ECLI:DE:BGH:2016:131016BIXAR.VZ.7.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX AR (VZ) 7 /15 vom 13. Oktober 2016 i n dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 56; EGGVG §§ 23 ff a) Ein Insolvenzrichter kann die Aufnahme eines Bewe rbers auf seine Vorau s- wahlliste ablehnen, wenn begründeter Anlass für die Vermutung besteht, dieser werde sein Amt als Insolvenzverwalter nicht höchstpersönlich aus ü- ben. b) Ein Bewerber muss von sich aus offenlegen, dass er nicht unerhebliche B e- teiligung en an einer Bank hält, dort in die Führungsebene eingebunden ist oder sie in bedeutendem Umfang regelmäßig berät, wenn diese Bank in vi e- len Insolvenzverfahren an diesem Insolvenzgericht als Insolvenzgläubigerin auftritt. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 201 6 - IX AR(VZ) 7/15 - OLG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, de n Richter Prof. Dr. Pape , die Richt e- rin Möhring und de n Richter Dr. Schoppmeyer am 13. Oktober 20 16 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der B e- schluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. September 201 5 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über di e Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Geschäftswert wird auf 5 Gründe: I. Der Antragsteller ist Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater und ve r- eidigter Buchprüfer. Seit 1980 ist er in Hamburg selbständig als Insolvenzve r- walter tätig und hat Insolvenzverfahren jeder Größe bearbeitet. Sein e Kanzlei ist in Deutschland an verschiedenen Standorten vertreten , beschäftigt über 450 Mitarbeiter und ist tätig auf dem Gebiet der Insolvenzabwicklung und der 1 - 3 - Sanierung von Unternehmen . Er begehrt die Aufnahme in die Vorauswahllisten des Antragsgegners, der Insolvenzrichter am Amtsgericht Hamburg ist. Durch Bescheid vom 12. Dezember 2011 hat der Antragsgegner die Au f- nahme des Antragstellers in seine Vorauswahlliste abgelehnt. Der Antragstelle r hat beim Oberlandesgericht innerhalb M onatsfrist An trag n ach §§ 23 ff EGGVG gestellt. Im Einverständnis beider Verfahrensbeteiligten hat das Oberlandesg e- richt das Ruhen des Verfahrens angeordnet, nachdem der Antragsgegner sich bereit erklärt hatte, mit dem Antragsteller am 31. Januar 2012 ein persönliches Gesprä ch zu führen. An das Gespräch hat sich ein Schriftverkehr zwischen den Verfahrensbeteiligten angeschlossen. Am 1. Juli 2013 hat der Antragsgegner wiederum den Antrag des Antragstellers abschlägig beschieden . Auch gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht innerhalb M o- natsfrist Antr ag nach §§ 23 ff EGGVG gestellt. Dieses hat durch Beschluss vom 30. September 2015 die Bescheid e des Antragsgegners vom 12. Dezember 2011 und vom 1. Juli 2013 aufgehoben und diesen verpflichtet, den Antrags te l- ler in seine Vorauswahlliste n aufzunehmen. Die Rechtsbeschwerde hat es z u- gelassen. Mit seiner fristgerecht eingereichten und begründeten Rechtsb e- schwerde will der Antragsgegner die Aufhebung des angefochtenen Beschlu s- ses und die Zurückweisung des Antrag s der Antragstellerin erreichen. II. Das gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthafte Rechtsmittel führt zur Aufh e- bung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die mögliche mangelnde Beteiligtenfähigkeit des A n- tra gsgegners führt nicht zur Unzulässigkeit seiner Rechtsbeschwerde. Für den Streit über die Beteiligtenfähigkeit ist die davon betroffene Partei als beteiligte n- 2 3 - 4 - fähig anzusehen ( BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15, NZI 2016, 508 Rn. 4 ). Das Oberlandesgericht hat den Antragsgegner als beteiligtenfähig und als materiellrechtlich zutreffenden Antragsgegner angesehen. Das trifft nicht zu. Der Senat hat - allerdings erst nach der angefochtenen Entscheidung - en t- schieden, dass