ECLI:DE:BGH:2016:170316BIXARVZ2.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX AR (VZ) 2 /15 vom 17. März 2016 i n dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 56 Abs. 1 a) Die Merkmale der Ortsnähe und der Erreichbarkeit des Insolven zverwalters vor Ort stellen keine sachgerechten Kriterien für die generelle Geeignetheit zur Au f- nahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste dar. b) Der ortsnah erreichbare Bewerber muss sein insolvenzrechtlich geschultes Pers o- nal nicht ständig ortsnah vo rhalten. BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 2/15 - OLG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Mö hring am 17. März 2016 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der B e- schluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. April 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheid ung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Geschäftswert wird auf 5 Gründe: I. Die Antragstellerin ist seit 1996 als Rechtsanwältin in überregional tät i- gen Insolvenzv erwalterbüros beschäftigt . Der Antragsgegner ist Insolvenzrichter am Amtsgericht Hamburg und Leiter der Abteilung 67b. Die Antragstellerin b e- antragt e im Dezember 2013 , in die Vorauswahlliste n aller Insolvenzrichter des Amtsgerichts Hamburg für die Bestellu ng von Insolvenzverwalter n aufgeno m- 1 - 3 - men zu werden. Sie gab an, in Hamburg ein Büro in Bürogemeinschaft mit der Anwaltskanzlei A . zu betreiben. Am 4. Februar 2014 besuchte der A n- tragsgegner ohne Vorankündigung das Hamburger Büro der Antragstellerin , weil er Zweifel an der Existenz des Büros hatte. Durch Bescheid vom 18. Februar 2014 hat der Antragsgegner die Au f- nahme der Antragstellerin in seine Vorauswahlliste abgelehnt. Die Antragstell e- rin hat beim Oberlandesgericht innerhalb Monatsfrist Antra g nach §§ 23 ff EGGVG gestellt. Dieses hat durch Beschluss vom 13. April 2015 auf den A n- trag der Antragstellerin den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Februar 2014 aufgehoben und diesen verpflichtet, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassu ng des Senats neu zu bescheiden. Die Rechtsbeschwerde hat es zugelassen. Mit seiner fristgerecht eingereichten und begründeten Rechtsbeschwerde will der Antragsgegner die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrags der Antrags tellerin erreichen. II. Das gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthafte Rechtsmittel führt zur Aufh e- bung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die mögliche mangelnde Beteiligtenfähigkeit des A n- tragsgegners füh rt nicht zur Unzulässigkeit seiner Rechtsbeschwerde. Für den Streit über die Beteiligtenfähigkeit ist die davon betroffene Partei als beteiligte n- fähig anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 VI ZR 249/09, VersR 2011, 507 Rn. 3). 1. Das Ob erlandesgericht hat den Antragsgegner als beteiligtenfähig und als materiell - rechtlich zutreffenden Antragsgegner angesehen. Es hat ausg e- 2 3 4 - 4 - führt, an der Annahme, der Antragsgegner sei als Leiter einer Insolvenzabte i- lung des Amtsgerichts Hamburg nach § 23 EGG VG beteilgtenfähig, nicht durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2007 (IV AR (VZ) 5/07, ZInsO 2007, 711) und vom 19. Dezember 2007 (IV AR (VZ) 6/07 ZInsO 2008, 207) gehindert zu sein, auch wenn dort als richtiger Antragsgegner der Träg er der Landesjustizverwaltung nach den Vertretungsregeln der b e- troffenen Länder angesehen worden sei. Denn seit dem Inkrafttreten von § 8 Nr. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angel e- genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (k ünftig FamFG) am 1. September 2009 seien Behörden beteiligtenfähig. § 8 FamFG sei auch auf das Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG anwendbar. Behörde im Sinne von § 23 EGGVG sei der einzelne Insolvenzrichter als Leiter der jeweiligen Insolvenzabteilung, denn a l- l ein diesem obliege nach § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO die Entscheidung darüber, ob er einen Bewerber in die V orauswahlliste aufnehme. Der Antrag habe auch Erfolg. Der Antragsgegner habe seiner Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen ein Bewerber in die V orauswahlliste für die Bestellung als Insolvenzverwalter aufzunehmen sei, Maßstäbe zugrunde gelegt, die einer rechtlichen Überprüfung nicht standhielten. Die Antragstellerin habe weder über die Existenz des Hamburger Büros de r überregional tätigen Inso l- ven zverwalterkanzlei noch über die Anzahl ihrer Mitarbeiter im Hamburger Büro und die Ausbildung der bundesweit tätigen Mitarbeiter getäuscht, sondern e r- klärt, sie beschäftige im Hamburger Büro allein Frau S . als Sekretärin und könne bei Bedarf jederzei t qualifizierte Mitarbeiter der anderen Standorte de r bundesweit tätigen Ins olvenzverwalterkanzlei hin zu ziehen. In der Antragsschrift bezichtige die Antragstellerin den Antragsgegner auch nicht eines bewusst fa l- schen Sachvortrags, sondern habe versucht dar zulegen, weshalb aus ihrer Sicht die Wahrnehmungen des Antragsgegners zu dessen falschen Schlussfo l- 5 - 5 - gerungen geführt haben dürften. Die Ortsnähe des Insolvenzverwalters könne nicht als generelle Eignungsvoraussetzung zugrunde gelegt werden. Im Übr i- gen habe der Senat keine Zweifel , dass die Antragstellerin selbst ihre Tätigkeit am Hamburger Büro ausübe. Das vom Antragsgegner aufgestellte Auswahlkr i- terium für die Aufnahme der Antragstellerin in die von ihm geführte Vorauswah l- liste, wonach diese generell in dem von ihr in Hamburg betriebenen Büro inso l- venzrechtlich geschultes Personal vorzuhalten habe, sei unzulässig. 2. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Beteiligtenfähigkeit des Antragsgegners halten rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Allerd ings ist die Frage in der Rechtsprechung streitig, wie der Antrag s- gegner in den Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach §§ 23 ff EG GVG in diesen zu bezeichnen und wer zu beteiligen ist. Die jüngere Spruchpraxis der Oberlandesgerichte sieht regelmäßig in d em einzelnen Insolvenzrichter oder in den Insolvenzrichtern in ihrer Gesamtheit, wenn sie gemeinsam die Vorau s- wahlliste führen, den nach § 23 EGGVG richtigen Antragsgegner (OLG Köln, NZI 2007, 105, 106; ZInsO 2015, 798 f; OLG Hamm, NZI 2007, 659 f; B e- schlu ss vom 7. Januar 2013 27 VA 3/11, nv; OLG Düsseldorf, NZI 2009, 248, 249; ZIP 2011, 341, 342; OLG Brandenburg, NZI 2009, 647, 648). Andere me i- nen, Antragsgegner sei das Amtsgericht Insolvenzgericht (OLG Bamberg, NZI 2008, 309; OLG Celle, NZI 2015, 67 8) oder der Behördenleiter des Amt s- gerichts (KG, NZI 2008, 187; früher auch OLG Düsseldorf, NZI 2008, 614, 615). Wieder andere sehen in dem Rechtsträger, dessen Behörde den angefocht e- nen Verwaltungsakt erlassen hat, den richtigen Antragsgegner, sofern nich t im Landesrecht etwas anderes bestimmt ist (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 IV AR (VZ) 5/07, ZInsO 2007, 711 Rn. 14 f; vom 19. Dezember 2007 IV AR (VZ) 6/07, ZInsO 2008, 207 Rn. 13 ff; vom 19. September 2013 IX AR (VZ) 6 7 - 6 - 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 3; so auch OLG Frankfurt, NZI 2007, 524; Beschluss vom 25. Februar 2010 20 VA 14/08, nv; vgl. auch OLG Hamburg, NZI 2008, 744, 745; NZI 2011, 762, 764; NZI 2012, 193). In der Literatur ist die Frage ebenso umstritten (vgl. einerseits Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 35; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO, 2015, § 56 Rn. 26; Lind in Ahrens/ Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 56 Rn. 22; Pape/Uhländer/Bornheimer, InsO, § 56 Rn. 31; andererseits Schmidt/Ries, InsO, 19. Aufl., § 56 Rn. 73; HK - InsO/Ri edel, 7. Aufl., § 56 Rn. 17; FK - InsO/Jahntz, 8. Aufl., § 56 Rn. 27). b) Richtiger Antragsgegner nach § 23 EGGVG in Verbindung mit § 8 Nr. 3 FamFG in Verbindung mit I. Nr. 2 Buchst. e der Anordnung über die Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg im Geschäftsbereich der für die Justiz z u- ständigen Behörde vom 16. Februar 2012 (AV der Behörde für Justiz und Gleichstellung Nr. 2/2012, Az. 5002/1/1, HmbJVBl 2012, 11) ist nicht der jewe i- lige die Auswahlliste führende Insolvenzrichter als Leiter einer In solvenzabte i- lung, sondern das Amtsgericht Hamburg, das nach § 9 Abs. 3 FamFG durch de n Vorstand des Amtsgerichts vertreten wird, in Hamburg durch den Präside n- ten. aa) Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungs - gerichts vom 3. August 2004 (NJW 2004, 2725; vgl. auch BVerfG, NZI 2006, 636; NZI 2009, 641) ist in Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 IV AR (VZ) 5/07, ZInsO 2007, 711; vom 19. Dezember 2007 IV AR (VZ) 6/07, ZInsO 2008, 207; vom 19. September 2013 IX AR (VZ) 1/12, BGHZ 198, 225) und Literatur (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO, 2007, § 56 Rn. 62; Münc h- Komm - InsO/Graeber, 3. Aufl., § 56 Rn. 104; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO, 2015, § 56 Rn. 26; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 56 Rn. 25; MünchKomm - ZPO/Pab st, 4. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 60; Kissel/Mayer, GVG, 8 9 - 7 - 8. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 133) allgemein anerkannt, dass es sich bei der En t- scheidung über die Aufnahme eines Bewerbers in die bei den Insolvenzgeric h- ten geführte Vorauswahlliste um einen Justizverwaltungs akt handelt, der nach §§ 23 ff EGGVG anfechtbar ist. Entsprechendes gilt als actus contrarius für die Streichung des Bewerbers von der Vorauswahlliste (MünchKomm - InsO/ Graeber, aaO § 56 Rn. 114; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 37; Schmidt/Ri es, InsO, 19. Aufl., § 56 Rn. 72). Die Entscheidung im Vorauswah l- verfahren ist kein Rechtsprechungsakt. Sie ist deswegen weder Rechtspr e- chung im materiellen Sinne noch unterfällt sie dem funktionellen Rechtspr e- chungsbegriff, weil der Richter zwar in richte rlicher Unabhängigkeit tätig wird, aber nicht in seiner Funktion als Instanz der unbeteiligten Streitbeilegung. Die Vorauswahl hat jedoch einen erheblichen Einfluss auf die Berufsausübung der Bewerber (Art. 12 Abs. 1 GG). Bei der Bewerbung um eine Tätigkei t im Ra h- men von Insolvenzverfahren, die nur von hoheitlich tätigen Richtern vergeben wird, muss jedenfalls jeder Bewerber eine faire Chance erhalten, entsprechend seiner in § 56 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden. Eine Chance auf eine Einbeziehung in ein konkret anstehendes Auswahlverfa h- ren und damit auf Ausübung des Berufs hat ein potentieller Insolvenzverwalter nur bei willkürfreier Einbeziehung in das Vorauswahlverfahren (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Chancengleichheit der Bewerber ist daher gerichtlicher Überprüfung zugänglich. Allein sie gewährleistet insoweit die Beachtung subjektiver Rechte (BVerfG, NJW 2004, 2725, 2727). bb) Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden über die Rechtmäßi g- keit von Anordnungen, Verfügungen oder son stigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Zivilprozesses - dessen Regeln das Insolvenzverfahren folgt (§ 4 InsO) - getro f- fen werden (Justizverwaltungsakte), auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Di e- 10 - 8 - ser besonderen Rechtswegregelung liegt die Annahme zugrunde, dass die o r- dentlichen Gerichte den Verwaltungsmaßnahmen in den aufgeführten Gebieten sachlich näher stehen als die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgericht s- barkeit und über die zur Nachprüf ung justizmäßiger Verwaltungsakte erforderl i- chen zivilrechtlichen Erkenntnisse und Erfahrungen verfügen. Die Bestimmung ist als Ausnahme zu § 40 Abs. 1 VwGO eng auszulegen (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 IV AR (VZ) 5/07, ZInsO 2007, 711 Rn. 11). E s entspricht einhelliger Auffassung, dass der Begriff der Justizbehörde im funktionellen Sinne zu verstehen ist, wenn es darum geht, ob die jeweils in R e- de stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen worden ist, die der jeweiligen Behörd e als ihre spezifische Aufgabe auf einem der in § 23 EGGVG genannten Rechtsgebiete zugewiesen ist. Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht ausgegangen. Es hat zutreffend die Insolvenzrichter ihrer Funktion nach als Justizbehörde angesehen. Soweit sie in dieser Eigenschaft tätig geworden sind, unterliegt ihr Handeln der vom Bunde s- verfassungsgericht geforderten Kontrolle (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007, aaO Rn. 12). Daraus ist jedoch nicht ohne Weiteres zu folgern, dass der einze l- ne Insolvenzrichter selbst Antragsgegner in dem Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ist. Richtiger Antragsgegner ist nach diesen Regeln die für die Recht s- verletzung durch einen Justizverwaltungsakt verantwortliche staatliche Stelle, also vorliegend die Stelle, die für die Entschei dung, einen Interessenten für das Amt des Insolvenzverwalters in die Vorauswahlliste nicht aufzunehmen oder ihn aus dieser Liste zu streichen, verantwortlich ist. Aus den Regeln der §§ 23 ff EGGVG ergibt sich nicht unmittelbar, wer die in diesem Sinne für den angegri f- fenen Justizverwaltungsakt verantwortliche staatliche Stelle ist. 11 - 9 - cc) Im Verwaltungsprozess kommt einzelnen Behörden neben natürlichen und juristischen Personen nur dann die Fähigkeit zu, am Verfahren beteiligt zu sein, wenn das Landesrec ht dies bestimmt (§ 61 Nr. 1, 3 VwGO, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Gibt es eine solche Regelung nicht, ist gegen den Rechtsträger zu klagen, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Im Zivilprozess gilt zu § 50 ZPO eine vergleichbare Regel ung. Behörden sind auch hier nur kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen Partei und allein insoweit parteifähig. Bis zum 31. August 2009 ordnete § 29 Abs. 2 Halbs. 1 EGGVG aF für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach §§ 23 ff EGGVG die entspreche nde Anwendung des Gesetzes über die f reiwillige G e- richtsbarkeit (FGG) an. Auch in Verfahren, die nach den Regeln dieses Gese t- zes geführt wurden, konnten grundsätzlich nur rechtsfähige Rechtsträger am Verfahren beteiligt sein. Behörden, die keine eigene Rec htspersönlichkeit b e- saßen, waren lediglich parteifähig, wenn ihnen die Fähigkeit zugesprochen war, sich an einem Verfahren zu beteiligen. Dies setzte eine entsprechende geset z- liche Regelung voraus, durch welche die fehlende Parteifähigkeit ersetzt wurde (B GH, Beschluss vom 16. Mai 2007, aaO Rn. 14 f). Deswegen nahm der Bu n- desgerichtshof bis zum Inkrafttreten des § 8 Nr. 3 FamFG am 1. September 2009 auch an, dass Antragsgegner des abgelehnten Bewerbers auf Aufnahme in die Vorauswahlliste in den Verfahren nac h §§ 23 ff EGGVG der Rechtsträger war, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hatte, sofern nicht die Behörde selbst nach Landesrecht verklagt werden konnte (BGH, B e- schluss vom 16. Mai 2007, aaO; vom 19. Dezember 2007 IV AR (VZ) 6/07, Z InsO 2008, 207 Rn. 12 ff). Das Oberlandesgericht Hamburg hat daher bislang unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und der einschlägigen Lande s- regelungen als richtige Antragsgegnerin die Freie und Hansestadt Hamburg, 12 - 10 - vertreten durch die Behörde für Ju stiz und Gleichstellung, angesehen (vgl. OLG Hamburg, ZInsO 2012, 175). dd) Seit dem 1. September 2009 gilt für das Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Vorschrift des § 8 Nr. 3 FamFG. Nach dieser Regelung sind B ehörden allgemein beteiligtenfähig. (1) Richtig hat das Oberlandesgericht erkannt, dass § 8 Nr. 3 FamFG auf das Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG Anwendung findet, auch wenn in § 29 Abs. 3 EGGVG nur auf § 17 FamFG und auf §§ 71 bis 74a FamFG, also die Re gelungen über die Wiedereinsetzung und für das Verfahren der Rechtsb e- schwerde, verwiesen wird. Die Verweisung in § 29 Abs. 2 EGGVG aF auf das FGG