BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ARZ 273/08 vom 21. Januar 2009 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren - 2 - Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Asendorf und Dr. Achilles beschlossen: Als zust344ndiges Gericht wird das Landgericht Verden bestimmt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt die Beklagten auf Zahlung in H366he von 41.254,71 200 nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte zu 1 ist eine Arbeitsgemein-schaft, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind. Die Beklagte zu 2 hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Verden; die Beklagte zu 3 hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Stuttgart. 1 Zur Begr374ndung ihrer Klage tr344gt die Kl344gerin vor: Sie habe mit der Beklag-ten zu 1 im Oktober 2005 einen Vertrag 374ber die Betankung von Lkw und Ger344ten in Henningsdorf und Eberswalde geschlossen. In ihren auf der R374ckseite des An-gebots abgedruckten Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen sei bestimmt: 2 "Im Gesch344ftsverkehr mit Kaufleuten ist ausschlie337licher Gerichtsstand beider Par-teien f374r s344mtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverh344ltnis erge-benden Streitigkeiten - auch aus Urkunden und Schecks - Bad Freienwalde. Wir sind jedoch - nach unserer Wahl - berechtigt, Anspr374che gegen den Kunden auch vor demjenigen Gericht geltend zu machen, in dessen Zust344ndigkeitsbereich sich der Wohnort oder der Sitz des Kunden befindet." F374r Lieferungen im Zeitraum vom 4. April bis 25. Juli 2006 an die Beklagte zu 1 seien noch zw366lf Rechnungen in H366he der Klageforderung offen. 3 - 3 - Die Kl344gerin hat Klage zum Amtsgericht Bad Freienwalde erhoben. Das Amtsgericht hat auf den Antrag der Kl344gerin die Sache dem vorlegenden Bran-denburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zust344ndigen Gerichts vor-gelegt. 4 5 Mit Beschluss vom 29. Juli 2008 hat das Oberlandesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zust344ndigen Gerichts vorgelegt. Es h344lt seine Zust344ndigkeit f374r eine Gerichtsstandsbestimmung gem344337 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO f374r gegeben, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch die Beschl374sse anderer Oberlandesgerichte gehindert. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 1. August 2008 ist das Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen der Beklagten zu 3 er366ffnet worden. 6 II. Die Vorlage ist gem344337 247 36 Abs. 3 ZPO zul344ssig. 7 1. Gem344337 247 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Zu-st344ndigkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzule-gen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlan-desgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzungen liegen vor. 8 Das vorlegende Oberlandesgericht meint, es sei nach 247 36 Abs. 1 Nr. 3 analog i.V.m. Abs. 2 ZPO f374r die Gerichtsstandsbestimmung zust344ndig, weil das zu seinem Bezirk geh366rende Amtsgericht Bad Freienwalde bislang als einziges Gericht mit der Sache befasst sei. Der Umstand, dass im Bezirk dieses Amtsge-richts keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand habe, 344ndere daran nichts. 9 - 4 - Mit dieser Rechtsauffassung weicht das Brandenburgische Oberlandesge-richt jedenfalls von derjenigen des Oberlandesgerichts Karlsruhe ab, nach der f374r die Feststellung des n344chsth366heren Gerichts auch dann nur auf die allgemeinen Gerichtsst344nde der Streitgenossen abzustellen ist, wenn bereits ein Gericht mit der Sache befasst ist (OLG Karlsruhe OLGR 2006, 357 f.). 10 11 2. Wie sich aus dem nach dem Vorlagebeschluss des Brandenburgi-schen Oberlandesgerichts ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. August 2008 (X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789) ergibt, ist die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts zutreffend, dass es f374r seine Zust344ndigkeit nicht darauf ankommt, ob in dem Bezirk des angerufenen Amtsgerichts (oder demjeni-gen des 374bergeordneten Landgerichts) einer der Streitgenossen seinen Wohn- oder Gesch344ftssitz hat. Es gen374gt jedenfalls, dass die nicht offensichtlich unwirk-same Gerichtsstandsvereinbarung einen m366glichen Ankn374pfungspunkt f374r die Zu-st344ndigkeit des Amtsgerichts Bad Freienwalde bzw. des Landgerichts Frankfurt an der Oder bildet. Aufgrund der zul344ssigen Vorlage bleibt gleichwohl der Bundesge-richtshof zur Bestimmung des zust344ndigen Gerichts berufen. III. Einer Gerichtsstandsbestimmung steht nicht entgegen, dass gem344337 247 240 Satz 1 ZPO durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens der Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 3 unterbrochen ist. Die Unterbrechung des Rechtsstreits hindert die Gerichtsstandsbestimmung nach 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht (BayObLGZ 1985, 314, 315). Die Entscheidung nach 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO be-trifft nicht die Hauptsache selbst, sondern nur die Zust344ndigkeit und hat daher nur vorbereitenden Charakter (BayObLGZ 1985, 314, 315 f.; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., 247 249 Rdn. 5; vgl. auch zum Prozesskostenhilfeverfahren BGH, Beschl. v. 23.3.1966 - Ib ZR 103/64, NJW 1966, 1126). 