BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ARZ 167/09 vom 30. Juli 2009 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG 247 17a Abs. 2 Satz 3 Hat ein Gericht in einem Prozesskostenhilfeverfahren die Unzul344ssigkeit des Rechtswegs ausgesprochen und die Sache an ein anderes Gericht verwiesen, ist es dem anderen Gericht verwehrt, die Rechtswegzust344ndigkeit im Rahmen der Entscheidung 374ber das Prozesskostenhilfegesuch abweichend zu beurtei-len (ebenso BAG, Beschl. v. 27.10.1992 - 5 AS 5/92, NJW 1993, 751, 752). BGH, Beschluss vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09 - LG M374hlhausen AG Nordhausen VG Weimar - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher beschlossen: Zust344ndiges Gericht ist das Amtsgericht Nordhausen. Gr374nde: I. Der Antragsteller hat unter Vorlage eines Klageentwurfs Prozess-kostenhilfe f374r eine Klage gegen das Landratsamt 205 beantragt. Mit der beabsichtigten Klage will er dem Beklagten gerichtlich verbieten lassen, sein Grundst374ck zu betreten, und den Beklagten und dessen Mitarbeiter dazu verurteilen lassen, bei einem Zutrittserfordernis auf Grundlage hoheitlicher Rechte bestimmte, im Klageantrag n344her bezeichnete Formalien einzuhalten. 1 2 Das Verwaltungsgericht Weimar hat nach Zustellung des Prozesskosten-hilfegesuchs und Anh366rung beider Parteien den Rechtsweg zu den Verwal-tungsgerichten f374r unzul344ssig erkl344rt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Nordhausen verwiesen. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg, weil das Amts-gericht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zust344ndig sei. Dar374ber hinaus sei die beabsichtigte Klage unbegr374ndet. Es gebe zivilrechtlich keine Anspruchsgrundlage daf374r, ein bestimmtes Beh366rdenhandeln zu erzwin-gen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist er-folglos geblieben. Das Landgericht hat in der Beschwerdeentscheidung ausge- - 3 - f374hrt, das Amtsgericht habe seine Zust344ndigkeit zu Recht verneint. Ob dem An-tragsteller Anspr374che aus 247 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG zust374n-den, k366nne dahingestellt bleiben; f374r eine entsprechende Klage sei das Landge-richt ausschlie337lich zust344ndig. Nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung hat der Antragsteller beim Landgericht beantragt, die Sache gem344337 247 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Bundes-gerichtshof vorzulegen. Diesem Begehren hat das Landgericht entsprochen. 3 II. Der Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zust344ndigkeit ist zul344s-sig. Er f374hrt in entsprechender Anwendung von 247 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Be-stimmung des Amtsgerichts Nordhausen als zust344ndiges Gericht f374r die inhaltli-che Entscheidung 374ber das Prozesskostenhilfegesuch. 4 1. Der Antrag auf Bestimmung der Zust344ndigkeit ist in entsprechender Anwendung von 247 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO - ausnahmsweise - zul344ssig. 5 6 a) Der Bundesgerichtshof ist f374r die Entscheidung zust344ndig. Sofern zwei Gerichte aus unterschiedlichen Rechtswegen ihre Zust344ndigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zust344ndigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; BAG, Beschl. v. 27.10.1992 - 5 AS 5/92, NJW 1993, 751). b) Der Zul344ssigkeit steht nicht entgegen, dass die vorangegangenen Entscheidungen 374ber die Zust344ndigkeit im Rahmen eines Prozesskostenhilfe-verfahrens ergangen sind. 247 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO erm366glicht die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes auch im Verfahren wegen der Gew344hrung von Prozesskostenhilfe vor Rechtsh344ngigkeit der Hauptsache, sofern das Ver-fahren wie hier durch Mitteilung der Antragsschrift an den Gegner in Gang ge- 7 - 4 - setzt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 09.03.1994 - XII ARZ 8/94, NJW-RR 1994, 706 m.w.N.). c) Einer Bestimmung des zust344ndigen Gerichts steht auch nicht entge-gen, dass es im Streitfall um die Zul344ssigkeit des Rechtswegs geht. 8 Ein nach 247 17a Abs. 2 GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg f374r unzul344ssig erkl344rt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, ist allerdings einer weiteren 334berpr374fung ent-zogen, sobald er rechtskr344ftig geworden ist. Auch wenn sich das Gericht, an das die Sache verwiesen wurde, an den Verweisungsbeschluss nicht f374r ge-bunden h344lt, kommt eine Zust344ndigkeitsbestimmung analog 247 36 Nr. 6 ZPO grunds344tzlich nicht in Betracht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln 374ber die Bindungswirkung von rechtskr344ftigen Verweisungsbeschl374ssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (BGH, Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme recht-fertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgem344337 gef366r-dert werden wird, obwohl er gem344337 247 17b Abs. 1 GVG vor ihm anh344ngig ist (BGH, Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; ebenso BAG, Beschl. v. 28.02.2006 - 5 AS 19/05, NJW 2006, 1372 Tz. 8). 