Antragsgegner in dem gerichtlichen Verfahren vor dem Obe r- landesgericht, mit dem ein Bewerber die Aufnahme in die von einem Insolven z- richter geführte Vorauswahlliste begehrt oder sich gegen die Streichung aus dieser Liste wendet, das Amtsgericht ist, dem der Insolvenzrichter a ngehört (BGH, Beschluss vom 1 7. März 2016 , aaO Rn. 9). Zur Begründung wird auf diese Entscheidung (Rn. 7 - 19) Bezug genommen. III. Da das Oberlandesgericht bislang das Amtsgericht Hamburg als den ric h- tigen Antragsgegner nicht beteiligt hat (§ 7 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Ab s . 3 FamFG), war die Sache zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. Dadurch dass der Antragsteller in seiner Antragschrift als Antragsge g- ner nicht das Amtsgericht Hamburg, sondern die Freie u nd Hansestadt Ha m- burg, vertreten durch die Justizbehörde , genannt und später diesen Antrag auf Hinweis des Oberlandesgerichts umgestellt und als Antragsgegner den Vorsi t- zenden der Abteilungen 65 und 67c bezeichnet hat, ist sein Antrag nicht gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG verfristet. Allerdings muss nach dieser Regelung der A n- 4 5 6 7 - 5 - trag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids gestellt werden. In dem Antrag muss der Antragsgegner bezeichnet werden, um dem Oberlandesgericht die Pr üfung zu ermöglichen, ob eine Rechtsverletzung durch die Maßnahme einer Justiz - oder Vollzugsbehörde ge l- tend gemacht wird . Richtet sich ein zulässiger Antrag gegen den materiell - rechtlich unrichtigen Antragsgegner, ist er unbegründet. Ein solcher Antrag wa hrt gegenüber dem richtigen Antragsgegner die Frist nicht (BGH, Beschluss vom 17. März 2016, aaO Rn. 22) . Der Antragsteller hat seinen Antrag jedoch nicht gegen den unrichtigen Antragsgegner gerichtet, indem er die Freie und Hansestadt Hamburg und den Insolvenzrichter als Gegner bezeichnet hat. Insoweit handelte es sich um bloße Falschbezeichnung en . Dem Antrag war deutlich zu entnehmen, dass der A n- tragsteller eine Rechtsverletzung durch die Maßnahme einer Justizbehörde ge l- tend machte und wer die Verlet zungshandlung vorgenommen haben soll ( vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016, aaO Rn. 23) . 2. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 EGGVG spricht das Gericht die Verpflichtung der Justizbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung der Ma ßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt und wenn die Sprache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus , den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 28 Abs. 2 Satz 2 EGGVG ). a) Nach derzeitiger Sachlage halten die Ausführungen des Oberlandesg e- richts, dass der Antragsteller einen Anspruch ha be , auf die vom Antragsgegner geführten Vorauswahllisten aufgenommen zu werden, den Angriffen der 8 9 10 - 6 - Rechtsbeschwerde stan d , weil er nach § 56 Abs. 1 InsO generell geeignet ist, das Amt eines Insolvenzverwalters auszuüben . aa) Für das Vorauswahlverfahren steht die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der persönlichen und fachlichen Eignung im Vordergrund. Für diese generelle Eignung ist ein bestimmtes Anforderungsprofil zu erstellen, nach dem sich die Qualifikation des jeweiligen Bewerbers richtet. Der Inso l- venzrichter hat die Auswahlkriterien transparent zu machen, etwa durch Verö f- fentlichung im Internet oder durch Fragebögen. Dabei ist es ihm verwehrt, das Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich zu bestimmen; darüber hi n- aus kann die tatsächliche Vergabepraxis zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen (Art. 3 Abs. 1 GG). Damit die Vorauswahlliste die ihr zukommende Fun k- tion erfüllen kann, darf sich das Vorauswahlverfahren nicht nur auf das Erstellen einer Liste mit Namen und Anschriften