BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X AR(VZ) 1 /12 vom 19. September 2013 in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 56 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Eine juristische Pers on wird durch die Beschränkung des Amts des Insolvenzverwa l- ters auf natürliche Personen nicht in ihren Grundrechten auf Gleichb e handlung und auf Berufsfreiheit verletzt. BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX AR(VZ) 1/12 - OLG Karlsruhe AG Baden - Baden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richt e- rin Möhring am 19. September 2013 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 3.0 00 Gründe: I. Die Antragstellerin ist eine in der Rechtsform einer GmbH geführte Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzve rwaltung, die in Deutschland 35 Standorte mit insgesamt rund 300 Mitarbeitern, darunter 42 Berufsträger, unterh ält und ausschließlich auf dem Gebiet der Insolvenz - und Zwangsverwa l- tung tätig ist. Ihren Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolven z- verwalter hat das Amtsgericht abgelehnt. Der nach § 23 EGGVG bei dem Obe r- landesgericht gestellte Antrag auf g erichtliche Entscheidung ist ohne Erfolg g e- blieben. Mit der von dem Oberland es gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. 1 - 3 - II. Das Obe rlandesgericht hat ausgeführt, weil es sich bei der Antragstell e- rin nicht um eine natürliche Person handele, gehöre sie nach § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zu dem Kreis derjenigen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen einer Bestellung zum Insolvenzverwalter erfüllten. Die Beschränkung des Z u- gangs zur Bestellung als Insolvenzve rwalter auf natürliche Personen sei weder offenbar sachwidrig noch unverhältnismäßig und stelle keinen Verstoß gegen den Grundsatz auf Gleichbehandlung dar. Auf eine etwaige Europawidrigkeit der Norm könne sich die Antragstellerin als inländische Gesellsch aft nicht ber u- fen. III. Die gemäß § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 EGGVG statthafte Rechtsb e- schwerde ist zulässig. Der Antragsgegner ist nach Genehmigung der Verfa h- rensführung durch die Generalstaatsanwaltschaft wirksam vertreten. In der S a- che ist das Recht smittel unbegründet. Die Antragstellerin kann als juristische Person nicht in die Vorauswahlliste aufgenommen werden, weil gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO nur eine natürliche Person als Insolvenzverwalter in B e- tracht kommt. Die gesetzliche Regelung steht in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. 1. Nach dem Inhalt des § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO ist zum Insolvenzverwa l- ter eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Der eindeutige, auf natürliche Personen bezogene Wortlaut der Regelung schließt es aus, juristische Personen zum I n- 2 3 4 - 4 - solvenzve rwalter zu bestellen (MünchKomm - InsO/Graeber, 3 . Aufl., § 56 Rn. 15). Diese Würdigung wird überdies durch die Gesetzesmaterialien best ä- tigt. Die ursprünglich erwogene Möglichkeit, juristische Personen zum Inso l- venzverwalter zu ernennen (BT - Drucks. 12/2443 S. 127), ist im weiteren G e- setzgebungsverfahren mit Rücksicht auf Haftungs - und Aufsichtsprobleme s o- wie die Gefahr von Interessen kollisionen (BT - Drucks. 12/7302 S. 161) aufgeg e- ben worden. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine erweiternde Auslegung des § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO dahin, auch juristische Personen als Insolvenzve r- walter einzusetzen. 