ECLI:DE:BGH:2016:170316BIXARVZ3.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX AR (VZ) 3/15 vom 17. März 2016 i n dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Ri chterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 17. März 2016 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der B e- schluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. April 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Geschäftswert wird auf 5 Gründe: I. Die Antragstellerin ist seit 1996 als Rechtsanwältin in überregional tät i- gen Insolvenzverwalterbüros beschäftigt . Der Antragsgegner ist Insolvenzrichter am Amtsgericht Hamb urg und Leiter der Abteilung 67c . Die Antragstellerin b e- antragte im Dezember 2013, in die Vorauswahllisten aller Insolvenzrichter des Amtsgerichts Hamburg für die Bestellung von Insolvenzverwalter n aufgeno m- 1 - 3 - men zu werden. Sie gab an, in Hamburg ein Büro in Bürogemeinschaft mit der Anwaltskanzlei A . zu betreiben. Am 4. Februar 2014 besuchte einer der Inso lvenzrichter ohne Vorankündigung das Hamburger Büro der Antragste l- lerin, weil er Zweifel an der Existenz des Büros hatte. Durch Bescheid vom 18. Februar 2014 hat der Antragsgegner die Au f- nahme der Antragstellerin in seine Vorauswahlliste abgelehnt. Die Antragstell e- rin hat beim Oberlandesgericht innerhalb M onatsfrist Antrag nach §§ 23 ff EGGVG gestellt. Dieses hat durch Beschluss vom 13. April 2015 auf den A n- trag der Antragstellerin den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Februar 2014 aufgehoben und dies en verpflichtet, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Rechtsbeschwerde hat es zugelassen. Mit seiner fristgerecht eingereichten und begründeten Rechtsbeschwerde will der Antragsgegner die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin erreichen. II. Das gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthafte Rechtsmittel führt zur Aufh e- bung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgeri cht. Die mögliche mangelnde Beteiligtenfähigkeit des A n- tragsgegners führt nicht zur Unzulässigkeit seiner Rechtsbeschwerde. Für den Streit über die Beteiligtenfähigkeit ist die davon betroffene Partei als beteiligte n- fähig anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 VI ZR 249/09, VersR 2011, 507 Rn. 3). 1. Das Oberlandesgericht hat den Antragsgegner als beteiligtenfähig und als materiell - rechtlich zutreffenden Antragsgegner angesehen. Es hat ausg e- 2 3 4 - 4 - führt, an der Annahme, der Antragsgegner sei als Leiter einer Insolvenzabte i- lung des Amtsgerichts Hamburg nach § 23 EGGVG beteilgtenfähig, nicht durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2007 (IV AR (VZ) 5/07, ZInsO 2007, 711) und vom 19. Dezember 2007 (IV AR (VZ) 6/07 ZInsO 2008, 207) gehindert zu sein, auch wenn dort als richtiger Antragsgegner der Träger der Landesjustizverwaltung nach den Vertretungsregeln der b e- troffenen Länder angesehen worden sei. Denn seit dem Inkrafttreten von § 8 Nr. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Famili ensachen und in den Angel e- genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (künftig FamFG) am 1. September 2009 seien Behörden beteiligtenfähig. § 8 FamFG sei auch auf das Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG anwendbar. Behörde im Sinne von § 23 EGGVG sei der einzelne Insolvenzrichter als Leiter der jeweiligen Insolvenzabteilung, denn a l- lein diesem obliege nach § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO die Entscheidung darüber, ob er einen Bewerber in die Vorauswahlliste aufnehme. Der Antrag habe auch Erfolg. Der Antragsgegner habe seiner Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen ein Bewerber in die Vorauswahlliste für die Bestellung als Insolvenzverwalter aufzunehmen sei, Maßstäbe zugrunde gelegt, die einer rechtlichen Überprüfung nicht standhielten. Die Antragstellerin habe weder über die Existenz des