BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ARZ 255/08 vom 14. Mai 2009 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, Asendorf, Dr. Achilles und Dr. Berger beschlossen: Die Bestimmung des zust344ndigen Gerichts wird abgelehnt. Gr374nde: Mit der beim Amtsgericht erhobenen Klage nehmen die klagenden Ehe-leute die beklagte Betriebskrankenkasse wegen rechtswidriger Speicherung, Verwertung und Offenbarung von Daten aus der Einkommenssteuererkl344rung des Kl344gers auf Unterlassung in Anspruch, hilfsweise begehren sie die Feststel-lung der Verletzung des Steuergeheimnisses. Auf den Hinweis des Amtsge-richts, dass es beabsichtige, die Sache an das Sozialgericht zu verweisen, ha-ben sie die Verweisung an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg beantragt und hilfsweise sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten f374r unzul344ssig erkl344rt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht D374sseldorf verwiesen. Daraufhin haben die Kl344ger beim Bun-desgerichtshof beantragt, das Finanzgericht Berlin-Brandenburg als zust344ndi-ges Gericht zu bestimmen. 1 Der Antrag ist unzul344ssig. Die Voraussetzungen f374r eine Bestimmung des zust344ndigen Gerichts in entsprechender Anwendung des allein in Betracht kommenden 247 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben. Die Vorschrift setzt voraus, dass sich verschiedene Gerichte, von denen eines f374r den Rechtsstreit 2 - 3 - zust344ndig ist, rechtskr344ftig f374r unzust344ndig erkl344rt haben. Daran fehlt es im Streitfall, in dem das Amtsgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten verneint und die Sache deshalb nach 247 17a Abs. 2 GVG an das Sozialgericht als das zust344ndige Gericht des zul344ssigen Rechtswegs verwiesen hat. Ein sol-cher Beschluss kann nur in dem nach 247 17a Abs. 4 GVG vorgesehenen Be-schwerdeverfahren 374berpr374ft werden. Eine sofortige Beschwerde haben die Kl344ger jedoch nicht eingelegt. Soweit sie sich bereits vor der Entscheidung des Amtsgerichts mit "sofortiger Beschwerde" gegen eine Verweisung verwahrt ha-ben, war ein solches Rechtsmittel, worauf sie das Amtsgericht bereits hinge-wiesen hat, gegenstandslos, weil ein Verweisungsbeschluss noch nicht ergan-gen war. Meier-Beck Keukenschrijver Asendorf Achilles Berger Vorinstanz: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.07.2008 - 29 C 2744/08 -
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