BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ARZ 191/10 vom 30. September 2010 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 33 Die Bestimmung 374ber den besonderen Gerichtsstand der Widerklage ist auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung entsprechend anzuwenden (Abweichung von BGHZ 147, 220, 223). BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - Xa ARZ 191/10 - OLG M374nchen - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin ist ein zahn344rztliches Rechenzentrum mit Sitz in Stuttgart. Sie macht aus abgetretenem Recht vor dem Landgericht Landshut gegen den Beklagten, der seinen Wohnsitz im Bezirk dieses Landgerichts hat, einen Zah-lungsanspruch in H366he von 12.999,83 Euro aus zahn344rztlicher Behandlung in der Praxis des Drittwiderbeklagten (Zedenten) in Regensburg geltend. Der Be-klagte hat gegen den Zedenten Drittwiderklage auf Feststellung erhoben, dass diesem Anspr374che aus zahn344rztlicher Behandlung nicht zustehen. Der Drittwi-derbeklagte hat die Unzust344ndigkeit des Landgerichts Landshut f374r die Wider-klage ger374gt. Der Beklagte hat beantragt, das Landgericht Landshut als ge-meinsam zust344ndiges Gericht f374r Klage und Drittwiderklage zu bestimmen. Der Drittwiderbeklagte hat beantragt, den Antrag auf Bestimmung des zust344ndigen Gerichts zur374ckzuweisen. Das Oberlandesgericht M374nchen hat die Sache ge-m344337 247 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zust344ndi-gen Gerichts vorgelegt. 1 - 3 - II. Die Vorlage ist zul344ssig. 2 Gem344337 247 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Zust344n-digkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Vor-aussetzungen liegen vor. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begr374ndet 247 33 ZPO f374r den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage. Danach ist das Gericht der Klage f374r eine Drittwiderklage 366rtlich nur zust344ndig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch r374gelose Einlassung begr374ndet wird oder das 374bergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN; so auch BAG, NZA 1997, 1071; anders nur BGH, Beschluss vom 4. M344rz 1966 - Ib ARZ 52/66, NJW 1966, 1028). Bei isolierten Drittwiderklagen kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach bisheriger Rechtsprechung nicht in Betracht, weil es an einer gegen mehrere Streit-genossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120). Demgegen374ber h344lt das vorlegende Oberlandesgericht die entsprechende Anwendung des 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei isolierten Drittwiderklagen gegen den Zedenten f374r geboten (so bereits OLG M374nchen, Beschluss vom 31. M344rz 2009 - 31 AR 90/09, NJW 2009, 2609). 3 III. Der Gerichtsstandsbestimmungsantrag ist unbegr374ndet. F374r eine Gerichtsstandsbestimmung ist kein Raum, da das Gericht der Klage auch f374r 4 - 4 - die Widerklage zust344ndig ist. 247 33 ZPO ist auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung entsprechend anzuwenden. An der abweichenden bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs h344lt der Senat nicht fest. 1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Institut der parteierweiternden Widerklage anerkannt. 5 a) Erhebt der Beklagte eine mit der Klage im rechtlichen Zusammenhang stehende Widerklage sowohl gegen den Kl344ger als auch gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten als Streitgenossen im Sinne der 247247 59, 60 ZPO, ist diese streitgen366ssische Drittwiderklage unter den Voraussetzungen der als Klage344nderung behandelten Parteierweiterung zul344ssig (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 187 ff.; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 209/94, BGHZ 131, 76, 79 f.; BGH, Beschluss vom 28. Februar 1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838). Hierdurch sollen die Ver-vief344ltigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden, zusammengeh366rige Anspr374che einheitlich verhandelt und entschieden werden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 188). 