Hamburger Büros der überregional tätigen Inso l- venzverwalterkanzlei noch über die Anzahl ihrer Mitarbeiter im Hamburger Büro und die Ausbildung der bundesweit tätigen Mitarbeiter getäuscht, sondern e r- klärt, sie beschäftige im Hamburger Büro allein Frau S . als Sekretärin und könne bei Bedarf jederzeit qualifizierte Mitarbeiter der anderen Standorte der bundesweit tätigen Insolvenzverwalterkanzlei hinzuziehen. In der Antragsschrift bezichtige die Antragstellerin den Antragsgegner au ch nicht eines bewusst fa l- schen Sachvortrags, sondern habe versucht darzulegen, weshalb aus ihrer Sicht die Wahrnehmungen des Antragsgegners zu dessen falschen Schlussfo l- 5 - 5 - gerungen geführt haben dürften. Die Ortsnähe des Insolvenzverwalters könne nicht als g enerelle Eignungsvoraussetzung zugrunde gelegt werden. Im Übr i- gen habe der Senat keine Zweifel, dass die Antragstellerin selbst ihre Tätigkeit am Hamburger Büro ausübe. Das vom Antragsgegner aufgestellte Auswahlkr i- terium für die Aufnahme der Antragstelleri n in die von ihm geführte Vorauswah l- liste, wonach diese generell in dem von ihr in Hamburg betriebenen Büro inso l- venzrechtlich geschultes Personal vorzuhalten habe, sei unzulässig. 2. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Beteiligtenfähigkeit de s Antragsgegners halten rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Allerdings ist die Frage in der Rechtsprechung streitig, wie der Antrag s- gegner in den Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach §§ 23 ff EG GVG in diesen zu bezeichnen und wer zu beteiligen ist . Die jüngere Spruchpraxis der Oberlandesgerichte sieht regelmäßig in dem einzelnen Insolvenzrichter oder in den Insolvenzrichtern in ihrer Gesamtheit, wenn sie gemeinsam die Vorau s- wahlliste führen, den nach § 23 EGGVG richtigen Antragsgegner (OLG Köln, NZ I 2007, 105, 106; ZInsO 2015, 798 f; OLG Hamm, NZI 2007, 659 f; B e- schluss vom 7. Januar 2013 27 VA 3/11, nv; OLG Düsseldorf, NZI 2009, 248, 249; ZIP 2011, 341, 342; OLG Brandenburg, NZI 2009, 647, 648). Andere me i- nen, Antragsgegner sei das Amtsgericht Insolvenzgericht (OLG Bamberg, NZI 2008, 309; OLG Celle, NZI 2015, 678) oder der Behördenleiter des Amt s- gerichts (KG, NZI 2008, 187; früher auch OLG Düsseldorf, NZI 2008, 614, 615). Wieder andere sehen in dem Rechtsträger, dessen Behörde den angefocht e- ne n Verwaltungsakt erlassen hat, den richtigen Antragsgegner, sofern nicht im Landesrecht etwas anderes bestimmt ist (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 IV AR (VZ) 5/07, ZInsO 2007, 711 Rn. 14 f; vom 19. Dezember 2007 IV AR (VZ) 6/07, ZInsO 2008, 207 Rn. 1 3 ff; vom 19. September 2013 IX AR (VZ) 6 7 - 6 - 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 3; so auch OLG Frankfurt, NZI 2007, 524; Beschluss vom 25. Februar 2010 20 VA 14/08, nv; vgl. auch OLG Hamburg, NZI 2008, 744, 745; NZI 2011, 762, 764; NZI 2012, 193). In der Literatur ist die Frage ebenso umstritten (vgl. einerseits Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 35; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO, 2015, § 56 Rn. 26; Lind in Ahrens/ Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 56 Rn. 22; Pape/Uhländer/Bornheimer, InsO, § 56 Rn. 31; andererseits Schmidt/Ries, InsO, 19. Aufl., § 56 Rn. 73; HK - InsO/Riedel, 7. Aufl., § 56 Rn. 17; FK - InsO/Jahntz, 8. Aufl., § 56 Rn. 27). b) Richtiger Antragsgegner nach § 23 EGGVG in Verbindung mit § 8 Nr. 3 FamFG in Verbindung mit I. Nr. 2 Buchst . e der Anordnung über die Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg im Geschäftsbereich der für die Justiz z u- ständigen Behörde vom 16. Februar 2012 (AV der Behörde für Justiz und Gleichstellung Nr. 2/2012, Az. 5002/1/1, HmbJVBl 2012, 11) ist nicht der jewe i- lige die Auswahlliste führende Insolvenzrichter als Leiter einer Insolvenzabte i- lung, sondern das Amtsgericht Hamburg, das nach § 9 Abs. 3 FamFG durch de n Vorstand des