BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ARZ 283/10 vom 9. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG 247 17a Die Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung eines Verweisungsbe-schlusses nach 247 17a GVG kommt auch dann nur bei "extremen Verst366337en" in Betracht, wenn die Entscheidung von Gesetzes wegen keiner weiteren Pr374fung unterliegt. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ARZ 283/10 - AG Aurich - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Zust344ndiges Gericht ist das Amtsgericht Aurich. Gr374nde: I. Der Kl344ger, der seinen Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk Otterndorf hat, f374hrte mehrere Klage- und Antragsverfahren vor verschiedenen Gerichten in Niedersachsen. Am 15. April 2010 erhob der Kl344ger beim Amtsgericht Aurich gegen die Beklagte Klage auf R374cknahme dreier im Einzelnen bezeichneter Vollstreckungsauftr344ge. Er ist der Auffassung, dass die den Vollstreckungsauf-tr344gen zugrunde liegenden, gegen ihn und seine Ehefrau ergangenen Einkom-mens- und Umsatzsteuerbescheide wegen Eink374nften aus freischaffender k374nstlerischer T344tigkeit ohne Erm344chtigungsgrundlage ergangen seien. 247 18 Abs. 1 Satz 1 EStG, auf dem diese Bescheide beruhten, sei wegen Versto337es gegen Art. 5 Abs. 3 GG nichtig. Der Kl344ger hat ferner beantragt, den Rechts-streit nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts 374ber die Verfassungsm344337igkeit des 247 18 Abs. 1 Satz 1 EStG, der Abgabenordnung 1977, des Umsatzsteuergesetzes und der Zivilpro-zessordnung herbeizuf374hren. Er meint, es handle sich um eine Verfassungs-streitigkeit, f374r die nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG das Amtsgericht Aurich zu-st344ndig sei. 1 - 3 - Auf die Mitteilung des Amtsgerichts Aurich vom 12. Mai 2010 an die Par-teien, dass Bedenken gegen die sachliche und 366rtliche Zust344ndigkeit best374n-den, hat der Kl344ger der Abgabe an ein anderes Gericht widersprochen. Die Be-klagte hat Abgabe an das Amtsgericht Otterndorf als Wohnsitzgericht des Kl344-gers beantragt, soweit Einwendungen gegen Vollstreckungsma337nahmen erho-ben werden. Im 334brigen sei die Sache an diejenigen Gerichte abzugeben, bei denen die Kosten angesetzt worden seien. 2 Das Amtsgericht Aurich hat sich durch unangefochten gebliebenen Be-schluss f374r unzust344ndig erkl344rt und den Rechtsstreit an das Nieders344chsische Finanzgericht abgegeben. Der Antrag des Kl344gers sei als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. 334ber eine solche Erinnerung habe das Nieder-s344chsische Finanzgericht als das Gericht zu entscheiden, bei dem die Kosten angesetzt worden seien. 3 Das Nieders344chsische Finanzgericht hat den Rechtsweg zu ihm als un-zul344ssig erkl344rt und das Verfahren an das Amtsgericht Aurich zur374ckverwiesen; die Beschwerde hat es nicht zugelassen. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Aurich sei offensichtlich fehlerhaft und daher nicht bindend. 4 Das Amtsgericht Aurich hat die Aufnahme des Verfahrens abgelehnt und den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des 247 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zust344ndigen Gerichts vorgelegt. 5 II. Der Antrag auf Bestimmung des zust344ndigen Gerichts ist zul344ssig. 6 1. Der Bundesgerichtshof ist f374r die Entscheidung zust344ndig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zust344ndigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zust344ndigen Gerichts demjenigen obersten Ge- 7 - 4 - richtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; Beschluss vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2010, 209 Rn. 6). 8 2. Der Antrag ist statthaft. 9 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist 247 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiede-ner Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGH aaO). Ein nach 247 17a Abs. 2 GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg f374r unzul344ssig erkl344rt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, ist einer weiteren 334berpr374fung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Auch wenn sich das Gericht, an das die Sache ver-wiesen wurde, an den Verweisungsbeschluss nicht f374r gebunden h344lt, kommt eine Zust344ndigkeitsbestimmung analog 247 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO grunds344tzlich nicht in Betracht. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln 374ber die Bindungswirkung von unanfechtbaren Verwei-sungsbeschl374ssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01 aaO) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgem344337 gef366rdert werden wird, obwohl er gem344337 247 17b Abs. 1 GVG vor ihm anh344ngig ist (BGH, Be-schluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713, 714). 10 So liegt der Fall hier. Sowohl das Amtsgericht als auch das Finanzgericht haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt. 11 - 5 - 3. Die Voraussetzungen f374r eine Bestimmung des zust344ndigen Ge-richts entsprechend 247 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Amtsgericht und das Finanzgericht haben jeweils unanfechtbar im Sinn des 247 17a GVG entschieden, dass der zu ihnen beschrittene Rechtsweg unzul344ssig sei. 12 13 Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Aurich ist von den Beteiligten nicht mit Rechtsmitteln angefochten worden und dementsprechend unanfechtbar geworden. Der R374ckverweisungsbeschluss des Nieder-s344chsischen Finanzgerichts ist nach 247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht anfechtbar. Diese Bestimmung betrifft an sich den Fall, dass das obere Landesgericht als Beschwerdegericht im zweiten Rechtszug entscheidet, mithin eine 334ber-pr374fungsm366glichkeit bestanden hat. Da jedoch in der Finanzgerichtsbarkeit nur ein Rechtszug auf Landesebene vorhanden ist und die Finanzgerichte nach 247 2 FGO als obere Landesgerichte errichtet sind, ist eine Beschwerdem366glichkeit an den Bundesfinanzhof nur nach Zulassung gegeben (Ehlers in Schoch/Schmidt-A337mann/Pietzner, VwGO, 247 17a GVG Rn. 37 (Stand: 2009)). III. Als zust344ndiges Gericht ist das Amtsgericht Aurich zu bestimmen. 