahndung als allenfalls eine Geldbuße oder gar als das vom Landgericht verhängte dreijährige Tätigkeit s- verbot in Betracht kommt. Basdorf Raum König Sauter Aicher 26
Full & Egal Universal Law Academy