Amtsgerichts vertreten wird, in Hamburg durch den Präside n- ten. aa) Nach der grun dlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsg e- richts vom 3. August 2004 (NJW 2004, 2725; vgl. auch BVerfG, NZI 2006, 636; NZI 2009, 641) ist in Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 IV AR (VZ) 5/07, ZInsO 2007, 711; vom 19. Dezember 2007 IV AR (VZ) 6/07, ZInsO 2008, 207; vom 19. September 2013 IX AR (VZ) 1/12, BGHZ 198, 225) und Literatur (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO, 2007, § 56 Rn. 62; MünchKomm - InsO/Graeber, 3. Aufl., § 56 Rn. 104; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO, 2015, § 56 Rn. 26; Lü ke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 56 Rn. 25; Münc h- Komm - ZPO/Pabst, 4. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 60; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., 8 9 - 7 - § 23 EGGVG Rn. 133) allgemein anerkannt, dass es sich bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Bewerbers in die bei den Insolvenzgerichten geführte Vorauswahlliste um einen Justizverwaltungsakt handelt, der nach §§ 23 ff EGGVG anfechtbar ist. Entsprechendes gilt als actus contrarius für die Stre i- chung des Bewerbers von der Vorauswahlliste (MünchKomm - InsO/Graeber, aaO § 56 R n. 114; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 37; Schmidt/ Ries, InsO, 19. Aufl., § 56 Rn. 72). Die Entscheidung im Vorauswahlverfahren ist kein Rechtsprechungsakt. Sie ist deswegen weder Rechtsprechung im mat e- riellen Sinne noch unterfällt sie dem funktionellen Rechtsprechungsbegriff, weil der Richter zwar in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird, aber nicht in seiner Funktion als Instanz der unbeteiligten Streitbeilegung. Die Vorauswahl hat j e- doch einen erheblichen Einfluss auf die Berufsausübun g der Bewerber (Art. 12 Abs. 1 GG). Bei der Bewerbung um eine Tätigkeit im Rahmen von Insolven z- ve r fahren, die nur von hoheitlich tätigen Richtern vergeben wird, muss jede n- falls jeder Bewerber eine faire Chance erhalten, entsprechend seiner in § 56 Abs. 1 I nsO vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden. Eine Chance auf eine Einbeziehung in ein konkret anstehendes Auswahlverfahren und damit auf Ausübung des Berufs hat ein potentieller Insolvenzverwalter nur bei willkü r- freier Einbeziehung in das Vorauswa hlverfahren (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Cha n- cengleichheit der Bewerber ist daher gerichtlicher Überprüfung zugänglich. A l- lein sie gewährleistet insoweit die Beachtung subjektiver Rechte (BVerfG, NJW 2004, 2725, 2727). bb) Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ent scheiden über die Rechtmäßi g- keit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Zivilprozesses - dessen Regeln das Insolvenzverfahren folgt (§ 4 InsO) - g e- tro f fen werden (Justizverwaltungsakte), auf Antrag die ordentlichen Gerichte. 10 - 8 - Dieser besonderen Rechtswegregelung liegt die Annahme zugrunde, dass die ordentlichen Gerichte den Verwaltungsmaßnahmen in den aufgeführten Gebi e- ten sachlich näher stehen als die Gerich te der allgemeinen Verwaltungsg e- richtsbarkeit und über die zur Nachprüfung justizmäßiger Verwaltungsakte e r- forderlichen zivilrechtlichen Erkenntnisse und Erfahrungen verfügen. Die B e- stimmung ist als Ausnahme zu § 40 Abs. 1 VwGO eng auszulegen (BGH, B e- schlu ss vom 16. Mai 2007 IV AR (VZ) 5/07, ZInsO 2007, 711 Rn. 11). Es entspricht einhelliger Auffassung, dass der Begriff der Justizbehörde im funktionellen Sinne zu verstehen ist, wenn es darum geht, ob die jeweils in R e- de stehende Amtshandlung in Wahr nehmung einer Aufgabe vorgenommen worden ist, die der jeweiligen Behörde als ihre spezifische Aufgabe auf einem der in § 23 EGGVG genannten Rechtsgebiete zugewiesen ist. Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht ausgegangen. Es hat zutreffend die In solvenzrichter ihrer Funktion nach als Justizbehörde angesehen. Soweit sie in dieser Eigenschaft tätig geworden sind, unterliegt ihr Handeln der vom Bunde s- verfassungsgericht geforderten Kontrolle (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007, aaO Rn. 12). Daraus ist je doch nicht ohne Weiteres zu folgern, dass der einze l- ne Insolvenzrichter selbst Antragsgegner in dem Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ist. Richtiger Antragsgegner ist nach diesen Regeln die für die Recht s- verletzung durch einen Justizverwaltungsakt verantwortli che staatliche Stelle, also vorliegend die Stelle, die für die Entscheidung, einen Interessenten für das Amt des Insolvenzverwalters in die Vorauswahlliste nicht aufzunehmen oder ihn aus dieser Liste zu streichen, verantwortlich ist. Aus den Regeln der §§ 23 ff EGGVG ergibt sich nicht unmittelbar, wer die in diesem Sinne für den angegri f- fenen Justizverwaltungsakt verantwortliche staatliche Stelle ist. 11 - 9 - cc) Im Verwaltungsprozess kommt einzelnen Behörden neben natürlichen und juristischen Personen nur da nn die Fähigkeit zu, am Verfahren beteiligt zu sein, wenn das Landesrecht dies bestimmt (§ 61 Nr. 1, 3 VwGO, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Gibt es eine solche Regelung nicht, ist gegen den Rechtsträger zu klagen, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Im Zivilprozess gilt zu § 50 ZPO eine vergleichbare Regelung. Behörden sind auch hier nur kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen Partei und allein insoweit parteifähig. Bis zum 31. August 2009 ordnete § 29 Abs. 2 Halbs. 1 EGGVG aF für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach §§ 23 ff EGGVG die entsprechende Anwendung des Gesetzes über die f reiwillige G e- richtsbarkeit (FGG) an. Auch in Verfahren, die nach den Regeln dieses Gese t- zes geführt wurden, konnten grundsätzlich nur rechtsfähige R echtsträger am Verfahren beteiligt sein. Behörden, die keine eigene Rechtspersönlichkeit b e- saßen, waren lediglich parteifähig, wenn ihnen die Fähigkeit zugesprochen war, sich an einem Verfahren zu beteiligen. Dies setzte eine entsprechende geset z- liche Rege lung voraus, durch welche die fehlende Parteifähigkeit ersetzt wurde (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007, aaO Rn. 14 f). Deswegen nahm der Bu n- desgerichtshof bis zum Inkrafttreten des § 8 Nr. 3 FamFG am 1. September 2009 auch an, dass Antragsgegner des abgeleh nten Bewerbers auf Aufnahme in die Vorauswahlliste in den Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG der Rechtsträger war, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hatte, sofern nicht die Behörde selbst nach Landesrecht verklagt werden konnte (BGH, B e- sc hluss vom 16. Mai 2007, aaO; vom 19. Dezember 2007 IV AR (VZ) 6/07, ZInsO 2008, 207 Rn. 12 ff). Das Oberlandesgericht Hamburg hat daher bislang unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und der einschlägigen Lande s- regelungen als richtige Antragsgegner in die Freie und Hansestadt Hamburg, 12 - 10 - vertreten durch die Behörde für Justiz und Gleichstellung, angesehen (vgl. OLG Hamburg, ZInsO 2012, 175). dd) Seit dem 1. September 2009 gilt für das Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG vor dem Zivilsenat des Oberlandesg erichts die Vorschrift des § 8 Nr. 3 FamFG. Nach dieser Regelung sind Behörden allgemein beteiligtenfähig. (1) Richtig hat das Oberlandesgericht erkannt, dass § 8 Nr. 3 FamFG auf das Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG Anwendung findet, auch wenn in § 29 A bs. 3 EGGVG nur auf § 17 FamFG und auf §§ 71 bis 74a FamFG, also die Regelungen über die Wiedereinsetzung und für das Verfahren der Rechtsb e- schwerde, verwiesen wird. Die Verweisung in § 29 Abs. 2 EGGVG aF auf das FGG für das Verfahren vor dem Oberlandesger icht hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angel e- genheiten der f reiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ersatzlos