2. Die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO steht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich G leiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleic h- heitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Nor m- betroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zw i- schen beiden Gruppen keine Unters chiede von solcher Art und solchem G e- wicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung ang eme s- sen sind (BVerfG, NJW 2013, 847 Rn. 72 mwN). b) Diesen Anforderungen genügt die Bestimmung des § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO, soweit nur natürliche Personen als Insolvenzverwalter zugelassen we r- den. Gegen die Einbeziehung juristischer Personen in den Kre is der Insolven z- verwalter sprechen mit der ganz überwiegenden Auffassung (MünchKomm - InsO/Graeber, aaO § 56 Rn. 15, Jaeger/Gerhardt, InsO, § 56 Rn. 35 f; Uhle n- bruck, InsO, 13. Aufl., § 56 Rn. 11; ders., AnwBl . 1993, 453 ff; HmbKomm - InsO/ 5 6 7 - 5 - Frind, 4. Aufl., § 56 Rn. 1 b, 1 c; HK - InsO/Eickmann, 6. Aufl., § 56 Rn. 9; Pape/ Uhländer/Bornheimer, InsO, § 56 Rn . 13; Rechel in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 56 Rn. 33; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 56 Rn. 6; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 56 Rn . 5; Pape, ZIP 1993, 737 ff; ebenso wohl BVerfG, ZInsO 2009, 1641 Rn. 23; aA Römermann, ZInsO 2004, 937, 938; Kleine - Cosack, NZI 2011, 791 ff; FK - InsO/Jahntz, 7. Aufl., § 56 Rn. 8) im Interesse der ordnungsgemäßen Durchführung eines Insolvenzverfahr ens gewichtige Sachgründe. aa) Bereits die höchstpersönliche Rechtsnatur des Amtes eines Inso l- venzverwalters (vgl. BVerfG, aaO) steht der Bestellung einer juristischen Pe r- son entgegen. Es ist allgemein anerkannt, dass der Insolvenzverwalter sein A mt als so l- ches nicht auf einen anderen übertragen kann; vielmehr ist er mit diesem höchstpersönlich betraut (BVerfG, aaO). Insolvenzverfahrensspezifische Han d- lungen darf der Verwalter, wenn auch der Einsatz von Mitarbeitern in größeren Verfahren praktisch unvermeidbar oder gar geboten sein kann (BVerfG, aaO), nur persönlich vornehmen. Dazu gehören etwa die Führung eines Anfec h- tungsprozesses oder die Aufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Prozesses, die Entscheidung über die Kündigung und Entlassung vo n Arbei t- nehmern sowie die Entscheidung über die Art der Verwertung der Masse. Auch die zentralen Aufgaben des Insolvenzverwalters wie die Berichtspflicht gege n- über dem Insolvenzgericht, der Gläubigerversammlung und dem Gläubigerau s- schuss (§ 58 Abs. 1 Satz 2, §§ 69, 79, 152, 156 InsO), seine Pflicht zur Erste l- lung eines Insolvenzplans nach § 218 InsO auf entsprechenden Beschluss der Gläubigerversammlung (§ 157 InsO) wie auch die Schlussrechnungsregelung (§ 66 InsO) muss er unbeschadet etwaiger Zulieferungs - und Hilfsarbeiten se i- 8 9 - 6 - ner Mitarbeiter im Wesentlichen selbst vornehmen (BFH, NZI 2011, 301 Rn. 46). Die Verfahrenskonzentration auf die Person des Insolvenzverwalters würde durch die Einsetzung einer juristischen Person, die bei entsprechender Mitarbe iterausstattung eine unbegrenzte Zahl von Insolvenzverwaltungen übe r- nehmen kann, beseitigt. Die Antragstellerin könnte durch ihren Alleingeschäft s- führer als einzige Vertretungs - und Geschäftsführungsperson die an 35 Stan d- orten durch 42 Berufsträger übernom menen Insolvenzverwaltungen nicht ve r- antwortlich führen. Die gebotene höchstpersönliche Amtsausübung wäre bei solchen tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr gewährleistet. Vielmehr liegt auf der Hand, dass die Aufgabe des Insolvenzverwalters ungeachtet ihr er höchs t- persönlichen Rechtsnatur im jeweiligen Einzelfall stärker als vertretbar auf den nachgeordneten Mitarbeiterstab delegiert werden müsste (vgl. Uhlenbruck, aaO; Pape, aaO S. 741). bb) Würde eine juristische Person als Insolvenzverwalter einges etzt, feh l- te den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht wegen der Verlagerung der Au f- gabe auf verschiedene Entscheidungsträger zudem ein bestimmter, persönlich für die zweckent sprechende Aufgabenwahrnehmung Verantwortliche r (Pape/ Uhländer/Bornheimer, InsO, § 56 Rn . 