für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angel e- genheiten der f reiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ersatzlos gestrichen. Weiter hat der Gesetzgeber § 29 EGGVG aF dadurch grundlegend geändert, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts nic ht mehr endgültig ist, die Pflicht einer Divergenzvorlage an den Bundesg e- richtshof abgeschafft und dafür die Rechtsbeschwerde eingeführt wurde. Der Reformgesetzgeber hat dabei die Bedeutung des § 29 Abs. 2 EGGVG aF zu eng nur auf das Verfahren der Divergen zvorlage bezogen und nicht seine da r- über hinaus bestehende Bedeutung für das Verfahren vor dem Oberlandesg e- richt bedacht . Die Materialien machen deutlich, dass nur beabsichtigt war, den Rechtsmittelzug neu zu ordnen, ohne das Verfahren im Übrigen zu ändern (vgl. BT - Drucks. 16/6308, S. 318 zu Art. 21 zu Nr. 2). Deswegen müssen auf das Verfahren vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Regelungen des FamFG weiterhin auch ohne ausdrücklichen Verweis ergänzend herangezogen werden (MünchKomm - ZPO/Pabst, 4. Aufl., Vorbemerkung zu den §§ 23 ff 13 14 - 11 - EGGVG Rn. 5; Kissel/Meyer, GVG, 8. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2; vgl. Dauster/ Lutz, FS von Heintschel - Heinegg, 2015, 93, 94 ff). (2) Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass dem einzelnen Insolven z- richter Behördenqual ität im Sinne dieser Vorschrift zukommt. Behörden im Si n- ne von § 8 Nr. 3 FamFG sind wie in § 61 Nr. 3 VwGO solche Stellen, die durch organisationsrechtliche Rechtssätze gebildet, vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigk eitsregelung berufen sind, unter eigenem Namen für den Staat oder einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Sie sind u n- selbständige Teile ihres jeweiligen Rechtsträgers und daher nur nach Maßgabe des La ndesrechts beteiligtenfähig. Demgegenüber sind im Anwendungsbereich des § 8 Nr. 3 FamFG sämtliche Stellen, die dem Behördenbegriff entsprechen, beteiligtenfähig (Haußleiter/Gomille, FamFG, 2011, § 8 Rn. 10; zu § 61 Nr. 3 VwGO: OVG Münster, NVwZ 1986, 761, NVwZ - RR 1989, 576, NJW 1991, 2586, 2587; BeckOK - VwGO/Kintz, 2016, § 61 Rn. 18; Bier in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, 2015, § 61 Rn. 8). (3) Der einzelne Insolvenzrichter bildet entgegen der Ansicht des Oberla n- desgerichts keine solche Stelle. Denn er i st, soweit er wenn auch in richterl i- cher Unabhängigkeit Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, lediglich unselbstä n- diger Teil der Gesamtbehörde Amtsgericht Hamburg. Nur das Amtsgericht selbst ist durch organisatorische Rechtssätze gebildet, nicht aber die einz elnen Untergliederungen und Abteilungen. Diesen fehlt die für die Annahme der B e- hördeneigenschaft unabdingbare organisatorische Verselbständigung gege n- über dem Amtsgericht im Übrigen (vgl. OVG Münster, NVwZ 1986, 761; vgl. Kissel/Meyer, GVG, 8. Aufl., § 23 EG G VG Rn. 133, § 29 Rn. 4 aE). Nach der Anordnung über die Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg im G e- 15 16 - 12 - schäftsbereich der für die Justiz zuständigen Behörde vom 16. Februar 2012 (Az. 5002/1/1; HmbJVBl 2012, 11) ist unter I. Nr. 2 Buchst. e angeordne t, dass die Freie und Hansestadt Hamburg im Geschäftsbereich der für die Justiz z u- ständigen Behörde, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltung s- anordnung nichts anderes bestimmt ist, in Verfahren der freiwilligen Gericht s- barkeit durch die Dienst stelle vertreten wird, zu deren Geschäftsbereich die dem Verfahren zugrunde liegende Angelegenheit gehört. (4) Aus der Stellung des Insolvenzrichters und den Besonderheiten der Insolvenzordnung ergibt sich nichts Anderes. Allerdings entscheidet der ei nze l- ne Insolvenzrichter selbst und weisungsfrei über die Aufnahme eines Bewe r- bers auf die von ihm geführte Vorauswahlliste und über die Streichung in ric h- terlicher Unabhängigkeit. Denn mit der Erstellung der Vorauswahlliste bereitet er die allein ihm oblie