BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ARZ 197/08 vom 25. Februar 2009 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 247 699 Abs. 3 Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abgegeben worden, verbleibt es f374r die nachtr344gliche Titulierung nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenomme-ner Kosten des Verfahrens bei der Zust344ndigkeit des Mahngerichts, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend zu erg344nzen hat. Dies gilt unabh344ngig davon, ob die Kosten mit dem Mahnbescheid geltend gemacht worden sind. BGH, Beschl. v. 25. Februar 2009 - Xa ARZ 197/08 - OLG Naumburg - 2 - Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Lemke und Dr. Achilles beschlossen: Als zust344ndiges Gericht wird das Amtsgericht Aschersleben be-stimmt. Gr374nde: I. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat bei dem Amtsgericht Aschersleben als Gemeinsamen Mahngericht der L344nder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Th374ringen gegen den Antragsgegner einen Vollstreckungsbe-scheid erwirkt. Der Vollstreckungsbescheid enth344lt wie auch schon der Mahn-bescheid mangels entsprechender Angaben im Antrag nicht die f374r die Durch-f374hrung des Mahnverfahrens und den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungs-bescheids angefallenen Rechtsanwaltskosten. Daraufhin hat die Antragstellerin bei dem Amtsgericht Aschersleben die Festsetzung dieser Kosten gegen den Antragsgegner beantragt. Das Amtsgericht Aschersleben hat sich f374r eine nach-tr344gliche Kostenfestsetzung gem344337 247247 103 f. ZPO f374r unzust344ndig erkl344rt und das Verfahren an das Amtsgericht Erfurt als zust344ndiges Prozessgericht ver-wiesen. Dieses h344lt die Zust344ndigkeit des Mahngerichts f374r gegeben und hat die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Bestimmung des zust344ndigen Gerichts vorgelegt. 1 - 3 - Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Be-stimmung des zust344ndigen Gerichts vorgelegt. Es beabsichtigt, das Amtsgericht Aschersleben als zust344ndiges Gericht zu bestimmen, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. April 1991 (I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084) und Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts gehindert. 2 II. Die Vorlage ist gem344337 247 36 Abs. 3 ZPO zul344ssig. 3 Gem344337 247 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Zust344n-digkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlan-desgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzun-gen sind hier erf374llt. 4 1. Das vorlegende Oberlandesgericht, das von einer Verg374tungsfest-setzung nach 247 11 RVG ausgeht, meint, in Verfahren wie dem vorliegenden, in denen das Prozessgericht des ersten Rechtszuges nicht mit der Hauptsache befasst werde, bleibe es bei der Zust344ndigkeit des Mahngerichts auch f374r die Kostenfestsetzung. Durch 247 11 Abs. 1 RVG werde auch dem Bevollm344chtigten eines Antragstellers im Mahnverfahren die M366glichkeit zur vereinfachten Schaf-fung eines Kostentitels einger344umt. Das Oberlandesgericht will den dort ver-wendeten Begriff "Gericht des ersten Rechtszuges" erweiternd dahin verstehen, dass das mit der Sache ohnehin befasste Gericht auch f374r das vereinfachte Festsetzungsverfahren zust344ndig sei. Werde im Anschluss an ein Mahnverfah-ren ein streitiges Verfahren nicht durchgef374hrt, so sei das Mahngericht das ein-zige mit der Sache befasste Gericht und mithin auch f374r das Festsetzungsver-fahren zust344ndig. 5 - 4 - Dabei 374bersieht das vorlegende Oberlandesgericht, dass 247 11 RVG im Streitfall keine Anwendung findet. Bei dem Verfahren der Verg374tungsfestset-zung nach 247 11 RVG geht es um den Anspruch des Anwalts gegen374ber seinem Auftraggeber. Eine Kostenfestsetzung gegen die gegnerische Partei findet in diesem Verfahren nicht statt. Damit entf344llt die vom Oberlandesgericht ange-nommene Divergenz zu dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. April 1991 (aaO), der sich mit der Zust344ndigkeit nach 247 19 Abs. 2 Satz 2 BRAGO f374r die Festsetzung der Rechtsanwaltsverg374tung befasst und diese ausdr374cklich von der Zust344ndigkeit f374r die Kostenfestsetzung im Mahnverfahren unterschei-det. 6 Auch eine Divergenz zu dem vom vorlegenden Oberlandesgericht ange-f374hrten Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rpfleger 2004, 234) besteht ebenso wenig wie zu weiteren Entscheidungen dieses Gerichts (BayObLG NJW-RR 2005, 1012; Rpfleger 2006, 418). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat zwar die Auffassung vertreten, f374r die Festsetzung nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten sei nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zust344ndig, das im streitigen Verfahren als Gericht des ersten Rechtszuges mit der Sache befasst worden w344re. Diese Rechtsauf-fassung war jedoch jeweils nicht tragend, da das Bayerische Oberste Landes-gericht die Sachen an das vorlegende Amtsgericht zur374ckgegeben hat bzw. einen Fall zu entscheiden hatte, dem kein Mahnverfahren, sondern ein Titelum-schreibungsverfahren zugrunde lag. Mit einer anderen Beurteilung der Rechts-frage w374rde das vorlegende Oberlandesgericht somit nicht von einer Entschei-dung des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen. 7 2. Abweichen w374rde das vorlegende Oberlandesgericht jedoch von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz, das angenommen hat, f374r die nachtr344gliche Festsetzung von Kosten des Mahnverfahrens sei das Kosten-festsetzungsverfahren nach 247247 103 ff. ZPO er366ffnet (JurB374ro 1985, 780). 8 - 5 - III. Das Amtsgericht Aschersleben ist als Mahngericht f374r die nach-tr344gliche Titulierung der f374r die Durchf374hrung des Mahnverfahrens und den An-trag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids angefallenen Rechtsanwaltskos-ten zust344ndig. 9 1. Nach 247 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind die bisher entstandenen Kos-ten des Verfahrens in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. Hierbei han-delt es sich um eine das Kostenfestsetzungsverfahren nach 247247 103 ff. ZPO ausschlie337ende, ausdr374cklich dem Mahngericht 374bertragene Aufgabe (BGH, Beschl. v. 11.4.1991 - I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084; OLG N374rnberg, JurB374ro 2006, 141). F374r die nachtr344gliche Geltendmachung von Kosten, die bei Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht ber374cksichtigt worden sind, sieht das Gesetz eine abweichende Regelung nicht vor. Es ist daher nicht zu rechtfertigen und f374hrte zudem zu wenig praktischen Ergebnissen, f374r nachtr344glich angemeldete, im Mahnverfahren angefallene Kosten eine Zust344ndigkeit des (hypothetischen) Prozessgerichts anzunehmen. Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abge-geben worden, verbleibt es daher bei der Zust344ndigkeit des Mahngerichts, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend zu erg344nzen hat. 10 2. Der Zust344ndigkeit des Mahngerichts steht es auch nicht entgegen, dass die nachtr344glich geltend gemachten Kosten - wie auch im Streitfall - nicht schon im Mahnbescheid enthalten waren. 11 Zwar wird die Auffassung vertreten, dass Kosten, die bereits vor Erlass des Mahnbescheids angefallen sind, aber nicht in den Mahnbescheid aufge-nommen wurden, auch im Vollstreckungsbescheid nicht mehr ber374cksichtigt werden k366nnten, weil der Vollstreckungsbescheid nach 247 699 Abs. 1 ZPO auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassen werde (Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., 247 699 Rdn. 6 m.w.N.). Diese Einschr344nkung ist jedoch nicht gerechtfer-tigt (zutreffend KG, KGR 2001, 69, 70 f.). Nach 247 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind 12 - 6 - ohne Einschr344nkung die bisher entstandenen Kosten in den Vollstreckungsbe-scheid aufzunehmen. Hierzu z344hlen alle im gesamten Mahnverfahren angefal-lenen Kosten. Sinn und Zweck der Regelung sprechen ebenfalls f374r eine um-fassende Zust344ndigkeit des Mahngerichts zur Titulierung von Verfahrenskosten. Mit dem Mahnverfahren soll dem Gl344ubiger einer Geldforderung ein vereinfach-tes Verfahren zur schnellen Erlangung eines Vollstreckungstitels nicht nur 374ber seine Forderung, sondern auch 374ber die ihm erwachsenen Kosten und Ausla-gen zur Verf374gung gestellt werden, um eine gesonderte Geltendmachung 374ber-fl374ssig zu machen. Diesem Zweck des Mahnverfahrens w374rde es nicht gerecht, wenn der Antragsteller zur nachtr344glichen Geltendmachung von Kosten auf das Kostenfestsetzungsverfahren nach 247247 103 ff. ZPO vor dem Prozessgericht ver-wiesen w374rde oder gar gezwungen w344re, Klage zu erheben oder ein neues Mahnverfahren zu betreiben. Das vorlegende Oberlandesgericht weist zu Recht darauf hin, dass f374r die Zust344ndigkeit des Mahngerichts auch sonst Gr374nde der Zweckm344337igkeit und der Verfahrens366konomie sprechen, da das Mahngericht, wenn ein Widerspruch oder Einspruch nicht eingelegt worden ist, das einzige mit der Sache befasste Gericht ist und nur bei diesem Gericht, bei dem sich die Akten befinden, ohne gr366337eren Aufwand gepr374ft werden kann, ob die Voraus-setzungen f374r die Titulierung der nachtr344glich angemeldeten Kosten vorliegen. - 7 - 3. Der Bestimmung des Amtsgerichts Aschersleben als zust344ndiges Mahngericht steht nicht der Beschluss entgegen, mit dem sich dieses Amtsge-richt f374r unzust344ndig erkl344rt und die Sache an das Amtsgericht Erfurt verwiesen hat. Der Beschluss entfaltet schon deshalb keine Bindungswirkung, weil das Amtsgericht Aschersleben kein rechtliches Geh366r gew344hrt hat. 13 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Lemke Achilles Vorinstanz: OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.05.2008 - 1 AR 11/08 (Zust.) -
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