BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ARZ 7/09 vom 3. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Lemke und Asendorf beschlossen: Die Bestimmung des zust344ndigen Gerichts wird abgelehnt. Gr374nde: 1 I. Der Kl344ger macht vor dem Arbeitsgericht Zahlungsanspr374che aus ei-ner T344tigkeit in einer Gastst344tte geltend. Der Beklagte hat die Zul344ssigkeit des beschrittenen Rechtswegs ger374gt. Das Arbeitsgericht hat daraufhin den Rechtsstreit gem344337 247 17a GVG an das Amtsgericht Frankfurt am Main verwie-sen; gegen seine Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden. Das Amtsgericht hat sich f374r unzust344ndig erkl344rt, weil der Rechtsweg zum Zi-vilgericht nicht gegeben sei, und das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des Rechtswegs vorgelegt. II. Die Voraussetzungen f374r eine Bestimmung des zust344ndigen Gerichts in entsprechender Anwendung des 247 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben. 2 - 3 - 1. F374r Entscheidungen 374ber die Zul344ssigkeit des beschrittenen Rechts-wegs trifft 247 17a GVG eine eigenst344ndige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschlie337en soll (BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - X ARZ 197/03, BGH-Report 2004, 328; v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406). Wenn das angeru-fene Gericht den zu ihm f374hrenden Rechtsweg f374r unzul344ssig h344lt, hat es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zust344ndige Gericht des zul344ssigen Rechtswegs zu verweisen. Au337erdem sieht das Gesetz vor, dass die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug 374berpr374ft wer-den kann, denn anders als die Verweisung wegen 366rtlicher und sachlicher Un-zust344ndigkeit (247 281 ZPO) unterliegt der nach 247 17a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluss der sofortigen Beschwerde (247 17a Abs. 4 GVG). Hier-aus kann abgeleitet werden, dass ein nach 247 17a Abs. 2 GVG ergangener Be-schluss, sobald er rechtskr344ftig geworden ist, einer weiteren 334berpr374fung ent-zogen ist. Die Regelung in 247 17a Abs. 5 GVG best344tigt dies. Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach 247 17a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ 144, 21, 24). 3 Wenn ein Gericht nach 247 17a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskr344ftig ausge-sprochen hat, dass der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzul344ssig ist, bedarf es deshalb einer Bestimmung durch ein 374bergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem tr344gt 247 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht oder einen obersten Gerichtshof im Fall eines Streits zwischen Gerichten un-terschiedlicher Rechtswege 374ber die Zul344ssigkeit des Rechtswegs nicht vor-sieht (BGH, Beschl. v. 13.11.2001, aaO; v. 12.3.2002, aaO). 4 - 4 - Auch der Streit zwischen dem Arbeitsgericht und dem Amtsgericht Frankfurt am Main ist hiermit entschieden. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist das zust344ndige Gericht des zul344ssigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch den unanfechtbaren Beschluss des Arbeitsgerichts mit der sich aus 247 17b Abs. 1 GVG ergebenden Folge verwiesen worden ist, dass der Rechts-streit nunmehr beim Amtsgericht Frankfurt am Main anh344ngig ist. 5 2. Die Vorlage gibt keine Veranlassung, in entsprechender Anwendung des 247 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur Rechtsweg-zust344ndigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Zwar ist ein solcher Aus-spruch zu der sich aus 247 17a GVG ergebenden Rechtswegzust344ndigkeit m366g-lich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln 374ber die Bindungswirkung von rechtskr344ftigen Verweisungsbeschl374ssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (BGH, Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631; v. 11.11.2003, aaO) oder die Ver-fahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit 6 - 5 - von diesem nicht prozessordnungsgem344337 gef366rdert werden wird, obwohl er gem344337 247 17b Abs. 1 GVG vor ihm anh344ngig ist (BGH, Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407; v. 11.11.2003, aaO). Derartige Annah-men finden jedoch allein in der Vorlage der Sache durch das Amtsgericht keine hinreichende Grundlage. Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Lemke Asendorf Vorinstanz: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.12.2008 - 380 C 1478/08 (14) -
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