14 1. Die Zust344ndigkeit des Amtsgerichts Aurich ergibt sich aus der Bin-dungswirkung des R374ckverweisungsbeschlusses des Nieders344chsischen Fi-nanzgerichts gem344337 247 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Zwar ist dieser Verweisungsbe-schluss gesetzwidrig ergangen. Das Finanzgericht war n344mlich seinerseits nach 247 17a Abs. 2 Satz 3 GVG an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Au-rich gebunden. Der R374ckverweisungsbeschluss ist aber unanfechtbar. Dies hat zur Folge, dass er nunmehr seinerseits die Bindungswirkung nach 247 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu Lasten der ordentlichen Gerichte entfaltet. Diese besteht auch bei gesetzwidrigen (R374ck-)Verweisungen. Die Unanfechtbarkeit des finanzge-richtlichen R374ckverweisungsbeschlusses hat damit Vorrang vor der Bindungs- 15 - 6 - wirkung der durch das Amtsgericht ausgesprochenen urspr374nglichen Verwei-sung (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99, BGHZ 144, 21, 24 f. = NJW 2000, 1343, 1344; Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713). 16 2. Die Voraussetzungen, unter denen ein Verweisungsbeschluss ausnahmsweise nicht bindend wirkt, liegen nicht vor. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Durchbrechung der gesetzli-chen Bindungswirkung allenfalls bei "extremen Verst366337en" denkbar (BGH, Be-schluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; Be-schluss vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991), etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zu-st344ndigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtli-chen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist, d.h. wenn sie unver-st344ndlich und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99, BGHZ 144, 21, 25; Beschluss vom 5. Oktober 1982 - X ZB 4/82, BGHZ 85, 116, 118 f.). 247 17a Abs. 4 GVG bietet den Parteien eine 334berpr374fungsm366glichkeit (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01 aaO; Beschluss vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 aaO). Denn wenn ein R374ckverweisungsbeschluss missachtet, dass das beschlie337ende Gericht bereits seinerseits unanfechtbar im Sinn des 247 17a GVG als das zust344ndige des zul344ssigen Rechtswegs bestimmt worden ist, muss das hingenommen werden, weil entweder die Parteien nicht durch Einlegung des zul344ssigen Rechtsmittels eine Korrektur erm366glicht haben oder der Fehler trotz Rechtsmittels in dem vom Gesetz hierf374r vorgesehenen Instan-zenzug nicht korrigiert worden ist (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01 aaO). - 7 - Aber auch dann, wenn - wie hier - eine 334berpr374fungsm366glichkeit nicht besteht, weil das erstinstanzliche Gericht ein oberes Landesgericht ist und die-ses die Beschwerde nach 247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht zugelassen hat, kann hinsichtlich der Bindungswirkung nichts anderes gelten. Es steht grunds344tzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob hinsichtlich des Rechtswegs mehrere Instanzen bereitgestellt werden, unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden k366nnen und wie weit die Pr374fungsbefugnis des Gerichts reicht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Januar 2005 - 1 BvR 2653/03, NJW 2005, 1768). Hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass eine Entscheidung keiner weiteren Pr374fung unterliegen soll, kann im Interesse der Rechtssicherheit eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung nur bei "extremen Verst366-337en" in Betracht kommen. Nicht jede potentielle inhaltliche Unrichtigkeit oder sonstige Fehlerhaftigkeit f374hrt zur Nichtbeachtlichkeit einer rechtskr344ftigen Ent-scheidung. Bei Anlegung dieses Ma337stabs ist der Verweisungsbeschluss des Nieders344chsischen Finanzgerichts nicht als willk374rlich anzusehen. 17 Das Nieders344chsische Finanzgericht hat seine Entscheidung im Wesent-lichen auf die Erw344gung gest374tzt, dass das Amtsgericht Aurich das Klagebe-gehren - ohne in eine Sachaufkl344rung einzutreten - unzutreffend als Erinnerung gegen Kostenans344tze in den vom Kl344ger gef374hrten Verfahren ausgelegt habe. Der Verweisungsbeschluss treffe keine Entscheidung dar374ber, was mit dem eigentlichen Klagebegehren, das auf die Einstellung von Vollstreckungsma337-nahmen gerichtet sei, geschehen solle. Selbst wenn das Vorbringen des Kl344-gers auch als Erinnerung gegen Kostenfestsetzungen zu verstehen sein sollte, habe jedenfalls in einem Teil der Verfahren das Nieders344chsische Finanzgericht 374ber die Erinnerungen des Kl344gers bereits entschieden. Im 334brigen fehle eine Differenzierung nach den Kostenans344tzen der einzelnen Gerichtsverfahren, die 374berdies alle in der ordentlichen Gerichtsbarkeit angesiedelt seien. 18 - 8 - Ob diese Begr374ndung inhaltlich richtig ist, steht nicht zur Entscheidung. Die Erw344gungen des Finanzgerichts k366nnen jedenfalls nicht als v366llig sach-fremd oder gar willk374rlich angesehen werden mit der Folge, dass der R374ckver-weisungsbeschluss trotz der inzwischen eingetretenen Unanfechtbarkeit als unwirksam anzusehen w344re. Der Verweisungsbeschluss des Nieders344chsi-schen Finanzgerichts ist somit bindend. Das Amtsgericht Aurich durfte seine Zust344ndigkeit hinsichtlich des Rechtswegs nicht mehr verneinen. 19 Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: AG Aurich, Entscheidung vom 17.08.2010 - 12 C 308/10 -
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