BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 101/11 vom 3. Mai 2011 in dem Gerichtstandbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 29c Auch wenn ein Vertrag 374ber die Beteiligung an einem in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft organisierten Verm366gensfonds im Rahmen eines Haus-t374rgesch344fts zustande gekommen ist, kann eine Klage gegen ein Wirtschafts-pr374fungsunternehmen, das vom Anleger wegen Verletzung von Pflichten aus einem mit der Kommanditgesellschaft geschlossenen Vertrag 374ber die Kontrolle der Mittelverwendung in Anspruch genommen wird, nicht im besonderen Ge-richtsstand des Haust374rgesch344fts gem344337 247 29c ZPO erhoben werden. ZPO 247 60 Der f374r eine Streitgenossenschaft gem344337 247 60 ZPO erforderliche sachliche Zu-sammenhang zwischen den geltend gemachten Anspr374chen ist gegeben, wenn der Kl344ger geltend macht, sowohl der Vermittler einer Kapitalanlage als auch ein wegen desselben Schadens als Gesamtschuldner in Anspruch genomme-nes Wirtschaftspr374fungsunternehmen h344tten erkennen k366nnen und m374ssen, dass der Emissionsprospekt Fehler aufweise und das Gesch344ftsmodell der Ka-pitalanlage gegen Vorschriften des Kreditwesengesetzes versto337e. Der Zu-sammenhang wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Beklagten aus unter-schiedlichen Vertr344gen in Anspruch genommen werden, zwischen denen ihrer-seits kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - X ARZ 101/11 - Kammergericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 durch die Richter Keukenschrijver, Gr366ning, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Als zust344ndiges Gericht wird das Landgericht Berlin bestimmt. Gr374nde: I. Der Kl344ger begehrt von den Beklagten Ersatz des Schadens aus einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage. 1 Der Kl344ger beteiligte sich im November 2004 auf Vermittlung der Beklag-ten zu 1 374ber eine Treuhandkommanditistin an einem Verm366gensfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (nachfolgend: Gesellschaft). 334ber das Verm366gen der Gesellschaft ist mit Beschluss vom 12. September 2005 das In-solvenzverfahren er366ffnet worden. 2 Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftspr374fungsgesellschaft, hat im Auftrag der Gesellschaft deren Emissionsprospekt in der Fassung vom 17. M344rz 2004 begutachtet. Ferner hat sie mit der Gesellschaft einen - im Emissionsprospekt im Wortlaut wiedergegebenen - Vertrag 374ber die Kontrolle der Mittelverwendung geschlossen. Nach diesem Vertrag durften Verf374gungen 374ber das Bankkonto, auf das die Kommanditeinlagen 374berwiesen wurden, nur mit Zustimmung der Beklagten zu 2 erfolgen. Diese hatte vor der Erteilung der Zustimmung zu pr374-fen, ob bestimmte im Vertrag festgelegte formale Kriterien erf374llt waren. 3 - 3 - Der Kl344ger nimmt beide Beklagten vor dem Landgericht Berlin auf Erstat-tung seiner Einlagen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligungsrechte an der Gesellschaft in Anspruch und begehrt erg344nzend die Feststellung der Er-satzpflicht hinsichtlich k374nftig eintretender Nachteile. Er macht geltend, die Be-klagte zu 1 habe ihn bei der Vermittlung der Anlage nicht hinreichend 374ber die mit der Anlage verbundenen Risiken, 374ber beanstandete Verst366337e gegen die Vorschriften des Kreditwesengesetzes bei vergleichbaren Gesch344ften, 374ber negative Presseberichte und 374ber Fehler des Emissionsprospekts aufgekl344rt. Die Beklagte zu 2 habe die ihr obliegenden Pflichten aus dem Mittelverwen-dungskontrollvertrag, in dessen Schutzbereich der Kl344ger einbezogen sei, ver-letzt, weil sie fahrl344ssig nicht erkannt habe, dass das Gesch344ftsmodell der Ge-sellschaft gegen die Vorschriften des Kreditwesengesetzes versto337en habe und dass der Emissionsprospekt unrichtig und unvollst344ndig gewesen sei. 4 Die Beklagte zu 2 hat die 366rtliche Unzust344ndigkeit des angerufenen Ge-richts ger374gt. Der Kl344ger beantragt nunmehr, das Landgericht Berlin, hilfsweise ein anderes Gericht gem344337 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zust344ndiges Gericht zu bestimmen. Die Beklagte zu 2 tritt diesem Antrag entgegen und beantragt hilfs-weise, als zust344ndiges Gericht das Landgericht M374nchen I zu bestimmen. 