interessierter Bewerber beschränken, vielmehr müssen die Daten über die Bewerber erhoben, verifiziert und strukt u- rie rt werden, die der jeweilige Insolvenzrichter nach der eigenen Einschätzung für eine sachgerechte Ermessensausübung bei der Auswahlentscheidung b e- n ö tigt. Erfüllt ein Bewerber die persönlichen und fachlichen Anforderungen für das Amt des Insolvenzverwalters im Allgemeinen, kann ihm die Aufnahme in die Liste nicht versagt werden. Ein Ermessen für den die Vorauswahlliste fü h- renden Insolvenzrichter besteht nicht. Ihm ist allerdings ein Beurteilungsspie l- raum zuzubilligen, wenn er den Bewerber an den allgemeinen Kriterien für die fachliche und persönliche Eignung misst. Denn seiner Beurteilung, ob der B e- werber dem Anforderungsprofil genügt, ist ein prognostisches Element imm a- nent ( BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15, NZI 2016, 508 Rn. 24 mwN ). 11 - 7 - bb) Zutreffend hat das Oberlandesgericht erkannt, dass dem Antragsteller aufgrund seiner beruflichen Qualifikation als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer und aufgrund seiner B e- rufserfahrung - er ist seit 198 0 selbständig als Insolvenzverwalter tätig - und der Vielzahl der von ihm allein seit dem Jahr 2008 erfolgreich bearbeiteter Verfa h- ren die fachliche Eignung nicht abgesprochen werden kann. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. cc) Ein Inso lvenzverwalter kann sein Amt als solches nicht auf einen and e- ren übertragen; vielmehr ist er mit diesem höchstpersönlich betraut. Insolven z- verfahrensspezifische Handlungen darf der Verwalter, wenn auch der Einsatz von Mitarbeitern in größeren Verfahren pra ktisch unvermeidbar oder gar geb o- ten sein kann, nur persönlich vornehmen. Dazu gehören etwa die Führung e i- nes Anfechtungsprozesses oder die Aufnahme eines nach § 240 ZPO unte r- brochenen Prozesses, die Entscheidung über die Kündigung und Entlassung von Arbei tnehmern sowie die Entscheidung über die Art der Verwertung der Masse. Auch die zentralen Aufgaben des Insolvenzverwalters wie die Bericht s- pflicht gegenüber dem Insolvenzgericht, der Gläubigerversammlung und dem Gläubigerausschuss (§ 58 Abs. 1 Satz 2, §§ 6 9, 79, 152, 156 InsO), seine Pflicht zur Erstellung eines Insolvenzplans nach § 218 InsO auf entsprechenden Beschluss der Gläubigerversammlung (§ 157 InsO) wie auch die Schlussrec h- nungsregelung (§ 66 InsO) muss er unbeschadet etwaiger Zulieferungs - und Hil fsarbeiten seiner Mitarbeiter im Wesentlichen selbst vornehmen (BGH, B e- schluss vom 19. September 2013 - IX AR (VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 9; vom 25. September 2014 - IX ZB 11/14, WM 2014, 2230 Rn. 27 f). Deswegen ist ein Bewerber nicht auf die Vorau swahlliste aufzunehmen, wenn zu befürchten steht, dass er die nur durch den Insolvenzverwalter persö n- 12 13 14 - 8 - lich vorzunehmenden Geschäfte anderen überträgt. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Bewerber nur als sogenannter " A k quisitionsverwalter " auftritt und nac h dem " Subunternehmerprinzip " arbeitet, also substantiell nicht an der Ve r- waltung mitwirkt (BVerfG, NZI 2009, 641, 643 aE ; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 20 ; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO, 2012, § 56 Rn. 22 ). Der Insolvenzrichter muss jed och begründeten Anlass haben, dass sich der Bewerber in diesem Sinne pflichtwidrig verhalten wird. Ein solcher Verdacht kann begründet sein, wenn aus anderen Insolvenzverfahren bekannt ist, dass der Bewerber die insolvenzverfahrensspezifischen Handlungen n icht selbst vornimmt , sich etwa regelmäßig in den Berichtsterminen (Onusseit in Kü b- ler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 156 Rn. 7a; MünchKomm - InsO/Görg/Janssen, 3. Aufl., § 156 Rn. 14; FK - Wegener, InsO, 8. Aufl., § 156 Rn. 7; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeie r, InsO, 2. Aufl., § 156 Rn. 2; HK - InsO/Ries, 8. Aufl., § 156 Rn. 6) oder in den Prüfungsterminen vertreten lässt (vgl. Uhle n- bruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 24; Wagner in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, aa O, § 176 Rn. 9a; FK - InsO/Kießner, aaO, § 17 6 Rn. 5; Münc h- Komm - InsO/ Riedel , aaO, § 176 Rn. 11; Pape /Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, aa O, 2015, § 176 Rn. 19 ; Jaeger/Gerhardt, InsO, 2010, § 176 Rn. 28; Münc h- Komm - InsO/Gra e ber, aaO, § 56 Rn. 149; aA HK - InsO/Depré, aaO, § 176 Rn. 2; HmbKomm - InsO/Preß/H enningsmeier, 5. Aufl., § 176 Rn. 5 ) . Allein der U m- stand, dass der Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt der Bewerbung eine so große Anzahl von Insolvenzverfahren bearbeitet, dass eine höchstpersönliche Bea r- beitung in Frage steht, wenn er mit weiteren Verfahren beauftragt wird, rechtfe r- tigt es nicht, ihn nicht auf die Vorauswahlliste aufzunehmen. Denn wenn die konkrete Bestellung ansteht , kann sich die Überlastungssituation des Bewe r- bers geändert haben. Daher berührt dieser Gesichtspunkt allein die konkrete Best ellungsentscheidung und spielt dort eine gewichtige Rolle (OLG Brande n- burg, NZI 2009, 647 , 649 ; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl. , § 56 Rn. 20). - 9 - Der Antragsteller hat versichert, Mitglied des Verbandes der Insolven z- verwalter Deutschlands e.V. (VID ) zu sein und dessen Berufsgrundsätze strikt einzuhalten. Damit hat er auch erklärt, alle maßgeblichen Verfahrensentsche i- dungen grundsätzlich selbst zu treffen und in allen wichtigen Angelegenheiten dem Insolvenzgericht und den gesetzlichen Gläubigergremie n persönlich für Auskünfte und Bespre chungen zur Verfügung zu stehen (§ 5 Abs. 1 der Beruf s- grundsätze des Verbandes). Als Mitglied des VID hat sich der Antragsteller auch den verbandsinternen " Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenzverwa l- tung " (GOI) unterwor fen , wie er zumindest im weiteren Verfahren ausdrücklich versichert hat . Danach hat er sich verpflichtet, folgende Tätigkeiten höchstpe r- sönlich auszuführen: grundlegende verfahrensleitende Entscheidungen, Te r- minswahrnehmung beim Insolvenzgericht, Teilnahme an Gläubigerausschus s- sitzungen, Informationserteilung zumindest in der ersten Betriebsversammlung, grundlegende Verhandlungen mit Übernahmeinteressenten, interne und exte r- ne Verfahrensleitung (II.1. GOI). Mithin hat der Antragsteller ausdrücklich und hinr eichend versichert, die insolvenzverfahrensspezifische n Handlungen höchstpersönlich vorzunehmen . Demgegenüber hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom 12. Deze m- ber 2011 - der Bescheid vom 1. Juli 2013 enthält keine weitergehenden Ausfü h- rungen - nur allgemeine Ausführungen zu dem Auswahlkriterium der höchstpe r- sönlichen Bearbeitung gemacht und angenommen, der Antragsteller habe hie r- zu keine Ausführungen gemacht, ohne dessen Vortrag zu seiner Mitgliedschaft im VID ausreichend zur Kenntnis zu nehmen. Der Antragsgegner rügte, dass die Berufsgrundsätze der Bewerbung nicht beigefügt und deswegen nicht kon k- ret in Bezug genommen worden seien. Hier verkennt der Antragsgegner, dass sowohl die Berufsgrundsätze wie auch die Grundsätze ordnungsgemäßer I n- 15 16 - 10 - solvenzverw altung auf der Internetseite des Verbandes abrufbar sind. Wenn einem Insolvenzrichter dies nicht genügt, muss er einem Bewerber - etwa durch Überlassung eines Bewerbungsformulars - entsprechende von ihm zu unte r- schreibende ausführliche Erklärungen abverlan gen. dd ) Der Bewerber hat über eine Büroorganisation zu verfügen, die es e r- möglicht, nicht nur einen Betrieb zeitweilig fortzuführen, sondern auch die zwangsläufig anfallenden Arbeiten - wie Erfassung