13). Die sachdienliche Verfahrensdurchführung hängt von der Befähigung und Zuverlässigkeit gerade der konkreten natürlichen Person ab, die das Inso l- venzgericht als vertrauenswürdig erachtet und laufend beaufsichtigt (vgl. Pape, aaO S. 739 f ; Pape/Uhländer/Bornheimer, aaO). Darum wird die Auswahl des Insolvenzverwalters vielfach als "Schicksalsfrage" des Insolvenzverfahrens b e- zeichnet (Uhlenbruck, aaO S. 453; Pape, aaO S. 737 jeweils mwN). Das Amt s- verständnis des Gesetzes ist auf die Bestellu ng eines haftungsrechtlich und 10 11 12 - 7 - strafrechtlich persönlich verantwortlichen, in eigener Person mit den Verfa h- rensbeteiligten und dem Gericht kommunizierenden, beständiger Aufsicht unte r- liegenden Insolvenzverwalters angelegt (vgl. Pape, aaO S. 739 f; Pape/Uhl än - der/Bornheimer, aaO). Juristische Personen lassen, zumal wenn sie wechselnde Organe haben, die für eine Amtsstabilität unabdingbare Gewähr vermissen. Eine weitgehende Anonymisierung der Insolvenzverwaltung innerhalb einer juristischen Person läuft dem Interesse an einer verfahrensgemäßen, gedeihlichen Aufgabenwah r- nehmung zuwider. Die im Gesetz angelegte Ausrichtung des Insolvenzverfa h- rens auf die Person des allzuständigen, vollverantwortlichen Verwalters würde ausgehöhlt, wenn die Insolvenzverwaltu ng entsprechend der Entscheidung der Geschäftsleitung einer juristischen Person auf bestimmte Organmitglieder oder Angestellte mit der Gefahr uneinheitlicher, mitunter sich widersprechender En t- scheidungen aufgesp altet werden könnte. Die Konzentration des V erfahrens auf eine natürliche Person als Insolvenzverwalter verringert den für hierarch i- sche Organisationsformen typischen Koordinierungsbedarf und beugt zugleich etwaigen durch Störungen in der Zusammenarbeit bedingten, alle Verfahren s- beteiligten treffend en Nachteilen insbesondere vermögensmäßiger Art vor. Die existentiellen Interessen des Schuldners und seiner Gläubiger, die innerhalb eines Insolvenzverfahrens in Ausgleich zu bringen sind, verbieten eine Zergli e- derung der Insolvenzverwaltung auf verschied ene innerhalb einer Organisation tätige Entscheidungsträger. cc) Bei Einsetzung einer juristischen Person wäre auch die notwendige Kontinuität der Amtsausübung gefährdet, weil mit dieser Tätigkeit betraute G e- sellschaftsorgane abberufen (§ 38 Abs. 1 u nd 2 GmbHG, § 84 Abs. 3 AktG) und angestellte Mitarbeiter jederzeit gekündigt (§§ 620 ff BGB) werden können. 13 14 - 8 - Selbst wenn die Aufgabe der Insolvenzverwaltung innerhalb der jurist i- schen Person einem bestimmten Mitglied der Geschäftsleitung, etwa einem Geschäftsführer oder Vorstand, übertragen würde, könnte diese Person wä h- rend der Dauer des Insolvenzverfahrens ohne weiteres (§ 38 Abs. 1 GmbHG) oder aus wichtigem Grund (§ 38 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, § 84 Abs. 3 AktG) a b- berufen werden. Ein mit der Verwaltung betrauter Angestellter könnte grun d- sätzlich jederzeit gekündigt werden (§§ 620 ff BGB). Ferner entspricht es den heutigen Gegebenheiten des Rechtslebens, dass nicht nur einzelne Partner, sondern ganze - etwa mit Insolvenzverwaltung betraute - Abteilungen e ine B e- ratungsgesellschaft verlassen. Überdies ist die nie ausschließbare Möglichkeit in den Blick zu nehmen, dass eine juristische Person aufgelöst wird (§§ 60 ff, § 262 AktG) und nach Abwicklung und Vollbeendigung (§ 70 GmbHG, § 264 ff, § 273 AktG) unterg eht. In all diesen Konstellationen wären Beeinträchtigungen der ordnungsg e- mäßen Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu befürchten. Nach Ausscheiden des mit der Insolvenzverwaltung betrauten Organmitglieds oder Angestellten wäre schon nicht ohne weitere s sichergestellt, dass überhaupt ein gleichwert i- ger Ersatz in der