12 IV. Die Voraussetzungen des 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erf374llt, da die als Streitgenossen in Anspruch genommenen Beklagten bei verschiedenen Ge-richten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben und ein gemeinschaftlicher aus- 13 - 5 - schlie337licher oder besonderer Gerichtsstand nicht zuverl344ssig festgestellt werden kann, was f374r eine Gerichtsstandsbestimmung gen374gt (BGH, Beschl. v. 20.5.2008 - X ARZ 98/08, BGH-Report 2008, 976, 977). 1. Ein gemeinschaftlicher ausschlie337licher Gerichtsstand f374r alle Be-klagten ist nicht durch die von der Kl344gerin gegen374ber der Beklagten zu 1 verwen-deten Gerichtsstandsklausel, wonach vereinbarter ausschlie337licher Gerichtsstand "Bad Freienwalde" ist, bei dem Amtsgericht Bad Freienwalde oder - streitwertbe-dingt (vgl. BGH, Beschl. v. 24.7.1996 - X ARZ 683/96, MDR 1997, 91) - bei dem Landgericht Frankfurt an der Oder begr374ndet worden. 14 15 Die gegen374ber der Beklagten zu 1 verwendete Gerichtsstandsklausel w374r-de nur dann nach 247 128 HGB auch gegen374ber den Beklagten zu 2 und 3 als ihren Gesellschaftern wirken (zur Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf die Gesellschafter: BGH, Urt. v. 8.7.1981 - VIII ZR 256/80, NJW 1981, 2644, 2646; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., 247 128 Rdn. 41), wenn die Beklagte zu 1 Kauf-mann w344re und damit die Gerichtsstandsklausel ihr gegen374ber gem344337 247 38 Abs. 1 ZPO 374berhaupt wirksam h344tte vereinbart werden k366nnen. F374r die Qualifikation der Beklagten zu 1 als OHG und damit als Kaufmann bestehen jedoch keine sicheren Anhaltspunkte. 2. Auch ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand des Erf374l-lungsortes gem344337 247 29 ZPO l344sst sich nicht ohne weiteres feststellen. 16 Erf374llungsort f374r die Verpflichtung der Beklagten zu 1 zur Zahlung des Kaufpreises f374r die in Rechnung gestellten Lieferungen ist gem344337 247247 270, 269 BGB der Sitz des Schuldners. Sitz des Schuldners ist auch der "Sitz" einer Gesell-schaft b374rgerlichen Rechts (vgl. OLG Saarbr374cken, Beschl. v. 6.9.2003 - 5 W 153/03, juris; BayObLG ZIP 2002, 1998). Der sich hieraus ergebende Erf374l-lungsort f374r die Verbindlichkeit der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts ist auch f374r die Haftung der Gesellschafter ma337geblich (vgl. BayObLG ZIP 2002, 1998 f.; OLG 17 - 6 - Saarbr374cken aaO; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., 247 29 Rdn. 25 "Handelsge-sellschaft und GbR"). Im Streitfall l344sst sich jedoch ein Sitz der Beklagten zu 1, der als Erf374l-lungsort einen gemeinschaftlichen Gerichtsstand f374r alle Beklagten begr374nden k366nnte, nicht zuverl344ssig feststellen. Dem auszugsweise vorgelegten Dach-Arbeitsgemeinschaftsvertrag ist die Angabe eines Sitzes im Sinne des 247 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu entnehmen. Fehlt es an einem solchen festgelegten Sitz, gilt nach 247 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO als Sitz der Ort, wo die Verwaltung gef374hrt wird. Ma337gebend daf374r ist der T344tigkeitsort der Gesch344ftsf374hrung und der dazu berufe-nen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Gesch344ftsf374hrungsakte umgesetzt wer-den (BGHZ 97, 269, 272). Auch hierf374r bestehen keine sicheren Anhaltspunkte. Die Beklagte zu 1 hat ihre Gesch344ftsf374hrung als "kaufm344nnische" und "technische" Gesch344ftsf374hrung zwischen ihren beiden Gesellschaftern aufgeteilt. Dementspre-chend wird ihre Gesch344ftsf374hrung nicht im Sinne einer einheitlichen Verwaltung von einem Ort aus gef374hrt. 18 - 7 - V. Es erscheint zweckm344337ig, von den in Betracht kommenden Landge-richten Verden und Stuttgart das Landgericht Verden als zust344ndiges Gericht zu bestimmen. Das Verfahren gegen die im Bezirk des Landgerichts Stuttgart ans344s-sige Beklagte zu 3 ist nach 247 240 ZPO unterbrochen. Im Bezirk des Landgerichts Verden hat die Beklagte zu 2 ihren Sitz, deren Anschrift die Beklagte zu 1 der Kl344-gerin als ma337geblich mitgeteilt hat. Dorthin hat die Kl344gerin dementsprechend auch die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchf374hrung des Ver-trages stehende Korrespondenz gerichtet. 19 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Asendorf Achilles Vorinstanz: OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.07.2008 - 1 AR 22/08 -
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