gende Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters im konkreten Insolvenzverfahren vor. Allein die Vorauswahlliste gewährleistet eine zügige Eignungsprüfung für das konkrete Verfahren und verschafft dem Inso l- venzrichter hinreichende Informationen für ein e pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessens (BVerfGE 116, 1, 16 f; BVerfG, ZInsO 2009, 1641 Rn. 12). In die jeweilige Vorauswahlliste ist jeder Bewerber einzutragen, der die grun d- sätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität d es einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das erstrebte Amt erfüllt (BVerfG, aaO Rn. 11). Daraus ist jedoch nicht zu folgern, dass nur der Insolvenzrichter selbst verklagt werden kann, weil weder der Leiter des Amtsgerichts noch der Träger der Landesjustizverwaltung Weisungen in Bezug auf die Listenführung erteilen dürften und deswegen eine gegen das Land oder das Amtsgericht ergehende Entscheidung nicht dur ch gesetzt werden könne (vgl. Schmidt/Ries, InsO, 17 18 - 13 - 19. Aufl., § 56 Rn. 73). Die Besond erheiten seiner Stellung als Insolvenzrichter haben weder zur Folge, dass seine Entscheidungen nicht justiziabel wären, noch machen sie ihn zur Behörde im Sinne von § 8 Nr. 3 FamFG. Eine gegen das Amtsgericht nach § 28 EGGVG ergehende Entscheidung des Ober lande s- gerichts zur Führung der Vorauswahlliste ist von ihm zu beachten, ohne dass es einer Weisung des Behördenleiters bedarf. III. Da das Oberlandesgericht bislang das Amtsgericht Hamburg als den ric h- tigen Antragsgegner nicht beteiligt hat (§ 7 Abs . 2 Nr. 2, § 9 Ab s . 3 FamFG), war die Sache zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. Dadurch dass d ie Antragsteller in in ihr er Antragschrift als Antragsge g- ner nicht das Amtsgericht Hamburg, sondern den ei nzelnen Insolvenzrichter genannt hat, ist ihr Antrag nicht gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG verfristet. Alle r- dings muss nach dieser Regelung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung i n- nerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids gestellt werden. In dem Antrag muss der Antragsgegner bezeichnet werden, um dem Oberlandesg e- richt die Prüfung zu ermöglichen, ob eine Rechtsverletzung durch die Maßna h- me einer Justiz - oder Vollzugsbehörde geltend gemacht wird (Kissel/Meyer, GVG, 8. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 50). Richtet si ch ein zulässiger Antrag gegen den materiell - rechtlich unrichtigen Antragsgegner, ist er unbegründet. Ein so l- cher Antrag wahrt gegenüber dem richtigen Antragsgegner die Frist nicht. 19 20 21 - 14 - D ie Antragsteller in hat ihr en Antrag jedoch nicht gegen den unrichti gen Antragsgegner gerichtet, indem sie den Insolvenzrichter als Gegner bezeichnet hat. Insoweit handelt es sich um eine bloße Falschbezeichnung. Dem Antrag war deutlich zu entnehmen, dass d ie Antragsteller in eine Rechtsverletzung durch die Maßnahme einer J ustizbehörde geltend machte und wer die Verle t- zungshandlung vorgenommen haben soll. 2. Für das Vorauswahlverfahren steht die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der persönlichen und fachlichen Eignung im Vordergrund. Für diese generelle Eignung ist ein bestimmtes Anforderungsprofil zu erstellen, nach dem sich die Qualifikation des jeweiligen Bewerbers richtet (BGH, B e- schluss vom 19. Dezember 2007 IV AR (VZ) 6/07, ZInsO 2008, 207 Rn. 19; BVerfG, ZInsO 2009, 1641 Rn. 14). Der Insolvenzrichter ha t die Auswahlkrit e- rien transparent zu machen, etwa durch Veröffentlichung im Internet oder durch Fragebögen (Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 9). Dabei ist es ihm verwehrt, das Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich zu besti m- men ; darüber hinaus kann die tatsächliche Vergabepraxis zu einer Selbstbi n- dung der Verwaltung führen (Art. 3 Abs. 1 GG; BVerfGE 116, 135, 153 f). Damit die Vorauswahlliste die ihr zukommende Funktion erfüllen kann, darf sich das Vorauswahlverfahren nicht nur auf das Erstellen