6 b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Drittwiderklage hingegen grunds344tzlich unzul344ssig, wenn sie sich ausschlie337lich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1970 - VI ZR 111/69, NJW 1971, 466 f.). Unter Ber374cksichti-gung des prozess366konomischen Zwecks der Widerklage, eine Vervielf344ltigung und Zersplitterung von Prozessen 374ber einen einheitlichen Lebenssachverhalt und die damit einhergehende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung 374ber 7 - 5 - zusammengeh366rende Anspr374che zu erm366glichen, hat der Bundesgerichtshof jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen. Die Zul344ssigkeit einer isolierten Drittwiderklage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem dann bejaht worden, wenn sie gegen den Zedenten der Klageforderung gerichtet ist und die Gegenst344nde der Klage und der Drittwiderklage tats344chlich und rechtlich eng miteinander verkn374pft sind: Die isoliert gegen den am Prozess bislang nicht beteiligten Zedenten erhobene Drittwiderklage ist auch dann zul344ssig, wenn sich deren Gegenstand mit dem Gegenstand einer hilfsweise gegen374ber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forderung deckt (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 222 ff.) oder wenn die abgetretene Klage-forderung und die mit der Drittwiderklage geltend gemachte Forderung aus einem einheitlichen Schadensereignis resultieren (BGH, Urteil vom 13. M344rz 2007 - VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753 f.). Schlie337lich ist sie auch dann zul344ssig, wenn mit ihr die Feststellung begehrt wird, dass dem Zedenten keine Anspr374che zustehen (BGH, Urteil vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852, 2854 f.). Ausschlaggebend ist demnach stets, dass die zu er366rternden Gegenst344nde der Klage und der Drittwiderklage tats344chlich und rechtlich eng miteinander verkn374pft sind und durch die Einbeziehung des Drittwiderbeklagten in den Rechtsstreit dessen schutzw374rdige Interessen nicht verletzt werden. c) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begr374ndet die den besonderen Gerichtsstand f374r die Widerklage regelnde Vorschrift des 247 33 ZPO f374r den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage; das Gericht der Klage ist danach f374r eine Drittwiderklage 366rtlich nur zust344ndig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch r374gelose Einlassung begr374ndet wird oder das 374bergeordnete 8 - 6 - Gericht den Gerichtsstand nach 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung wird die mit der Anerkennung der Drittwiderklage angestrebte Verfahrenskonzentration in den F344llen nicht erreicht, bei denen ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand des Drittwiderbeklagten bei dem Gericht der Klage weder besteht noch durch r374gelose Einlassung begr374ndet wird und eine Gerichtsstandsbestimmung durch das 374bergeordnete Gericht nicht m366glich ist. Bei einer streitgen366ssischen Drittwiderklage kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht, sofern die widerbeklagten Streitgenossen einen anderweitigen gemeinsamen Gerichtsstand haben (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871, 1872). Der Beklagte hat dann nur die Wahl, auf die Widerklage zu verzichten, um beide Streitgenossen in einem weiteren Rechtsstreit gemeinsam in Anspruch zu nehmen, oder von der gemeinsamen Klage gegen beide Streitgenossen Abstand zu nehmen, um gegen den Kl344ger mit der Widerklage und in einem weiteren Verfahren gegen den Dritten vorzugehen. Bei einer isolierten Drittwiderklage ist dem 374bergeordneten Gericht nach dem Wortlaut des 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Gerichtsstandsbestimmung versagt, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120). Die Rechtsprechung, nach der eine isolierte Drittwiderklage ausnahmsweise zul344ssig ist, liefe daher in einer Vielzahl von F344llen leer. 2. Dieses Ergebnis k366nnte durch eine entsprechende Anwendung des 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wie sie das vorlegende Oberlandesgericht f374r geboten h344lt, vermieden werden. Dazu w344re bei Drittwiderklagen eine Gerichtsstands- 9 - 7 - bestimmung durch das 374bergeordnete Gericht auch dann zuzulassen, wenn sich die Drittwiderklage ausschlie337lich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtete oder wenn widerbeklagte Streitgenossen einen anderweitigen gemeinsamen Gerichtsstand h344tten. Die Anwendung der ge-nannten Bestimmung f374hrte jedoch dazu, dass regelm344337ig eine gerichtliche Bestimmung des zust344ndigen Gerichts erforderlich w344re, obwohl nur die Be-stimmung des Gerichts der Klage als zust344ndiges Gericht auch f374r die Drittwi-derklage in Betracht kommt. Die Zust344ndigkeit eines anderen Gerichts f374r Klage und Widerklage kann nicht bestimmt werden, weil 247 36 ZPO keine Handhabe daf374r bietet, dem Kl344ger auf den Antrag des Beklagten den von ihm gew344hlten Gerichtsstand zu entziehen. 