Person eines ebenso befähigten und erfahrenen Mitarbeiters zur Verfügung steht. Außerdem müssten sich neue Verantwortliche in die S a- che einarbeiten, was bei einem komplexen Verfahren einen e rheblichen Zeita b- lauf erfordert und einen geordneten Verfahrensfortgang behindern, wenn nicht gar lähme n könnte. Auch wäre das Risiko nicht von der Hand zu weisen, dass wichtige, für eine fruchtbare Verwaltung notwendige Entscheidungen infolge des Personen wechsels zum Nachteil der Masse verzögert oder gar etwa w e- gen Ablaufs einer Angebotsfrist versäumt werden. Die Ablösung des innerhalb der juristischen Person Verantwortlichen birgt ferner die Unwägbarkeit, dass die nacheinander mit der Insolvenzverwalt ung betrauten Personen unterschiedl i- che, miteinander schwer oder gar nicht zu vereinbarende Strategien im Sinne 15 16 - 9 - des § 1 Satz 1 InsO verfolgen. Diese Nachteile wären gerade dann zu befürc h- ten, wenn eine juristische Person im Vertrauen auf die Befähigung ein es später ausgeschiedenen bestimmten Geschäftsleiters oder Angestellten mit dem Amt des Insolvenzverwalters beauftragt worden ist. Würde die mit der I n- solvenzverwaltung betraute juristische Person liquidiert, müsste gar ein neuer Insolvenzverwalter bes tellt werden. D ie notwendige Kontinuität der Amtsau s- übung ist bei Einsetzung einer juristischen Person somit nicht gewährleistet ( ebenso Jaeger/Gerhardt, InsO, § 56 Rn. 35; MünchKomm - InsO/ Graeber, 3 . Aufl., § 56 Rn. 15; HmbKomm - InsO/Frind, aaO Rn. 1 b; Pap e/Uhländer/Born - heimer, InsO, § 56 Rn . 13; Pape, ZIP 1993, 737, 740; Uhlenbruck, AnwBl. 1993, 453, 457). dd) Die Bestellung einer juristischen Person k ann überdies zu einer u n- verhältnismäßigen Erschwernis der Willensbildung im Rahmen der ordnung s- gemäß en Ausübung des Amtes eines Insolvenzverwalters führen. Bei einer juristischen Person wird die Geschäftsführung von dem G e- samtleitungsorgan und nicht den einzelnen Geschäftsleitern wahrgenommen (§ 37 Abs. 1, § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 77 Abs. 1 Satz 1 AktG). Deshalb bedarf die Ausübung der Geschäftsführung grundsätzlich einer Abstimmung innerhalb des Gesamtorgans (Henssler/Strohn/Oetker, Gesellschaftsrecht, § 37 GmbHG Rn. 4; Henssler/Strohn/Dauner - Lieb, aaO § 77 AktG Rn. 3; Buck - Heeb in Gehrlein/Ekken ga/Simon, GmbHG, § 37 Rn. 24; Gehrlein/Witt, GmbH - Recht in der Praxis, 2. Aufl., Kap. 5 Rn. 18 ). Dabei kann das aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AktG folgende Einstimmigkeitsprinzip (Buck - Heeb in Gehrlein/Ekkenga/Simon, aaO; Gehrlein/Witt, aaO; vgl. Kuhls/Willersche id, StbG, 3. Aufl., § 50 Rn. 5) i n- nerhalb des Geschäftsleitungsorgans unauflösbare Konflikte hervorrufen, die eine sachgemäße Insolvenzverwaltung schlimmstenfalls vollends blockieren. 17 18 - 10 - Für die Rechtsform GmbH tritt als mögliche weitere Verzögerung bei der Willensbildung hinzu, dass die Geschäftsführer gemäß § 37 Abs. 1, § 43 Abs. 2 GmbHG, anders verhält es sich nach § 76 AktG für die Vorstände einer AG, jedenfalls insoweit Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegen, als die Rechtmäßigkeit und wirtschaftliche Zweckmäßigkeit von Maßnahmen der Insolvenzverwaltung in Rede steht (vgl. Buck - Heeb in Gehrlein/Ekkenga/Simon, aaO § 37 Rn. 11). In diesem Sinne wird auch die Regelung des § 59f Abs. 4 Satz 2 BRAO (Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Auf l., § 59f Rn. 26; Kle i- ne - Cosack, BRAO, 5. Aufl., § 59f Rn. 7) und des § 60 Abs. 2 StbG (Kuhls/Maxl, StbG, 3. Aufl., § 60 Rn. 22 ff) verstanden. Etwaigen gesetzlichen Weisungsb e- schränkungen innerhalb der als Gesellschaften organisierten Zusamme n- schlüsse der rechts - und steuerberatenden Berufe käme ohnehin keine au s- schlaggebende Bedeutung zu, weil aus anderen Berufen stammende, als Inso l- venzverwalter geeignete Personen sich der