der Sozialdaten der Arbei t- nehmer, Debitoren und K reditoren sowie die Aufgaben nach dem Insolvenzau s- fallgeldgesetz und des Betriebsrentengesetzes - zu übernehmen. Neben der notwendigen Ausstattung des Büros sind eine ausreichende Ausbildung, Ve r- fügbarkeit und fachliche Kompetenz der Mitarbeiter zu fordern ( BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 2/15, NJW 2016, 2037 Rn. 29 ). Damit sich der Insolvenzrichter d avon überzeugen kann, dass der Bewe r- ber über eine solche ausreichende Büroorganisation verfügt, muss dieser Au s- künfte über sein Büro und die Büroausstattung einschließlich eingesetzter Computerprogramme, Anzahl und Qualifikation der dort arbeitenden Mitarbeiter erteilen. Verfahrensfehlerfrei hat das Oberlandesgericht sich davon überzeugt, dass die Angaben des Antragstellers zu den Mitarbeitern am Standort Hamburg in der Anlage 11, den ergänzenden Angaben in der Anlage zum Schreiben vom 30. April 2012 und in dem mit Schreiben vom 4. Juni 2013 vorgelegten Organ i- gramm ausreichend waren. Es hat festgestellt, dass der Antragsteller dort die Anzahl u nd Ausbildung seiner Mitarbeiter beschrieben hat. Mit Recht hat es zur Beschreibung der Ausbildung seiner Mitarbeiter die Berufsbezeichnung (Rechtsanwalt, zusätzlich die Fachanwaltsbezeichnung oder Aufgaben - und Rechtsgebietsschwerpunkte, Sekretär und Sach bearbeiter für Insolvenzrecht ) nebst ergänzender Ausführungen zum Alter und zur Betriebszugehörigkeit au s- 17 18 - 11 - reichen lassen. Denn aus der Berufsbezeichnung ergibt sich der Ausbildung s- stand der Mitarbeiter. Das gilt auch für den Insolvenzsachbearbeiter. Zwar is t dies kein anerkannter Ausbildungsberuf, doch sind die Kenntnisse, die ein so l- cher Sachbearbeiter besitzen muss, so standardisiert, dass es Fachliteratur, Fachl ehrgänge und Stellenausschreibungen für diese Berufsgruppe gibt. Weiter hat sich das Oberlandes gericht davon überzeugt, ohne dass die Rechtsb e- schwerde insoweit Einwendungen erhoben hat, dass der Antragsteller hinre i- chend zu den von ihn eingesetzten Computerprogrammen und der Büroorgan i- sation vorgetragen hat. Soweit der Antragsteller seine Anga ben auf das Hamburger Büro seiner Kanzlei beschränkt hat, ist dies unschädlich. Allerdings muss ein Bewerber die erforderlichen Mitarbeiter nicht zwingend vor Ort vorhalten. Es ist ihm nach der Rechtsprechung des Senats nicht verwehrt, sein Büro so zu orga nisieren, dass er, sofern er Mitglied einer bundesweit tätigen Insolvenzverwalterkanzlei ist, die anfallenden Arbeiten durch geschultes Personal an anderen Standorten erbri n- gen und seine Mitarbeiter bei Bedarf anreisen lässt (BGH, Beschluss vom 17. März 20 16 - IX AR (VZ) 2/15, NJW 2016, 2037 Rn. 29). Der Antragsteller hat sich aber nicht darauf berufen, für die Erbringung der anfallenden Tätigke i- ten die Mitarbeiter anderer Standorte hinzuziehen zu wollen. Vielmehr sind se i- ne Schreiben in dem Bewerbungsverfa hren allein so zu verstehen, dass er die Aufgaben als Insolvenzverwalter, wenn er von dem Antragsgegner bestellt wird, allein mit den Kräften des Hamburger Büros meistern will. Dann aber kommt es auf die anderen Standorte, deren Mitarbeiterstand und deren Ausbildung nicht an. Ein Grund, warum ein Bewerber darüber Auskünfte erteilen sollte , ist nicht ersichtlich und wurde vom Antragsgegner auch nicht nachvollziehbar begrü n- det. 19 - 12 - ee) Ebenso wenig steht die generelle p ersönliche Eignung des Antragste l- lers i n Frage. (1) Der Antragsgegner zog die persönliche Eignung des Antragstellers in Zweifel, weil dieser nicht von sich aus über sein Verhältnis zu der Bank aufg e- klärt habe, die bei sehr vielen Insolvenzverfahren in Hamburg als Gläubigerin beteiligt ist. Der Bewerber muss generell unabhängig sein (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15, NZI 2016, 