9 Im vorliegenden Fall haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Amtsgericht und das Landgericht eine inhaltliche Befassung mit der Sache ab-gelehnt. Zwar hat das Amtsgericht formal 374ber das Prozesskostenhilfegesuch entschieden. Die von ihm ausgesprochene Ablehnung dieses Gesuchs be-schr344nkt sich jedoch auf eine Pr374fung der bereits vom Verwaltungsgericht - mit abweichendem Ergebnis - behandelten Zust344ndigkeitsfrage. Eine Entscheidung 374ber die sachlichen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage steht damit noch aus. Sie kann auch nicht darin gesehen werden, dass das Amtsgericht 10 - 5 - das Klagebegehren in einer Hilfserw344gung als unbegr374ndet bezeichnet hat. Das Landgericht hat seine Beschwerdeentscheidung nicht auf diesen Gesichtspunkt gest374tzt, sondern lediglich 374ber die Frage der Zust344ndigkeit entschieden. Bliebe es dabei, h344tte der Antragsteller keine zumutbare M366glichkeit, eine sachliche Entscheidung 374ber sein Prozesskostenhilfegesuch zu erreichen. Zwar erw344chst die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht in Rechtskraft (BGH, Beschl. v. 03.03.2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, 1806; BVerfG, Beschl. v. 15.05.2007 - 1 BvR 2347/05, WM 2007, 1170 Tz. 13), so dass der Antragsteller nicht gehindert ist, einen erneuten Antrag beim Verwaltungsgericht oder beim Amtsgericht zu stellen. Angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufs erscheint es aber unwahrscheinlich, dass die genannten Gerichte bei der Pr374fung eines neuen Gesuchs von ihrer bisherigen Auffassung abr374cken w374rden. 11 12 d) Alle vorangegangenen Entscheidungen sind rechtskr344ftig und bin-dend. 13 Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist mangels recht-zeitiger Einlegung eines Rechtsmittels nicht mehr anfechtbar und gem344337 247 17a Abs. 2 Satz 3 GVG f374r das Amtsgericht bindend. Dies gilt auch dann, wenn die Anwendung von 247 17a GVG im Prozesskostenhilfeverfahren unzul344ssig w344re (daf374r z.B. Z366ller/L374ckemann, ZPO, 27. Aufl., Vor 247247 17-16b GVG Rdn. 12; Mu-sielak/Wittschier, ZPO, 6. Aufl., 247 17 GVG Rdn. 3, je m.w.N. auch zur Gegen-auffassung). Eine Auslegung, nach der die genannte Bestimmung auch im Ver-fahren 374ber die Bewilligung der Prozesskostenhilfe anzuwenden ist, ist jeden-falls nicht unvertretbar (BGH, Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 132/01, NJW 2001, 3633; vgl. auch BAG, Beschl. v. 27.10.1992 - 5 AS 5/92, NJW 1993, 751, 752). - 6 - Der Beschluss, mit dem das Amtsgericht die Bewilligung von Prozess-kostenhilfe versagt hat, ist nach der Zur374ckweisung der dagegen eingelegten Beschwerde ebenfalls nicht mehr anfechtbar. Eine Verneinung der Zust344ndig-keit im Sinne von 247 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegt auch dann vor, wenn ein Prozess-kostenhilfegesuch mit der Begr374ndung abgelehnt worden ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe mangels Zust344ndigkeit keine Aussicht auf Erfolg (BGH, Beschl. v. 09.02.1994 - XII ARZ 1/94, NJW 1994, 1416). 14 2. Als zust344ndiges Gericht f374r die inhaltliche Entscheidung 374ber das Prozesskostenhilfegesuch ist das Amtsgericht Nordhausen zu bestimmen. Dies ergibt sich aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Verwal-tungsgerichts gem344337 247 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Diese Bindungswirkung gilt zwar nur f374r das Verfahren 374ber die Gew344hrung der beantragten Prozesskos-tenhilfe, nicht auch f374r ein darauf folgendes Hauptsacheverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 18.04.1991 - I ARZ 748/90; BAG, Beschl. v. 27.10.1992 - 5 AS 5/92, NJW 1993, 751, 752). Sie st374nde auch einer - nach dem Sach- und Streitstand kaum in Betracht kommenden - Versagung der Prozesskostenhilfe wegen feh-lender sachlicher Zust344ndigkeit nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.07.2004 - VI ZB 12/04, NJW-RR 2004, 1437). Aufgrund der Bindungswirkung ist es dem 15 - 7 - Amtsgericht jedoch verwehrt, die Rechtswegzust344ndigkeit im Rahmen der Ent-scheidung 374ber das Prozesskostenhilfegesuch abweichend zu beurteilen (BAG, aaO). Es hat deshalb inhaltlich 374ber das Gesuch zu befinden und darf die Er-folgsaussichten der beabsichtigten Klage nicht wegen fehlender Rechtswegzu-st344ndigkeit verneinen. Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Berger Bacher Vorinstanz: LG M374hlhausen, Entscheidung vom 14.05.2009 - 1 T 29/09 -
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