BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX AR(VZ) 1/12 vom 28. Oktober 201 3 in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richt e- rin Möhring am 28. Oktober 201 3 beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 19. September 2013 wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt: 1. Das Rubrum wird hinsichtlich der Vertretung der Antragstellerin wie folgt gefa sst: "vertreten durch die Geschäftsführer". 2. In Rn. 10 wird der bisherige zweite Satz gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt : "Eine Gesellschaft, die im Unterschied zur Antragstellerin nur einen organschaftlichen Vertreter hat, könnte an verschiede nen Standorten übernommene Insolven z- verwaltungen nicht verantwortlich führen." Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring
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