508 Rn. 27) , weil er bei der Erfü l- lung der Verwalteraufgaben die Interessen sämtlicher Beteiligten zu wahren hat (Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14 . Aufl., § 56 Rn. 25 ; vgl. auch Mü nchKo mm - InsO/Graeber, 3. Aufl., § 56 Rn. 37 ). In der Literatur wird berichtet, zur Siche r- stellung der generellen Unabhängigkeit forderten einige Insolvenzgerichte en t- sprechende Erklärungen ein. Damit sollten bestimmte Daue rberatungstätigke i- ten für stets wiederkehrende Gläubiger ausgeschlossen werden. Zur Absich e- rung der finanziellen Unabhängigkeit würden diese Erklärungen auf das Vo r- handensein von Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen erstreckt. Im Einzelfall sei zu pr üfen, ob der Bewerber häufig für an Insolvenzverfahren bete i- ligte Gläubiger wie Banken, Kreditversicherer oder Sozialversicherungsträger tätig sei. Denn es sei auch eine wirtschaftliche Unabhängigkeit von Gläubigern, vor allem von Großgläubigern , zu verlan gen (Uhlenbruck/Zipperer, aaO) . Ein Insolvenzverwalter ist verpflichtet, von sich aus dem Insolvenzgericht einen Sachverhalt anzuzeigen, der bei unvoreingenommener, lebensnaher B e- trachtungsweise die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass der Ve rwalter als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262 - 282; Beschluss vom 19. Januar 2012 20 21 22 23 - 13 - - IX ZB 25/11, NZI 2012, 247 Rn. 13 ; vom 23. Februar 2012 - IX ZB 24/11, nv Rn. 12; vom 19. April 2 012 - IX ZB 23/11, ZInsO 2012, 928 Rn. 14; vom 26. April 2012 - IX ZB 31/11, ZInsO 2012, 1125 Rn. 17). Deswegen muss er, wenn er in einem konkreten Verfahren bestellt werden soll, dem Insolvenzg e- richt mitteilen, ob er den Schuldner (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15, NZI 2016, 508 Rn. 26 f) oder einen Insolvenzgläubiger ber a- ten hat, ob er in ständiger Geschäftsbeziehung zu diesen steht oder ob er am Schuldner oder an Insolvenzgläubigern wirtschaftlich beteiligt ist. Dies kann nic ht in gleichem Maße für den Bewerber gelten, der auf eine Vorauswahlliste aufgenommen werden möchte, weil solange, wie der Bewerber nur auf der Vorauswahlliste geführt wird, die künftigen Verfahrensbeteiligten nicht bekannt sind und eine konkrete Abhängigk eit deswegen nicht geprüft we r- den kann . Nur wenn der Bewerber mit einem Großgläubiger wirtschaftlich ve r- bunden ist, der auch aus seiner Sicht erfahrungsgemäß an vielen Insolvenzve r- fahren als Insolvenzgläubiger beteiligt ist, die an dem Insolvenzgericht gef ührt werden, bei dem er die Aufnahme auf die Vorauswahlliste begehrt , muss er dies von sich aus in seiner Bewerbungsschrift offenbaren . Das kann aber nur gelten, wenn der Bewerber nicht unerhebliche Beteiligungen an dem Großglä u- biger hält, dort in die Führ ungsebene eingebunden ist oder diesen in bedeute n- dem Umfang regelmäßig berät. Es reicht nicht aus, dass ein Bewerber bei einer örtlichen Bank entweder persönlich oder über ein Unternehmen, an dem er b e- teiligt ist, oder als Insolvenzverwalter Konten führt o der Kredite aufgenommen hat, jedenfalls solange diese zu üblichen Bedingungen gewährt worden sind. Mit Recht hat das Oberlandesgericht auch gesehen, dass die auf Anfrage offen gelegten Kontakte zwischen der Bank und dem Antragsteller und dem Unterneh men, an dem er beteiligt ist, seine generelle Unabhängigkeit nicht in 24 25 - 14 - Frage stellen. Der ordnungsgemäß abgewickelte Verkauf eines Grundstücks unter Beteiligung einer Tochter der Bank im Jahr 2006 beeinträchtige weder die generelle noch die konkrete Unabhän gigkeit des Antragstellers von der Bank . Entsprechendes gilt für den einem Unternehmen, an dem der Antragsteller b e- teiligt war, in den Jahren 2000 bis 2009 durch die Bank gewährten und durch das Land Mecklenburg - Vorpommern abgesicherten Kredit, der zum Zei tpunkt, als der