allgemeinen, mit den angeführten Nachteilen belasteten Gesellschaftsformen zu bed ienen hätten. Diese vielfältigen Abstimmungserfordernisse hemmen bereits im Falle einer Insolvenzverwaltung durch Geschäftsleiter, die sich fortwährend bei En t- scheidungen geringerer oder größerer Tragweite absprechen müssen, einen geregelten Verwaltun gsablauf. Der Abstimmungsbedarf würde sich zusätzlich verschärfen, wenn die Insolvenzverwaltung durch eine Vielzahl von Angestel l- ten ausgeübt wird, die an Vorgaben der Geschäftsleitung gebunden sind. In dieser Weise verhält es sich etwa, sofern der an der Betriebsstätte des Schul d- ners eingesetzte Mitarbeiter Anordnungen nur nach Berichterstattung an die Geschäftsleitung mit deren Einverständnis treffen darf. Wenn es um eilbedürft i- ge Maßnahmen geht, kann dieses Abstimmungsgebot eine sachgerechte Inso l- venzver waltung mit dem Risiko erheblicher finanzieller Nachteile vereiteln. 19 20 - 11 - Selbst wenn durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung (vgl. Hens s- ler/Strohn/Dauner - Lieb, aaO § 77 AktG Rn. 6; Buck - Heeb in Gehrlein/Ekkenga/ Simon, aaO § 37 Rn. 25) eine sich in einer Ressortverantwortung manifesti e- rende Übertragung der einzelnen Insolvenzverwaltungen auf bestimmte G e- schäftsleiter vorgesehen ist, würde dadurch die Gesamtverantwortung aller G e- schäftsleitungspersonen einschließlich der Notwendigkeit einer wechselsei tigen Informations - und Kontrollpflicht nicht berührt (Henssler/Strohn/Oetker, aaO § 37 GmbHG Rn. 4). Ebenso bliebe bei Delegation der Insolvenzverwaltung auf einen bestimmten Angestellten die Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung im Sinne einer Überwac hungspflicht erhalten (Scholz/Schneider, GmbHG, 11. Aufl., § 37 Rn. 37; Urban, GWR 2013, 106). Eine in jeder Situation uneing e- schränkt handlungsfähige Insolvenzverwaltung ist darum nur bei Bestellung einer natürlichen Person gesichert. ee) D ie d urch d en Einsatz von Organmitgliedern und Angestellten b e- dingte n unklare n Verantwortlichkeiten lösen bei Einsetzung einer juristischen Person als Insolvenzverwalter für eine effektive gerichtliche Aufsicht erhebliche Gefahren aus. Der Insolvenzverwalter unt erliegt gemäß § 58 InsO der Aufsicht des I n- solvenzgerichts. Fehlt es infolge der Organisationsstruktur der juristischen Pe r- son an einem unmittelbaren, in allen Belangen allein entscheidungsbefugten Ansprechpartner, ist die Effektivität der Aufsicht in Frag e gestellt (Uhlenbruck AnwBl. 1993, 454, 456; Pape, ZIP 1993, 747, 741 f; Pape/Uhländer/Bornhei - mer, InsO, § 56 Rn. 13 ). Wegen der Befugnis des Geschäftsführungsorgans einer juristischen Person, ein konkretes Verfahren einem Geschäftsleiter oder einem Ange stellten zu entziehen, können überdies gesellschaftsinterne und gerichtliche Aufsichtsmaßnahmen miteinander kollidieren. Insbesondere kann 21 22 23 - 12 - die Geschäftsleitung geneigt sein, einer Entlassung der Gesellschaft aus dem Amt des Insolvenzverwalters durch eine A uswechslung der mit der Aufgabe betrauten Person zuvorzukommen (Uhlenbruck, aaO; MünchKomm - InsO/Grae - ber, 3 . Aufl., § 56 Rn. 15; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 56 Rn. 35 ; Pape/Uhlän - der/Bornheimer, aaO). Auch hätte das Gericht bei einem Wechsel des A n- sprechpartn ers stets die Eignung der juristischen Person als Verwalter erneut zu prüfen (vgl. MünchKomm - InsO/Graeber, aaO § 56 Rn. 15). Nicht zuletzt w ä- re die mit der Insolvenzverwaltung betraute Person einem die Qualität ihrer T ä- tigkeit möglicherweise beeinträchtige nden Loyalitätskonflikt ausgesetzt, wenn sie sowohl der sich an kaufmännischen Erwägungen und damit auch einem etwaigen Vergütungsinteresse orientierenden gesellschaftsinternen Kontrolle als auch der die Gesamtbelange aller Verfahrensbeteiligter berücksich tigenden Aufsicht des Insolvenzgerichts unterläge (Uhlenbruck, aaO S. 457). ff) Würde eine juristische Person zum Insolvenzverwalter bestimmt, wü r- de schließlich die Prüfung ihrer Unabhängigkeit (§ 56 Abs. 1 Satz 1 InsO) b e- sondere Schwierigkeiten aufw erfen. Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters von dem Schuldner und den Gläubigern ist für einen sachgerechten Verfahrensablauf von zentraler Bede u- tung (Jaeger/Gerhardt, aaO Rn. 42). Nehmen für eine juristische Person eine Vielzahl von Mitarbeite rn Aufgaben im Bereich der Insolvenzverwaltung wa h r, können etwaige wirtschaftliche oder sonstige Verflechtungen zu dem Schuldner oder anderen Verfahrensbeteiligten nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufg e- deckt werden (Pape, ZIP 1993, 737, 741). Außerdem werden die Gesellschafter der juristischen Person dem Insolvenzgericht vielfach nicht bekannt sein. Selbst wenn das Insolvenzgericht über sie informiert ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass infolge einer nur im Bereich der Rechts - und Steuerberatu ng untersagten (§ 59e Abs. 3 BRAO, § 50a Abs. 1 Nr. 2 StbG, § 28 Abs. 4 Nr. 2 24 25 - 13 - WPO) Treuhandstellung oder eines im Laufe des Verfahrens stattfindenden nur im Bereich der Rechts - und Steuerberatung anzuzeigenden (§ 59m Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 49 Abs. 4 Sat z 1 StbG; großzügiger wohl § 30 Satz 1 WPO) Gesellschafterwechsels eine bedenkliche Verbindung zu Verfahrensbeteiligten geknüpft wird (Rechel in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 56 Rn. 33). gg) Letztlich streiten auch haftungsrechtliche Erw ägungen gegen die B e- stellung einer juristischen Person als Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO allen Beteili g- ten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem G esetz obliegen. Dabei hat er nach § 60 Abs. 1 Satz 2 InsO für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwa l- ters einzustehen. Dieser Haftungstatbestand wäre auch auf eine juristische Person in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalter an zuwenden. Insoweit b e- stünde jedoch die Gefahr, dass Haftpflichtansprüche ungedeckt bl ie ben, weil die juristische Person nur mit dem gesetzlichen Mindestkapital ausgestattet ist (Pape, aaO S. 742; Uhlenbruck, aaO). Hier fällt ins Gewicht, dass der Inso l- venz verwalter keiner gesetzliche n Versicherungspflicht unterlieg t (Graeber in Pape/Graeber, Handbuch der Insolvenzverwalterhaftung, Teil 3 Rn. 1699). Die faktische Haftungsbeschränkung auf das (Mindest - ) Stammkapital der jurist i- schen Person wird mit Hilfe eine r Haftpflichtversicherung, die auch zu Inso l- venzverwaltern bestellte natürliche Personen abschließen, nicht ausgeglichen. Eine Deckungssumme von 2,5 Mio. wie sie die Antragstellerin vorhält - wird in größeren Insolvenzen vielfach nicht ausreichen, ents tandene Schäden voll aufzufangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Berufshaftpflichtversich e- rung für Rechtsanwälte oder Steuerberater nicht sämtliche Risiken der Verwa l- tertätigkeit erfasst (Graeber, aaO Rn. 1705 ff; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringst - mei er, InsO, § 60 Rn. 52; Pape, aaO S. 743). 26 27 - 14 - 3. Aus vorstehenden Überlegungen befindet sich die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO auch in Einklang mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), auf das sich die Antragstellerin als juristi sche Person (Art. 19 Abs. 3 GG) grundsätzlich berufen kann (vgl. BVerfGE 97, 228, 253). Die vorgeschriebene Rechtsform stellt eine subjektive Zulassungsvorausse t- zung dar (vgl. BVerfGE 64, 72, 82), die zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts, der geordneten Durchführung eines Insolvenzverfahrens, gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 93, 213, 235; 97, 12, 26; 119, 59, 80). Die B e- schränkung ist nicht unverhältnismäßig, zumal die einer Beratungsgesellschaft angehörenden Berufsträger persönlich zu Ver waltern ernannt werden können. 