BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ARZ 210/10 vom 14. Oktober 2010 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Der Antrag, f374r die gegen den Antragsgegner am 13. April 2010 beim Landgericht Hamburg eingereichte Nichtigkeitsklage die Zu-st344ndigkeit eines anderen Gerichtsbezirks in einem anderen Bun-desland zu bestimmen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Antragsgegner erwirkte gegen die Antragsteller beim Landge-richt Hamburg ein Urteil auf Zahlung, Herausgabe von Urkunden sowie auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Urkunden. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde mit einstimmigem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg zur374ckgewiesen. Die Antragssteller erhoben gegen diese Entscheidungen beim Landgericht Hamburg Nichtigkeitsklage, weil der Antragsgegner im vorange-gangenen Verfahren nicht ordnungsgem344337 vertreten gewesen sei. 1 Die Antragsteller beantragen, f374r die beim Landgericht Hamburg anh344n-gige Nichtigkeitsklage die Zust344ndigkeit eines anderen Gerichtsbezirks in einem anderen Bundesland zu bestimmen. 2 - 3 - Sie machen geltend, das Landgericht und das Oberlandesgericht h344tten in dem vorangegangenen Verfahren die zwingenden Vorschriften zur Prozess-vollmacht trotz Beanstandung durchg344ngig ignoriert. Dieses Verfahren sei in beiden Instanzen von Rechtsverweigerung und Rechtsbruch getragen gewe-sen. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich dieses Verhalten im Verfahren der Nichtigkeitsklage fortsetzen werde. 3 Sie sind der Ansicht, dies k366nne nur unterbunden werden, wenn die Nichtigkeitsklage an das Gericht eines anderen Gerichtsbezirks gelange, weil die Nichtigkeitsklage nunmehr der Kammer des Landgerichts Hamburg zuge-wiesen worden sei, die im vorangegangenen Verfahren das Urteil erlassen ha-be. Aufgrund der Prozessgeschichte sei auch das Oberlandesgericht Hamburg von einer Entscheidung im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens ausgeschlos-sen. 4 II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 5 Die Antragsteller machen nur geltend, die jeweils t344tig gewordenen Rich-ter des Landgerichts Hamburg und des Oberlandesgerichts Hamburg h344tten den vorangegangenen Rechtsstreit nicht in prozessordnungsgem344337er Art und Weise gef374hrt, weshalb sie als gesetzliche Richter f374r die Nichtigkeitsklage nicht mehr in Frage k344men. Zu den weiteren Richtern der beiden Gerichte, die mit dem vorangegangenen Rechtsstreit nicht befasst waren, wird nicht vorge-tragen. Eine Verhinderung dieser weiteren Richter, die f374r eine Vertretung vor-gesehen w344ren, ist nicht zu erkennen. Die Voraussetzungen des hier allein als Grundlage f374r eine Zust344ndigkeit des Bundesgerichtshofs in Betracht kommen-den 247 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind folglich nicht dargelegt. 6 - 4 - III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. 7 Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Schuster
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