5 Das Kammergericht h344lt den Antrag auf Bestimmung eines Gerichtsstands f374r zul344ssig und begr374ndet. Es sieht sich an einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. November 2010 (1 AR 32/10 (Zust), nicht ver366ffentlicht) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vorgelegt. 6 II. Die Vorlage ist zul344ssig. 7 Das Oberlandesgericht Naumburg hat in dem genannten Beschluss eine Bestimmung des Gerichtsstands in einem im Wesentlichen gleich gelagerten 8 - 4 - Fall abgelehnt. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, der wegen unzureichender Aufkl344rung in Anspruch genommene Anlagevermittler und die wegen Verlet-zung von Pflichten aus dem Vertrag 374ber die Kontrolle der Mittelverwendung in Anspruch genommene Wirtschaftspr374fungsgesellschaft seien nicht als Streit-genossen anzusehen. Das vorlegende Kammergericht sieht die Voraussetzun-gen f374r eine Streitgenossenschaft hingegen als gegeben an. Damit w374rde es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg abweichen. III. Die Voraussetzungen f374r eine Bestimmung des Gerichtsstands ge-m344337 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erf374llt. 9 1. Zutreffend ist das vorlegende Gericht davon ausgegangen, dass die Parteien nicht denselben allgemeinen Gerichtsstand haben und dass f374r den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begr374ndet ist. 10 a) F374r die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage ist der besondere Gerichtsstand f374r Haust374rgesch344fte (247 29c ZPO) nicht gegeben. 11 Wie das vorlegende Gericht zutreffend darlegt, erfasst 247 29c ZPO ohne R374cksicht auf die Anspruchsgrundlage alle Klagen, mit denen Anspr374che gel-tend gemacht werden, die sich auf ein Haust374rgesch344ft im Sinne von 247 312 BGB gr374nden. Hierzu geh366ren auch alle Folgeanspr374che aus Haust374rgesch344f-ten sowie Anspr374che wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder wegen einer in Zusammenhang mit dem Haust374rgesch344ft begangenen unerlaubten Handlung gegen den Vertragspartner oder gegen Dritte, die in die Vertrags-anbahnung eingeschaltet waren (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ARZ 362/02, NJW 2003, 1190 f.). 12 - 5 - Die Anspr374che, die der Kl344ger gegen die Beklagte zu 2 geltend macht, er-f374llen diese Voraussetzungen nicht. Die Beklagte zu 2 war nicht in die Anbah-nung, den Abschluss oder die Abwicklung des nach dem Vortrag des Kl344gers als Haust374rgesch344ft zu qualifizierenden Anlagevertrages einbezogen. Die ge-gen sie erhobenen Anspr374che stellen auch keine Folgeanspr374che aus diesem Vertrag dar. Sie werden auf den Vertrag 374ber die Kontrolle der Mittelverwen-dung gest374tzt. Dieser Vertrag steht nicht in rechtlichem Zusammenhang mit dem Haust374rgesch344ft. Dass der geltend gemachte Schaden auch durch den Abschluss des Haust374rgesch344fts verursacht worden ist, reicht f374r die Anwen-dung des 247 29c ZPO nicht aus. 13 b) Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand ist auch nicht ge-m344337 247 32b ZPO am Sitz der Gesellschaft begr374ndet. Die Voraussetzungen die-ser Vorschrift sind, wie das vorlegende Gericht ebenfalls zutreffend ausgef374hrt hat, jedenfalls hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 1 nicht erf374llt. 14 247 32b ZPO findet keine Anwendung, wenn ein Beklagter wegen Verlet-zung eines Anlageberatungsvertrags auf Schadensersatz in Anspruch genom-men wird. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte sich bei der Beratung auf 366f-fentliche Kapitalmarktinformationen bezogen hat (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06, NJW 2007, 1364 Rn. 11; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 92/07, NJW 2009, 513 Rn. 15). F374r Anspr374che aus einem Anlagevermittlungsvertrag gilt nichts anderes. 15 2. Der Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands steht auch nicht entgegen, dass die Klage bereits - vor demselben Gericht - gegen beide Beklagten anh344ngig ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Februar 2011 - X ARZ 388/10, zur Ver366ffentlichung vorgesehen, Rn. 6 f. mwN, Volltext in ju-ris). 16 - 6 - 3. Die Beklagten sind Streitgenossen im Sinne von 247 60 ZPO. 17 247 60 ZPO beruht weitgehend auf Zweckm344337igkeitserw344gungen und ist deshalb grunds344tzlich weit auszulegen. Dies gestattet es, auch ohne Identit344t oder Gleichheit des tats344chlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu ma-chenden Anspr374che Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Anspr374che in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen l344sst (BGH, Beschluss vom 23. Mai 1990 - I ARZ 186/90, MDR 1991, 222 f. = NJW-RR 1991, 381). Ein solcher Zusam-menhang ist auch im Streitfall gegeben. Er ergibt sich entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Naumburg nicht nur daraus, dass hinter beiden Le-benssachverhalten derselbe Verm366gensfonds steht. Der Kl344ger nimmt die Be-klagten vielmehr auch auf Ersatz derselben Sch344den in Anspruch und st374tzt seine Anspr374che gegen374ber beiden Beklagten jedenfalls auch darauf, dass die-se Fehler im Emissionsprospekt und Verst366337e gegen Vorschriften des Kredit-wesengesetzes 374bersehen haben. Der sachliche Zusammenhang wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Anspr374che gegen die beiden Beklagten auf un-terschiedliche Vertr344ge gest374tzt werden, die ihrerseits nicht in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang stehen. Er ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Pflichten, deren Verletzung der Kl344ger geltend macht, unterschiedlichen Inhalt haben und sich nach dem Kl344gervorbringen nur insoweit decken, als sie dem Schutz (potentieller) Anleger dienten. Trotz der bestehenden Unterschiede erscheinen die erhobenen Anspr374che ihrem Wesen nach gleichartig, weil der Kl344ger seine Klage darauf st374tzt, dass beide Beklagten einen Beitrag zum Ver-trieb der Kapitalanlage geleistet haben, obwohl sie h344tten erkennen k366nnen und m374ssen, dass der Emissionsprospekt Fehler aufweise und die T344tigkeit der Ge-sellschaft gegen Vorschriften des Kreditwesengesetzes versto337e. 18 - 7 - IV. Als zust344ndiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht Berlin. 19 Im Bezirk dieses Gerichts haben sowohl der Kl344ger als auch die Beklagte zu 1 ihren allgemeinen Gerichtsstand. Ferner ist hier auch der Anlagevertrag abgeschlossen worden, der zum Eintritt der geltend gemachten Sch344den ge-f374hrt hat. Diesen Gesichtspunkten kommt im Streitfall st344rkeres Gewicht zu als dem von der Beklagten zu 2 aufgezeigten Umstand, dass beim Landgericht M374nchen I und beim Oberlandesgericht M374nchen bereits eine Vielzahl von Ver-fahren wegen vergleichbarer Sachverhalte anh344ngig ist. 20 Keukenschrijver Gr366ning Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Kammergericht, Entscheidung vom 22.03.2011 - 18 AR 89/10 -
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