4. Soweit das Oberlandesgericht ausgeführt hat, die Antragstellerin kö n- ne sich als inländische juristische Person auf einen etwaigen Verstoß der g e- setzlichen Regelung gegen die Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenm arkt vom 12. Dezember 2006 (RL 2006/123/EG, ABl . 376/36 vom 27. Dezember 2006; nachfolgend Dienstleistungsrichtlinie) nicht berufen und werde darüber hinaus durch eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Gesellschaften aus anderen Staaten der EU un ter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, werden dagegen von der Beschwerde keine Einwendungen erhoben. Diese rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. a) Nach den Feststellungen des Oberlan desgerichts liegt dem Verfahren ein rein innerstaatlicher Sachverhalt zugrunde, weil sich die Antragstellerin als inländische Gesellschaft in ihrer nicht grenzüberschreitenden Berufsausübung beschränkt sieht. Für das primäre Gemeinschaftsrecht ist geklärt, dass es nicht auf Betätigungen anwendbar ist, deren wesentliche Elemente sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen (EuGH, Urteil vom 28 29 30 - 15 - 18. März 1980 Rs. 52/79, Debauve, Slg. 1980, 833 Rn. 9; vom 26. Februar 1991 Rs. C - 198/89, Ko mmission/Griechenland, Slg. 1991, I - 735 Rn. 9; vom 16. Januar 1997 Rs. C - 134/95, USSL/INAIL, Slg. 1997, I - 204 Rn. 19 ff). Ebenso wenig soll die Dienstleistungsrichtlinie auf innerstaatliche Sachverhalte erstreckt werden (vgl. Handbuch der Kommission zur Umsetzung der Dienst - leistungsrichtlinie, S. 43), sondern gilt nach ihren Erwägungen (vgl. Nr. 5 und 116) ausdrücklich nur für Dienstleistungserbringer, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistung en erbringen wollen, ohne dort niedergelassen zu sein. Für die aktive Dienstlei - stungsfreiheit folgt das Erfordernis ein es grenzüberschreitenden Bezugs auch aus der Formulierung des Art. 16 Abs. 1 Dienstleistungsrichtlinie (vgl. Callies/ Korte, Dienstleist ungsrecht in der EU, 2011, § 6 Rn. 10). b) Führt eine mangelnde Übereinstimmung von nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht dazu, dass Deutschen nach nationalem Recht weniger weitgehende Rechte zustehen als Ausländern nach Gemeinschaftsrecht, so stel lt die darin liegende Inländerdiskriminierung eine solche des nationalen Rechts und nicht des Gemeinschaftsrechts dar, die an denjenigen nationalen Normen zu messen ist, die eine Diskriminierung verbieten, also vor allem an Art. 3 Abs. 1 GG (BVerwGE 126, 1 49 Rn. 60). Soweit das innerstaatliche Recht Inländer strenger als Unionsangehörige behandelt, ist eine solche Ungleichb e- handlung hinzunehmen, wenn sie in Einklang mit dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG steht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 I ZR 7/83, GRUR 1985, 886; BVerwGE 129, 226 Rn. 40). Mit Rücksicht auf die Ausgesta l- tung des nationalen Gesellschaftsrechts sind wie dargelegt hinreichend sac h liche Gründe gegeben, die eine Ungleichbehandlung von inländischen G e- sellschaften im Verglei ch zu juristischen Personen aus dem Bereich der Eur o- päischen Union rechtfertigen, sofern diese zur Aufnahme in die Vorauswahlliste zugelassen werden müssten. Dass dies bisher tatsächlich einmal geschehen 31 - 16 - sei, wird überdies von der Beschwerde nicht behaupte t (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 1989 AnwZ (B) 24/89, BGHZ 108, 342, 346 f; BVerwGE 122, 130, 146 f; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 3 Rn. 74). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Baden - Baden, Entscheidung vom 28.0 8.2012 - 11 AR 14/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.10.2012 - 6 VA 10/12 -
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