einer Liste mit Namen und A n- schriften interessierter Bewerber beschränken, vielmehr müssen die Daten über die Bewerber erhoben, verifiziert und strukturiert werden, die der jeweilige I n- solvenzrichter nach der eigenen Einschätzung für eine sachgerechte Erme s- sensausübung bei der Auswahlentscheidung benötigt (BVerfGE 116, 1,17). E r- füllt ein Bewerber die persönlichen und fachlichen Anforderungen für das Amt des Insolvenzverwalters im Allgemeinen, kann ihm die Aufnahme in die Liste nicht versag t werden. Ein Ermessen für den die Vorauswahlliste führenden I n- solvenzrichter besteht nicht (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 IV AR 22 23 - 15 - (VZ) 6/07, ZInsO 2008, 207 Rn. 20). Ihm ist allerdings ein Beurteilungsspie l- raum zuzubilligen, wenn er den Bewerber an den allgemeinen Kriterien für die fachliche und persönliche Eignung misst. Denn seiner Beurteilung, ob der B e- werber dem Anforderungsprofil genügt, ist ein prognostisches Element imm a- nent (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007, aaO Rn. 21; vgl. Uhlenbruck/ Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 34). 3. Die vom Antragsgegner geforderte n Merkmal e der Ortsnähe des Büros und der persönliche n Erreichbarkeit des Verwalters vor Ort sind kein e sachg e- rechten Merkmal e für die Bestimmung der generellen Eignung eines Bewerbers zur Aufnahme in die Vorauswahlliste , wie das Oberlandesgericht mit Recht e r- kannt hat . a) In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, nach welchen Gesicht s- punkten das Merkmal der Ortsnähe gegebenenfalls sachgerecht bestimmt we r- den kann . Ei nerseits wird verlangt, dass das Büro innerhalb des Landgericht s- bezirks ( " Uhlenbruck - Kommission " , NZI 2007, 507 unter Ziff er Oberlandesgerichtsbezirks (Uhlenbruck/Mönning ZIP 2008, 157, 165) liegen sol l . Andererseits wird eine bestimmte örtliche (maximal 100 Kilometer: OLG Bamberg, ZIP 2008, 82 , 85 ) oder zeitliche (20 bis 30 Minuten Anfahrtszeit: OLG Düsseldor f, ZInsO 2009, 769 , 770 ; eine Stunde Anfahrtszeit: OLG Hamm, ZInsO 2008, 671 , 673 ; anderthalb bis zwei Stunden Anfahrtszeit: KG, ZIP 2010, 2461 , 2463 ) Entfernung zum Gerichtsort gefordert. Wegen dieser unterschiedl i- chen Ansätze wird versucht, das Merkmal d er Ortsnähe durch das Merkmal der allgemeinen Erreichbarkeit des Verwalters zu ersetzen (Lüke in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2009, § 56 Rn . 55). Andere wiederum sehen in de n Mer k- mal en der Ortsnähe und Erreichbarkeit kein geeignetes ( OLG Nürnberg, ZInsO 20 08, 979 , 981 ; OLG Brandenburg, NZI 2009, 723, 72 5 f ; OLG Celle, 24 25 - 16 - ZInsO 2015, 634 , 635 ) oder ein nur eingeschränkt geeignetes ( KG, aaO ; OLG Düsseldorf, ZInsO 2011, 1010 , 1011 f ) Auswahlkriterium und messen ihm nur bei der Bestellung im Einzelfall Bedeutung z u ( OLG Nürnberg, aaO; OLG Brandenburg, aaO S. 726 ; OLG Celle, aaO S. 636 ; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 29 ). b) Dies zeigt, dass es bislang nicht gelungen ist, den Merkmale n der Ort s- nähe und der persönliche n Erreichbarkeit des Insolve nzverwalters vor Ort hi n- reichend klare Konturen zu geben. Deswegen können sie keine geeignete n g e- nerelle n Eignungsvoraussetzung en für die Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste sein , sie spielen nur für die Ausübung des Auswahlermessens im Einzelf all eine Rolle . Denn a ngesichts der heutigen modernen Datenübe r- mittlung s - und Kommunikationsmöglichkeiten ist die Ortsnähe des Verwalterb ü- ros nicht mehr ausschlaggebend, um Kontakt zum Insolvenzgericht, dem Schuldner und den Gläubigern aufzunehmen und zu h alten. Gerade in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines großen Unternehmen s mit deutschlandweit verschiedenen Standorten und Betriebsstä t- ten erscheint das Verlangen nach einem Bürositz in der Nähe des Insolvenzg e- richts nicht mehr sachgerech t . Sind die maßgeblichen Entscheidungsträger des Schuldners und/oder der Geldgeber, die