gestrichen. Weiter hat der Gesetzgeber § 29 EGGVG aF dadurch grundlegend geändert, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht mehr endgültig ist, die Pflicht einer Divergenzvorlage an den Bundesg e- richtshof abgeschafft und dafür die Rechtsbeschwerde eingeführt wurde. Der Reformgesetzgeber hat dabei die Bedeu tung des § 29 Abs. 2 EGGVG aF zu eng nur auf das Verfahren der Divergenzvorlage bezogen und nicht seine da r- über hinaus bestehende Bedeutung für das Verfahren vor dem Oberlandesg e- richt bedacht . Die Materialien machen deutlich, dass nur beabsichtigt war, den Rechtsmittelzug neu zu ordnen, ohne das Verfahren im Übrigen zu ändern (vgl. BT - Drucks. 16/6308, S. 318 zu Art. 21 zu Nr. 2). Deswegen müssen auf das Verfahren vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Regelungen des FamFG weiterhin auch ohne ausdrüc klichen Verweis ergänzend herangezogen werden (MünchKomm - ZPO/Pabst, 4. Aufl., Vorbemerkung zu den §§ 23 ff 13 14 - 11 - EGGVG Rn. 5; Kissel/Meyer, GVG, 8. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2; vgl. Dauster/ Lutz, FS von Heintschel - Heinegg, 2015, 93, 94 ff). (2) Daraus ergibt s ich jedoch noch nicht, dass dem einzelnen Insolven z- richter Behördenqualität im Sinne dieser Vorschrift zukommt. Behörden im Si n- ne von § 8 Nr. 3 FamFG sind wie in § 61 Nr. 3 VwGO solche Stellen, die durch organisationsrechtliche Rechtssätze gebildet, vom We chsel des Amtsinhabers unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung berufen sind, unter eigenem Namen für den Staat oder einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Sie sind u n- selbständige Teile ihres jeweiligen Rechtsträgers und daher nur nach Maßgabe des Landesrechts beteiligtenfähig. Demgegenüber sind im Anwendungsbereich des § 8 Nr. 3 FamFG sämtliche Stellen, die dem Behördenbegriff entsprechen, beteiligtenfähig (Haußleiter/Gomille, Fam FG, 2011, § 8 Rn. 10; zu § 61 Nr. 3 VwGO: OVG Münster, NVwZ 1986, 761, NVwZ - RR 1989, 576, NJW 1991, 2586, 2587; BeckOK - VwGO/Kintz, 2016, § 61 Rn. 18; Bier in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, 2015, § 61 Rn. 8). (3) Der einzelne Insolvenzrichter bildet ent gegen der Ansicht des Oberla n- desgerichts keine solche Stelle. Denn er ist, soweit er wenn auch in richterl i- cher Unabhängigkeit Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, lediglich unselbstä n- diger Teil der Gesamtbehörde Amtsgericht Hamburg. Nur das Amtsgericht selb st ist durch organisatorische Rechtssätze gebildet, nicht aber die einzelnen Untergliederungen und Abteilungen. Diesen fehlt die für die Annahme der B e- hördeneigenschaft unabdingbare organisatorische Verselbständigung gege n- über dem Amtsgericht im Übrigen (v gl. OVG Münster, NVwZ 1986, 761; vgl. Kissel/Meyer, GVG, 8. Aufl., § 23 EG G VG Rn. 133, § 29 Rn. 4 aE). Nach der Anordnung über die Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg im G e- 15 16 - 12 - schäftsbereich der für die Justiz zuständigen Behörde vom 16. Februar 2012 (Az. 5002/1/1; HmbJVBl 2012, 11) ist unter I. Nr. 2 Buchst. e angeordnet, dass die Freie und Hansestadt Hamburg im Geschäftsbereich der für die Justiz z u- ständigen Behörde, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltung s- anordnung nichts anderes besti mmt ist, in Verfahren der freiwilligen Gericht s- barkeit durch die Dienststelle vertreten wird, zu deren Geschäftsbereich die dem Verfahren zugrunde liegende Angelegenheit gehört. (4) Aus der Stellung des Insolvenzrichters und den Besonderheiten der Ins olvenzordnung ergibt sich nichts Anderes. Allerdings entscheidet der einze l- ne Insolvenzrichter selbst und weisungsfrei über die Aufnahme eines Bewe r- bers auf die von ihm geführte Vorauswahlliste und über die Streichung in ric h- terlicher Unabhängigkeit. Denn mit der Erstellung der Vorauswahlliste bereitet er die allein ihm obliegende Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters im konkreten Insolvenzverfahren vor. Allein die Vorauswahlliste gewährleistet eine zügige Eignungsprüfung für das konkrete Verfahren und verschafft dem Inso l- venzrichter hinreichende Informationen für eine pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessens (BVerfGE 116, 1, 16 f; BVerfG, ZInsO 2009, 1641 Rn. 12). In die jeweilige Vorauswahlliste ist jeder Bewerber einzutragen, der die grun d- sätz lich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das erstrebte Amt erfüllt (BVerfG, aaO Rn. 11). Daraus ist jedoch nicht zu folgern, dass nur der Insolvenzrichter selbst verkl agt werden kann, weil weder der Leiter des Amtsgerichts noch der Träger der Landesjustizverwaltung Weisungen in Bezug auf die Listenführung erteilen dürften und deswegen eine gegen das Land oder das Amtsgericht ergehende Entscheidung nicht dur ch gesetzt wer den könne (vgl. Schmidt/Ries, InsO, 17 18 - 13 - 19. Aufl., § 56 Rn. 73). Die Besonderheiten seiner Stellung als Insolvenzrichter haben weder zur Folge, dass seine Entscheidungen nicht justiziabel wären, noch machen sie ihn zur Behörde im Sinne von § 8 Nr. 3 FamFG. Ein e gegen das Amtsgericht nach § 28 EGGVG ergehende Entscheidung des Oberlande s- gerichts zur Führung der Vorauswahlliste ist von ihm zu beachten, ohne dass es einer Weisung des Behördenleiters bedarf. III. Da das Oberlandesgericht bislang das Amtsgeric ht Hamburg als den ric h- tigen Antragsgegner nicht beteiligt hat (§ 7 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Ab s . 3 FamFG), war die Sache zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. Dadurch dass die Antragstellerin in ihrer Antrag schrift als Antragsge g- ner nicht das Amtsgericht Hamburg, sondern den einzelnen Insolvenzrichter genannt hat, ist ihr Antrag nicht gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG verfristet. Alle r- dings muss nach dieser Regelung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung i n- nerhalb ei nes Monats nach Zustellung des Bescheids gestellt werden. In dem Antrag muss der Antragsgegner bezeichnet werden, um dem Oberlandesg e- richt die Prüfung zu ermöglichen, ob eine Rechtsverletzung durch die Maßna h- me einer Justiz - oder Vollzugsbehörde geltend ge macht wird (Kissel/Meyer, GVG, 8. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 50). Richtet sich ein zulässiger Antrag gegen den materiell - rechtlich unrichtigen Antragsgegner, ist er unbegründet. Ein so l- cher Antrag wahrt gegenüber dem richtigen Antragsgegner die Frist nicht. 19 20 21 - 14 - Die Antragstellerin hat ihren Antrag jedoch nicht gegen den unrichtigen Antragsgegner gerichtet, indem sie den Insolvenzrichter als Gegner bezeichnet hat. Insoweit handelt es sich um eine bloße Falschbezeichnung. Dem Antrag war deutlich zu entnehmen, da ss die Antragstellerin eine Rechtsverletzung durch die Maßnahme einer Justizbehörde geltend machte und wer die Verle t- zungshandlung vorgenommen haben soll. 2. Für das Vorauswahlverfahren steht die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der persönli chen und fachlichen Eignung im Vordergrund. Für diese generelle Eignung ist ein bestimmtes Anforderungsprofil zu erstellen, nach dem sich die Qualifikation des jeweiligen Bewerbers richtet (BGH, B e- schluss vom 19. Dezember 2007 IV AR (VZ) 6/07, ZInsO 2008 , 207 Rn. 19; BVerfG, ZInsO 2009, 1641 Rn. 14). Der Insolvenzrichter hat die Auswahlkrit e- rien transparent zu machen, etwa durch Veröffentlichung im Internet oder durch Fragebögen (Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 9). Dabei ist es ihm verwehrt , das Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich zu besti m- men; darüber hinaus kann die tatsächliche Vergabepraxis zu einer Selbstbi n- dung der Verwaltung führen (Art. 3 Abs. 1 GG; BVerfGE 116, 135, 153 f). Damit die Vorauswahlliste die ihr zukommen de Funktion erfüllen kann, darf sich das Vorauswahlverfahren nicht nur auf das Erstellen