BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ARZ 220/10 vom 29. Juli 2010 in der Sache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Gr366ning und Dr. Bacher beschlossen: Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Antragsteller hat im Jahr 1971 einen Unfall erlitten. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 5. Oktober 1977 ist festgestellt worden, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller s344mtliche aus dem Unfall entstandenen Sch344den zu ersetzen. Im Jahr 2007 und erneut im Jahr 2009 hat der Antragsteller beim Landgericht K366ln Prozesskostenhilfe beantragt f374r eine Klage, mit der er unter anderem Verdienstausfall sowie ein weiteres Schmer-zensgeld geltend machen will. Das erste Gesuch ist in beiden Instanzen erfolg-los geblieben. Das zweite Gesuch ist vom Landgericht K366ln mit Beschluss vom 21. Oktober 2009 ebenfalls abgelehnt worden. Mit Beschluss vom 24. Juni 2010 hat das Landgericht es abgelehnt, der Beschwerde des Antragstellers abzuhel-fen, und die Sache dem Oberlandesgericht K366ln zur Entscheidung vorgelegt. 1 2 Am 9. Februar 2010 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht K366ln beantragt, ein anderes Landgericht f374r zust344ndig zu erkl344ren. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. Mai 2010 abgelehnt. Im vorliegenden Verfahren beantragt der Antragsteller, die Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts K366ln gem344337 247 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu verlegen. Er macht geltend, sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht h344tten 3 - 3 - die beantragte Prozesskostenhilfe rechts-, gesetz- und verfassungswidrig ver-weigert. Es liege ein Fall der Rechtsbeugung vor, weshalb die genannten Ge-richte gehindert seien, die Sache weiter zu behandeln. II. In der vorliegenden Verfahrenssituation kann ausnahmsweise dahin-gestellt bleiben, ob der Antrag auf Bestimmung eines Gerichtstands zul344ssig ist. Der Antrag ist jedenfalls unbegr374ndet. Der Antragsteller legt nicht dar, dass alle Richter des Oberlandesgerichts K366ln gem344337 247 41 ZPO von einer Entscheidung ausgeschlossen oder gem344337 247 42 ZPO erfolgreich abgelehnt worden sind. Da-mit fehlt es an den Voraussetzungen f374r eine Bestimmung des Gerichtsstands gem344337 247 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. 4 Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Gerichtskosten fallen f374r den Antrag gem344337 247 36 ZPO nicht an. Au337ergerichtliche Kosten der Antragsgegne-rin im vorliegenden Verfahren sind nicht ersichtlich. 5 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Gr366ning Bacher
Full & Egal Universal Law Academy