eine Sanierung des Schuldners zu f i- nanzieren bereit sind, in der Nähe des Insolvenzgerichts gerade nicht erreic h- bar, macht es noch weniger Sinn, vom Verwalter zu verlan gen, ein Büro in der Nähe des Insolvenzgerichts zu unterhalten und regelmäßig dort anwesend zu sein . Auch könnten Bewerber mit besondere n Spezialkenntnisse n und Erfa h- rungen nicht in die Vorauswahlliste aufgenommen werden, wenn sie ihren Kanzleisitz weiter entfernt vom Insolvenzgericht haben. Es bestünde deswegen die Gefahr, dass zum Nachteil der Gläubiger diese Bewerber in der konkreten 26 27 - 17 - Auswahlentscheidung übergangen und ihre Spezialkenntnisse und Fähigkeiten dem konkreten Insolvenzverfahren vorenthalten wü rden . Demgegenüber kann es in Verbraucher - oder kleineren Regelinsolvenzverfahren im Einzelfall sinnvoll erscheinen, einen Insolvenzverwalter zu bestellen, der ein Büro an dem Ort u n- terhält, wo der mittellose Schuldner und ein Großteil seiner Gläubiger woh nen. Gerade geschäftlich nicht so gewandte Verfahrensbeteiligte benötigen eher ein Büro in der Nähe, um Unterlagen ab geben und Fragen stellen zu können . Diese Überlegungen machen deutlich , dass die Kriterien der Ortsnähe und Erreichbarkeit des Verwal ters vor Ort für die eigentliche Auswahlentscheidung bei der Bestellung eines Insolvenzverwalters von entscheidende r Bedeutung sein können. Keinesfalls sind sie als Merkmale der generellen Eignung eines Bewerber s , unabhängig von aktuell bearbeiteten Verfah ren und den sich daraus ergebenden Anforderungen , sachgerecht ( vgl. BVerfG, ZInsO 2009, 1641 Rn. 17) . 4. Überdies erfüllt die Antragstellerin die Kriterien der Ortsnähe und pe r- sönlichen Erreichbarkeit vor Ort. Sie wohnt in Hamburg , hat dort ihr Büro , arbe i- tet dort und ist dort erreichbar . Das Oberlandesgericht hat sich auch davon überzeugt, dass die Antragstellerin in Hamburg tat sächlich ein Büro unterhält und das von ihr mitgeteilte Büro kein Scheinbüro darstellt. Der weitere n Ford e- rung des Antragsge gners, die Antragstellerin müsse ein geschultes Personal in ausreichender Anzahl in ihrem Büro in Hamburg vorhalten, e s genüge nicht, dass sie im Falle ihrer Bestellung auf den großen und geschulten Mitarbeite r- stab der überregional tätigen Insolvenzverwalt er kanzlei zurückgreife , es sei ihr verwehrt, die Tabellenführung und Buchhaltung an den Standort Berlin aus z u- lagern, ist nicht haltbar . Allerdings hat ein Bewerber über eine Büroorganisation zu verfügen, die es ermöglicht, nicht nur einen Betrieb zeitweili g fortzuführen, 28 29 - 18 - sondern auch die zwangsläufig anfallenden Arbeiten - wie Erfassung der Soz i- aldaten der Arbeitnehmer, Debitoren und Kreditoren sowie die Aufgaben nach dem Insolvenzausfallgeldgesetz und des Betriebsrentengesetzes - zu übe r- nehmen. Neben der n otwendigen Ausstattung des Büros sind eine ausreiche n- de Ausbildung, Verfügbarkeit und fachliche Kompetenz der Mitarbeiter zu fo r- dern (Uhlenbruc k/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 27). Eine solche Büroorg a- nisation muss ein Bewerber jedoch nicht zwingen d v or Ort vorhalten. Es ist ihm nicht verwehrt, sei n Büro so zu organisieren, dass er, sofern er Mitglied einer bundesweit tätigen Insolvenzverwalterkanzlei ist, die anfallenden Arbeiten durch geschultes Personal an anderen Standorten erbringen und seine Mitarbeiter bei Bedarf anreisen lässt. Angesichts de r modernen Datenübermittlung und Ko m- munikationsmöglichkeiten hat der Bewerber auch bei einer solchen ausgelage r- ten Büroorganisation jederzeit Zugriff auf sämtliche Informationen, die das Ve r- fahren betreffen. - 19 - 5. Die Wertung des Oberlandesgerichts, di e Antragstellerin habe die Inso l- venzrichter des Amtsgerichts Hamburg über die Organisation des Hamburger Büros nicht getäuscht, gibt zu keine n Beanstandungen oder Hinweis en Anlass. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidu ng vom 13.04.2015 - 2 VA 3/14 - 30
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