einer Liste mit Namen und A n- schriften interessierter Bewerber beschränken, vielmehr müssen die Daten über die Bewerber erhoben, verifiziert und strukturiert werden, di e der jeweilige I n- solvenzrichter nach der eigenen Einschätzung für eine sachgerechte Erme s- sensausübung bei der Auswahlentscheidung benötigt (BVerfGE 116, 1,17). E r- füllt ein Bewerber die persönlichen und fachlichen Anforderungen für das Amt des Insolvenzver walters im Allgemeinen, kann ihm die Aufnahme in die Liste nicht versagt werden. Ein Ermessen für den die Vorauswahlliste führenden I n- solvenzrichter besteht nicht (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 IV AR 2 2 23 - 15 - (VZ) 6/07, ZInsO 2008, 207 Rn. 20). Ihm ist all erdings ein Beurteilungsspie l- raum zuzubilligen, wenn er den Bewerber an den allgemeinen Kriterien für die fachliche und persönliche Eignung misst. Denn seiner Beurteilung, ob der B e- werber dem Anforderungsprofil genügt, ist ein prognostisches Element imm a- ne nt (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007, aaO Rn. 21; vgl. Uhlenbruck/ Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 34). 3. Die vom Antragsgegner geforderten Merkmale der Ortsnähe des Büros und der persönliche n Erreichbarkeit des Verwalters vor Ort sind keine sachg e- rechten Merkmale für die Bestimmung der generellen Eignung eines Bewerbers zur Aufnahme in die Vorauswahlliste, wie das Oberlandesgericht mit Recht e r- kannt hat. a) In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, nach welchen Gesicht s- punkten das M erkmal der Ortsnähe gegebenenfalls sachgerecht bestimmt we r- den kann. Einerseits wird verlangt, dass das Büro innerhalb des Landgericht s- bezirks ( " Uhlenbruck - Kommission " , NZI Oberlandesgerichtsbezirks (Uhlenbruck/Mönn ing ZIP 2008, 157, 165) liegen soll. Andererseits wird eine bestimmte örtliche (maximal 100 Kilometer: OLG Bamberg, ZIP 2008, 82, 85) oder zeitliche (20 bis 30 Minuten Anfahrtszeit: OLG Düsseldorf, ZInsO 2009, 769, 770; eine Stunde Anfahrtszeit: OLG Hamm, ZInsO 2008, 671, 673; anderthalb bis zwei Stunden Anfahrtszeit: KG, ZIP 2010, 2461, 2463) Entfernung zum Gerichtsort gefordert. Wegen dieser unterschiedl i- chen Ansätze wird versucht, das Merkmal der Ortsnähe durch das Merkmal der allgemeinen Erreichbarkeit des Verwalters zu ersetzen (Lüke in Kübler/Prütting/ Bork, InsO, 2009, § 56 Rn. 55). Andere wiederum sehen in den Merkmalen der Ortsnähe und Erreichbarkeit kein geeignetes (OLG Nürnberg, ZInsO 2008, 979, 981; OLG Brandenburg, NZI 2009, 723, 725 f; OLG Cell e, ZInsO 2015, 634, 24 25 - 16 - 635) oder ein nur eingeschränkt geeignetes (KG, aaO; OLG Düsseldorf, ZInsO 2011, 1010, 1011 f) Auswahlkriterium und messen ihm nur bei der B e- stellung im Einzelfall Bedeutung zu (OLG Nürnberg, aaO; OLG Brandenburg, aaO S. 726; OLG Celle, aaO S. 636; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 29). b) Dies zeigt, dass es bislang nicht gelungen ist, den Merkmalen der Ort s- nähe und der persönliche n Erreichbarkeit des Insolvenzverwalters vor Ort hi n- reichend klare Konturen zu geben. Des wegen können sie keine geeigneten g e- nerellen Eignungsvoraussetzungen für die Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste sein, sie spielen nur für die Ausübung des Auswahlermessens im Einzelfall eine Rolle. Denn angesichts der heutigen modernen Datenüb e r- mittlungs - und Kommunikationsmöglichkeiten ist die Ortsnähe des Verwalterb ü- ros nicht mehr ausschlaggebend, um Kontakt zum Insolvenzgericht, dem Schuldner und den Gläubigern aufzunehmen und zu halten. Gerade in einem Insolvenzverfahren über das Verm ögen eines großen Unternehmens mit deutschlandweit verschiedenen Standorten und Betriebsstä t- ten erscheint das Verlangen nach einem Bürositz in der Nähe des Insolvenzg e- richts nicht mehr sachgerecht. Sind die maßgeblichen Entscheidungsträger des Schuldners u nd/oder der Geldgeber, die eine Sanierung des