BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ARZ 409/08 vom 3. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Lemke und Asendorf beschlossen: Die Bestimmung des zust344ndigen Gerichts wird abgelehnt. Die Sa-che wird an das Sozialgericht Detmold zur374ckgegeben. Gr374nde: 1 I. Der Kl344ger macht vor dem Sozialgericht Detmold eine Mietzinsforde-rung geltend, f374r die die Beklagte einstehen soll. Die Beklagte hat die Zul344ssig-keit des beschrittenen Rechtswegs ger374gt. Das Sozialgericht hat daraufhin den Rechtsstreit gem344337 247 17a GVG an das Amtsgericht Bad Oeynhausen verwie-sen; in seiner Entscheidung hat es ausgef374hrt, dass diese gem344337 247 98 Satz 2 SGG unanfechtbar sei. Das Amtsgericht hat sich f374r unzust344ndig erkl344rt, weil der Rechtsweg zum Zivilgericht nicht gegeben sei, und das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des Rechtswegs vorgelegt. II. Die Voraussetzungen f374r eine Bestimmung des zust344ndigen Gerichts in entsprechender Anwendung des 247 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben. 2 - 3 - 1. F374r Entscheidungen 374ber die Zul344ssigkeit des beschrittenen Rechts-wegs trifft 247 17a GVG seit der Neufassung dieser Bestimmung durch das Ge-setz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. De-zember 1990 (BGBl. I S. 2809) eine eigenst344ndige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschlie337en soll (BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - X ARZ 197/03, BGH-Report 2004, 328; v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406). Wenn das angerufene Gericht den zu ihm f374hrenden Rechtsweg f374r unzul344ssig h344lt, hat es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zust344ndige Ge-richt des zul344ssigen Rechtswegs zu verweisen. Au337erdem sieht das Gesetz vor, dass die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug 374ber-pr374ft werden kann, denn anders als die Verweisung wegen 366rtlicher und sachli-cher Unzust344ndigkeit (247 98 SGG) unterliegt der nach 247 17a Abs. 2 GVG erge-hende Verweisungsbeschluss an das zust344ndige Gericht des zul344ssigen Rechtswegs der sofortigen Beschwerde (247 17a Abs. 4 GVG). Die Regelung in 247 98 Satz 2 SGG, die die Anfechtbarkeit der die Verweisung aussprechenden Entscheidung ausschlie337t, bezieht sich nach dem Regelungszusammenhang in dieser Bestimmung lediglich auf die Verweisung wegen sachlicher und 366rtlicher Zust344ndigkeit und nicht auch auf die Rechtswegverweisung, f374r die es bei der Regelung in 247 17a Abs. 4 Satz 3 GVG verbleibt. Dies hat das verweisende So-zialgericht ersichtlich 374bersehen, als es ausgesprochen hat, dass der Verwei-sungsbeschluss unanfechtbar sei. Zwar ist die einmonatige Beschwerdefrist gegen den Verweisungsbeschluss, der den Parteien am 23. Juli 2008 und sp344-testens am 31. Juli 2008 zugestellt worden ist, abgelaufen (247 173 SGG). We-gen des unrichtigen Hinweises auf die nicht gegebene Anfechtbarkeit kann je-doch nach 247 67 SGG noch Wiedereinsetzung in die vers344umte Beschwerdefrist in Betracht kommen. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist daher noch nicht 3 - 4 - nach 247 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend geworden. Deshalb ist die Sache an das Sozialgericht zur374ckzugeben. Es ist allerdings bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass im Fall des Ein-tritts der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses dieser f374r das Amtsgericht bindend sein wird. Die Bindungswirkung nach 247 17a Abs. 2 Satz 3 GVG besteht selbst bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ 144, 21, 24). Ein Fall, in dem ausnahmsweise etwas anderes gelten k366nnte, weil sich die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung von Zust344ndigkeitsnormen so weit vom verfas-sungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt h344tte, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen sei (vgl. BGHZ 144, 21, 25), liegt ersichtlich nicht vor. 4 5 Wenn ein Gericht nach 247 17a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskr344ftig ausge-sprochen hat, dass der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzul344ssig ist, bedarf es deshalb einer Bestimmung durch ein 374bergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem tr344gt 247 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht oder einen obersten Gerichtshof im Fall eines Streits zwischen Gerichten un-terschiedlicher Rechtswege 374ber die Zul344ssigkeit des Rechtswegs nicht vor-sieht (BGH, Beschl. v. 13.11.2001, aaO; v. 12.3.2002, aaO). Auch der Streit zwischen dem Sozialgericht Detmold und dem Amtsge-richt Bad Oeynhausen ist hiermit bindend entschieden, sobald die Entschei-dung des Sozialgerichts unanfechtbar geworden sein wird. Das Amtsgericht Bad Oeynhausen ist in diesem Fall das zust344ndige Gericht des zul344ssigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit mit der sich aus 247 17b Abs. 1 GVG ergeben-den Folge verwiesen sein wird, dass der Rechtsstreit alsdann beim Amtsgericht Bad Oeynhausen anh344ngig ist. 6 - 5 - 2. Die Vorlage gibt keine Veranlassung, in entsprechender Anwendung des 247 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur Rechtsweg-zust344ndigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Zwar ist ein solcher Aus-spruch zu der sich aus 247 17a GVG ergebenden Rechtswegzust344ndigkeit m366g-lich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln 374ber die Bindungswirkung von rechtskr344ftigen Verweisungsbeschl374ssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (BGH, Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631; v. 11.11.2003, aaO) oder die Ver-fahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgem344337 gef366rdert werden wird, obwohl er gem344337 247 17b Abs. 1 GVG vor ihm anh344ngig ist (BGH, Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407; v. 11.11.2003, aaO). Dem steht hier in-dessen derzeit jedenfalls noch die fehlende Bindung des Amtsgerichts an den Verweisungsbeschluss entgegen. Es bedarf daher keiner Er366rterung, ob in der 7 - 6 - Begr374ndung, dass die Verweisung greifbar gesetzwidrig sei, oder in der Vorla-ge der Sache durch das Amtsgericht Bad Oeynhausen eine hinreichende Grundlage f374r eine Annahme mangelnder 334bernahmebereitschaft oder fehlen-de prozessordnungsm344337ige F366rderung liegt. Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Lemke Richter am Bundesgerichtshof Asendorf ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Meier-Beck Vorinstanz: AG Bad Oeynhausen, Entscheidung vom 15.12.2008 - 20 C 274/08 -
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