3. Deshalb erscheint es dem Senat sachgerecht, in diesen F344llen an sei-ner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten und 247 33 ZPO entspre-chend jedenfalls dann auf die Drittwiderklage anzuwenden, wenn sich diese gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung richtet. 10 a) Die Vorschrift des 247 33 ZPO findet auf Drittwiderklagen keine unmittelbare Anwendung, da sich diese nicht gegen den Kl344ger richten. Eine Widerklage setzt begrifflich eine anh344ngige Klage voraus, ein Widerkl344ger muss ein Beklagter und ein Widerbeklagter ein Kl344ger sein. 11 b) Die Vorschrift des 247 33 ZPO ist aber entsprechend auf eine Drittwider-klage anzuwenden, die sich gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung richtet. Der besondere Gerichtsstand des 247 33 ZPO hat seinen Grund darin, dass bei Bestehen eines Sachzusammen-hangs die Verfahrenskonzentration gef366rdert und zugleich ein prozessuales 12 - 8 - Gleichgewicht hergestellt werden sollen (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., 247 33 Rn. 1 mwN). Zum einen sollen zusammenh344ngende Anspr374che einheitlich verhandelt und entschieden werden, um eine Vervielf344ltigung und Zersplitterung von Prozessen 374ber einen einheitlichen Lebenssachverhalt und die damit einher-gehende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 188). Dieses Bed374rf-nis besteht auch und gleicherma337en in den F344llen, in denen der Bundesge-richtshof schon bisher eine Drittwiderklage f374r zul344ssig gehalten hat. 13 Zum anderen kann der Beklagte seine Gegenanspr374che in einem lau-fenden Prozess auch dann geltend machen, wenn das Gericht bei isolierter Klage daf374r 366rtlich unzust344ndig w344re. Hierdurch wird zwar der dem Schutz ei-nes Beklagten dienende Grundsatz der 247247 12 ff. ZPO eingeschr344nkt, wonach eine Klage grunds344tzlich an seinem Wohn- oder Gesch344ftssitz zu erheben ist. Diese Einschr344nkung ist aber sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Kl344ger den Beklagten vor dem Gericht der Klage angegriffen hat und es f374r ihn daher zumutbar ist, sich dort auf die Verhandlung und Entscheidung zusammenh344n-gender Anspr374che einzulassen. Ob dieser Grund auch generell die Gew344hrung eines besonderen Gerichtsstands f374r eine Drittwiderklage gegen nur materiell beteiligte Dritte tr344gt (so OLG Dresden, Beschluss vom 17. April 2002 - 1 AR 17/02, OLG NL 2003, 65 ff.; Vollkommer/Vollkommer, WRP 2000, 1062, 1067; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 33 Rn. 24), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Er rechtfertigt jedenfalls die Gew344hrung eines beson-deren Gerichtsstands f374r eine Drittwiderklage gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung (Z366ller/Vollkommer, aaO, 247 33 Rn. 24). F374r den Zedenten einer Klageforderung ist es zumutbar, sich vor 14 - 9 - dem Gericht der Klage auf die Verhandlung und Entscheidung zusammenh344n-gender Anspr374che einzulassen. Ohne die Abtretung der Klageforderung h344tte der Zedent selbst Klage gegen den Beklagten erheben und mit der Erhebung einer Widerklage am Gerichtsstand der Klage rechnen m374ssen. Erst die Abtretung der Klageforderung schafft f374r den Beklagten einen Anlass, zur umfassenden Entscheidung aller zusammenh344ngenden Anspr374che eine Dritt-widerklage gegen den Zedenten zu erheben. F374r diesen ist es daher zumutbar, sich vor dem Gericht der Klage auf die Verhandlung und Entscheidung der da-mit zusammenh344ngenden Anspr374che einzulassen. Hierdurch werden lediglich der vorherige Rechtszustand und damit das prozessuale Gleichgewicht wieder hergestellt. Dass der Zessionar nach 247 35 ZPO einen Gerichtsstand gew344hlt haben mag, der dem Zedenten nicht genehm ist, 344ndert hieran nichts. Mit der Abtretung hat der Zedent die Aus374bung des Wahlrechts nach 247 35 ZPO durch den Zessionar in Kauf genommen. IV. Die Anwendbarkeit des 247 33 ZPO auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung ist bislang vom VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verneint worden (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 223; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120). Auf Anfrage hat der VII. Zivilsenat erkl344rt, er halte an dieser Rechtsauffassung nicht mehr fest. 15 - 10 - V. Sowohl f374r die Klage als auch f374r die Drittwiderklage ist deshalb hier das Landgericht Landshut 366rtlich zust344ndig, ohne dass es zur Herbeif374hrung der Zust344ndigkeit einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. 16 Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: OLG M374nchen, Entscheidung vom 01.06.2010 - 34 AR 64/10 -
Full & Egal Universal Law Academy