ECLI:DE:BGH:2017:020217BIXAR.VZ.1.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX AR(VZ) 1/16 vom 2. Februar 2017 in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 7 Abs. 2, 3; EGGVG §§ 23 ff Der nach dem Geschäftsverteilungsplan des In solvenzgerichts zuständige Insolven z- richter kann in einem gerichtlichen Verfahren, mit dem ein Bewerber die Aufnahme in die von dem Insolvenzrichter geführte Vorauswahlliste begehrt, nicht als Beteiligter hinzugezogen werden. EGGVG § 28 Abs. 2 Eine in ei nem gerichtlichen Verfahren, mit dem ein Bewerber die Aufnahme in die von einem Insolvenzrichter geführte Vorauswahlliste begehrt, gegen das Amtsgericht als zuständiger Behörde ergehende Entscheidung hat der nach dem Geschäftsve r- te i lungsplan des Insolvenzg erichts zuständige Insolvenzric h ter zu beachten. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2017 - IX AR(VZ) 1/16 - OLG Hamburg - 2 - Der I X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, die Richter Prof . Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg a m 2. Februar 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 2. Zivilsenat - vom 2. August 2016 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen. Gründe: I. Die Antragstellerin beantragte im Dezember 2013, in die Vorauswahlli s- ten aller Insolvenzrichter des Amtsgerichts Hamburg für die Bestellung von I n- solvenzverwaltern aufgenommen zu werden. Du rch Bescheid vom 18. Februar 2014 lehnte der die Abteilung 67c des Amtsgerichts Hamburg als Insolvenzric h- ter führende Richter am Amtsgericht F . (fortan: Rechtsbeschwerdeführer) die Aufnahme der Antragstellerin in seine Vorauswahlliste ab. Die Antragste llerin stellte vor dem Oberlandesgericht Antrag nach §§ 23 ff EGGVG. In diesem Ve r- fahren hat das Oberlandesgericht den Rechtsbeschwerdefüh r er als materiell - rechtlich zutreffenden Antragsgegner angesehen und ihn mit Beschluss vom 1 - 3 - 13. April 2015 verpflichtet , die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsau f- fassung des Senats neu zu bescheiden. Auf die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass zutre f- fender Antragsgegner das Amtsgericht ist, dem der Insolvenzricht er angehört (Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 3/15) , und die Sache an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. Der Rechtsbeschwerdeführer hat im wieder eröffneten Verfahren gege n- über dem Oberlandesgericht die formelle Beiladung gemäß § 7 Abs. 2 N r. 1 FamFG beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Rechtsb e- schwerdeführers, ihn als Beteiligten im Verfahren hin zuzuziehen, zurückgewi e- sen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Rechtsbeschwerdeführer ve r- folgt mit seiner Rechtsbeschwerde sein en Antrag weiter, am Verfahren beteiligt zu werden. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass der Rechtsbeschwe r- deführer am Verfahren nicht zu beteiligen sei . Beteiligtenfähig seien n ur Behö r- den. Der Rechtsbeschwerdeführer entscheide über die Aufnahme eines Bewe r- bers in seine Vorauswahlliste nicht als natürliche Person, sondern für die Ju s- tizbehörde. Der jeweilige Insolvenzrichter gehöre damit zu keiner der von § 8 FamFG genannten Grup pen. Dass ein Insolvenzrichter nach Art. 97 Abs. 1 GG unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sei , führe nicht dazu, ihm auße r- 2 3 4 - 4 - halb der gesetzlichen Regelung in § 8 FamFG eine Beteiligtenfähigkeit zuz u- sprechen. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung im E rgebnis stand. Der jeweilige I n- solvenzrichter ist an einem gerichtlichen Verfahren , mit dem ein Bewerber die Aufnahme in die von dem Insolvenzrichter geführte Vorauswahlliste begehrt, weder gemäß § 7 Abs. 2 FamFG noch gemäß § 7 Abs. 3 FamFG zu beteiligen. a) Der einzelne Insolvenzrichter ist nicht als Behörde am Verfahren zu beteiligen. W ie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17. März 2016 ( IX AR(VZ) 1/15, WM 2016, 837 Rn. 14 ff) entschieden hat , ist der einzelne I n- solvenzrichter keine Behörde im Sinne des § 8 Nr. 3 FamFG. R ichtiger A n- tragsgegner in diesen Verfahren ist daher gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nur die Behörde (BGH, aaO Rn. 20). b) Der einzelne Insolvenzrichter ist entgegen der Auffassung der Recht s- beschwerde auch nicht als natürlich e Person am Verfahren zu beteiligen. Zwar sind natürliche Personen gemäß § 8 Nr. 1 FamFG beteiligtenfähig. Dies bede u- tet jedoch nur, dass eine natürliche Person die rechtliche Fähigkeit besitzt, an einem Verfahren beteiligt zu werden. Darum geht es nicht. Im Streitfall ist allein entscheidend, ob der jeweilige Insolvenzrichter als natürliche Person gemäß § 7 Abs. 2 , 3 FamFG als Beteiligter von Amts wegen oder auf seinen Antrag hinz u- zu ziehen ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht e r- füllt. c) § 7 Abs. 2, 3 FamFG gelten auch im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG. Zwar fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Verweisung , weil das Gesetz zur R e- form des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwi l- 5 6 7 8 - 5 - ligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) § 29 Abs. 2 EGGVG aF ersatzlos gestrichen hat . Jedoch hat der Gesetzgeber nur bea b- sic h tigt, den Rechtsmittelzug neu zu ordnen, ohne das Verfahren im Übrigen zu ändern (vgl. BT - Drucks. 16/6308, S. 318 zu Art. 21 zu N r. 2). Deswegen mü s- sen auf das Verfahren vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Regelu n- gen des FamFG weiterhin auch ohne ausdrücklichen Verweis ergänzend he r- angezogen werden ( BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 1/15, WM 2016, 837 Rn. 15, Mü nchKomm - ZPO/Pabst, 4. Aufl., Vorbemerkung zu den §§ 23 ff EGGVG Rn. 5; Kissel/Meyer, GVG, 8. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2 ). aa) Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG liegen ebenso wenig vor wie die des § 7 Abs. 3 FamFG. In beiden Fällen ist erforde rlich, dass aufgrund eines Gesetzes vorgesehen ist, dass eine Person zum Verfahren hi n- zuziehen ist oder hinzugezogen werden kann. Es handelt sich um besondere gesetzliche Regelungen, welche d ie in § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG enthaltene G e- neralklausel überlager n (MünchKomm - FamFG /Pabst, 2. Aufl., § 7 Rn. 8, 14). Entscheidend ist die ausdrückliche gesetzliche Regelung dazu, dass eine Pe r- son an einem Verfahren zu beteiligen i st (BT - Drucks. 16/6308 , S. 178 f ; vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 7 FamFG Rn. 10, 12). Die Frage, welche Pe r- sonen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamG oder nach § 7 Abs. 3 FamFG zu einem Ve r- fahren hinzugezogen werden können, ist im Gesetz abschließend geregelt. O h- ne eine gesetzliche Anordnung kommt eine Hinzuziehung nicht in Betracht (MünchKomm - FamFG /Pabst, aaO , § 7 Rn. 18). Eine solche Regelung besteht nicht für den Insolvenzrichter als natürliche Person. bb ) Der Rechtsbeschwerdeführer ist auch nicht nach der Generalklausel des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG als Beteiligter hinzu zu ziehen. Voraussetzung für eine Beteiligung des jeweiligen Insolvenzrichters als natürlicher Person an dem 9 10 - 6 - Verfahren nach §§ 23 EGGVG ist, dass der Insolvenzrichter gerade als natürl i- che Person in seinen Rechten durch das V e rfahren unmittelbar betroffen wird (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 F amFG). Dies ist nicht der Fall. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG enthält eine Generalklausel. Als Beteiligter hi n- zuzuziehen ist, wessen Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Das Kriterium der Unmittelbarkeit verlangt, dass der Verfahrensgegenst and d i- rekte Auswirkungen auf das subjektive Recht des Einzelnen haben muss ( B T - Drucks. 16/6308 , S. 178; MünchKomm - FamFG /Pabst, aaO , § 7 Rn. 7) . Es geht also um eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen (BT - Drucks. 16/63 08 , S. 178). Eine Rechtsbeeinträchtigung im g e- nannten Sinne liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen B e- schlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht ei n- greift, es also aufhebt, beschränkt, mindert, ungünstig beeinflusst oder gefäh r- det, die Ausübung dieses Rechts stört oder die mögliche Verbesserung der Rechtsstellung vorenthält oder erschwert (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13, FamRZ 2015, 42 Rn. 14 mwN ; vom 28. September 2016 - XII ZB 251/16, FamRZ 2017 , 50 Rn. 18). Solche subjektiven Rechte des I n- solvenzrichters sind in einem Verfahren nicht betroffen , in dem se ine in richterl i- cher Unabhängigkeit getroffene Entscheidung über die Aufnahme eines Bewe r- bers in eine Vorauswahlliste gerichtlich überprüft wird . cc) Soweit der Rechtsbeschwerdeführer meint, seine Bindung an die im Beschwerdeverfahren ergehende Sachentscheidung könne nicht gesichert werden, wenn er nicht als natürliche Person am Verfahren beteiligt werde, geht dies fehl. Es ist vielmehr stet s so, dass - soweit Verwaltungsakte einer gerichtl i- chen Kontrolle unterliegen - die Behörden und ihre unselbständigen Teile an die im jeweiligen konkreten Fall ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebu n- 11 12 - 7 - den sind. Dabei kommt es nicht darauf an, wer als u nselbständiger Teil der G e- samtbehörde intern entscheidungsbefugt ist . Dies ist gerade Sinn der gerichtl i- chen Kontrolle und gilt auch für in richterlicher Unabhängigkeit erlassene Ju s- tizverwaltungsakte. Eine gegen das Amtsgericht nach § 28 EGGVG ergehende E ntscheidung des Oberlandesgerichts zur Führung der Vorwahlauswahlliste hat der jeweilige Insolvenzrichter daher - wie der Senat bereits mit Beschluss vom 17. März 2016 (IX AR(VZ) 1/15, WM 2016, 837 Rn. 19) entschieden hat - stets zu beachten ; einer Weisung des Behördenleiters bedarf es nicht . B ei der Führung der Vorauswahlliste wird vollziehende Gewalt in richte r- licher Unabhängigkeit ausgeübt (BVerfG , ZIP 2004, 1649, 1651) . Dies ändert aber nichts daran, dass sie der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerfG aaO; ZIP 2006, 1355 Rn. 23 , 46 ) und die im Zuge der gerichtlichen Kontrolle g e- troffenen Entscheidungen bindend sind. Dies folgt schon aus § 28 Abs. 2 EGGVG. Im Ü brigen entspricht es einem allgemeinen Grundsatz, da s s gerich t- liche Entscheidungen im konkreten Fall die unteren Instanzen auch dann bi n- den, wenn diese zuvor in richterlicher Unabhängigkeit entschieden haben ( arg. § 563 Abs. 2 ZPO ; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1968 - X Z B 1/68, BGHZ 51, 131, 135) . Nichts anderes gilt für den jeweiligen In solvenzrichter als unsel b- ständige m Teil der Behörde. Die von der Rechtsbeschwerde befürchtete Rechtslücke zwischen der Behörde und dem jeweiligen Insolvenzrichter besteht im gerichtlichen Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG daher nicht. Auf welche Weise die Behö rde im gerichtlichen Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG die dem jeweil i- gen Insolvenzrichter als ihre m unselbständig en Teil (vgl. BGH, Beschluss vom 13 - 8 - 17. März 2016, aaO Rn. 17) bei seiner Entscheidung über die Aufnahme in die Vorauswahlliste zukommende richterliche Unabhängigkeit berücksichtigt , ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach §§ 23 ff EGGVG. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.08.2016 - 2 VA 4/14 -
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