Antragsteller die Aufnahme auf die Vorauswahl listen des Antragsge g- ner s beantragt hat , weitgehend und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Obe r- landesgerichts vollständig zurückgezahlt war. Dass der Antragsteller - wie der Antragsgegner erstmal s mit der Rechtsbeschwerdebegründung vorträgt, ohne insoweit eine Verfahrensrüge zu erheben - , als Insolvenzverwalter in einem in Hamburg laufenden Insolvenzverfahren eine Tochtergesellschaft der Großglä u- bigerin beauftragt hat, einen Käufer für das dort in Insolvenz gegangene Unte r- nehmen zu suchen, beeinträchtigt - auf der Hand liegend - die allgemeine und konkrete Unabhängigkeit des Antragstellers nicht. (2) Weiter macht der Antragsgegner dem Antragsteller zum Vorwurf, ihm das Ausscheiden der Rechtsa nwälte und Insolvenzverwalter D . und O . zum Herbst 2012 verheimlicht zu haben . Dies trifft nicht zu, wie das Oberlandesgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gesehen hat. b) Der Antragsteller begehrt nicht die Aufhebung eines belastenden Ve r- waltungsakts, sondern die Verpflichtung des Antragsgegners nach § 28 Abs. 2 EGGVG, ihn in die von ihm geführten Vorauswahllisten aufzunehmen (vgl. die entsprechende Regelung in der Verwaltungsgerichtsordnung § 113 Abs. 5 VwGO). Für die Beurteilung, ob ein Insolvenzrichter verpflichtet werden kann, einen Bewerber in die Vorauswahlliste aufzunehmen , ist die Sach - und Recht s- lage zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßge b- 26 27 - 15 - lich ( MünchKomm - ZPO/Pabst, 4. Aufl., § 28 E GGVG Rn. 13; Wieczorek/ Schüt z e/Schreiber, ZPO, 3. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 11; Kissel/M a yer, GVG, 8. Aufl ., § 28 EGGVG Rn. 7; vgl. BVerwGE 29, 304, 305) . Entgegen den Ausführungen der Rechtsbeschwerdebegründung musste das Oberlandesgericht jedoch nicht davon ausgehen, dass die von ihm festg e- stellten Voraussetzungen zur Aufnahme des Antragstellers in die Vorauswah l- li s te n des Antrags gegners wieder entfallen sind. Wenn der Bewerber die Anfo r- derungen zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt, kann geschlossen w erden , dass er diese auch weiterhin erfüllt. Wesentliche Änderungen hat er dem Inso l- venzgericht von sich aus mitzuteilen. Weiter kann er von der Liste wieder g e- strichen werden, wenn die Anforderungen - gleich zu welchem - Zeitpunkt wi e- der entfallen sind . D er Antragsgegner selbst hat bis zur Entscheidung des Obe r landesgerich ts keine weiteren, gegen die Auf nahme des Antragstellers auf die Vorauswahlliste n sprechenden Gesichtspunkte vorgetragen. Deswegen ha t- te das Oberlandesgericht keinen Anlass, hierzu eigene Ermittlungen anzuste l- len (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 5/15, NZI 2016, 516 Rn. 26). c ) Das Oberlandesgericht durfte nach der seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachlage trotz Vorliegens eines Beurteilungsspielraums des A n- tr agsgegners von der Spruchreife ausgehen und diesen anweisen, den Antra g- steller auf seine Vorauswahllisten aufzunehmen , weil sich der Beurteilung s- spielraum auf Null verengt hat . Soweit der Antragsgegner beanstandet , nicht sämtliche Auswahlkriterien seien ge prüft worden, waren solche weder dem Oberlandesgericht noch dem Antragsteller bekannt, weil der Antragsgegner vor seinen Entscheidungen keine Kriterien und in seinen Entscheidungen nur die dort genannten offengelegt hat. 28 29 - 16 - c ) Die Aufhebung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit zu prüfen, für welche Abteilungen der Antragsgegner Vorauswahllisten führt und auf welche Vorauswahllisten der Antragsteller aufgenommen werden will. Kayser Lohmann Pape Möhring Schoppmeyer Vo rinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.09.2015 - 2 VA 1/12 - 30
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