Schuldners zu f i- nanzieren bereit sind, in der Nähe des Insolvenzgerichts gerade nicht erreic h- bar, macht es noch weniger Sinn, vom Verwalter zu verlangen, ein Büro in der Nähe des Insolvenzgerichts zu unterhalte n und regelmäßig dort anwesend zu sein. Auch könnten Bewerber mit besondere n Spezialkenntnisse n und Erfa h- rungen nicht in die Vorauswahlliste aufgenommen werden, wenn sie ihren Kanzleisitz weiter entfernt vom Insolvenzgericht haben. Es bestünde deswegen die Gefahr, dass zum Nachteil der Gläubiger diese Bewerber in der konkreten 26 27 - 17 - Auswahlentscheidung übergangen und ihre Spezialkenntnisse und Fähigkeiten dem konkreten Insolvenzverfahren vorenthalten würden. Demgegenüber kann es in Verbraucher - oder kleineren Reg elinsolvenzverfahren im Einzelfall sinnvoll erscheinen, einen Insolvenzverwalter zu bestellen, der ein Büro an dem Ort u n- terhält, wo der mittellose Schuldner und ein Großteil seiner Gläubiger wohnen. Gerade geschäftlich nicht so gewandte Verfahrensbeteilig te benötigen eher ein Büro in der Nähe, um Unterlagen abgeben und Fragen stellen zu können. Diese Überlegungen machen deutlich, dass die Kriterien der Ortsnähe und Erreichbarkeit des Verwalters vor Ort für die eigentliche Auswahlentscheidung bei der Bestellung eines Insolvenzverwalters von entscheidender Bedeutung sein können. Keinesfalls sind sie als Merkmale der generellen Eignung eines Bewerbers, unabhängig von aktuell bearbeiteten Verfahren und den sich daraus ergebenden Anforderungen, sachgerecht (vgl. BVerfG, ZInsO 2009, 1641 Rn. 17). 4. Überdies erfüllt die Antragstellerin die Kriterien der Ortsnähe und pe r- sönlichen Erreichbarkeit vor Ort. Sie wohnt in Hamburg, hat dort ihr Büro, arbe i- tet dort und ist dort erreichbar. Das Oberlandesgericht hat sich auch davon überzeugt, dass die Antragstellerin in Hamburg tatsächlich ein Büro unterhält und das von ihr mitgeteilte Büro kein Scheinbüro darstellt. Der weiteren Ford e- rung des Antragsgegners, die Antragstellerin müsse ein geschultes Personal in a usreichender Anzahl in ihrem Büro in Hamburg vorhalten, es genüge nicht, dass sie im Falle ihrer Bestellung auf den großen und geschulten Mitarbeite r- stab der überregional tätigen Insolvenzverwalterkanzlei zurückgreife, es sei ihr verwehrt, die Tabellenführ ung und Buchhaltung an den Standort Berlin ausz u- lagern, ist nicht haltbar. Allerdings hat ein Bewerber über eine Büroorganisation zu verfügen, die es ermöglicht, nicht nur einen Betrieb zeitweilig fortzuführen, 28 29 - 18 - sondern auch die zwangsläufig anfallenden Arb eiten - wie Erfassung der Soz i- aldaten der Arbeitnehmer, Debitoren und Kreditoren sowie die Aufgaben nach dem Insolvenzausfallgeldgesetz und des Betriebsrentengesetzes - zu übe r- nehmen. Neben der notwendigen Ausstattung des Büros sind eine ausreiche n- de Ausbildung, Verfügbarkeit und fachliche Kompetenz der Mitarbeiter zu fo r- dern (Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 27). Eine solche Büroorg a- nisation muss ein Bewerber jedoch nicht zwingend vor Ort vorhalten. Es ist ihm nicht verwehrt, sein Bür o so zu organisieren, dass er, sofern er Mitglied einer bundesweit tätigen Insolvenzverwalterkanzlei ist, die anfallenden Arbeiten durch geschultes Personal an anderen Standorten erbringen und seine Mitarbeiter bei Bedarf anreisen lässt. Angesichts der mod ernen Datenübermittlung und Ko m- munikationsmöglichkeiten hat der Bewerber auch bei einer solchen ausgelage r- ten Büroorganisation jederzeit Zugriff auf sämtliche Informationen, die das Ve r- fahren betreffen. - 19 - 5. Die Wertung des Oberlandesgerichts, die Ant ragstellerin habe die Inso l- venzrichter des Amtsgerichts Hamburg über die Organisation des Hamburger Büros nicht getäuscht, gibt zu keinen Beanstandungen oder Hinweisen Anlass. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.04.2015 - 2 VA 4/14 - 30
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